Rechtsprechung
| BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06, 2 BvE 2/06, 2 BvE 3/06, 2 BvE 4/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
- DFR
Abgeordnetengesetz
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung von Abgeordneten zur Offenlegung von Nebentätigkeiten und der Einkünfte aus solchen
Kurzfassungen/Presse (3)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Klage der Abgeordneten gegen Offenlegung von Einkünften erfolglos
- heise.de (Pressebericht, 04.07.2007)
Karlsruhe: Abgeordnete müssen erstmals Nebeneinkünfte offenlegen
Besprechungen u.ä. (3)
- 123recht.net (Entscheidungsanmerkung)
- uni-duesseldorf.de
, S. 55 (Entscheidungsbesprechung)
Offenlegungspflichten für die Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten (Sebastian Roßner; MIP 2007, 55)
- nrw.de
(Entscheidungsbesprechung)
Offenlegung der Nebeneinkünfte von Abgeordneten
Sonstiges (4)
- bundesrat
(Verfahrensmitteilung)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Kurznachricht zu "Anmerkung zum Urteil des BVerfG vom 04.07.2007, Az.: 2 BvE 1/06 (Offenlegung von Nebeneinkünften bei Bundestagsabgeordneten)" von Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff, original erschienen in: JA 2/2008, 157 - 158.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten - Die Rechtslage nach dem Urteil des BVerfG vom 04.07.2007" von Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim, original erschienen in: DÖV 2007, 897 - 907.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Zusammenfassung von "Verfestigung des Leitbilds vom Berufsabgeordneten durch das BVerfG" von Prof. Dr. Joachim Linck, original erschienen in: NJW 2008, 24 - 28.
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 118, 277
- NJW 2008, 49 (Ls.)
- DVBl 2007, 956
- NVwZ 2007, 916
Wird zitiert von ... (47)
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 1.08
Abgeordnete, Transparenzregeln, Verhaltensregeln, Tätigkeiten neben dem Mandat, …
(a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für Gerichte und Behörden verbindlichen Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. - (BVerfGE 118, 277 ff.) über einen Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG zwischen neun Mitgliedern des sechzehnten Deutschen Bundestages als Antragstellern sowie dem Deutschen Bundestag und seinem Präsidenten als Antragsgegnern einen Verstoß der Transparenzregeln gegen das Grundgesetz - bei Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG - verneint.Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Prüfung der formell-gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG beschränkt, sondern diese Prüfung in einem umfassenden Zugriff ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 8 VR sowie der Nr. 3 und 8 AB im Sinne unmittelbar bindender Rechtssätze erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 281 und S. 360 oben sowie Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 4, Stand: Januar 2009, Art. 38 Rn. 223a, 223c; Janz/Latotzky, NWVBl 2007, 385 ).
Grundrechtliche Gewährleistungen sind daneben nicht einschlägig (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 320 und S. 354 f.).
Sie sichert auch die Fähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder, das Volk als Ganzes, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten, zu vertreten (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 352 ff.).
(b) Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Transparenzregeln hat das Bundesverfassungsgericht die darin normierten Verpflichtungen der Abgeordneten unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen überprüft und sie auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Abgeordneten sowie der etwa berührten Belange Dritter insgesamt als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 363 ff.).
In der Abwägung zwischen der Verfehlung des Regelungsziels und dem Risiko vermeidbarer Belastungen des Abgeordneten muss nicht von vornherein und vorrangig Letzteres ausgeschlossen werden (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372).
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 374) ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht überschaubaren Prozesses politischer Willensbildung mehr entspreche.
In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der deutsche Parlamentarismus mit den Transparenzregeln Neuland betreten habe, und das Bedürfnis, Erfahrungen zu sammeln und diesen durch etwa erforderliche Änderungen des Regelwerkes Rechnung zu tragen, ausdrücklich anerkannt (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).
Sie trägt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372) festgestellt hat, den berechtigten und von dem Abgeordneten zu wahrenden Geheimhaltungsinteressen Dritter in dem gebotenen Umfang Rechnung und lässt ihm auch in kritischen Fällen hinreichend Raum, die Anzeige seiner Tätigkeit so zu gestalten, dass Rückschlüsse auf seinen Vertragspartner nicht möglich sind.
Die nähere Ausgestaltung dieser Belastungen durfte das Parlament den von ihm selbst aufgestellten Verhaltensregeln gemäß § 44b AbgG überlassen, weil diese Regeln nach ihrem Inhalt dem Geschäftsordnungsrecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest nahestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 359).
Beim Erlass der Verhaltensregeln stand dem Parlament ein weiter, durch den prinzipiellen Vorrang parlamentsrechtlich-funktioneller vor individualrechtlichen Gesichtspunkten geprägter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 362 unten), der sich u.a. auf die Ermächtigung des Präsidenten des Deutschen Bundestages zum Erlass von Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht in § 1 Abs. 4 VR erstreckte.
(d) Das Präsidium des Deutschen Bundestages war an der mit dem Beschluss vom 20. Februar 2008 getroffenen Feststellung einer Pflichtverletzung des Klägers schließlich nicht deshalb gehindert, weil es insoweit die Transparenzregeln unter Berücksichtigung des aus Art. 38 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatzes der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. dazu: BVerfG, Urteile vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 40, 297 , vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 , vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 - BVerfGE 102, 224 und vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 364) nicht hätte anwenden dürfen.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis der von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits seit Erlass der Transparenzregeln am Ende des Jahres 2005 geübten Verwaltungspraxis in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f., mit Wiedergabe des die Verwaltungspraxis betreffenden Vermerks der Bundestagsverwaltung vom 2. März 2006 auf S. 293) mit Recht ausgeführt, dass entsprechend dem Normzweck dieses Regelungswerks grundsätzlich jeder aus einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VR fließende wirtschaftliche Vorteil anzuzeigen ist, sofern die vorgesehenen Erheblichkeitsschwellen überschritten werden.
Unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten und des Zuflussprinzips, auf das § 1 Abs. 3 VR und Nr. 3 Abs. 3 AB entscheidend abstellen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 366), kann deshalb von den Sozietätsanwälten lediglich die Anzeige des an sie zu den jeweils vorgesehenen Zeiten ausgekehrten Anteils am Gesellschaftsgewinn gefordert werden.
Nur so kann der Präsident des Deutschen Bundestages Erfahrungen in der Anwendung der Vorschriften als Grundlage für deren etwaige Änderung sammeln (vgl. dazu wie bereits oben: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).
Zwar ist diese Rechtsauffassung bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f.) unter Hinweis auf den Zweck der Transparenzregeln überzeugend widerlegt worden.
- BVerwG, 30.09.2009 - 6 A 3.09
Schily muss Nebeneinkünfte offenlegen
32 (α) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG für Gerichte und Behörden verbindlichen Urteil vom 4. Juli 2007 2 BvE 1/06 u.a. (BVerfGE 118, 277 ff.) über einen Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG zwischen neun Mitgliedern des sechzehnten Deutschen Bundestages als Antragstellern sowie dem Deutschen Bundestag und seinem Präsidenten als Antragsgegnern einen Verstoß der Transparenzregeln gegen das Grundgesetz bei Stimmengleichheit gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BVerfGG verneint.Das Bundesverfassungsgericht hat sich nicht auf eine verfassungsrechtliche Prüfung der formell-gesetzlichen Bestimmungen der §§ 44a Abs. 4, 44b AbgG beschränkt, sondern diese Prüfung in einem umfassenden Zugriff ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 1, 3 und 8 VR sowie der Nr. 3 und 8 AB im Sinne unmittelbar bindender Rechtssätze erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 281 und S. 360 oben sowie Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. 4, Stand: Januar 2009, Art. 38 Rn. 223a, 223c; Janz/Latotzky, NWVBl 2007, 385 ).
Grundrechtliche Gewährleistungen sind daneben nicht einschlägig (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 320 und S. 354 f.).
Sie sichert auch die Fähigkeit des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder, das Volk als Ganzes, unabhängig von verdeckter Beeinflussung durch zahlende Interessenten, zu vertreten (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 352 ff.).
34 (β) Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung der Transparenzregeln hat das Bundesverfassungsgericht die darin normierten Verpflichtungen der Abgeordneten unter den Gesichtspunkten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im Einzelnen überprüft und sie auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen der Abgeordneten sowie der etwa berührten Belange Dritter insgesamt als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 363 ff.).
In der Abwägung zwischen der Verfehlung des Regelungsziels und dem Risiko vermeidbarer Belastungen des Abgeordneten muss nicht von vornherein und vorrangig Letzteres ausgeschlossen werden (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372).
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 374) ausgeführt, es möge zwar zutreffen, dass eine Veröffentlichung von Einkünften in ihrer jeweiligen Höhe dem Idealbild eines offenen, in jeder Hinsicht überschaubaren Prozesses politischer Willensbildung mehr entspreche.
In diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der deutsche Parlamentarismus mit den Transparenzregeln Neuland betreten habe, und das Bedürfnis, Erfahrungen zu sammeln und diesen durch etwa erforderliche Änderungen des Regelwerkes Rechnung zu tragen, ausdrücklich anerkannt (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).
Sie trägt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 372) festgestellt hat, den berechtigten und von dem Abgeordneten zu wahrenden Geheimhaltungsinteressen Dritter in dem gebotenen Umfang Rechnung und lässt ihm auch in kritischen Fällen hinreichend Raum, die Anzeige seiner Tätigkeit so zu gestalten, dass Rückschlüsse auf seinen Vertragspartner nicht möglich sind.
Die nähere Ausgestaltung dieser Belastungen durfte das Parlament den von ihm selbst aufgestellten Verhaltensregeln gemäß § 44b AbgG überlassen, weil diese Regeln nach ihrem Inhalt dem Geschäftsordnungsrecht im Sinne von Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG zumindest nahestehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 359).
Beim Erlass der Verhaltensregeln stand dem Parlament ein weiter, durch den prinzipiellen Vorrang parlamentsrechtlich-funktioneller vor individualrechtlichen Gesichtspunkten geprägter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 362 unten), der sich u.a. auf die Ermächtigung des Präsidenten des Deutschen Bundestages zum Erlass von Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht in § 1 Abs. 4 VR erstreckte.
42 (δ) Das Präsidium des Deutschen Bundestages war an der mit dem Beschluss vom 4. März 2009 getroffenen Feststellung einer Pflichtverletzung des Klägers schließlich nicht deshalb gehindert, weil es insoweit die Transparenzregeln unter Berücksichtigung des aus Art. 38 Abs. 1 GG ableitbaren Grundsatzes der formalisierten Gleichbehandlung aller Abgeordneten (vgl. dazu: BVerfG, Urteile vom 5. November 1975 2 BvR 193/74 BVerfGE 40, 297 , vom 13. Juni 1989 2 BvE 1/88 BVerfGE 80, 188 , vom 21. Juli 2000 2 BvH 3/91 BVerfGE 102, 224 und vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 364) nicht hätte anwenden dürfen.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in Kenntnis der von dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bereits seit Erlass der Transparenzregeln am Ende des Jahres 2005 geübten Verwaltungspraxis in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f., mit Wiedergabe des die Verwaltungspraxis betreffenden Vermerks der Bundestagsverwaltung vom 2. März 2006 auf S. 293) mit Recht ausgeführt, dass entsprechend dem Normzweck dieses Regelungswerks grundsätzlich jeder aus einer Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VR fließende wirtschaftliche Vorteil anzuzeigen ist, sofern die vorgesehenen Erheblichkeitsschwellen überschritten werden.
Unter Berücksichtigung der praktischen Gegebenheiten und des Zuflussprinzips, auf das § 1 Abs. 3 VR und Nr. 3 Abs. 3 AB entscheidend abstellen (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 366), kann deshalb von den Sozietätsanwälten lediglich die Anzeige des an sie zu den jeweils vorgesehenen Zeiten ausgekehrten Anteils am Gesellschaftsgewinn gefordert werden.
Nur so kann der Präsident des Deutschen Bundestages Erfahrungen in der Anwendung der Vorschriften als Grundlage für deren etwaige Änderung sammeln (vgl. dazu wie bereits oben: BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 a.a.O. S. 360).
Zwar ist diese Rechtsauffassung bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juli 2007 (a.a.O. S. 365 f.) unter Hinweis auf den Zweck der Transparenzregeln überzeugend widerlegt worden.
- BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06
Die Rückmeldegebühr an den Berliner Hochschulen
An dem erkennbaren Inhalt getroffener Regelungen muss der Gesetzgeber sich festhalten lassen und der Gesetzesvollzug sich ausrichten können, denn Rechtsnormen dürfen nicht zum Mittel der Desinformation über das politisch Entschiedene und zu Verantwortende werden ("Normenwahrheit", vgl. BVerfGE 107, 218 [256]; 108, 1 [20]; 114, 196 [236]; 114, 303 [312]; 118, 277 [366]).
- BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10
W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig
Dass eine verfassungskonforme Handhabung der Leistungszulagen von vornherein ausscheidet, ist nicht dargetan (zur Bewältigung unvermeidbarer Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten bei umfassenden Neuregelungen vgl. BVerfGE 118, 277 [360]; 119, 331 [393] - abw. M.). - BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06
Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien …
Grundlage des freien Mandats ist Art. 38 Abs. 1 GG, der den Bestand und die Ausübung des Mandats schützt (BVerfG-Urteil vom 4. Juli 2007 2 BvE 1-4/06, BVerfGE 118, 277, 324, m.w.N.).Sie bestimmen in eigener Verantwortung, wie sie ihr Amt ausüben, wo sie den Schwerpunkt ihrer Arbeit sehen und welche Kosten sie dabei auf sich nehmen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 118, 277, 336 f.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Dezember 1982 Vf. 22 - VII - 80, Deutsches Verwaltungsblatt 1983, 706, 710;… Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, a.a.O., Art. 38 Rz 62;… Kissel, Festschrift für Zeuner, S. 79, 81).
- BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09
Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten; …
Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - BVerfGE 118, 277 ).Wenn der einzelne Abgeordnete im Parlament politischen Einfluss von Gewicht ausüben, wenn er gestalten will, bedarf er der abgestimmten Unterstützung (BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - BVerfGE 118, 277 ).
- OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 1/07
Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Abführung; Abgeordneter; …
Steht hingegen eine Entscheidung des Parlamentspräsidenten im Einzelfall unter Anwendung gesetzlicher Regelungen zur finanziellen Rechtsstellung des Abgeordneten im Streit, so handelt der Parlamentspräsident als Verwaltungsbehörde, so dass von einer nicht verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist (…vgl. Rennert, a. a. O., § 40, Rn. 24;… Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, § 40, Rn. 229 f., jeweils m. w. N.; ferner BVerfG, Beschl. v. 4.7.2007 - 2 BvE 1-4/06 -, NVwZ 2007, 916 ff., Rn. 191, 194 ).Dass ein Streit um die Berechtigung des Parlamentspräsidenten, einen Abführungsanspruch der vorliegend in Rede stehenden Art geltend zu machen, vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist, lässt sich schließlich sinngemäß auch aus dem bereits zuvor zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 4. Juli 2007 (- 2 BvE 1-4/06 -, NVwZ 2007, 916 ff.) zur "Offenlegung" der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten entnehmen.
Dann aber ist eine Prüfung zur Feststellung eines etwaigen Verstoßes unverzichtbar, um den Missbrauch der Unabhängigkeit des Abgeordneten gezielt und konsequent zu bekämpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2007, a. a. O., Rn. 262) und gleichzeitig die Unabhängigkeit des Abgeordneten zu wahren (…vgl. ergänzend Badura, Schriftliche Stellungnahme vom 28. Februar 2005 zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Hauptschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen, Zuschrift 13/4810, S. 5).
Daneben von Privaten erbrachte Leistungen, für die der Abgeordnete keine Gegenleistung erbringt, gefährden nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch die Gleichheit unter den Abgeordneten (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.7.2007, a. a. O., Rn. 217 - 222).
- BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11
Rechtsstellung der Abgeordneten bei der Wahrnehmung der haushaltspolitischen …
Die Funktionsfähigkeit des Parlaments ist ein solches Rechtsgut von Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 80, 188 [219]; 84, 304 [321]; 96, 264 [278]; 99, 19 [32]; 112, 118 [140]; 118, 277 [324]). - OVG Niedersachsen, 13.03.2008 - 8 LC 2/07
Verbotene Zuwendungen an Landtagsabgeordnete; Abführung; Abgeordneter; …
Steht hingegen eine Entscheidung des Parlamentspräsidenten im Einzelfall unter Anwendung gesetzlicher Regelungen zur finanziellen Rechtsstellung des Abgeordneten im Streit, so handelt der Parlamentspräsident als Verwaltungsbehörde, so dass von einer nicht verfassungsrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist (…vgl. Rennert, a. a. O., § 40, Rn. 24;… Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, § 40, Rn. 229 f., jeweils m. w. N.; ferner BVerfG, Beschl. v. 4.7.2007 - 2 BvE 1-4/06 -, NVwZ 2007, 916 ff., Rn. 191, 194 ).Dass ein Streit um die Berechtigung des Parlamentspräsidenten, einen Abführungsanspruch der vorliegend in Rede stehenden Art geltend zu machen, vor den Verwaltungsgerichten auszutragen ist, lässt sich schließlich sinngemäß auch aus dem bereits zuvor zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 4. Juli 2007 (- 2 BvE 1-4/06 -, NVwZ 2007, 916 ff.) zur "Offenlegung" der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten entnehmen.
Dann aber ist eine Prüfung zur Feststellung eines etwaigen Verstoßes unverzichtbar, um den Missbrauch der Unabhängigkeit des Abgeordneten gezielt und konsequent zu bekämpfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2007, a. a. O., Rn. 262) und gleichzeitig die Unabhängigkeit des Abgeordneten zu wahren (…vgl. ergänzend Badura, Schriftliche Stellungnahme vom 28. Februar 2005 zur Vorbereitung der öffentlichen Anhörung des Hauptschusses des Landtages Nordrhein-Westfalen, Zuschrift 13/4810, S. 5).
Daneben von Privaten erbrachte Leistungen, für die der Abgeordnete keine Gegenleistung erbringt, gefährden nicht nur die Unabhängigkeit, sondern auch die Gleichheit unter den Abgeordneten (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.7.2007, a. a. O., Rn. 217 - 222).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.02.2009 - 16 A 845/08
Beobachtung des Bundestagsabgeordneten Bodo Ramelow durch den Verfassungsschutz …
vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, juris Rdnr. 42 (= BVerfGE 99, 19); Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 207 (= BVerfGE 118, 277).Zu der Frage, ob zur Bestimmung der Rechts- und Pflichtenstellung von Abgeordneten neben Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auch auf Grundrechte zurückgegriffen werden kann, vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 -, juris Rdnr. 30 (= BVerfGE 99, 19); Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 214 (= BVerfGE 118, 244); abweichende Meinung zum Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 337 f. (= BVerfGE 118, 244), nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG).
BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 u.a. -, juris Rdnr. 206 (= BVerfGE 118, 277) m. w. N.
- BVerfG, 26.07.2010 - 2 BvR 2227/08
Verfassungsbeschwerden gegen Abgeordnetenpauschale erfolglos
- BFH, 11.09.2008 - VI R 63/04
Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien …
- OVG Niedersachsen, 07.01.2013 - 10 LA 138/12
Angabe eines erlernten, aber nicht ausgeübten Berufs im Wahlvorschlag
- StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08
Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2012 - VerfGH 12/11
SPD und Grüne in NRW legten Etatentwurf 2012 zu spät vor // Linke mit Organklage …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.05.2009 - VerfGH 3/09
NRW-Kommunalwahl am 30. August ohne Stichwahlen // NRW-Verfassungsgerichtshof …
- BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11
Organstreitverfahren betreffend der Verpflichtung der Bundesregierung zur …
- BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R
Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in …
- VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 73-I-07
- VerfGH Sachsen, 21.11.2008 - 95-I-08
Teilerfolg für Abgeordnete des Sächsischen Landtages im Streit um die Regelung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2009 - 16 B 485/09
Empfänger von Agrarsubventionen dürfen im Netz veröffentlicht werden // OVG …
- BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11
Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung; …
- BVerwG, 29.08.2008 - 6 B 48.08
Ehemalige Abgeordnete müssen an Land zahlen
- VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08
Sächsische Volkspartei unterliegt im Organstreit um Beeinträchtigung ihrer …
- VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08
Vorgänge um die Sächsische Landesbank verletzen Budgetrecht des Sächsischen …
- BVerwG, 29.08.2008 - 6 B 49.08
- VerfG Brandenburg, 28.07.2008 - VfGBbg 53/06
Organstreitverfahren - Recht der Landtagsabgeordneten, mit Gefangenen einer …
- BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 2599/10
Verfassungsbeschwerde gegen die landesverfassungsgerichtliche Anordnung von …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2011 - LVerfG 7/10
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - VerfGH 11/10
Finanz- und Innenminister haben Prüfungsrechte des Landesrechnungshofs betreffend …
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.07.2009 - 10 B 10601/09
EU-Subventionen für Landwirte dürfen veröffentlicht werden
- VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 12-I-10
- BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 2.11
Bettensteuer nur auf private, nicht auf geschäftliche Übernachtungen zulässig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 16 B 539/09
Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2009 - 16 B 566/09
Empfänger von EU-Agrarsubventionen dürfen im Internet veröffentlicht werden
- VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 16-I-10
- VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09
Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen
- VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 77-I-10
- VerfGH Sachsen, 03.12.2010 - 17-I-10
- VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09
(Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats)
- VerfGH Sachsen, 14.01.2011 - 87-I-10
- VerfGH Thüringen, 02.02.2011 - VerfGH 20/09
Staats- und Verfassungsrecht, Organstreitverfahren; Organstreitverfahren; …
- BVerwG, 11.07.2011 - 8 BN 1.11
Zulassung der Revision bei Adressierung der Klage an den falschen Beklagten im …
- VG Düsseldorf, 29.10.2010 - 1 K 8272/09
Klage des ehemaligen Ratsmitglieds der Stadt Mülheim/Ruhr auf Zahlung von …
- VG Berlin, 11.11.2010 - 2 K 35.10
Bundestag muss Informationsverlangen erneut prüfen
- VerfGH Sachsen, 28.04.2009 - 118-IV-08
- VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 110-I-07
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