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   BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05   

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BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 (https://dejure.org/2005,911)
BVerfG, Entscheidung vom 25.08.2005 - 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 (https://dejure.org/2005,911)
BVerfG, Entscheidung vom 25. August 2005 - 2 BvE 4/05, 2 BvE 7/05 (https://dejure.org/2005,911)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Anordnungen des Bundespräsidenten über die Bundestagsauflösung und Festsetzung der Neuwahl mit dem GG vereinbar - keine Verletzung oder Gefährdung der Abgeordneten in ihrem durch das GG gewährleisteten Status: Rechtfertigung der auflösungsgerichteten, so genannten ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Grundgesetzes (GG) aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das GG oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; ...

  • Judicialis

    BWahlG § 16; ; BVerfGG § 13 Nr. 5; ... ; BVerfGG § 63; ; GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 21; ; GG Art. 29 Abs. 2; ; GG Art. 38 Abs. 1; ; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 39 Abs. 1; ; GG Art. 39 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 39 Abs. 2; ; GG Art. 63; ; GG Art. 67; ; GG Art. 68; ; GG Art. 68 Abs. 1; ; GG Art. 68 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 81 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 90a; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 1

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die Auflösung des Bundestages

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 63, Art. 67, Art. 68
    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des Bundestages nach auflösungsgerichteter Vertrauensfrage

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der beiden Bundestagsabgeordneten gegen Bundestagsauflösung erfolglos

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Erfolglose Klage gegen Auflösung des Bundestags

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Klage gegen Auflösung des Bundestags

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Auflösung des Bundestages nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 121
  • NJW 2005, 2669
  • NJW 2005, 2676
  • NJW 2005, 2679
  • DVBl 2005, 1310
  • DVBl 2005, 1318
  • DVBl 2005, 1320
  • DÖV 2005, 999
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Als eine Annex-Entscheidung der Bundestagsauflösung teilt sie deren rechtliches Schicksal (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestages parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, soweit sie - wie hier - mit ihrem verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend machen (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 108, 251 m.w.N.).

    Eine Verkürzung der laufenden Wahlperiode entgegen den Voraussetzungen des Grundgesetzes würde daher zugleich in den vom Grundgesetz gewährleisteten Status des Abgeordneten eingreifen (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Gründe dafür, dass die sich als Folge aus der Auflösung ergebende Festsetzung der Wahl (Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) daneben selbstständig verfassungswidrig in die Rechte der Antragsteller eingreifen könnte, sind nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Ein Ermessen im Rahmen des Art. 68 GG ist dem Bundespräsidenten allerdings nur eröffnet, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen des Art. 68 GG erfüllt sind (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Kommt eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Tatbestandserfordernisse des Art. 68 GG nicht erfüllt sind, ist die Auflösung des Deutschen Bundestages verfassungswidrig (BVerfGE 62, 1 ).

    Schon nach seinem systematischen Zusammenhang mit Art. 62 und Art. 67 GG gibt Art. 68 GG dem Bundeskanzler allerdings kein Mittel in die Hand, gemeinsam mit einer ihn verlässlich tragenden Parlamentsmehrheit einen ihm geeignet erscheinenden Neuwahltermin voraussetzungslos zu bestimmen (BVerfGE 62, 1 ).

    Die zweite Bundestagsauflösung vom 6. Januar 1983 stand im Zusammenhang mit einem konstruktiven Misstrauensvotum, dem in der Öffentlichkeit zwar nicht die Verfassungsmäßigkeit, wohl aber gerade auch im Blick auf die für den Koalitionswechsel verantwortliche Partei zwar nicht mehr die Legalität, wohl aber die Legitimität im Sinne einer Achtung des "demokratischen Anstands" abgesprochen worden war (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    In einer solchen Konstellation fehlte es bereits an der von Art. 68 GG vorausgesetzten Instabilität der Lage im Verhältnis zwischen Kanzler und Parlament (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    b) Das Grundgesetz hat, anders als die Weimarer Verfassung, die Entscheidung über die Auflösung des Bundestages nicht einem Verfassungsorgan allein in die Hand gegeben, sondern sie auf drei Verfassungsorgane verteilt und diesen dabei jeweils eigene Verantwortungsbereiche zugewiesen (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Der für die Auflösung nach Art. 68 GG geltende anspruchsvolle Mechanismus der Gewaltenteilung vermag sich sinnvoll nur zu entfalten, wenn das Bundesverfassungsgericht die politische Einschätzung der Lage durch die zuvor tätigen Verfassungsorgane respektiert (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Dies heißt nicht, dass das Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung im Organstreitverfahren nicht verpflichtet wäre; seine Prüfungskompetenz und Prüfungspflicht ist durch den zu respektierenden Einschätzungsspielraum eingeschränkt, aber nicht beseitigt (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Allein dort, wo verfassungsrechtliche Maßstäbe für politisches Verhalten normiert sind, kann das Bundesverfassungsgericht ihrer Verletzung entgegentreten (BVerfGE 62, 1 ).

    Der Einschätzungsspielraum des Kanzlers wird nur dann in verfassungsrechtlich gefordertem Umfang geachtet, wenn bei der Rechtsprüfung gefragt wird, ob eine andere Einschätzung der politischen Lage auf Grund von Tatsachen eindeutig vorzuziehen ist (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung des Bundeskanzlers von weiteren Motiven begleitet wurde (BVerfGE 62, 1 ).

    Dass vorhandene Unterstützung für eine erneute Kandidatur des amtierenden Bundeskanzlers das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 68 GG nicht ausschließt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der 1982 von Bundeskanzler Kohl gestellten Vertrauensfrage entschieden (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Wenn der Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Mehrheit gefunden hat, der Antrag also vom Bundestag abgelehnt worden ist, soll der Bundespräsident, und nach ihm im Streitfall das Bundesverfassungsgericht, berechtigt und verpflichtet sein zu prüfen, ob eine dem Zweck des Art. 68 GG entnommene - ursprünglich als "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" bezeichnete (vgl. BVerfGE 62, 1 ) - Voraussetzung des Art. 68 GG vorliegt, wonach der Bundestag nur aufgelöst werden darf, wenn der Bundeskanzler wirklich der Unterstützung durch die Mehrheit des Bundestages nicht sicher sein kann und daher in seiner Handlungsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist.

    Schon der Bundeskanzler, so heißt es in der Entscheidung von 1983, dürfe die Vertrauensfrage nur stellen, wenn die Kräfteverhältnisse im Bundestag eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr ermöglichen (BVerfGE 62, 1 ).

    Die Antragsteller umschiffen diese Einsicht mit der Annahme, der Verfassungsverstoß, der in einer vom Bundeskanzler unangebracht gestellten Vertrauensfrage liege, wirke ohne weiteres auf die nachfolgenden Schritte des Verfahrens nach Art. 68 GG fort (s. auch bereits BVerfGE 62, 1 ).

    Dass der Einschätzungsspielraum des Bundeskanzlers erst an der Grenze eindeutiger Vorzugswürdigkeit einer gegenteiligen Einschätzung ende, steht bereits in diesem Urteil (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Diese Auffassung hat das Gericht daher schon früher mit Recht zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 62, 1 ; s. auch Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 68 Rn. 24; Klein, ZParl 1983, S. 402 ; Schneider, JZ 1973, S. 652 ).

    Dass der Wortlaut des Art. 68 GG insoweit unergiebig ist, hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 richtig festgestellt (vgl. BVerfGE 62, 1 ; für die herrschende Meinung in der Literatur siehe Epping, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, Art. 68 Rn. 13 f.; Oldiges, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, Art. 68 Rn. 16; Hermes, in: Dreier, GG, Bd. 2, 1998, Art. 68 Rn. 10; Püttner, NJW 1983, S. 15 ; Liesegang, NJW 1983, S. 147 ; Geiger, JöR 33 , S. 41 ; a.A. Rinck, abweichende Meinung zu BVerfGE 62, 1, ebd.

    Die weitergehende Feststellung, allein in diesen Fällen eröffne das Grundgesetz "unter engen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen" den Weg der Auflösung (BVerfGE 62, 1 ), setzt voraus, was zu begründen wäre.

    Dass das Grundgesetz, in Übereinstimmung mit Äußerungen aus dem Entstehungsprozess, ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments nicht enthält und Reformbestrebungen in diese Richtung sich bislang nicht durchgesetzt haben (vgl. Rinck, abweichende Meinung zu BVerfGE 62, 1, ebd. S. 70 ; aus der Literatur statt vieler Schenke, NJW 1982, S. 2521 ), ist ebenfalls kein Argument für die Notwendigkeit, Art. 68 GG um Tatbestandsmerkmale zu ergänzen, die der Verfassungsgeber nicht vorgesehen hat (vgl. Schröder, JZ 1982, S. 786 ).

    Die durch mehrere Äußerungen von Abgeordneten gestützte Feststellung, dem Parlamentarischen Rat habe bei der Ausarbeitung des Art. 68 GG vor allem die Konstellation einer Minderheitskanzlerschaft vor Augen gestanden (vgl. BVerfGE 62, 1 ; Hopfauf, a.a.O., S. 391 ; Schenke, NJW 1982, S. 2521 ), hilft für die Auslegung nicht weiter.

    Sollte der Begriff technisch gemeint, also der Fall eines nicht von der Mehrheit des Bundestages gewählten ernannten Kanzlers (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 GG) angesprochen gewesen sein (so offenbar BVerfGE 62, 1 ), dann verband sich mit der wiederholten Hervorhebung dieses Sonderfalles offensichtlich nicht die Vorstellung, Art. 68 GG solle allein diesen speziellen Fall erfassen (so auch BVerfG, a.a.O.).

    Darauf wurde die Schlussfolgerung gestützt, auch die zitierten Äußerungen bezögen sich ungeachtet ihres Wortlauts nur auf den Fall des Minderheitskanzlers (s. vor allem die ausführliche Untersuchung der Entstehungsgeschichte bei Hopfauf, AöR 108 , S. 391 ; offenlassend BVerfGE 62, 1 ).

    Diese Gründe belegen keine politische Lage der Instabilität zwischen Bundeskanzler und Bundestag, die allein eine "unechte" (auflösungsgerichtete) Vertrauensfrage nach den zutreffenden Maßstäben der Entscheidung des Senats vom 16. Februar 1983 (BVerfGE 62, 1) rechtfertigen könnte.

    Denn er bedeutet de facto die Preisgabe der materiellen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 16. Februar 1983 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG festgestellt hat (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Vertrauen bedeutet im parlamentarischen Regierungssystem die Bereitschaft des Abgeordneten, Person und Regierungsprogramm des Bundeskanzlers parlamentarisch zu unterstützen (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Ausschlaggebend hierfür dürfen jedoch nicht besondere Schwierigkeiten einer sich stellenden Aufgabe sein; entscheidend ist vielmehr, ob der Bundeskanzler davon ausgehen darf, dass eine dauerhafte und stabile parlamentarische Mehrheit nicht mehr zustande gebracht werden kann (vgl. BVerfGE 62, 1 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kam deshalb zu dem Schluss, es könne "als ausgeschlossen gelten, dass ein Versuch des Bundeskanzlers, seine Regierungsarbeit desungeachtet bis zum Ende der Wahlperiode weiterzuführen, von der Fraktion der F.D.P. mitgetragen worden wäre" (BVerfGE 62, 1 ).

    Eine andere Auffassung rührt an dem Sinn des demokratischen Grundprinzips der freien Wahl und des repräsentativen freien Mandats der Abgeordneten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG" (BVerfGE 62, 1 ).

  • BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 7/05

    Unzulässigkeit des Beitritts politischer Parteien zu dem Organstreitverfahren von

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    - 2 BvE 4/05 - - 2 BvE 7/05 -.

    - 2 BvE 7/05 -.

    - 2 BvE 7/05 -.

    - 2 BvE 7/05 -.

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Dieser Prozess wird durch Fraktionen im Bundestag maßgeblich geformt und gestaltet (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 70, 324 ; 84, 304 ).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Dieser Prozess wird durch Fraktionen im Bundestag maßgeblich geformt und gestaltet (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 70, 324 ; 84, 304 ).
  • BVerfG, 14.12.1976 - 2 BvR 802/75

    Verfassungsbeschwerde einer Parlamentsfraktion

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Dieser Prozess wird durch Fraktionen im Bundestag maßgeblich geformt und gestaltet (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 70, 324 ; 84, 304 ).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Dieser Prozess wird durch Fraktionen im Bundestag maßgeblich geformt und gestaltet (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 70, 324 ; 84, 304 ).
  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Dieser Prozess wird durch Fraktionen im Bundestag maßgeblich geformt und gestaltet (vgl. BVerfGE 10, 4 ; 20, 56 ; 43, 142 ; 70, 324 ; 84, 304 ).
  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Es muss aber den anderen Verfassungsorganen den vom Grundgesetz garantierten Raum freier politischer Gestaltung und Verantwortung offen halten (vgl. BVerfGE 36, 1 ).
  • FG Münster, 02.09.1987 - V 1982/83
    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    In der Situation der Jahreswende 1982/83 gab es für diese Annahme objektive Anhaltspunkte, die sich aus den Richtungskämpfen innerhalb der FDP-Fraktion in Folge des beschlossenen Regierungswechsels ergaben und in den Austritten von Bundestagsabgeordneten ihren sichtbaren Niederschlag fanden.
  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

    Auszug aus BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05
    Die Antragsteller sind als Abgeordnete des Deutschen Bundestages parteifähig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG, soweit sie - wie hier - mit ihrem verfassungsrechtlichen Status verbundene Rechte geltend machen (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 108, 251 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Als Abgeordneten des Deutschen Bundestages kommt ihnen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein eigener verfassungsrechtlicher Status zu, den sie im Organstreitverfahren als "andere Beteiligte" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG verteidigen können (stRspr seit BVerfGE 2, 143 ; vgl. auch etwa BVerfGE 112, 363 ; 114, 121 ; 124, 161 ; 137, 185 ; 140, 115 ).
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    (1) Das Grundgesetz erstrebt mit den Regelungen in Art. 63, 67 und 68 GG die Bildung einer vom Willen der Mehrheit des Parlaments getragenen, handlungsfähigen Regierung (vgl. BVerfGE 114, 121 ; vgl. auch schon BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; vgl. zu diesem Verfassungsziel auch Schröder, in: Isensee/ Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 65 Rn. 35; ders., in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 63 Rn. 4; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (vgl. BVerfGE 102, 224 [239 f.]; - 112, 118 [135]; - 114, 121 [150]).

    dd) Die Komplexität der parlamentarischen und politischen Arbeitsbedingungen (vgl. auch BVerfGE 114, 121 [157]) und Beziehungsgeflechte (vgl. Meessen, Beraterverträge und freies Mandat, in: Festschrift für Ulrich Scheuner zum 70. Geburtstag, 1973, S. 431 [444 f.]; Trute, in: von Münch/ Kunig, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2001, Art. 38 Rn. 74) lässt es im Übrigen nicht zu, die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten in eine bestimmbare Relation zu seiner wirtschaftlichen Absicherung durch außerparlamentarische Verdienstmöglichkeiten zu setzen.

    Alle diese Aufgaben stehen in dem vom Grundgesetz vorgezeichneten Prozess demokratischer Willensbildung, in dem den Parteien eine vermittelnde Rolle zukommt (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG; näher BVerfGE 52, 63 [82 f.]), die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig (Art. 63, Art. 68 GG; vgl. BVerfGE 114, 121 [149 ff.]) und die gleichzeitige Mitgliedschaft in Parlament und Regierung erlaubt ist (Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG), in so enger Verbindung zu den Aufgaben des Parlaments, dass eine personelle Verschränkung nicht der Verpflichtung des Abgeordneten zuwiderläuft, das Mandat in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen.

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Sie würde es ermöglichen, dass die Ausübung der Abgeordnetenrechte nicht von der Gewissensentscheidung des einzelnen Abgeordneten abhinge, sondern von einem Mehrheitsbeschluss der Fraktion oder gar nur einer Entscheidung der Fraktionsführung (vgl. zur Stellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den Fraktionen BVerfGE 10, 4 ; 114, 121 ; Badura, in: Bonner Kommentar, Bd. 7, Art. 38 Rn. 89, 91 ; Klein, in: Maunz/Dürig, GG; Art. 38 Rn. 201 ; Magiera, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 38 Rn. 49; Trute, in: v.Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 38 Rn. 89, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

    Der Antragsteller muss geltend machen, in einem eigenen, ihm von Verfassungs wegen zustehenden Recht verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein (vgl. BVerfGE 4, 144 ; 10, 4 ; 70, 324 ; 90, 286 ; 112, 363 ; 114, 121 ; 117, 359 ).

    Im Krisenfall ist er zu politischen Leitentscheidungen berufen (vgl. Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG - Bundestagsauflösung; Art. 81 GG - Erklärung des Gesetzgebungsnotstands, BVerfGE 114, 121 ).

    Vor diesem Hintergrund entspricht es den verfassungsrechtlichen Erwartungen an das Amt des Bundespräsidenten und der gefestigten Verfassungstradition seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland, dass der Bundespräsident eine gewisse Distanz zu Zielen und Aktivitäten von politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppen wahrt (vgl. BVerfGE 89, 359 ; vgl. auch BVerfGE 114, 121 ; Fritz, in: Bonner Kommentar, Bd. 8, Art. 54 Rn. 45 ; Pernice, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 54 Rn. 24; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 91 ; Waldhoff/Grefrath, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 54 Rn. 55 ; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, Rn. 535; Heun, AöR 109 , S. 13 ; Jäger, in: Festschrift für Thomas Würtenberger, 2013, S. 213 ; vgl. auch zur Vorstellung des Bundespräsidenten als "pouvoir neutre": Süsterhenn, in: Parlamentarischer Rat, 2.Sitzung, Sten. Bericht, S. 25; ders., in: Parlamentarischer Rat, Hauptausschuss, Protokoll, S. 120; Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, S. 41).

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

    Diese Art, die Auflösung des Bundestages zu erwirken, führte zu Diskussionen in der Öffentlichkeit und unter den Abgeordneten und war ebenfalls Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, wobei das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden mehrheitlich ablehnte und den kritisierten Vorgang für verfassungsgemäß erklärte (s. insbesondere die Entscheidung vom 25. August 2005, 2 BvE 4/05 und 7/05).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Denn gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG wird der Bundestag vorbehaltlich der weiteren Regelungen in Art. 39 GG auf vier Jahre gewählt (vgl. auch BVerfGE 62, 1 ; 114, 121 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 2/09

    Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

    Handlungsfähig bedeutet nicht nur, dass der Bundeskanzler mit politischem Gestaltungswillen die Richtlinien der Politik bestimmt und dafür die Verantwortung trägt (Art. 65 Satz 1 GG), sondern hierfür auch eine Mehrheit der Parlamentsabgeordneten hinter sich weiß (BVerfGE 114, 121, 149).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09

    Kommunalwahlen 2009 dürfen am 30. August 2009 stattfinden

    Gleichwohl ist die Bestimmung des Kommunalwahltermins durch den Innenminister als Teil des Verfassungsorgans Landesregierung ? vergleichbar der Terminfestlegung im Bereich von Parlamentswahlen ? ein staatsorganisatorischer Akt mit Verfassungsfunktion (vgl. für Parlamentswahlen BayVerfGH N. F. 27, 119, 125 f. sowie BVerfGE 114, 121, 146; BVerfGE 62, 1, 31).

    Da die Rechtsverfolgung subjektiver Rechte Einzelner ausschließlich wahlrechtlichen Rechtsbehelfen vorbehalten ist (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14.4.1994 ? 2 BvR 2686/93 u. a. -, NVwZ 1994, 893, 894; BVerfGE 28, 214, 219), trägt die Eröffnung dieses besonderen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes unter ausschließlicher Beteiligung von Verfassungsorganen hinreichend dem Erfordernis Rechnung, dass die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss (offen gelassen bei BVerfGE 83, 156 f., BVerfGE 74, 96, 100 f.; siehe auch BVerfGE 114, 121, 146; BVerfGE 62, 1, 31 f.; a. A. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 4 u 5 m. w. N.).

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

    Anders als beim deutschen Bundestag (dazu BVerfG, 25. August 2005 - 2 BvE 4/05 u.a. - BVerfGE 114, 121 ff. unter B II 1 und 2 der Gründe) und beim Thüringer Landtag (Art. 70 ff., Art. 59 ThürVerf) ist das Institutionengefüge der ThürKO nicht auf eine von der Volksvertretung gestützte "Regierung" einerseits und eine sie ablehnende "Opposition" andererseits angelegt (vgl. BVerfG, 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 - unter D III. 5. b der Gründe; BayVerfGH, 14. März 1952 - Vf. 25-VII-52-1, DÖV 1952, 438 f. unter B I a der Gründe; in Bezug genommen von BayVerfGH, 18. Juli 2006 - Vf. 9-VII-04 - BayVBl. 2007, 13 ff. unter V 1 f. der Gründe).
  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.08.2011 - LVerfG 21/10

    Bevölkerungsdichte und Siedlungs- und Verkehrsinfrastruktur als Maßstab für das

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 149.07

    Sportwettenmonopol

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 108.07

    Untersagung der Vermittlung von Sportwetten; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen

  • VG Berlin, 07.07.2008 - 35 A 167.08

    Staatliches Monopol bei Sportwetten in Berlin

  • VG Berlin, 22.09.2008 - 35 A 576.07

    Prüfung der Regelung von Sportwetten in Berlin

  • VG Hamburg, 22.01.2007 - 15 K 1833/03

    Anspruch auf Durchführung eines Bürgerentscheids; zulässige Klageart ist die

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