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   BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60, 1 BvR 289/60, 1 BvR 348/60   

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BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60, 1 BvR 289/60, 1 BvR 348/60 (https://dejure.org/1961,155)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.1961 - 1 BvL 10/60, 1 BvR 289/60, 1 BvR 348/60 (https://dejure.org/1961,155)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 1961 - 1 BvL 10/60, 1 BvR 289/60, 1 BvR 348/60 (https://dejure.org/1961,155)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • nrw.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12; RVO § 368a Abs. 1 Satz 1
    Verfassungswidrigkeit des Praxis der Zulassung von Zahnärzten zu RVO -Kassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 12, 144
  • NJW 1961, 967
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60
    Der Kläger des Verfahrens vor dem Landessozialgericht erstrebt seine Zulassung als Kassenzahnarzt in Freiburg/Br. Das Landessozialgericht ist der Auffassung, daß die Gründe, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 - bestimmt haben, die Nichtigkeit des § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO insoweit auszusprechen, als er sich auf Ärzte bezieht, auch für Zahnärzte zutreffen.

    Der Beschwerdeführer hat ein Gutachten vorgelegt, das sich in Anlehnung an das im Verfahren 1 BvR 216/51 erstattete Gutachten mit den besonderen Verhältnissen der Zahnärzte befaßt.

    Er ist durch § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO unmittelbar von einer Rechtsposition ausgeschlossen, die er kraft seines Grundrechts der Berufsfreiheit beansprucht (vgl. BVerfGE 11, 30 (38)).

    Die Rechtsstellung des Kassenzahnarztes ist ebenso wie die des Kassenarztes nicht öffentlicher Dienst im Sinne des Art. 33 GG (vgl. BVerfGE 11, 30 (39 ff.)).

    Die Vorschriften über die Zulassung zu den RVO - Kassen sind demnach für den Zahnarzt zwar nur eine Regelung der Berufsausübung, kommen aber in ihrer praktischen Auswirkung einer Regelung der Berufszulassung nahe (BVerfGE 11, 30 (42,44/45)).

    Sie wäre deshalb nur gerechtfertigt, wenn sie durch besonders wichtige Interessen der Allgemeinheit gefordert würde, die anders nicht geschützt werden können (BVerfGE 11, 30 (44/45)).

    Für die unmittelbare Auswirkung dieser Entscheidung auf andere Bestimmungen des Gesetzes und der Zulassungsordnung für Zahnärzte gilt das im Urteil vom 23. März 1960 (BVerfGE 11, 30 (49)) Ausgeführte entsprechend.

  • BFH, 24.05.1960 - I 4/60
    Auszug aus BVerfG, 08.02.1961 - 1 BvL 10/60
    Zahnarzt Dr. St. in Dortmund hat am 2. Juni 1960 Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Zulassungsausschusses für Zahnärzte für den Regierungsbezirk Arnsberg I in Dortmund vom 11. April 1960 - A I 4/60 - I - eingelegt, der seinen Antrag auf Zulassung zu den RVO -Kassen als unzulässig abgewiesen hatte, weil der Beschwerdeführer seine Zulassung ohne Rücksicht auf einen ausgeschriebenen Kassenzahnarztsitz und ohne Berücksichtigung der Verhältniszahl des § 368 a Abs. 1 Satz 1 RVO i.d.F. des Gesetzes über Kassenarztrecht beantragt hatte.
  • BVerfG, 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15

    § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) verstößt gegen

    Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit als Vertragsarzt nicht um einen eigenen Beruf, sondern nur um eine Ausübungsform des Berufs des frei praktizierenden Arztes (vgl. BVerfGE 12, 144 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber anerkannt, dass ein Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht nur die Berufsausübung des Arztes beeinträchtigt, sondern im Hinblick auf die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und die daher mit einem Ausschluss von der vertragsärztlichen Tätigkeit verbundenen Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleichkommt (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93, 1 BvR 2198/93 -, juris, Rn. 28).

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 8/12 R

    Krankenversicherung - keine Zulassung von Heilmittelerbringern zur ambulanten

    Zwar kann in dem eingeschränkten Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit in der GKV ein Eingriff in die aus Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit liegen (vgl BVerfGE 11, 30 = SozR Nr. 15 zu § 368a RVO; ebenso BVerfGE 12, 144 = SozR Nr. 13 zu Allg GG = SozR Nr. 7 zu Art. 12 GG) , doch würde dies voraussetzen, dass sich der Grundrechtsträger selbst regelkonform verhält und die gesetzlich vorgeschriebenen Wege zur Erlangung seiner Zulassung einhält.
  • BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93

    Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts betrifft ein gesetzlicher Ausschluß von der vertragsärztlichen Tätigkeit - wie hier mittels der Altersgrenze - lediglich die Berufsausübung des Arztes, kommt jedoch wegen seiner Auswirkungen auf die Möglichkeit, ärztlich tätig zu sein, im Hinblick auf die Anzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit gleich (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 ).

    Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einbindung der Vertragsärzte in das öffentlichrechtliche System der gesetzlichen Krankenversicherung auch Sonderregelungen rechtfertigen könnte (vgl. BVerfGE 11, 30 ; 12, 144 einerseits und BVerfGE 68, 139 ; 70, 1 ; 73, 280 andererseits).

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