Rechtsprechung
   BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99   

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit eines abgabenfinanzierten Entschädigungsfonds für Schäden durch die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

  • 123recht.net (Pressemeldung, 10.8.2004)

    Kommunen müssen für Klärschlamm-Entschädigungsfonds zahlen

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Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädiungsfonds" von RA Michael Scheier und Ralf Mangold, original erschienen in: ZfW 2005, 79 - 87.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 110, 370
  • DVBl 2004, 1319 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 1477



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Wird zitiert von ... (127)  

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95  

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Für öffentlich-rechtliche Abgaben, die keine Steuern sind (nichtsteuerliche Abgaben), richtet sich die Gesetzgebungskompetenz nach den allgemeinen Regeln über die Sachgesetzgebungskompetenzen (vgl. BVerfGE 4, 7 [13]; 110, 370 [384]; stRspr).

    Die Abfallausfuhrabgabe ist nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 [384]) keine Steuer.

    Der Abgabe fehlt auch die hinreichende Gruppennützigkeit und damit ein gegenüber der Steuer unterscheidungskräftiger Rechtfertigungsgrund für die Erhebung einer Sonderabgabe mit Finanzierungszweck (vgl. zuletzt BVerfGE 110, 370 [387 f.].

    Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben (vgl. BVerfGE 93, 319 [342 f.]; 108, 1 [16 f.]; 108, 186 [215 f.]; 110, 370 [387 f.]):.

    Zu dem herkömmlichen Typus der Gebühr gehören öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (stRspr; vgl. BVerfGE 50, 217 [226]; 108, 1 [13]; 110, 370 [388]).

    Entsprechend werden Beiträge für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfGE 110, 370 [388] m. w. N.).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06  

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Nach dem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ) handelt es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie auch nicht um einen Beitrag, denn die Abgabe wird nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung (vgl. BVerfGE 113, 128 ) erhoben, sondern dient der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter "Selbsthilfe" (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Zudem ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushalts hinreichend zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 93, 319 ; 108, 1 ; 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ).

    Der weite gesetzgeberische Gestaltungsraum bei wirtschaftspolitischer Zielsetzung und Instrumentenwahl, den das Bundesverfassungsgericht für belastende Regelungen der Berufsausübung stets anerkannt hat, kann nicht auch für die Rechtfertigung des Einsatzes von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck Geltung beanspruchen, denn dies stünde in deutlichem Widerspruch zum Vorrang des Finanzierungsinstruments der Steuer gegenüber der Sonderabgabe, für deren Einsatz stets sachliche Gründe von besonderem Gewicht zu fordern sind (vgl. nur BVerfGE 110, 370 ; 113, 128 ).

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10  
    Das schließt die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben zwar nicht aus (BVerfGE 108, 1 [15]; 110, 370 [387]).

    bb) Beiträge sind Abgaben, die für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung erhoben werden (vgl. BVerfGE 92, 91 [115]; 108, 186 [220]; 110, 370 [388]; 113, 128 [148]; 124, 348 [364 f.]); Sonderabgaben zeichnen sich dadurch aus, dass der Gesetzgeber Kompetenzen außerhalb der Finanzverfassung in Anspruch nimmt, obwohl weder ein Gegenleistungsverhältnis noch ähnlich unterscheidungskräftige besondere Belastungsgründe eine Konkurrenz der Abgabe zur Steuer ausschließen, die nicht auf einem Gegenleistungsverhältnis beruht.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit den Kriterien der Verfolgung eines Sachzwecks und einer gestaltenden Einflussnahme auf den geregelten Sachbereich, der Inanspruchnahme einer homogenen Gruppe, der Finanzierungsverantwortung, der gruppennützigen Verwendung des Aufkommens sowie der periodischen Überprüfung der Abgaben Grenzen benannt, in denen Sonderabgaben zulässig sind (vgl. BVerfGE 55, 274 [298 ff.]; 67, 256 [275 ff.]; 82, 159 [179 ff.]; 91, 186 [201 ff.]; 101, 141 [149 f.]; 110, 370 [389]).

    Diese Anforderungen hat es um das Erfordernis erweitert, dass der Gesetzgeber die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren muss (vgl. BVerfGE 108, 186 [218]; 110, 370 [389]).

    Allerdings bedarf die Frage hier keiner Entscheidung, da jedenfalls auch dann, wenn die Abgabe als Sonderabgabe einzustufen sein sollte, die insoweit anzulegenden strengeren Anforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 110, 370 [389]).

    dd) Dementsprechend ist auch das Erfordernis der Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Finanzierungszweck erfüllt (vgl. BVerfGE 55, 274 [306 f.]; 67, 256 [276]; 82, 159 [180]; 110, 370 [390]).

    Diese Verknüpfung wird hergestellt, wenn das Abgabenaufkommen überwiegend im Interesse der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]; 67, 256 [276 f.]; 82, 159 [180]; 93, 319 [344]; 110, 370 [391]).

    ff) Dass die erforderliche haushaltsrechtliche Dokumentation unterblieben sein könnte (vgl. BVerfGE 108, 186 [218]; 110, 370 [389]), ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

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