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   BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02   

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BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 (https://dejure.org/2004,70)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.2004 - 2 BvF 2/02 (https://dejure.org/2004,70)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 (https://dejure.org/2004,70)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungswidrigkeit des 5. Hochschulrahmenänderungsgesetzes wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes: Kern des Reformvorhabens, die Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger faktischer Abschaffung der Habilitation, schränkt ...

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung des fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes; Überschreitung der Rahmengesetzgebung durch den Bund; Anforderungen an die Rahmengesetzgebung des Bundes; Begrenzungen der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes; Einstellungsvoraussetzungen für ...

  • Judicialis

    HRG § 37; ; HRG § 42; ; HRG § ... 42 Satz 1; ; HRG § 43; ; HRG § 44; ; HRG § 44 Abs. 1 Nr. 4a; ; HRG § 44 Abs. 2; ; HRG § 44 Abs. 2 Satz 1; ; HRG § 44 Abs. 2 Satz 3; ; HRG § 44 Abs. 2 Satz 4; ; HRG § 45; ; HRG § 45 Abs. 1 Satz 1; ; HRG § 45 Abs. 1 Satz 4; ; HRG § 45 Abs. 2 Satz 2; ; HRG § 47; ; HRG § 48; ; HRG § 48 Abs. 1; ; HRG § 48 Abs. 3; ; HRG § 49; ; HRG § 50; ; HRG § 51; ; HRG § 52; ; HRG § 53; ; HRG § 53 Abs. 1 Satz 4; ; HRG § 56; ; HRG §§ 57a ff.; ; HRG § 74; ; BVerfGG § 13 Nr. 6; ; BVerfGG § 27a; ; BVerfGG § 76 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 3; ; GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 12; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 70; ; GG Art. 72 Abs. 2; ; GG Art. 74; ; GG Art. 74a; ; GG Art. 75; ; GG Art. 75 Abs. 1; ; GG Art. 75 Nr. 1a a.F.; ; GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a; ; GG Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1; ; GG Art. 75 Abs. 2; ; GG Art. 75 Abs. 3; ; GG Art. 84 Abs. 1; ; GG Art. 91a Abs. 2; ; GG Art. 91a Abs. 3; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; ; GG Art. 108 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 108 Abs. 5 Satz 2; ; GG Art. 125a; ; GG Art. 125a Abs. 1; ; GG Art. 125a Abs. 2; ; GG Art. 125a Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 75 Abs. 2
    "Juniorprofessor" mit den Grundgesetz unvereinbar

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    "Juniorprofessur" mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Juniorprofessur" mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    »Juniorprofessur« mit dem Grundgesetz unvereinbar

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 33 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 0 5. HRGÄndG; Art. 70, 72, 75 GG
    Verfassungswidrigkeit des 5. HRGÄndG - Juniorprofessur (Wiss. Mit. Michael Wrase; Neue Justiz 10/2004, S. 457-459)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 75 GG; §§ 44, 47 ff. HRG
    Keine Bundeskompetenz für Juniorprofessur

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 111, 226
  • NJW 2004, 2803
  • NJW 2004, 2811
  • NVwZ 2004, 1483 (Ls.)
  • NJ 2004, 457
  • DVBl 2004, 1233
  • DVBl 2004, 1242
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Absatz 1 der Vorschrift legt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der Länder fest (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Art. 72 Abs. 2 GG macht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes von einem Erforderlichkeitskriterium abhängig, das der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Deren Konkretisierung muss sich am Sinn der besonderen bundesstaatlichen Integrationsinteressen orientieren (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Das bundesstaatliche Rechtsgut gleichwertiger Lebensverhältnisse ist vielmehr erst dann bedroht und der Bund erst dann zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat entgegen zu wirken, kann der Bund eine bundesgesetzlich einheitliche Lösung wählen (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Die "Wahrung der Wirtschaftseinheit" berechtigt den Bund im gesamtstaatlichen Interesse dann zur Gesetzgebung, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland durch einheitliche Rechtssetzung geht (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Sinn der föderalen Verfassungssystematik ist es, den Ländern eigenständige Kompetenzräume für partikular-differenzierte Regelungen zu eröffnen (vgl. BVerfGE 106, 62 m.w.N.).

    Das Prognoseergebnis ist daraufhin zu kontrollieren, ob die die prognostische Einschätzung tragenden Gesichtspunkte mit hinreichender Deutlichkeit offen gelegt worden sind oder ihre Offenlegung jedenfalls im Normenkontrollverfahren möglich ist und ob in die Prognose keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

    Der Vorwurf der Senatsmehrheit, der Bund habe die ihm auferlegte Pflicht zur politischen Zurückhaltung bei der Rahmengesetzgebung verletzt, weil die Vorschriften über die Juniorprofessur eine abschließende, alle wesentlichen Elemente erfassende Vollregelung bildeten und deshalb den Rahmen "allgemeiner Grundsätze" überschritten, verfehlt zudem die strukturelle Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (zur Respektierung gesetzgeberischer Konzepte vgl. BVerfGE 106, 62 , bezogen auf Art. 72 Abs. 2 GG).

    Zudem vorverlagert die Senatsmehrheit die inhaltsbezogene Erforderlichkeitsprüfung damit auf ein Feld, auf dem nach der Entscheidung des Senats zum Altenpflegegesetz ein Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers nicht anzuerkennen ist (BVerfGE 106, 62 ).

    b) Die bundeseinheitliche Regelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und der dienstrechtlichen Stellung des Lehrpersonals der Hochschulen ist - auch auf der Grundlage der engen Auslegung der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG durch die Altenpflege-Entscheidung (BVerfGE 106, 62 ) - jedenfalls zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.

    Zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist die Schaffung gleicher Zugangsmöglichkeiten zu Berufen unter anderem dann, wenn andernfalls erhebliche Nachteile für die Berufssituation im Gesamtstaat entstünden (vgl. BVerfGE 106, 62 ).

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Schon aus der Systematik der im VII. Abschnitt des Grundgesetzes enthaltenen Vorschriften folgt, dass die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Rahmenvorschriften inhaltlich begrenzter sein muss als im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder bleibt in den Sachbereichen des Art. 75 Abs. 1 GG - anders als im Fall des Art. 74 GG - erhalten (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 36, 193 ; 38, 1 ; 51, 43 ; 80, 137 ).

    Der Landesgesetzgeber kann Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung beanspruchen, er darf nicht darauf beschränkt werden, nur zwischen engen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen (vgl. BVerfGE 4, 115 ) oder gar wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine Bundesregelung zu exekutieren.

    Schon nach bisheriger Verfassungsrechtslage mussten die bundesrechtlichen Vorschriften inhaltlich beschränkt sein, sodass Bundesgesetze und Landesgesetze nebeneinander wirksam werden, um die gewollte gesetzliche Ordnung zu erreichen und praktisch anwendbares Recht zu schaffen (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Als Folge der Überschreitung der Rahmenkompetenz des Bundes ist das Fünfte Änderungsgesetz insgesamt nichtig (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Rahmenvorschriften des Bundes müssen auf Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung hin angelegt sein (BVerfGE 4, 115 ; stRspr).

  • BVerfG, 16.10.1984 - 2 BvL 1/83

    Vereinbarkeit des Hessischen Personalvertretungsgesetzes mit dem

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Mit dem hiernach erforderlichen substantiellen Gewicht der Landesgesetzgebung waren der bloße Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und die Beschränkung auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 51, 43 ; 67, 382 ).

    Das schon in der bisherigen Rechtsprechung aus dem Rahmencharakter der Gesetze nach Art. 75 GG für punktuelle Vollregelungen hergeleitete Kriterium des besonders starken und legitimen Interesses (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 67, 382 ) kann nicht allein ausreichend sein, um dem mit der Verfassungsänderung verfolgten Ziel einer spürbaren Verstärkung der kompetentiellen Regelungsmöglichkeit der Länder (vgl. BTDrucks 12/7109, S. 10; BTDrucks 12/6633, S. 9 f.) Rechnung zu tragen.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit punktueller Vollregelungen war bereits nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders starkes und legitimes Interesse an einer solchen Regelung (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 67, 382 ).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit einer punktuellen Vollregelung jedoch nur dann bejaht, wenn an der einheitlichen Regelung dieser Frage ein besonders starkes und legitimes Interesse besteht und die Einzelregelung im Zusammenhang eines Gesetzeswerkes steht, das - als Ganzes gesehen - dem Landesgesetzgeber noch Spielraum lässt und darauf angelegt ist, von ihm auf Grund eigener Entschließung ausgefüllt zu werden (vgl. BVerfGE 43, 291 m.w.N.).

    Das schon in der bisherigen Rechtsprechung aus dem Rahmencharakter der Gesetze nach Art. 75 GG für punktuelle Vollregelungen hergeleitete Kriterium des besonders starken und legitimen Interesses (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 67, 382 ) kann nicht allein ausreichend sein, um dem mit der Verfassungsänderung verfolgten Ziel einer spürbaren Verstärkung der kompetentiellen Regelungsmöglichkeit der Länder (vgl. BTDrucks 12/7109, S. 10; BTDrucks 12/6633, S. 9 f.) Rechnung zu tragen.

    Voraussetzung für die Zulässigkeit punktueller Vollregelungen war bereits nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein besonders starkes und legitimes Interesse an einer solchen Regelung (vgl. BVerfGE 43, 291 ; 67, 382 ).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - kann die Zuständigkeit zur Änderung eines von Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes weiterhin beim Bundesgesetzgeber liegen.

    a) Ob der Senatsmehrheit darin zuzustimmen ist, dass nach den im Urteil des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 - entwickelten Grundsätzen zum Regelungsgehalt des Art. 125a GG im vorliegenden Fall Art. 72 Abs. 2 GG in seiner neuen, geltenden Fassung anzuwenden ist, kann offen bleiben.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 36, 193 ; 38, 1 ; 51, 43 ; 80, 137 ).

    Zum einen gilt als von der Änderung des Art. 75 GG unberührte Auslegungsregel, dass der Charakter einer Norm als Rahmenvorschrift im Zweifel dafür spricht, dass sie auf eine Ausfüllung angelegt ist und dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder dadurch nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 80, 137 ).

  • BVerfG, 27.03.1979 - 2 BvL 2/77

    Bayerisches Personalvertretungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 36, 193 ; 38, 1 ; 51, 43 ; 80, 137 ).

    Mit dem hiernach erforderlichen substantiellen Gewicht der Landesgesetzgebung waren der bloße Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und die Beschränkung auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 51, 43 ; 67, 382 ).

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Die Funktionsfähigkeit des zusammenhängenden Hochschulsystems der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 33, 303 ) würde dadurch empfindlich gestört.
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Schon vor der Grundgesetzänderung des Jahres 1994 hat das Bundesverfassungsgericht auf die sich aus dem Zusammenspiel von begrenzendem Wortlaut, Rahmencharakter und Erforderlichkeitsprüfung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG ergebende Verfassungsrechtslage hingewiesen und festgehalten, dass der Gesetzgebung des Bundes im Bereich des Hochschulwesens mehrfach Grenzen gesetzt seien und dass deshalb, soweit überhaupt eine Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG bestehe, der Bund in einem Rahmengesetz nur die Grundsätze für das Hochschulwesen regeln dürfe, die ihrerseits wiederum nur allgemeiner Natur sein dürften (vgl. BVerfGE 66, 270 ).
  • BVerfG, 19.10.1982 - 2 BvF 1/81

    Amtshaftung - Staatshaftungsgesetz des Bundes nichtig

    Auszug aus BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02
    Anderes gilt dann, wenn die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen eine untrennbare Einheit bildet, die nur um den Preis von Sinnverlust, Rechtfertigungswegfall oder Verfälschung der gesetzgeberischen Intention in ihre Bestandteile zerlegt werden könnte (stRspr seit BVerfGE 8, 274 ; vgl. BVerfGE 48, 127 ; 61, 149 ).
  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Schächten

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 27.06.1974 - 2 BvR 429/72

    Richteramtsbezeichnungen

  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvL 2/70

    Vereinbarkeit der Kürzung des Besoldungsdienstalters Hamburger Lehrer mit

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Etwas anderes gilt aber etwa dann, wenn verfassungswidrige Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, wobei der nicht den Gegenstand des Verfahrens bildende Normteil mit dem für unvereinbar erklärten Normgefüge so verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 108, 1 ), oder wenn Regelungen auf einem einheitlichen gesetzgeberischen Konzept beruhen (vgl. BVerfGE 111, 226 ; 138, 136 ).
  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG jedoch eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 110, 141 ; 111, 226 ; 125, 141 ; 128, 1 ; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 u.a. -, juris, Rn. 115).
  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Ein entsprechender Kollisionsfall liegt im Verhältnis zwischen - hier gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG fortgeltendem - Bundesrahmenrecht und Landesrecht vor, soweit rahmenrechtlich ausnahmsweise eine partielle Vollregelung (vgl. hierzu BVerfGE 111, 226 ) getroffen ist, von der das Landesrecht abweicht, oder wenn die landesgesetzliche Ausgestaltung den im Bundesrecht gesetzten Rahmen überschreitet.
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