Rechtsprechung
| BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- DFR
Afghanistan-Einsatz
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- asfrab.de (Kurzinformation und Volltext und Pressemitteilung)
Tornado-Einsatz in Afghanistan und Umbau der Nato grundgesetzkonform
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Klage der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz in Afghanistan zurückgewiesen
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Klage der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz in Afghanistan zurückgewiesen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Tornado-Einsatz in Afghanistan: Organklage gescheitert
- spiegel.de (Pressebericht, 03.07.2007)
Tornado-Einsatz in Afghanistan rechtmäßig
Besprechungen u.ä.
- nomos.de
, S. 404 (Entscheidungsbesprechung)
Die Tornado-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - zwischen Friedenswahrung und Angriffskrieg (Michael Rahe)
Sonstiges (4)
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Die Tornado-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - zwischen Friedenswahrung und Angriffskrieg" von Michael Rahe, original erschienen in: Kritische Justiz 2007, 404 - 409.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 03.07.2007, Az.: 2 BvE 2/07 (Klage der Linksfraktion gegen den Tornadoeinsatz in Afghanistan)" von WissMit. Christopher Verlage, original erschienen in: DVBl 2007, 1245 - 1248.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 3.7.2007, Az.: 2 BvE 2/07 (Beteiligung deutscher Streitkräfte an ISAF-Mandat in Afghanistan)" von Prof. Dr. Ulrich Fastenrath, original erschienen in: JZ 2008, 88 - 96.
Verfahrensgang
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvE 2/07
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 118, 244
- DVBl 2007, 962
- DÖV 2007, 980
- NVwZ 2007, 1039
Wird zitiert von ... (13)
- BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08
Lissabon
Sie kann als eine nach der Geschäftsordnung des Bundestages ständig vorhandene Gliederung im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; 118, 244 ).Mit der Zustimmung zu einer primärrechtlichen Änderung der Verträge im Anwendungsbereich der allgemeinen Brückenklausel und der speziellen Brückenklauseln bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf einem völkerrechtlichen Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 121, 135 ).
- BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03
Luftraumüberwachung Türkei
Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 [359]; - 2, 143 [165]; - 104, 151 [193]; - 118, 244 [254 f.]; stRspr).Neben den Vereinten Nationen stellt auch die NATO als Verteidigungsbündnis ein solches System dar (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 [350 f.]; - 104, 151 [209]; - 118, 244 [261 f.]).
Denn die Bündniszugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der sich daraus für Deutschland ergebende Schutz sind untrennbar mit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 118, 244 [261 f.]) verbunden (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 [345]).
Das nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangene Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag legt das Integrationsprogramm eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit fest (BVerfGE 104, 151 [209]; vgl. auch BVerfGE 118, 244 [259 f.]).
Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 [209]; - 118, 244 [260]).
Gleichwohl ist die Bundesregierung ermächtigt, den Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 104, 151 [209]; - 118, 244 [258 f.]).
Eine Fortentwicklung der NATO unter Mitwirkung der Bundesregierung verletzt nur dann den Deutschen Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt, wenn sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht und damit ultra vires erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 151 [209 f.]; - 118, 244 [260]).
Diese Anpassung vollzieht sich, auch soweit sie die Vertragsgrundlage berührt, regelmäßig ohne aktive Beteiligung des Deutschen Bundestags, solange weder ein Änderungsvertrag vorliegt, der nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine erneute Zustimmung erfordern würde, noch die Fortentwicklung des Systems das vertragliche Integrationsprogramm verlässt und deshalb ebenfalls nicht ohne erneute Parlamentsbeteiligung erfolgen darf (vgl. BVerfGE 104, 151 [199 f., 209 f.]; - 118, 244 [259 ff.]).
Nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Tragweite der Integrationsermächtigung in Art. 24 Abs. 2 GG erlangt der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt erhebliches Gewicht: Da sich Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf diese Bestimmung stützen können, sind solche Einsätze unbeschadet der in Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen materiellen Verpflichtung auf das Gebot der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 104, 151 [212 f.]; 118, 244 [261 f.]) in unterschiedlichen Konstellationen und über die vor 1994 im verfassungsrechtlichen Schrifttum überwiegend angenommenen Grenzen hinaus (…vgl. Bähr, Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 175 ff.;… März, Bundeswehr in Somalia, 1993, S. 13 ff.) verfassungsrechtlich zulässig.
- BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvE 1/03
ParlBG § 1 Abs. 2, § 2, § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 …
Sie kann im eigenen Namen Rechte geltend machen, die dem Bundestag gegenüber der Bundesregierung zustehen (vgl. BVerfGE 1, 351 ; 2, 143 ; 104, 151 ; 118, 244 ; stRspr).Neben den Vereinten Nationen stellt auch die NATO als Verteidigungsbündnis ein solches System dar (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 118, 244 ).
Denn die Bündniszugehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der sich daraus für Deutschland ergebende Schutz sind untrennbar mit der Übernahme vertraglicher Pflichten im Rahmen des Bündniszwecks der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 118, 244 ) verbunden (vgl. bereits BVerfGE 90, 286 ).
Das nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 24 Abs. 2 GG ergangene Zustimmungsgesetz zum NATO-Vertrag legt das Integrationsprogramm eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit fest (BVerfGE 104, 151 ; vgl. auch BVerfGE 118, 244 ).
Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen Bundestag und Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Gleichwohl ist die Bundesregierung ermächtigt, den Vertrag in den Formen des Völkerrechts fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Eine Fortentwicklung der NATO unter Mitwirkung der Bundesregierung verletzt nur dann den Deutschen Bundestag in seinem Recht auf Teilhabe an der auswärtigen Gewalt, wenn sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung hinausgeht und damit ultra vires erfolgt (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Diese Anpassung vollzieht sich, auch soweit sie die Vertragsgrundlage berührt, regelmäßig ohne aktive Beteiligung des Deutschen Bundestags, solange weder ein Änderungsvertrag vorliegt, der nach Maßgabe von Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG eine erneute Zustimmung erfordern würde, noch die Fortentwicklung des Systems das vertragliche Integrationsprogramm verlässt und deshalb ebenfalls nicht ohne erneute Parlamentsbeteiligung erfolgen darf (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ).
Nicht zuletzt aufgrund der verfassungsrechtlichen Tragweite der Integrationsermächtigung in Art. 24 Abs. 2 GG erlangt der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt erhebliches Gewicht: Da sich Auslandseinsätze der Bundeswehr im Rahmen und nach den Regeln eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit auf diese Bestimmung stützen können, sind solche Einsätze unbeschadet der in Art. 24 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen materiellen Verpflichtung auf das Gebot der Friedenswahrung (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ) in unterschiedlichen Konstellationen und über die vor 1994 im verfassungsrechtlichen Schrifttum überwiegend angenommenen Grenzen hinaus (…vgl. Bähr, Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes der Bundeswehr im Rahmen der Vereinten Nationen, 1994, S. 175 ff.;… März, Bundeswehr in Somalia, 1993, S. 13 ff.) verfassungsrechtlich zulässig.
- BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06
Ultra-vires-Kontrolle Mangold
Die Unionsorgane bleiben für die Erweiterung ihrer Befugnisse auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorgenommen und verantwortet werden (vgl. BVerfGE 75, 223 [242]; 89, 155 [187 f., 192, 199]; 123, 267 [349]; vgl. auch BVerfGE 58, 1 [37]; 68, 1 [102]; 77, 170 [231]; 104, 151 [195]; 118, 244 [260]). - BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 [69 ff.]; - 73, 1 [29 f.]; - 80, 188 [212]; - 104, 151 [193 f.]; - 118, 244 [257]).Mit der Zustimmung zu einem Vertragsgesetz bestimmen der Deutsche Bundestag und der Bundesrat den Umfang der auf dem Vertrag beruhenden Bindungen und tragen dafür die politische Verantwortung gegenüber dem Bürger (vgl. BVerfGE 104, 151 [209]; - 118, 244 [260]; - 121, 135 [157]).
Die Bundesregierung ist allerdings befugt, die Vertragsgrundlage eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit in den Formen des Völkerrechts ohne Beteiligung des Deutschen Bundestages fortzuentwickeln, solange sie über die mit dem Zustimmungsgesetz erteilte Ermächtigung nicht hinausgeht und somit nicht ultra vires handelt (vgl. BVerfGE 104, 151 [209 f.]; - 118, 244 [260]; - 121, 135 [158]).
- VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer …
Daneben kann die beanstandete Maßnahme grundsätzlich auch in einer Unterlassung des Gesetzgebers liegen, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird oder wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (vgl. allgemein BVerfGE 107, 286 [292 ff.]; 114, 107 [ 118]; 118, 244 [256 f.]).Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).
Gegen die von einem bestimmten Zeitpunkt an erkennbare konkrete Unterlassung muss sich der Antrag im Organstreitverfahren unter Beachtung der Fristbindung wenden; die auch nach Fristablauf typischerweise noch fortdauernde allgemeine Unterlassung befreit von dieser Fristbindung nicht (vgl. BVerfGE 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]).
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur …
1. Die Antragstellerin ist als Fraktion im 17. Deutschen Bundestag im Organstreitverfahren parteifähig (§ 13 Nr. 5, § 63 BVerfGG) und berechtigt, Rechte des Deutschen Bundestages im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 143 [165]; 45, 1 [28]; 67, 100 [125]; 104, 151 [193]; 118, 244 [254 f.]; 124, 78 [106]). - BFH, 10.01.2012 - I R 66/09
Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty override (§ 50d Abs. 8 EStG …
Das (förmliche) Zustimmungsgesetz - sei es als sog. Transformationsakt, sei es als sog. Vollzugsbefehl ("Rechtsanwendungsbefehl", so BVerfG, z. B. Beschluss vom 14. Oktober 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307 "Görgülü"; Urteile vom 3. Juli 2007 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 244 "ISAF-Mandat"; vom 4. Mai 2011 2 BvR 2333/08, 2 BvR 2365/09, 2 BvR 571/10, 2 BvR 740/10, 2 BvR 1152/10, BVerfGE 128, 326 "Sicherungsverwahrung I und II"; vgl. umfassend und zum Diskussionsstand Rauschning in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Dezember 2009, Art. 59 Rz 137 ff., 144 f., m. w. N.) - ist ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers. - BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvE 4/08
Organstreitverfahren der Fraktion DIE LINKE zum Bundeswehreinsatz im Kosovo ohne …
Das Organstreitverfahren dient aber dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander und eröffnet keine hiervon losgelöste Kontrolle außenpolitischer Maßnahmen der Bundesregierung im Sinne einer allgemeinen Verfassungs- oder gar Völkerrechtsaufsicht (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 100, 266 ; 104, 151 ; 118, 244 ). - OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz …
Zu der Frage, ob zur Bestimmung der Rechts- und Pflichtenstellung von Abgeordneten neben Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf Grundrechte zurückgegriffen werden kann, vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, juris Rdnr. 30 (= BVerfGE 99, 19); Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 214 (= BVerfGE 118, 244); abweichende Meinung zum Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 337 f. (= BVerfGE 118, 244), nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG). - BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08
Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches …
- StGH Baden-Württemberg, 11.10.2007 - GR 1/07
Außerplanmäßige Bewilligung von Haushaltsmitteln verletzt die Landesverfassung
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10
1. Eine generelle Verfassungsaufsicht ist auch im Landesverfassungsrecht …
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