Rechtsprechung
| BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 3 EMRK; § 10 Abs. 2 IRG
Menschenwürde (lebenslange Freiheitsstrafe; realistische Chance auf Freiheit; Justizförmigkeit); Zulässigkeit der Auslieferung in die USA bei drohender lebenslanger Haft unter Ausschluss der Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung (unabdingbare Grundsätze der öffentliche Ordnung; Achtung fremder Rechtsordnungen; Vollzugspraxis; Ausreichen einer Gnadenpraxis); Begnadigung ("pardon"); Umwandlung der Strafe ("commutation"). - lexetius.com
- DFR
Auslieferung IV
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung an die USA bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe
- 123recht.net (Pressemeldung, 15.7.2005)
Karlsruhe erlaubt Auslieferung von Mordverdächtigem in die USA // Lebenslang ohne Bewährung kein Hinderungsgrund
- wkdis.de (Kurzinformation)
Auslieferung in die USA bei dort drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne vorzeitige Haftentlassung verfassungsgemäß
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung an die USA bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe
Besprechungen u.ä.
- RA ONLINE
, S. 672 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Auslieferung bei lebenslanger Freiheitsstrafe
Verfahrensgang
- OLG Köln, 05.11.2004 - Ausl 189/04
- OLG Köln, 18.11.2004 - Ausl 189/04
- BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 113, 154
- NJW 2005, 3483
- NStZ 2006, 104 (Ls.)
- DVBl 2005, 1260
Wird zitiert von ... (17)
- BVerfG, 16.01.2010 - 2 BvR 2299/09
Unzulässige Auslieferung an die Türkei (Staatsschutzdelikte; "erschwerte" …
Dafür reicht es aber nicht aus, wenn der Verurteilte günstigstenfalls darauf hoffen kann, in Freiheit zu sterben (Abgrenzung zu BVerfGE 113, 154, 167).Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, das gilt namentlich für den Umfang der fachgerichtlichen Pflicht zu prüfen, inwieweit Auslieferungen mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 50, 205 ; 75, 1 ; 113, 154 stRspr).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).
Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).
Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung stellt als solche keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die einer Auslieferung entgegensteht, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika bei dort drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ("imprisonment in the state prison for life without the possibility of parole") entschieden hat (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden ( BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).
Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Sie gehören nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
Dies führt zu einem Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154 ).
Prinzipiell mildert dabei die - wenn auch nur unsichere - Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
Der Unzulässigkeit der Auslieferung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2005 ( BVerfGE 113, 154), auf den sich das Oberlandesgericht bezieht, die Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für mit dem Grundgesetz vereinbar hielt.
Die praktische Chance des Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, war damit - anders als in der vorliegenden Konstellation - nicht von vornherein in hoffnungsloser Weise versperrt (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
- OLG Hamm, 26.01.2010 - 4 AuslA 22/08
[Auslieferung, Türkei, lebenslange Freiheitsstrafe, Auslieferungshindernisse]
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die deutschen Gerichte von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).Die zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind deshalb gehindert, an der Auslieferung eines Verfolgten mitzuwirken, wenn dieser eine solche Strafe zu gewärtigen oder zu verbüßen hat (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).
Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ), auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung stellt als solche keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die einer Auslieferung entgegensteht, wie das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika bei dort drohender Verurteilung zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe ("imprisonment in the state prison for life without the possibility of parole") entschieden hat (vgl. BVerfGE 113, 154 ).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört es zu den Voraussetzungen eines menschenwürdigen Strafvollzugs, dass dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleibt, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden ( BVerfGE 45, 187 ; 113, 154 ).
Fallgestaltungen, die es strikt verwehrten, dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit ungefährlich gewordenen Gefangenen auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Wiedergewinnung der Freiheit zu gewähren, und ihn damit auch von vornherein zum Versterben in der Haft verurteilten, sind dem Strafvollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 113, 154 ; zu den besonderen Umständen der Sicherungsverwahrung und den aus dem hohen Rang des Freiheitsrechts folgenden besonderen Anforderungen an das regelmäßige Überprüfungsverfahren des Fortbestands des Sicherungsinteresses, vgl. BVerfGE 117, 71 ).
Sie gehören nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung (vgl. BVerfGE 113, 154 ) .
Dies führt zu einem Verfassungsverstoß, auch wenn berücksichtigt wird, dass sowohl die Ermittlung des Sachverhalts als auch Anwendung des einfachen Rechts Aufgaben des zuständigen Fachgerichts sind (vgl. BVerfGE 108, 129 ; 113, 154 ) .
Prinzipiell mildert dabei die - wenn auch nur unsichere - Hoffnung auf eine möglicherweise vorzeitige Entlassung die mit der Strafhaft verbundenen psychischen Belastungen ab (vgl. BVerfGE 113, 154 ) .
Der Unzulässigkeit der Auslieferung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2005 ( BVerfGE 113, 154 ), auf den sich das Oberlandesgericht bezieht, die Auslieferung bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für mit dem Grundgesetz vereinbar hielt.
Die praktische Chance des Verurteilten, seine Freiheit wiederzuerlangen, war damit - anders als in der vorliegenden Konstellation - nicht von vornherein in hoffnungsloser Weise versperrt (vgl. BVerfGE 113, 154 ) .".
- BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger …
Ein insgesamt justizförmiges Verfahren fordern weder - wie dargelegt - § 83 Nr. 4 IRG noch europäisches Recht oder deutsches Verfassungsrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 38], BVerfGE 113, 154, 167).Vielmehr genügt jedenfalls, wenn - wie im polnischen Gnadenrecht - für die Gnadenentscheidung keinerlei tatbestandliche Einschränkungen vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 35 ff.], BVerfGE 113, 154, 166 f.), sondern - sogar durch ein justizförmiges Verfahren - gewährleistet ist, dass sachgerechte Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, also hierzu erforderlichenfalls Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen werden, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zur Gnadenentscheidung Berufene diese bei seiner Entscheidung außer Betracht lässt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl-III-41/05 [juris - Tz. 38]; zum ungarischen Gnadenrecht auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 [juris - Tz. 24 f.]; zum Gnadenrecht der Vereinigten Staaten von Amerika: OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OLG Ausl 179/10 [juris - Tz. 33 ff.]; dazu auch VerfG-Sachsen…, Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25-IV-11 HS, Vf. 26-IV-11 e.A. [juris - Rn. 15 ff.]).
Die deutschen Gerichte sind von Verfassungs wegen gehalten, im Auslieferungsverfahren zu prüfen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar ist, zu denen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, das insbesondere unerträglich harte und unter jedem Gesichtspunkt unangemessene Strafen verbietet, und das aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafens zählen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 22 f.], BVerfGE 113, 154, 162; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 18 f.], BVerfGK 16, 491, 495 f. mwN).
Im Zusammenhang mit der (möglichen) Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind diese Mindeststandards im Auslieferungsverfahren in Bezug auf deren Vollstreckung gewahrt, wenn für den Verfolgten jedenfalls eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 31], BVerfGE 113, 154, 164 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05, NStZ-RR 2006, 149, 150 f.).
Eine solche kann auch aufgrund eines grundsätzlich erfolgversprechenden Gnadenverfahrens bestehen (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 31]; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 23], BVerfGK 16, 491, 498).
Eine lebenslange Freiheitsstrafe stellt selbst ohne die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung als solche aber keine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar, die der Auslieferung von vorneherein entgegensteht (BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 25], BVerfGE 113, 154, 163; vom 16. Januar 2010 - 2 BvR 2299/09 [Tz. 20], BVerfGK 16, 491, 496).
- VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11 Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend dargetan, weshalb das Oberlandesgericht Dresden bei Anwendung des § 73 Satz 1 IRG unter Beachtung der von ihm selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2005, BVerfGE 113, 154; Beschluss vom 16. Januar 2010, StraFo 2010, 63) gegen das aus dem Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Abs. 2 Abs. 1 GG folgende Verbot einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe, das möglicherweise inhaltsgleich in Art. 14 Abs. 1, Art. 15, Art. 16 Abs. 2 Alt. 1 SächsVerf enthalten ist, oder das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf und Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleich verbürgte Willkürverbot verstoßen haben könnte.
a) Das Bundesverfassungsgerichts verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass deutsche Gerichte im Auslieferungsverfahren prüfen müssen, ob die Auslieferung mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard und den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung vereinbar sind (BVerfGE 113, 154 [162]).
Eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung nach US-amerikanischem Recht stellt daher nicht unbedingt eine unerträglich harte oder unmenschliche Strafe dar (vgl. BVerfGE 113, 154 [165 f.]).
(1) Auch im Auslieferungsverfahren nach §§ 2 ff. IRG gilt, dass das Fachgericht für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zuständig ist und demgegenüber der Verfassungsgerichtshof Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung nur am Willkürmaßstab des Art. 18 Abs. 1 SächsVerf prüft (vgl. BVerfGE 113, 154 [166]; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [137]).
Diese Argumentation ist keineswegs fernliegend; sie entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 113, 154 ff.).
- BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam
Diese sind gewahrt, wenn die Verurteilte jedenfalls eine praktische Chance hat, die Freiheit wieder zu erlangen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 -, DVBl 2005, S. 1260 ff.). - OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10
Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA
Soll der im gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrundele-gen (BVerfG NJW 2005, 3483 f.).Fallgestaltungen, die es auch dem innerlich gewandelten, für die Allgemeinheit unge-fährlich gewordenen Gefangenen strikt verwehrten, auch nach sehr langer Strafverbüßung, selbst im hohen Lebensalter, die Freiheit wieder zu gewinnen, und ihn damit auch von vornhe-rein zum Versterben in der Haft verurteilen, sind im Straf-vollzug unter der Herrschaft des Grundgesetzes allerdings grundsätzlich fremd (BVerfG NJW 2005, 3483 (3484)).
Hier kommt es nur darauf an, dass in einem anderen Rechtssystem jedenfalls eine prak-tische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht (BVerfG NJW 2005, 3483).
Vielmehr kann sich die Hoffnung des Verfolgten, jemals wieder ein Leben in Freiheit zu führen, auf eine in das Rechtssystem der Vereinigten Staaten von Amerika eingebettete Gnadenpraxis stützen, auch wenn es an einer nach deutschem Verfassungsrecht gebotenen Justizför-migkeit fehlt (vgl. BVerfG NJW 2005, 3483 (3485)).
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvQ 51/07
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen die Bestätigung der …
Eine Strafdrohung verstößt nicht bereits dann gegen völkerrechtliche Mindeststandards oder die unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung, wenn sie als in hohem Maße hart erscheint, sondern erst dann, wenn die drohende Strafe als unerträglich hart, mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr als angemessen anzusehen ist (BVerfGE 75, 1 ; 113, 154 ). - OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 1 AK 19/12
Anforderungen an die Tatbschreibung in einem Auslieferungsersuchen bei …
Dem Verfolgten droht in den Vereinigten Staaten von Amerika im Falle eines Schuldspruchs auch keine unverhältnismäßig harte und unter jedem Gesichtspunkt als unangemessen erscheinende Sanktion (vgl. hierzu OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181; dass. NStZ-RR 2009, 241; OLG Köln NStZ-RR 2007, 112; dass. Beschluss vom 15.08.2006, 6 Ausl 19/06; BVerfGE 113, 154; dass. NJW 1994, 2884). - OLG Celle, 19.07.2007 - 1 ARs 18/07
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines in Belgien …
Dafür genügt allerdings nicht, dass sie lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte (BVerfGE 113, 154). - OLG Düsseldorf, 05.10.2009 - 4 AuslA 145/09 Vielmehr ist nach dem Willen des Gesetzgebers entscheidend, dass der Verfolgte einen sich aus innerstaatlichem Recht des ersuchenden Staates ergebenden Rechtsanspruch auf Überprüfung hat (…vgl. Böse in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen , 3. Aufl., § 83 Rn. 11; BT-Drucks. 15/1718 S. 21; BVerfGE 113, 154, 164 f.).
Denn im Auslieferungsverkehr mit nicht der Europäischen Union angehörigen Staaten, für den der Maßstab des § 73 IRG gilt, erachtet das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung eines zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bereits dann als zulässig, wenn er zumindest eine praktischen Chance auf Wiedererlangung der Freiheit, und sei es im Wege der Begnadigung, hat ( BVerfGE 113, 154 ff.).
- OLG Köln, 15.08.2006 - 6 Ausl 19/06
Innerstaatliches Auslieferungsverbot nur bei unerträglich schwerer Strafe - total …
- KG, 22.12.2009 - AuslA 334/06
Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender …
- OLG Stuttgart, 25.02.2010 - 1 Ausl (24) 1246/09
Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei …
- OLG Köln, 31.01.2006 - 2 ARs 14/06
Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtbeistand im …
- OLG Köln, 27.04.2009 - 6 AuslA 25/08
Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn bei drohender lebenslanger …
- OLG Düsseldorf, 10.08.2011 - 3 Ausl 28/11
BGH-Vorlage zur Frage der Erfüllung der Auslieferungsvoraussetzungen durch die …
- OLG Köln, 22.01.2010 - AuslA 36/09
Zulässigkeit der Auslieferung an die Republik Dagestan
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