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   BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61   

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https://dejure.org/1961,59
BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61 (https://dejure.org/1961,59)
BVerfG, Entscheidung vom 07.02.1961 - 2 BvR 23/61 (https://dejure.org/1961,59)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Februar 1961 - 2 BvR 23/61 (https://dejure.org/1961,59)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Briefwahleinführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Wahlrechts bezüglich der Notwendigkeit von Briefwahl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 139
  • NJW 1961, 772
  • DÖV 1963, 626
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.12.1951 - 1 BvR 222/51

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen autonome Satzungen - Vertretung im

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61
    Eine angebliche Beschwer Dritter kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht geltend machen (BVerfGE 1, 91 [95]; 2, 292 [294]).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61
    Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann daher grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil dieses von verwandten Regelungen in anderen Bundesländern abweicht (BVerfGE 10, 354 [371]).
  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß der einzelne Staatsbürger grundsätzlich einen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers nur in den seltenen Fällen hat, in denen der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht näher umgrenzt (vgl. hierzu BVerfGE 1, 97 [100 f.]; 2, 237 [244]; 6, 257 [264]).
  • BVerfG, 13.05.1953 - 1 BvR 93/52

    Voraussetzungen für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61
    Eine angebliche Beschwer Dritter kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nicht geltend machen (BVerfGE 1, 91 [95]; 2, 292 [294]).
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 441/53

    Teilweises gesetzgeberisches Unterlassen

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß der einzelne Staatsbürger grundsätzlich einen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers nur in den seltenen Fällen hat, in denen der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht näher umgrenzt (vgl. hierzu BVerfGE 1, 97 [100 f.]; 2, 237 [244]; 6, 257 [264]).
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 07.02.1961 - 2 BvR 23/61
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, daß der einzelne Staatsbürger grundsätzlich einen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein Handeln des Gesetzgebers nur in den seltenen Fällen hat, in denen der Beschwerdeführer sich auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht näher umgrenzt (vgl. hierzu BVerfGE 1, 97 [100 f.]; 2, 237 [244]; 6, 257 [264]).
  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Zwar waren die Beschwerdeführenden nicht gehindert, ihre Verfassungsbeschwerde auf die neuen Regelungen umzustellen (vgl. BVerfGE 87, 181 ), wenngleich die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch - wie hier - bloß redaktionelle, nicht inhaltliche Änderungen der Vorschriften nicht erneut zu laufen beginnt (vgl. BVerfGE 12, 139 ; BVerfGK 18, 328 ; vgl. auch Peters, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 93 Rn. 141).
  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Eine föderale Brechung, wie sie für den Vollzug von Bundesrecht im unitarischen Bundesstaat des Grundgesetzes (vgl. Hesse, Der unitarische Bundesstaat, 1962, S. 14 ff., 31 ff.) allgemein anerkannt ist (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 12, 139 ; 16, 6 ; 17, 319 ; 27, 175 ; 30, 90 ; 32, 346 ; 33, 224 ; 42, 20 ; 51, 43 ; 76, 1 ; 93, 319 ; 106, 225 ; 134, 1 ; 138, 261 ; 147, 253 ; Boysen, in: v. Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 3 Rn. 71, 73; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 27; Wolff, in: Hömig/ders., Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 12. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 9; Wollenschläger, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 71; Cremer, VVDStRL 78 , S. 117 ), ist der Europäischen Union erst recht wesensgemäß (vgl. Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, Abs. 4 EUV; EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet u.a./Westdeutsche Lotterie, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 24, 32 f.).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

    Wird ein bestehendes Gesetz geändert, gilt § 93 Abs. 3 BVerfGG prinzipiell nur für die geänderten Vorschriften; für die nach Form, Inhalt und materiellem Gewicht unverändert gebliebenen Bestimmungen beginnt hingegen die Frist nicht neu zu laufen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2000 - 1 BvR 630/93 -, NJW 2001, S. 3402 unter Hinweis auf BVerfGE 12, 139 ; 17, 364 ; 43, 108 ; 79, 1 ; 80, 137 ).
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