Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.12.2005)

    Verfassungshüter lassen schwer Kranken den letzten Strohhalm // Kassen müssen häufiger alternativen Heilmethoden zahlen

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Die Krankenkassen sind verpflichtet auch nicht wissenschaftlich anerkannte, aber geeignete Behandlungsmethoden für eine lebensbedrohende Krankheit zu finanziere

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethode

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Nicht anerkannte Therapie: Krankenkasse muss bei seltener Erkrankung zahlen

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Alternative Behandlungsmethoden - Verfassungsrichter stärken Alternativmedizin: Konsequenzen für den Vertragsarzt

  • wido.de (Entscheidungsbesprechung)

    Alternative Behandlungsmethoden bei lebensbedrohlichen Erkrankungen (Dr. jur. Rainer Hess)

  • ivuev.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Umwelterkrankte und die Nikolaus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Hugo Lanz)

  • rechtsanwalt-alexander-mummenhoff.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Muss die private Krankenversicherung alternative Behandlungen bezahlen? Und wie ist es in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Sonstiges (7)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98 (Leistungsanspruch / lebensbedrohliche Krankheit)" von Prof. Dr. Reimund Schmidt-De Caluwe, original erschienen in: SGb 2006, 619 - 625.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG vom 06.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98 (Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden)" von Prof. Dr. Stefan Huster, original erschienen in: JZ 2006, 466 - 468.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Lebensgefahr und tödlich verlaufenden Krankheiten - Umsetzung des "Nikolaus"-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts..." von RiinSG und Wiss. Mit. Dr. Christiane Padé, original erschienen in: NZS 2007, 352 - 358.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Wissenschaftsklausel im Privatversicherungsrecht" von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Erwin Deutsch, original erschienen in: VersR 2006, 1472 - 1473.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Gestaltung des Leistungsrechts der gesetzlichen Krankenversicherung durch das Grundgesetz?" von RiBSG Dr. Ernst Hauck, original erschienen in: NJW 2007, 1320 - 1325.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden" von RLSG Dr. Mathias Ulmer, original erschienen in: SGb 2007, 585 - 592.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Umfang des Behandlungsanspruchs bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen" von RA Jürgen Langhals, original erschienen in: NZS 2007, 76 - 80.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 115, 25
  • NJW 2006, 891
  • NZS 2006, 84
  • DVBl 2006, 267 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (556)  

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R  

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Eine verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 6.12.2005 (1 BvR 347/98 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) erfordert zur Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Schutzpflichten auch bei neuen Behandlungsmethoden die Einhaltung des Arztvorbehalts und der Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst.

    Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, es handele sich um einen vergleichbaren Sachverhalt wie bei der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Dezember 2006 (1 BvR 347/98, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5).

    Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26 - 29) ausdrücklich festgestellt hat, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,.

    a) Das BVerfG hat mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 (1 BvR 347/98, BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 5) zu einer ärztlichen Behandlungsmethode entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, generell von der Gewährung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

    - Bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode besteht eine "auf Indizien gestützte", nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf (BVerfG, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 33).

    Gesetzes- und Verfassungsrecht fordern und akzeptieren, dass GKV-Leistungen allein nach Maßgabe der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu beanspruchen und zu erbringen sind (vgl § 2 Abs. 1 Satz 3; § 15 Abs. 1; § 70 Abs. 1; § 72 Abs. 2; §§ 135 ff SGB V; BVerfG, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 28; BSG, Urteil vom 26. September 2006 - B 1 KR 3/06 R - RdNr 35).

    In der Konsequenz dieser Rechtsprechung liegt es auch, dass das BVerfG es als verfassungskonform angesehen hat, wenn der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten und zum Zweck der Ausrichtung der Leistungen am Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ein Verfahren vorsieht, in dem neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung auf ihren diagnostischen und therapeutischen Nutzen sowie ihre medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse sachverständig geprüft werden, um die Anwendung dieser Methode zu Lasten der Krankenkassen auf eine fachlich-medizinisch zuverlässige Grundlage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, aaO, SozR RdNr 28).

    Da die Regeln der ärztlichen Kunst maßgeblich sind, muss ggf auch die nicht dem sonst in der GKV vorausgesetzten medizinischem Standard entsprechende Behandlungsmethode in erster Linie fachärztlich durchgeführt werden; die Behandlung muss abgesehen davon, dass ihre Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit durch den Bundesausschuss nicht anerkannt ist, jedenfalls im Übrigen den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechend durchgeführt und ausreichend dokumentiert werden (zum Arztvorbehalt vgl BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 RdNr 26; Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 2006 - B 1 KR 7/05 R, SozR 4-2500 § 31 Nr. 4: Tomudex, RdNr 50 zu den Regeln der ärztlichen Kunst und Dokumentationspflichten).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/04 R  

    Krankenversicherung - Ausschluss von Einfachzucker (D-Ribose) aus dem

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Würdigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. Dezember 2005 (BVerfG - 1 BvR 347/98 - NZS 2006, 84, 87 = MedR 2006, 164 = NJW 2006, 891) fest.

    Denn es steht mit dem Grundgesetz (GG) im Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der GKV ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 SGB V; vgl BVerfG, NZS 2006, 84, 87).

    Das BVerfG hat zudem nicht in Zweifel gezogen, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, bei Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgebots auf Pharmakotherapien das Arzneimittelrecht in dieser Weise einzubeziehen, sondern seine - dies bestätigende Rechtsprechung - selbst zustimmend zitiert (vgl BVerfG NZS 2006, 84, 87 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1997, 3085).

    a) Mit dem BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - NZS 2006, 84, 87 = MedR 2006, 164 = NJW 2006, 891) geht der Senat davon aus, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V).

    Die gesetzlichen Krankenkassen sind auch nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005, NZS 2006, 84, 87; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1997 - 1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085).

    b) Etwas anderes kann die Klägerin für sich auch nicht im Wege verfassungskonformer Auslegung nach den Maßstäben des Beschlusses des BVerfG vom 6. Dezember 2005 (vgl MedR 2006, 164 = NJW 2006, 891 = NZS 2006, 84, 88) beanspruchen.

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06  

    Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen muss existenznotwendigen

    Der Versicherte hat dabei typischerweise auch keinen Einfluss auf Art und Umfang des gewährten Versorgungsniveaus (vgl. hierzu auch BVerfGE 115, 25 ).
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