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   BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04   

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BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 (https://dejure.org/2006,78)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 (https://dejure.org/2006,78)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1673/04, 2 BvR 2402/04 (https://dejure.org/2006,78)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG ; Art. 6 GG; Art. 10 Abs. 1 GG; § 103 Abs. 2 GG; § 91 JGG; § 176 StVollzG; § 178 StVollzG; § 34a Abs. 3 BVerfGG; Nr. 24 VVJug; Nr. 87 VVJug
    Jugendstrafvollzug (Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage; keine analoge Anwendung des Strafvollzugsgesetzes; Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke; strafrechtliches Analogieverbot bei Disziplinarmaßnahmen); Vorbehalt des Gesetzes (keine Analogie bei mangelnder ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Jugendstrafvollzug

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für in Grundrechte des Gefangenen eingreifende Maßnahmen im Jugendstrafvollzug: Fortbestand des Rechtsschutzinteresses auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels, grundsätzliche Bedeutung der ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von eingreifenden Maßnahmen im Jugendstrafvollzug; Verletzung des Grundrechts auf Postgeheimnis durch Postkontrollen im Jugendstrafvollzug; Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels; Erfordernis einer ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit von eingreifenden Maßnahmen im Jugendstrafvollzug; Verletzung des Grundrechts auf Postgeheimnis durch Postkontrollen im Jugendstrafvollzug; Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels; Erfordernis einer ...

  • Judicialis

    JGG § 17 Abs. 1; ; JGG § ... 91; ; JGG § 92; ; JGG § 92 Abs. 1; ; JGG § 114; ; JGG § 115; ; VorschaltverfahrensG NRW § 3 Abs. 2; ; EGGVG §§ 23 ff.; ; EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; StVollzG § 2 Satz 1; ; StVollzG § 29; ; StVollzG §§ 43 - 52; ; StVollzG §§ 94 - 101; ; StVollzG § 176; ; StVollzG § 178; ; BVerfGG § 34a Abs. 3; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 10 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gesetzliche Regelung für den Jugendstrafvollzug erforderlich

  • 123recht.net (Pressemeldung, 31.5.2006)

    Jugendstrafvollzug muss Alter der Häftlinge besser berücksichtigen // Gesetzliche Neuregelung gefordert

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Jugendstrafvollzugs-Fall

    Jugendstrafvollzug; Verfassungsmäßigkeit; Gesetzesvorbehalt; Anforderungen an ein Jugendstrafvollzugsgesetz; Übergangsfrist

  • informationsplattform-strafvollzug.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Jugendstrafvollzug und Verfassungsrecht (Prof. Dr. Frieder Dünkel)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 116, 69
  • NJW 2006, 2093
  • NStZ 2007, 41
  • FamRZ 2006, 1089
 
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Wird zitiert von ... (152)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    a) Grundsätzlich hat die Feststellung, dass eine in Grundrechte eingreifende Maßnahme der verfassungsrechtlich erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt, die Aufhebung der eine solche Maßnahme bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen zur Folge (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 41, 251 ; 51, 268 ).

    Ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch für die Schaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während deren solche Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind, wenn und soweit nur so ein Zustand - beispielsweise ein Zustand der Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen - vermieden werden kann, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die vorübergehende Hinnahme materiell rechtfertigungsfähiger, gesetzlich aber nicht ausreichend legitimierter Eingriffe (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 58, 257 ; 61, 319 ; 73, 280 ; 76, 171 ; 111, 191 ).

    Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet allerdings nicht, dass übergangsweise die bisherigen unzureichenden Regelungen ohne weiteres so anwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 58, 257 ; 41, 251 ; 33, 1 ).

    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten Vollzuges unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ; 58, 257 ; 76, 171 ; 77, 125 ).

    Die abstrakte Feststellung des Oberlandesgerichts, mildere Mittel wie Aktenstudium oder Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seiner Familie, die nicht erzwungen werden könnten, seien ungeeignet, genügt den Anforderungen an die Prüfung der Unerlässlichkeit (vgl. BVerfGE 41, 251 ) nicht.

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 74, 102 ; 98, 169 ).

    Der Verfassungsrang dieses Vollzugsziels beruht einerseits darauf, dass nur ein auf soziale Integration ausgerichteter Strafvollzug der Pflicht zur Achtung der Menschenwürde jedes Einzelnen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens (vgl. BVerfGE 88, 203 ) entspricht.

    Der Staat muss den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels erforderlich ist (BVerfGE 35, 202 ).

    Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung ausreichender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Formen der Unterbringung und Betreuung, die soziales Lernen in Gemeinschaft, aber auch den Schutz der Inhaftierten vor wechselseitiger Gewalt ermöglichen (zur Gefährdung unter anderem des zuletzt genannten Ziels durch Überbelegung J. Walter, in: Pollähne/Bammann/Feest, a.a.O., S. 1 ), ausreichende pädagogische und therapeutische Betreuung sowie eine mit angemessenen Hilfen für die Phase nach der Entlassung (vgl. BVerfGE 35, 202 ) verzahnte Entlassungsvorbereitung.

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Weitere Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sprechen, sind die Schwere des geltend gemachten Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 104, 220 ), die Bedeutung der Rechtsfrage, um deren Klärung es geht (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ), und die Umstände der eingetretenen Erledigung.

    b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 74, 102 ; 98, 169 ).

    Der Gesetzgeber selbst ist verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

    Der Gesetzgeber muss vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, ausschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290 ) und sich am Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Aus dem Erziehungsgedanken könne - wie von den Amtsgerichten Rinteln und Herford in Vorlagebeschlüssen an das Bundesverfassungsgericht vom 25. Oktober 2001 und vom 18. Februar 2002 näher ausgeführt - eine Ermächtigungsgrundlage nicht hergeleitet werden, weil der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zum Strafvollzug vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1) gewährte Übergangszeitraum ergebnislos abgelaufen sei.

    Seit 1972 ist geklärt, dass von diesem Erfordernis auch Eingriffe in die Grundrechte von Strafgefangenen nicht ausgenommen sind (BVerfGE 33, 1 ; vgl. auch BVerfGE 58, 358 ).

    Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet allerdings nicht, dass übergangsweise die bisherigen unzureichenden Regelungen ohne weiteres so anwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 58, 257 ; 41, 251 ; 33, 1 ).

    Die Überwachung des Schriftwechsels eines Gefangenen ist unerlässlich und daher übergangsweise auch ohne gesetzliche Grundlage zulässig, soweit sie erforderlich ist, um Gefahren für einen geordneten Vollzug wie Fluchtplanungen oder der Vorbereitung von Straftaten entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 33, 1 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Für das Jugendstrafrecht und den Jugendstrafvollzug gewinnt daher der Grundsatz, dass Strafe nur als letztes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 ) und nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ) verhängt und vollzogen werden darf, eine besondere Bedeutung.

    b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 74, 102 ; 98, 169 ).

    Dieses - oft auch als Resozialisierungsziel bezeichnete - Vollzugsziel der sozialen Integration (vgl. BVerfGE 64, 261 ), für den Erwachsenenstrafvollzug einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG festgeschrieben, ist im geltenden Jugendstrafrecht als Erziehungsziel verankert (§ 91 Abs. 1 JGG).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Für das Jugendstrafrecht und den Jugendstrafvollzug gewinnt daher der Grundsatz, dass Strafe nur als letztes Mittel (vgl. BVerfGE 90, 145 ) und nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ) verhängt und vollzogen werden darf, eine besondere Bedeutung.

    b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe muss auf das Ziel ausgerichtet sein, dem Inhaftierten ein künftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 45, 187 ; 64, 261 ; 74, 102 ; 98, 169 ).

    Der Verfassungsrang dieses Vollzugsziels beruht einerseits darauf, dass nur ein auf soziale Integration ausgerichteter Strafvollzug der Pflicht zur Achtung der Menschenwürde jedes Einzelnen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 45, 187 ) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Strafens (vgl. BVerfGE 88, 203 ) entspricht.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch für die Schaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während deren solche Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind, wenn und soweit nur so ein Zustand - beispielsweise ein Zustand der Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen - vermieden werden kann, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die vorübergehende Hinnahme materiell rechtfertigungsfähiger, gesetzlich aber nicht ausreichend legitimierter Eingriffe (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 58, 257 ; 61, 319 ; 73, 280 ; 76, 171 ; 111, 191 ).

    Die grundsätzliche Anerkennung dieser Notwendigkeit bedeutet allerdings nicht, dass übergangsweise die bisherigen unzureichenden Regelungen ohne weiteres so anwendbar blieben, als seien sie verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 58, 257 ; 41, 251 ; 33, 1 ).

    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten Vollzuges unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ; 58, 257 ; 76, 171 ; 77, 125 ).

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Dieses Interesse kann jedoch in besonderen Fällen trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels fortbestehen (vgl. BVerfGE 104, 220 ; 110, 77 - stRspr).

    Dies sind Gründe für einen Fortbestand des Rechtsschutzinteresses auch nach Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 103, 44 ; 104, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 1567/93 -, ZfStrVo 1994, S. 242 ).

    Weitere Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall für den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sprechen, sind die Schwere des geltend gemachten Grundrechtseingriffs (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 104, 220 ), die Bedeutung der Rechtsfrage, um deren Klärung es geht (vgl. BVerfGE 81, 138 ; 98, 169 ), und die Umstände der eingetretenen Erledigung.

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    Ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch für die Schaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während deren solche Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind, wenn und soweit nur so ein Zustand - beispielsweise ein Zustand der Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen - vermieden werden kann, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die vorübergehende Hinnahme materiell rechtfertigungsfähiger, gesetzlich aber nicht ausreichend legitimierter Eingriffe (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 58, 257 ; 61, 319 ; 73, 280 ; 76, 171 ; 111, 191 ).

    Bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber reduzieren sich vielmehr die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was zur Aufrechterhaltung eines ansonsten verfassungsgemäß geordneten Vollzuges unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ; 58, 257 ; 76, 171 ; 77, 125 ).

  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
    a) Grundsätzlich hat die Feststellung, dass eine in Grundrechte eingreifende Maßnahme der verfassungsrechtlich erforderlichen gesetzlichen Grundlage entbehrt, die Aufhebung der eine solche Maßnahme bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen zur Folge (§ 95 Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 41, 251 ; 51, 268 ).

    Ausnahmsweise hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber jedoch für die Schaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während deren solche Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind, wenn und soweit nur so ein Zustand - beispielsweise ein Zustand der Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen - vermieden werden kann, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die vorübergehende Hinnahme materiell rechtfertigungsfähiger, gesetzlich aber nicht ausreichend legitimierter Eingriffe (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 58, 257 ; 61, 319 ; 73, 280 ; 76, 171 ; 111, 191 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

  • BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 651/86

    Rechtsanwalt - Standesrecht - Ehrengerichtliche Entscheidung

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • OLG Celle, 30.09.1999 - 1 VAs 11/99

    Verlegung; Jugendstrafvollzug; Strafgefangener; Jugendlicher;

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • OLG Hamm, 08.03.1984 - 1 VAs 21/84
  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 2/91

    Montan Mitbestimmung

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvL 2/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot bei

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 52/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Bewährungsauflage

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 1567/93

    Beleidigungen von Vollzugsbediensteten und Meinungsfreiheit des Strafgefangenen

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    (5) Das verfassungsrechtliche Abstandsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich und richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem aufgegeben ist, ein entsprechendes Gesamtkonzept der Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzuschreiben (vgl. zum Erfordernis eines gesetzlichen Resozialisierungskonzepts für den Strafvollzug BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ).

    Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen, in denen die Nichtigerklärung einer Norm zu einem Zustand führt, "welcher der verfassungsmäßigen Ordnung noch weniger entsprechen würde" (BVerfGE 116, 69 ), weil ein "rechtliches Vakuum" entstünde (BVerfGE 37, 217 ) beziehungsweise Regelungslücken zu einem "Chaos" führen würden (BVerfGE 73, 40 ).

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer medizinischen Zwangsbehandlung mit dem Ziel, den Betroffenen entlassungsfähig zu machen, hat strikt dessen krankheitsbedingte Unfähigkeit zu verhaltenswirksamer Einsicht - kurz: krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit - zur Voraussetzung (vgl. Bernsmann, in: Blau/Kammeier, a.a.O., S. 142 ; Heide, a.a.O., S. 236; Tietze, a.a.O., S. 120; s. auch Lesting, in: Marschner/Volckart/Lesting, a.a.O., Rn. B 209; Rinke, NStZ 1988, S. 10 ; aus psychiatrischer und medizinethischer Sicht Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 ; Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 ; s. auch Grundsätze für den Schutz von psychisch Kranken und die Verbesserung der psychiatrischen Versorgung, Resolution 46/119 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 17. Dezember 1991, , Grundsatz 11 Absätze 6 ff.; zur möglichen Bedeutung nicht rechtsverbindlicher Entschließungen internationaler Organisationen für die Grundrechtsauslegung BVerfGE 116, 69 ).

    Diese ist, soweit es um Zwangsbehandlungenzur Erreichung des Vollzugsziels geht, sowohl als Element zukunftsgerichteten Schutzes der unmittelbar betroffenen Grundrechte als auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Resozialisierungsziel geboten (vgl. BVerfGE 116, 69 ; zu Defiziten in der damaligen Praxis Ketelsen/Zechert/Klimitz/Rauwald, PsychiatPrax 2001, 28: S. 69 ; Steinert, in: Kebbel/Pörksen, Gewalt und Zwang in der stationären Psychiatrie, Köln 1998, S. 135 ).

    Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs müssen hinreichend klar und bestimmt geregelt sein (vgl. für den Strafvollzug i.w.S. BVerfGE 116, 69 , m.w.N.).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Der einzelne Gefangene hat aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einen grundrechtlichen Anspruch darauf, dass dieser Zielsetzung bei ihn belastenden Maßnahmen genügt wird (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ).

    Die Notwendigkeit, den Strafvollzug auf das Ziel der Resozialisierung auszurichten, dient zugleich dem Schutz und der Sicherheit der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass Straftäter nicht wieder rückfällig werden und erneut ihre Mitmenschen und die Gemeinschaft schädigen (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 98, 169 ; vgl. auch BVerfGE 116, 69 ).

    Es richtet sich zunächst an den Gesetzgeber, dem die Aufgabe zukommt, den Strafvollzug normativ zu gestalten (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 98, 169 ) und ihn auf das Ziel der sozialen Integration auszurichten (vgl. BVerfGE 116, 69 ).

    Dabei ist der Gesetzgeber selbst verpflichtet, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ).

    cc) Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot verpflichtet den Gesetzgeber dazu, ein wirksames und in sich schlüssiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Resozialisierungskonzept zu entwickeln und dieses mit hinreichend konkretisierten Regelungen des Strafvollzugs umzusetzen (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ).

    Der Staat muss den Strafvollzug so ausstatten, wie es zur Realisierung des Vollzugsziels, das heißt der Resozialisierung der Gefangenen, erforderlich ist (vgl. BVerfGE 116, 69 ).

    Vielmehr ist ihm im Rahmen der Verpflichtung zur Entwicklung eines wirksamen Konzepts ein weiter Gestaltungsraum eröffnet - nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass gesichertes Wissen über die Wirksamkeit und das Verhältnis von Aufwand und Erfolg unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen nur begrenzt verfügbar ist (vgl. BVerfGE 116, 69 ).

    Er kann unter Verwertung aller ihm zu Gebote stehenden Erkenntnisse, insbesondere auf den Gebieten der Anthropologie, Kriminologie, Sozialtherapie und Ökonomie, zu Regelungen gelangen, die - auch unter Berücksichtigung von Kostenfolgen - mit dem Rang und der Dringlichkeit anderer Staatsaufgaben in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 90, 107 ; 96, 288 ; 98, 169 ; 116, 69 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2002 - 2 BvR 2175/01 -, Rn. 37).

    Die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vollzugs müssen auf sorgfältig ermittelten Annahmen und Prognosen über die Wirksamkeit unterschiedlicher Vollzugsgestaltungen und Behandlungsmaßnahmen beruhen (vgl. BVerfGE 106, 62 ; 116, 69 ).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, vorhandene Erkenntnisquellen, zu denen auch das in der Vollzugspraxis verfügbare Erfahrungswissen gehört, auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 50, 290 ) und sich am aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse zu orientieren (vgl. BVerfGE 98, 169 ; 116, 69 ).

    d) Auf eine den grundrechtlichen Anforderungen nicht genügende Berücksichtigung vorhandener Erkenntnisse oder auf eine diesen Anforderungen nicht entsprechende Gewichtung der Belange der Gefangenen kann es hindeuten, wenn völkerrechtliche Vorgaben oder internationale Standards mit Menschenrechtsbezug, wie sie in den im Rahmen der Vereinten Nationen oder von Organen des Europarates beschlossenen einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen enthalten sind, nicht beachtet beziehungsweise unterschritten werden (vgl. BVerfGE 116, 69 ; BVerfGK 12, 422 ; 20, 93 ).

    Bei der Ausgestaltung des Konzepts hat dieser - wie bereits ausgeführt (s.o. Rn. 193) - vielfältige Zielkonflikte zu lösen (vgl. auch BVerfGE 116, 69 ; 150, 1 <88 Rn. 171).

    Eine zunächst verfassungskonforme Regelung kann unter veränderten Umständen verfassungswidrig werden, sofern der Gesetzgeber dem nicht durch Nachbesserung entgegenwirkt (vgl. BVerfGE 116, 69 ; 132, 334 ; 143, 216 ; 150, 1 ).

    Solche Daten dienen wissenschaftlicher und politischer Erkenntnisgewinnung sowie einer öffentlichen Diskussion, die die Suche nach den besten Lösungen anspornt und demokratische Verantwortung geltend zu machen erlaubt (vgl. BVerfGE 116, 69 ).

    Angesichts des hohen Gewichts der grundrechtlichen Belange, die im Strafvollzug berührt werden, ist der Gesetzgeber zur Beobachtung der Auswirkungen seiner Maßnahmen und gegebenenfalls zur Nachbesserung verpflichtet (vgl. zum Jugendstrafvollzug BVerfGE 116, 69 ).

    Im Zuge der Umsetzung nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung des Resozialisierungskonzepts können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder von Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (vgl. BVerfGE 116, 69 ; 150, 1 ).

    Solche Regelungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten sowie für die monetäre Vergütung der Gefangenenarbeit und deren Verwendung von erheblicher Bedeutung und damit grundrechtsrelevant sind, muss der Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, das auch der (Fach-)Öffentlichkeit Gelegenheit bieten soll, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 116, 69 ; 139, 19 ; 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 182), selbst treffen.

    Regelungen, wie die Beteiligung der Gefangenen an medizinischen Leistungen, die das Resozialisierungskonzept des Landesgesetzgebers ausgestalten, für die Verwendung der Vergütung bedeutsam und damit für die Gefangenen grundrechtsrelevant sind, muss dieser, wie bereits ausgeführt (s.o. Rn. 158), in einem dem Grundsatz der parlamentarischen Öffentlichkeit genügenden Verfahren (vgl. BVerfGE 116, 69 ; 139, 19 ; 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 182) selbst vornehmen.

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