Rechtsprechung
   BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99   

Volltextveröffentlichungen (9)

mehr

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer - Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

  • IWW (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent

mehr
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz?

  • 123recht.net (Pressemeldung, 16.3.2006)

    Keine konkrete Obergrenze für Steuerbelastung // Karlsruhe billigt Gesamtbelastung von 60 Prozent

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kein Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Steuerrecht: Der Fiskus darf mehr als 50 Prozent kassieren

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Mehr als 50-prozentige Steuerbelastung nicht verfassungswidrig

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Gesamtbelastung durch Einkommen- und Gewerbesteuer in Höhe des hälftigen Einkommens verfassungsgemäß

  • deubner-steuern.de (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz bei Einkommen- und Gewerbesteuer

  • grundeigentum-verlag.de (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz bei Einkommen- und Gewerbesteuer

  • streifler.de (Kurzinformation)

    - Abschied vom Halbteilungsgrundsatz? - Steuerrecht - Unternehmensrecht

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Halbteilungsgrundsatz

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    BVerfG erteilt Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze eine Absage

  • deubner-steuern.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aufweichung des Halbteilungsgrundsatzes

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 a, GewStG § 11, GG Art 2, GG Art 14
    Ertragsbesteuerung; Halbteilungsgrundsatz

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Steuer als Eigentumsbeeinträchtigung?" von Prof. Dr. Rainer Wernsmann, original erschienen in: NJW 2006, 1169 - 1174.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Halbteilungsgrundsatz ade - Scheiden tut nicht weh" von Prof. Dr. Ute Sacksofsky, M.P.A., original erschienen in: NVwZ 2006, 661 - 662.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 115, 97
  • NJW 2006, 1191
  • FamRZ 2006, 605 (Ls.)
  • WM 2006, 648
  • DVBl 2006, 569
  • DB 2006, 756
  • DÖV 2006, 604
  • NVwZ 2006, 679 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (179)  

  • BFH, 29.05.2007 - X B 66/06  

    Erledigung der Hauptsache; Entscheidung des BVerfG zum Halbteilungsgrundsatz

    Die beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren seien bis zur Entscheidung des BVerfG über die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde auszusetzen.

    Das Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2194/99 sei nicht einschlägig.

    In den Streitjahren 1990 und 1991 betrage die steuerliche Gesamtbelastung 33, 55 v.H. bzw. 50, 43 v.H. Lasse man die in diesen Jahren tarifermäßigt besteuerten Einkünfte unberücksichtigt, belaufe sich die steuerliche Gesamtbelastung auf 50, 91 v.H. bzw. 53, 15 v.H. Zudem sei das Verfahren 2 BvR 2194/99 aussichtslos.

    Auch habe das FG das Verfahren zu Unrecht nicht bis zur Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 2194/99 ausgesetzt.

    Da von namhaften Stimmen in der Literatur die Auffassung vertreten werde, der Halbteilungsgrundsatz sei auch hinsichtlich der ertragssteuerlichen Belastung zu beachten, sei das Verfahren 2 BvR 2194/99 auch nicht aussichtslos.

    Denn wie der inzwischen ergangene Beschluss des BVerfG vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2006, 555, veröffentlicht am 16. März 2006) belege, gebe es keinen Halbteilungsgrundsatz als Belastungsobergrenze bei der Einkommen- und Gewerbesteuer.

    In der Folgezeit haben die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG in DStR 2006, 555 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

    a) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass der Kläger mit seiner Klage ersichtlich nur erstrebt, die von ihm angefochtenen Bescheide bis zum Ergehen einer Entscheidung des BVerfG im Verfahren 2 BvR 2194/99 offenzuhalten.

    Zwar hat das BVerfG diese Entscheidung in dem am 16. März 2006 veröffentlichten Beschluss vom 18. Januar 2006, DStR 2006, 555 bereits getroffen.

    Hierzu hat er auch ausgeführt, dass das beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 77/97 anhängig gewesene Revisionsverfahren, auf das er sich im Einspruchsverfahren berufen hat, zwar durch Urteil vom 11. August 1999 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) verbeschieden wurde, dieses Urteil aber mittels Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2194/99) angegriffen worden ist.

    Der Kläger hat sich auf das beim BVerfG anhängig gewesene Verfahren 2 BvR 2194/99 berufen und dargelegt, dass zu der dort anhängigen Frage der Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes im Bereich der Ertragssteuern zahlreiche Parallelverfahren bei den FG anhängig waren.

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99  

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

    Bei der Einkommensteuer liegt die konkrete Ausgestaltung eines für alle Einkünfte geltenden Tarifs grundsätzlich im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, soweit auch im oberen Bereich den Steuerpflichtigen nach Abzug der Steuerbelastung ein - absolut und im Vergleich zu anderen Einkommensgruppen betrachtet - hohes, frei verfügbares Einkommen bleibt, das die Privatnützigkeit des Einkommens sichtbar macht (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, NJW 2006, S. 1191 ; zur verfassungsrechtlichen Problematik von Progressionssprüngen vgl. BVerfGE 87, 153 ).

    Der Gesetzgeber darf jedoch die Zusatzbelastung der Gewerbetreibenden bei der Einkommensteuer aus wirtschaftspolitischen Gründen oder zur Erreichung einer möglichst eigentumsschonenden Besteuerung nach Maßgabe des Art. 14 GG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2006, a.a.O., S. 1193 ff.) berücksichtigen, wenn ihm eine Gesamtbelastung durch die Einkommen- und Gewerbesteuer bei Gewerbetreibenden gegenüber Nicht-Gewerbetreibenden zu hoch erscheint (im Ergebnis auch Groh, FR 1998, S. 1122 ; Jachmann, Steuergesetzgebung zwischen Gleichheit und wirtschaftlicher Freiheit, 2000, S. 119; Paus, BB 1994, S. 2389 ; a.A. Gorski, DStZ 1993, S. 613 ; Gosch, DStR 1994, Beihefter 6, S. 3 ; Glanegger, in: Schmidt, EStG, 20. Aufl. 2001, § 32c Rn. 2; Weber-Grellet, DB 1999, S. 995 ).

    Hätte der Gesetzgeber den durch § 32c EStG vorgegebenen Tarifverlauf für alle Steuerpflichtigen eingeführt, wäre eine solche Senkung des Spitzensteuersatzes vor Art. 3 Abs. 1 GG (vertikale Steuergerechtigkeit) offensichtlich nicht zu beanstanden und zur Erreichung einer möglichst eigentumsschonenden Besteuerung am Maßstab des Art. 14 GG (vgl. Beschluss vom 18. Januar 2006, a.a.O., S. 1193 f.) sogar förderlich gewesen.

  • BFH, 15.03.2005 - IV B 91/04  

    Keine Aussetzung des Verfahrens einer Personengesellschaft gegen

    Eine Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in Betracht.

    Zugleich beantragte sie, das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 2 BvR 2194/99 auszusetzen.

    Das Verfahren sei nicht auszusetzen, weil die im Verfahren 2 BvR 2194/99 des BVerfG streitigen Normen im Streitfall nicht anzuwenden seien.

    Das Verfahren war auch nicht bis zur Entscheidung des BVerfG in der Sache 2 BvR 2194/99 auszusetzen.

    a) Das Verfahren 2 BvR 2194/99 betrifft eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771), mit dem eine Bindung gemäß § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) an den in Leitsatz 3 des Vermögensteuerbeschlusses des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 erwähnten sog. Halbteilungsgrundsatz verneint und eine Belastung mit Einkommen- und Gewerbeertragsteuer von insgesamt rd.

    b) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens liegen auch in Bezug auf die unter dem Az. 2 BvR 2194/99 anhängige Verfassungsbeschwerde nicht vor.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht