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   BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01   

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BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 (https://dejure.org/2008,346)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2008 - 2 BvL 12/01 (https://dejure.org/2008,346)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 (https://dejure.org/2008,346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat

  • Wolters Kluwer

    Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses; Streichung einer Norm als tauglicher Prüfungsgegenstand einer konkreten Normenkontrolle; Zulässigkeit einer vollumfänglichen Versteuerung des Beteiligungskorrekturgewinns; Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion des ...

  • Betriebs-Berater

    Formelle Verfassungswidrigkeit der Aufhebung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F.

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kompetenzen des Vermittlungsausschusses im Gesetzgebungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat bei Aufnahme einer umwandlungssteuerrechtlichen Änderungsregelung in den Einigungsvorschlag überschritten; Gültigkeit einer Norm wegen fehlender Evidenz trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unternehmensteuerreform 1997: Initiative des Vermittlungsausschusses zur Streichung einer Norm war verfassungswidrig

  • ebnerstolz.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsrechtliche Grenzen für Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

  • 123recht.net (Pressemeldung, 6.3.2008)

    Verfassungshüter legen Vermittlungsausschuss an die Leine // Vorschlagsrecht des Organs von Bundesrat und Bundestag begrenzt

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Grenzen der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses (Dr. Katharina Pabel; ZJS 2008, 344)

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zu den Grenzen der Kompetenzen des Vermittlungsausschusses

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20 Abs. 3, 76, 77, 78 GG
    Kein Initiativrecht des Vermittlungsausschusses

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 120, 56
  • NVwZ 2008, 665
  • DÖV 2008, 507
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Zu den Grenzen der Kompetenz des Vermittlungsausschusses (im Anschluss an BVerfGE 101, 297).

    Schließlich rügte die Revisionsklägerin - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 297 - die formelle Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995, weil die Gesetzesänderung auf eine Initiative des Vermittlungsausschusses zurückgehe.

    Sie ergeben sich aber aus der Funktion und Stellung des Gremiums im Gesetzgebungsverfahren (vgl. zum Folgenden BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ; 101, 297 ).

    Entscheidend dafür ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe, an denen gemessen das eingeschlagene Gesetzgebungsverfahren als verfassungswidrig anzusehen ist, erst in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) und damit nach Abschluss des hier in Rede stehenden Gesetzgebungsverfahrens konkretisiert hat.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Sie ergeben sich aber aus der Funktion und Stellung des Gremiums im Gesetzgebungsverfahren (vgl. zum Folgenden BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ; 101, 297 ).

    In den einschlägigen früheren Entscheidungen konnte es die Frage nach Umfang und Grenzen des Vermittlungsausschusses noch offen lassen und sich daher darauf beschränken, auf die Staatspraxis sowie mögliche in der Literatur erörterte Grenzen der Vermittlungstätigkeit zu verweisen (vgl. BVerfGE 72, 175 sowie unter Bezugnahme auf diese Entscheidung BVerfGE 78, 249 ).

    In den älteren Entscheidungen bleiben die inzwischen konkretisierten Maßstäbe zulässiger Vermittlungstätigkeit noch unbestimmt, wenn etwa davon die Rede ist, der Spielraum für Alternativ- und Ergänzungsvorschläge im Vermittlungsverfahren sei umso weiter, je umfassender die Materie und das Regelungsziel des Gesetzesbeschlusses sind (vgl. BVerfGE 72, 175 ).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Sie ergeben sich aber aus der Funktion und Stellung des Gremiums im Gesetzgebungsverfahren (vgl. zum Folgenden BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ; 101, 297 ).

    In den einschlägigen früheren Entscheidungen konnte es die Frage nach Umfang und Grenzen des Vermittlungsausschusses noch offen lassen und sich daher darauf beschränken, auf die Staatspraxis sowie mögliche in der Literatur erörterte Grenzen der Vermittlungstätigkeit zu verweisen (vgl. BVerfGE 72, 175 sowie unter Bezugnahme auf diese Entscheidung BVerfGE 78, 249 ).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Es hat daher die zur Prüfung gestellte Norm unter jeglichem Gesichtspunkt und nicht nur unter demjenigen zu prüfen, den das vorlegende Gericht zur Begründung seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm heranzieht (vgl. BVerfGE 49, 260 ; 66, 214 ).
  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Der Bundesfinanzhof hatte zudem bereits im Jahr 1996 entschieden, dass die entgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen auf eine neu gegründete GmbH zwecks Verrechnung von künftig auszuschüttenden Beteiligungserträgen mit einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung nicht missbräuchlich im Sinne von § 42 AO 1977 ist, sofern die Anteilsübertragung auf Dauer angelegt ist (BFHE 181, 490).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 21/88

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Der Bundesfinanzhof setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung hinreichend auseinander (vgl. hierzu BVerfGE 85, 329 ; 88, 187 ).
  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Ein Mangel im Gesetzgebungsverfahren führt mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit nur dann zur Nichtigkeit des Gesetzes, wenn er evident ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ).
  • BVerfG, 22.01.1963 - 2 BvL 11/62

    Tierzuchtgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Der Vorlagebeschluss ist daher sinngemäß auszulegen (vgl. BVerfGE 13, 39 ; 15, 268 ; 48, 376 ).
  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Entscheidend ist allein, dass sie im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und die Abgeordneten in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung (vgl. BVerfGE 102, 224 ) die Möglichkeit hatten, diese zu erörtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierfür eine Mehrheit im Parlament zu suchen.
  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvL 1/90

    Verfassungsmäßigkeit des Sorgerechtsentzugs nach § 1696 Abs. 2 BGB

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvL 12/01
    Der Bundesfinanzhof setzt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auch mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung hinreichend auseinander (vgl. hierzu BVerfGE 85, 329 ; 88, 187 ).
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

  • BVerfG, 20.06.1978 - 1 BvL 14/77

    Tierversuche

  • Drs-Bund, 09.05.1996 - BT-Drs 13/4597
  • Drs-Bund, 18.03.1997 - BT-Drs 13/7242
  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

  • Drs-Bund, 24.02.1994 - BT-Drs 12/6885
  • Drs-Bund, 27.03.1995 - BT-Drs 13/900
  • Drs-Bund, 28.03.1995 - BT-Drs 13/936
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 [306 ff.]; - 120, 56 [73 ff.]).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 [74]).

    Dem Vermittlungsausschuss kommt lediglich die Aufgabe zu, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich ausgehend vom Anrufungsbegehren im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 [74]).

    Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, aber auch des Bundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt (vgl. BVerfGE 101, 297 [307]; - 120, 56 [75]).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Deutsche Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt (vgl. BVerfGE 101, 297 [307]; - 120, 56 [75]).

    Der Vermittlungsvorschlag muss dem Deutschen Bundestag aber aufgrund der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 120, 56 [76]).

    Die andernfalls eintretende Verlagerung des Zentrums der politischen Entscheidung in den Ausschuss und die damit verbundene Entparlamentarisierung der Gesetzgebung wären unvereinbar mit der Kompetenzverteilung zwischen den Gesetzgebungsorganen, den Rechten der Abgeordneten, der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und der von ihr abhängigen demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 101, 297 [306 f.]; - 120, 56 [74 f.]).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Deutschen Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 [75]).

    Dies muss zwar nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgen, eine allgemeine Zielformulierung genügt jedoch nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 [76]).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 [74]).

    Insoweit unterscheidet es sich nicht maßgeblich von der bloßen Formulierung eines Finanzierungszwecks, der, wie der Senat bereits entschieden hat, nicht ausreicht, etwa um belastende steuerliche Regelungen über das Vermittlungsverfahren einzuführen (vgl. BVerfGE 120, 56 [76]).

    Damit sind die Anforderungen an die Möglichkeit parlamentarischer Beratung als Voraussetzung dafür, dass Vorschläge im Vermittlungsverfahren aufgegriffen werden (vgl. BVerfGE 120, 56 [75]), nicht erfüllt worden.

    Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren berührt auch die Gültigkeit der angegriffenen Norm, weil er evident ist (vgl. dazu BVerfGE 34, 9 [25]; - 91, 148 [175]; - 120, 56 [79]).

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe waren durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) geklärt (vgl. dazu auch BVerfGE 120, 56 [79 f.]).

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des Bundestages schwächen (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt wurden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Von einer Meinungsverschiedenheit zwischen Bundestag und Bundesrat, die der Vermittlungsausschuss hätte ausgleichen können (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ), kann deshalb keine Rede sein.

    Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Die Vorlagefrage bedarf weder der Auslegung noch der Präzisierung (vgl. BVerfGE 76, 130 ; 78, 104 ; 78, 232 ; 85, 176 ; 108, 186 ; 120, 56 ; 132, 302 ).
  • BVerfG, 15.01.2019 - 2 BvL 1/09

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Zu berücksichtigen sei auch, dass das Bundesverfassungsgericht erst im Beschluss vom 15. Januar 2008 (BVerfGE 120, 56 ) sein Urteil vom 7. Dezember 1999 bekräftigt und ausdrücklich als den Maßstab erkannt habe, mit dem die Grundsätze für ein formal ordnungsgemäßes Vermittlungsverfahren abschließend konkretisiert worden seien.

    Auch wenn eine zur Prüfung vorgelegte Norm unter unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken aufwirft, muss der Vorlagebeschluss die Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur hinsichtlich eines Verfassungsverstoßes erfüllen (vgl. BVerfGE 49, 260 ; 66, 214 ; 67, 1 ; 120, 56 ).

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gemäß dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017 - 2 BvR 1487/17 -, NVwZ 2017, S. 1526 Rn. 22).

    Seine jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht wird durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsausschuss ist darauf beschränkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens Änderungsvorschläge zu erarbeiten, die sich, ausgehend vom Anrufungsbegehren, im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Es sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die im maßgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen; eine Gesamtbetrachtung aller im parlamentarischen Prozess erkennbaren Willens- und Absichtsbekundungen außerhalb des konkreten Gesetzgebungsverfahrens würde die Förmlichkeit dieses Verfahrens untergraben und damit die Gesetzgebungsfunktion des Bundestages schwächen (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Diese Möglichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenstände erst nach der letzten Lesung im Bundestag in das Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der Öffentlichkeit verantworten (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Gegenstand des Vermittlungsverfahrens wird durch die Gesetzesbeschlüsse des Bundestages, durch die im Verlauf des vorangegangenen Gesetzgebungsverfahrens in dieses eingeführten Anträge, Stellungnahmen und Anregungen und durch den Inhalt des Anrufungsbegehrens bestimmt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ).

    Dabei kann die Frage, ob und in welchen Fällen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; 125, 104 einerseits und BVerfGE 127, 293 andererseits), auf sich beruhen.

    b) Im Übrigen war spätestens mit dem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsrechtslage auch hinsichtlich der Bedeutung des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens für die Kompetenz des Vermittlungsausschusses geklärt (vgl. BVerfGE 120, 56 ).

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

    Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung im Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht geklärt (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 78, 249 ; 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ).

    bb) Die Einrichtung des Vermittlungsausschusses beruht auf der bundesstaatlichen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 120, 56 ).

    Der Bundesrat kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen (BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    In diesem Falle können die in Art. 76 Abs. 1 GG genannten Initiativberechtigten den Vermittlungsausschuss anrufen (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Diese jeder Vermittlungstätigkeit innewohnende faktische Gestaltungsmacht ist jedoch durch die verfassungsrechtliche Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens beschränkt (BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    dd) Das zum Anrufungsbegehren führende Gesetzgebungsverfahren wird durch die in dieses eingeführten Anträge und Stellungnahmen der Abgeordneten, aber auch des Bundesrates sowie im Falle einer Regierungsvorlage gegebenenfalls der Bundesregierung bestimmt (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Form der Bundestag die Anträge und Stellungnahmen in seinem Gesetzesbeschluss berücksichtigt (vgl. BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ).

    Der Vermittlungsvorschlag muss dem Bundestag aber auf dem Boden der dort geführten parlamentarischen Debatte zurechenbar sein (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Die andernfalls eintretende Verlagerung des Zentrums der politischen Entscheidung in den Vermittlungsausschuss und die damit verbundene Entparlamentarisierung der Gesetzgebung wären unvereinbar mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung zwischen den Gesetzgebungsorganen, mit den Rechten der Abgeordneten, mit der Öffentlichkeit der parlamentarischen Debatte und mit der von ihr abhängigen demokratischen Kontrolle der Gesetzgebung (vgl. ausführlich BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

    Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenstände begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingeführt waren (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ).

    Eine allgemeine Zielformulierung genügt hierfür nicht (vgl. BVerfGE 120, 56 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Der Vermittlungsausschuss ist kein Entscheidungsorgan (vgl. BVerfGE 72, 175 ; 101, 297 ; 120, 56 ), er verfügt aber über eine den Kompromiss vorbereitende, ihn aushandelnde und damit faktisch gestaltende Kompetenz, die jeder Vermittlungstätigkeit innewohnt (BVerfGE 120, 56 ).

    Er hat kein Gesetzesinitiativrecht und verantwortet seine Beratungen und Empfehlungen nicht vor einer parlamentarischen Öffentlichkeit, sondern tagt im Interesse seiner Effizienz nichtöffentlich und vertraulich (BVerfGE 101, 297 ; 120, 56 ; 125, 104 ).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auf die Frage, ob auch in einem solchen Fall die Evidenz des Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist (vgl. BVerfGE 34, 9 ; 91, 148 ; 120, 56 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, NVwZ 2010, S. 634 ), kommt es hier nicht an; denn daran, dass die vorgeschriebene Anhörung der Tierschutzkommission beratungsoffen zu erfolgen hat und eine nicht beratungsoffene Anhörung daher einen Verfahrensfehler darstellt, konnte kein vernünftiger Zweifel bestehen.
  • BVerwG, 27.09.2021 - 8 C 31.20

    Öffentlichkeit von Ratssitzungen

    Diese Auslegung ist mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, weil schwere Verstöße regelmäßig ohne Weiteres zu erkennen sind, sodass über die Nichtigkeit der in der betreffenden Ratssitzung gefassten Satzungs- und anderen Beschlüsse kein Zweifel bestehen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 - BVerfGE 120, 56 S. 79 und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104 S. 132 zu Verfahrensfehlerfolgen bei der Gesetzgebung).
  • BFH, 27.08.2008 - I R 33/05

    Verstößt die höhere Besteuerung umwandlungssteuerrechtlicher Übernahmegewinne im

    Der Ruhensgrund ist entfallen, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 15. Januar 2008 2 BvL 12/01 (BGBl I 2008, 481) über die ihm vom Senat durch Beschluss vom 18. Juli 2001 I R 38/99 (BFHE 196, 232, BStBl 2002, 27) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Normenkontrolle vorgelegte Rechtsfrage entschieden hat.

    Überschreitet der Vermittlungsausschuss die dergestalt gezogenen Grenzen seiner Befugnisse, so ist ein hierauf beruhendes Gesetz nicht ordnungsgemäß zustande gekommen (BVerfG-Beschlüsse vom 13. Mai 1986 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85, BVerfGE 72, 175; vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 2 BvL 3/86, BVerfGE 78, 249, 271; BVerfG-Urteil vom 7. Dezember 1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162; BVerfG-Beschluss in BGBl I 2008, 481; Senatsbeschlüsse vom 29. November 2000 I R 38/99, BFHE 194, 49, BStBl II 2001, 374; vom 22. August 2006 I R 25/06, BFHE 214, 424, BStBl II 2007, 793; vom 8. November 2006 I R 69, 70/05, BFHE 215, 491, BStBl II 2007, 662).

    aa) Im Unterschied zu der aus anderen Gesetzgebungsverfahren bekannten Praxis (vgl. etwa die den Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, und in BGBl I 2008, 481 zugrundeliegenden Sachverhalte) enthielt der Vermittlungsauftrag des Bundesrates zum Steuerbereinigungsgesetz 1999 eine konkrete Beschreibung und Konkretisierung des Vermittlungsauftrags.

    Dem entsprechend heißt es sowohl im BVerfG-Beschluss in BGBl I 2008, 481 als auch im ersten Leitsatz des BVerfG-Urteils in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 ohne jede Differenzierung, der Vermittlungsausschuss dürfe "Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen" des Gesetzesbeschlusses nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrunde liegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibe.

    An der dazu erforderlichen Evidenz des Verfassungsverstoßes (BVerfG-Urteil vom 26. Juli 1972 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, 25; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1994 1 BvR 337/92, BVerfGE 91, 148, 175; in BGBl I 2008, 481) fehlt es nicht.

    a) Nach dem BVerfG-Beschluss in BGBl I 2008, 481 kommt es für die Evidenz eines Verfassungsverstoßes aufgrund unzulässiger Gesetzesinitiative des Vermittlungsausschusses entscheidend darauf an, ob sich der Gesetzgeber bis zum Abschluss des betreffenden Gesetzgebungsverfahrens auf die Grundsätze des BVerfG-Urteils in BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162 hat einstellen können.

    Die Beurteilung sonstiger verfassungsrechtlicher Fragen und Vorfragen obliegt allein dem BVerfG; sie gehört nicht zur Begründung des Vorlagebeschlusses (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, 133, BStBl II 1995, 655, 660; in BGBl I 2008, 481, dort unter III. der Gründe).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 15 A 2750/18

    Öffentlichkeit Ratssitzung Kapazitätsknappheit Zugangsmöglichkeit Fehlerfolge

    vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juli 1972 - 2 BvF1/71 -, juris Rn. 58, Beschlüsse vom 11. November 1994 - 1 BvR 337/92 -, juris Rn. 132, vom 15. Januar 2008 - 2 BvL 12/01 -, juris Rn. 71, und vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 77.
  • BFH, 14.07.2010 - X R 34/08

    Billigkeitsmaßnahmen bei unternehmerbezogenen Sanierungen

  • FG Münster, 28.01.2005 - 9 K 1514/02

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der rückwirkenden Geltung von § 23 Abs. 2 S. 5

  • FG Sachsen, 05.08.2009 - 7 K 1262/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Steuersätze in § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz

  • VG Hamburg, 18.11.2019 - 9 K 4459/17

    Zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG

  • BFH, 08.10.2008 - I R 95/04

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

  • BGH, 17.05.2018 - III ZR 195/17

    Anspruch auf Zahlung allgemeiner Krankenhausleistungen: Begrenzung der

  • FG München, 05.02.2020 - 7 K 3182/17

    Steuerfreiheit von Ausschüttungen von Altveräußerungsgewinnen

  • BFH, 27.08.2008 - I R 78/01

    Mantelkaufregelungen teilweise verfassungswidrig

  • BFH, 29.04.2008 - I R 103/01

    Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

  • FG Hamburg, 10.12.2008 - 1 K 162/07

    Umwandlungssteuergesetz: Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 i. d.

  • BFH, 22.09.2010 - VI R 55/09

    Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht formell verfassungswidrig

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2017 - 10 U 2/17

    Behandlungsvertrag mit einer Privatklinik: Wirksamkeit einer die

  • BFH, 29.04.2008 - I R 91/05

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. -

  • BFH, 22.08.2006 - I R 25/06

    Formelle Verfassungsmäßigkeit der Änderung von § 8 Abs. 4 KStG 1996/1999

  • FG Düsseldorf, 03.03.2015 - 6 K 853/12

    Nichtberücksichtigung der Hinzurechnung einer Teilwertabschreibung bei

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - 15 B 200/17

    Gesetzliche Regelung der Informationsansprüche gegenüber dem Bundesrechnungshof

  • BFH, 28.10.2009 - I R 4/09

    Übergang von Verlustabzügen bei "Abwärtsverschmelzung

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2017 - 12 U 143/16

    Krankheitskostenversicherung: Erstattungsfähigkeit des Entgelts für allgemeine

  • FG Schleswig-Holstein, 29.04.2009 - 3 K 224/06

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8a GewStG

  • FG Hamburg, 17.05.2013 - 6 K 199/12

    Abgabenordnung: Keine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit

  • BFH, 12.11.2008 - I R 77/07

    Sperrbetrag gemäß § 50c EStG 1997 bei sog. Doppelumwandlungsmodell - Keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2020 - 15 A 1519/16

    Bundesrechnungshof muss mehr Auskünfte geben

  • BFH, 26.11.2008 - I R 56/06

    Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG 1997 auf Anteilserwerbe vor 1997

  • BFH, 07.04.2010 - I R 42/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 8a GewStG 2003 - Voraussetzungen einer Vorlage an das

  • BFH, 14.03.2012 - I R 13/11

    Übergang eines Verlustvortrags bei Abspaltung - Vorhandensein des

  • FG Saarland, 25.11.2008 - 2 K 2284/04

    BierStG; Zustandekommen der Änderungen in § 2 Abs. 2 BierStG durch HBeglG 2004

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • FG Düsseldorf, 04.11.2008 - 6 K 4398/99

    Ansatz des Beteiligungskorrekturgewinns bei der Ermittlung des Einkommens;

  • BFH, 21.12.2016 - I R 24/15

    Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995: Keine sachliche Unbilligkeit

  • BFH, 22.11.2011 - VIII R 5/08

    Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG - Wechsel der Gewinnermittlungsart -

  • FG Düsseldorf, 28.10.2016 - 6 K 3112/14

    Abweichende Körperschaftsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Hinblick auf

  • BFH, 25.09.2012 - I B 189/11

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2005 - 6 K 314/02

    Mantelkauf und wirtschaftliche Identität einer Körperschaft nach § 8 Abs. 4 KStG

  • BFH, 15.06.2009 - I B 224/08

    Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.V.m. § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG

  • OVG Hamburg, 14.02.2023 - 2 E 6/21

    Die Übertragung einer Sitzung der Bezirksversammlung im Internet, zu der

  • FG München, 26.09.2013 - 5 K 2563/11

    Keine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG bei Überführung eines vor 1999

  • FG Münster, 29.06.2007 - 14 K 1878/05

    Berücksichtigung eines Sperrbetrages nach § 50c Einkommensteuergesetz a.F. (EStG

  • FG Sachsen, 18.06.2009 - 2 K 783/08

    Verlustberücksichtigung nach § 8 Abs. 4 KStG 2002 nach Verschmelzung der

  • FG Münster, 26.08.2008 - 9 K 5397/04

    Möglichkeit der Verrechnung von laufenden Verlusten der übertragenden

  • BFH, 13.02.2009 - VIII B 73/08

    Beschränkung des Abzugs betrieblich veranlasster Schuldzinsen

  • BFH, 08.05.2007 - I B 119/06

    Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist kein Vorbringen weiterer

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2010 - 12 K 8023/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität i.S.v. § 8 Abs. 4 KStG i.d.F. vom

  • VG Köln, 31.01.2019 - 6 K 9164/16
  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2011 - 6 K 3004/07

    Verlustvortrag im Zusammenhang mit einem Umwandlungsvorgang der Abspaltung -

  • FG Baden-Württemberg, 29.06.2009 - 6 K 4824/08

    Verlustabzug nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995: keine Fortführung bei bloßer

  • FG Münster, 22.11.2017 - 9 K 1877/10

    Prüfung des Entstehens eines Liquidationsgewinns bei erfolgte Liquidation der

  • FG Münster, 25.11.2016 - 13 K 3634/13

    Verlust/Verwertungsmöglichkeiten - Verlustfortführung nach Verschmelzung

  • FG Hamburg, 27.02.2012 - 6 K 119/10

    Beteiligungskorrekturgewinn nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995

  • FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 65/08

    Mantelkauf: überwiegend neues Betriebsvermögen bei innenfinanzierter Anschaffung

  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2489/06

    Verlangen der Feststellung von Einkünften nach § 179 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)

  • FG Hamburg, 26.11.2013 - 3 K 78/13

    Körperschaftsteuer: Mantelkauf: Sachlicher Zusammenhang zwischen zwei

  • VGH Bayern, 17.07.2009 - 14 ZB 08.168

    Kürzung der Förderung; Beurlaubung eines Soldaten ohne Dienstbezüge; Studium an

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