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   BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04   

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https://dejure.org/2008,30
BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 (https://dejure.org/2008,30)
BVerfG, Entscheidung vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04 (https://dejure.org/2008,30)
BVerfG, Entscheidung vom 01. April 2008 - 1 BvR 1620/04 (https://dejure.org/2008,30)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Bundesverfassungsgericht

    Zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils greift in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ein und dient in der Regel nicht dem Kindeswohl - zur verfassungskonformen Auslegung von § 33 Abs 1 S 1 und Abs 3 ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1684; FGG § 33; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1
    Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils; Korrespondierung der den Eltern auferlegten Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes mit dem Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Umgangspflicht eines Elternteils mit dem leiblichen Kind

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • fr-blog.com

    Keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Grenzen der Vollstreckbarkeit von Umgangsverpflichtungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1684 Abs. 1
    Regelmäßig keine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Kein Zwang beim Umgang

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein erzwungener Umgang mit Kind

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

  • anwalt24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kann die Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden

  • 123recht.net (Pressemeldung, 1.4.2008)

    Kein Zwangskontakt mit Kindern für Elternteil ohne Sorgerecht // Seltene Ausnahmen nur zum Wohl des Nachwuchses

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht, 2.4.2008)

    Keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Umgangsrecht - BVerfG: Keine Vollstreckung gegen umgangsunwilligen Elternteil

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 1684 BGB, § 33 FGG, Art. 6 Abs. 2 GG
    Umgang des Vaters mit seinem nichtehelichen Sohn

  • anwalt24.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 121, 69
  • NJW 2008, 1287
  • MDR 2008, 627
  • FGPrax 2008, 149 (Ls.)
  • FamRZ 2008, 845
  • DVBl 2008, 637
  • AnwBl 2009, 49
 
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Wird zitiert von ... (143)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Dazu gehören der familiäre Bereich und die persönlichen Beziehungen zu den anderen Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

    Allerdings ist sie nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen, denn sie weist einen erheblichen sozialen Bezug zum betroffenen Kind auf, dessen Interessen und Persönlichkeitssphäre von dieser Entscheidung berührt werden (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

    Der Einzelne hat die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiegenden Allgemeininteresse oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 96, 56 ).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Maßgebliche Richtschnur für ihr Handeln muss aber das Wohl des Kindes sein, denn das Elternrecht ist ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 103, 89 ).

    Andererseits ist das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 103, 89 ), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist.

  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Dabei können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104 ).

    Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und verpflichtet ist, zum Schutze des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Wenn Zwangsmittel, die einem umgangsunwilligen Elternteil zur Durchsetzung eines Umgangs mit seinem Kind angedroht werden, ihren Zweck verfehlen, ist der mit der Zwangsgeldandrohung verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit des sich weigernden Elternteils mangels Geeignetheit dieser Zwangsmittel zur Herbeiführung eines Umgangs, der dem Kindeswohl dient, nicht gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 145 ).

    Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung der Sache hat das Gericht die verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Kindes und seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör zu beachten und zu prüfen, ob dem Kind in dem streitigen Umgangsverfahren gemäß § 50 FGG ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen ist (vgl. BVerfGE 99, 145 ).

  • OLG Brandenburg, 21.01.2004 - 15 UF 233/00

    Recht des nichtehelichen Kindes auf Umgang mit dem Vater

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 -,.

    Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2004 - 15 UF 233/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit dem Beschwerdeführer darin ein Zwangsgeld angedroht worden ist.

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Zudem sind gesetzliche Regelungen notwendig, weil die Erziehung und Pflege eines Kindes rechtliche Befugnisse im Verhältnis zum Kind, auch gegenüber Dritten, voraussetzt (vgl. BVerfGE 84, 168 ) und der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen hat, dass die Wahrnehmung des Elternrechts sich am Kindeswohl ausrichtet und dabei die Rechte des Kindes Beachtung finden.
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Die elterliche Pflicht zur Pflege und Erziehung ihres Kindes besteht nicht allein gegenüber dem Staat, der über die Ausübung der Elternverantwortung zu wachen hat und verpflichtet ist, zum Schutze des Kindes einzuschreiten, wenn Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Andererseits ist das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht im Interesse des Kindes (vgl. BVerfGE 75, 201 ; 103, 89 ), das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Es wird nach Art. 2 Abs. 1 GG durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechte anderer beschränkt (vgl. BVerfGE 99, 185 ).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04
    Können sich Eltern über die Ausübung ihrer Elternverantwortung nicht einigen, sind Regelungen zu treffen, die ihnen jeweils Rechte und Pflichten gegenüber dem Kind zuordnen (vgl. BVerfGE 92, 158 ).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

  • OLG Nürnberg, 11.06.2001 - 7 UF 201/01

    Umgang mit dem Kind - Antrag auf Verpflichtung des anderen Elterteils -

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • OLG Nürnberg, 16.11.2006 - 10 UF 638/06

    Umgangspflicht des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit gemeinsamem Kind?

  • OLG Köln, 12.12.2001 - 26 WF 193/01

    Umgangsrecht des Kindes mit dem gleichgültigen Elternteil

  • OLG Celle, 21.11.2000 - 19 UF 253/00

    Umgangsrecht der Eltern mit ihrem Kind; Beeinträchtigung des Kindeswohls

  • OLG München, 29.03.2005 - 26 UF 1890/04
  • BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch zwangsweise Durchführung von

  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 152/03

    Familiengerichtliche Ablehnung von erzwungenem Umgang mit leiblichen Kind gegen

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

  • OLG Köln, 15.01.2001 - 27 WF 1/01

    Regelung des Umgangsrechts

  • OLG Köln, 17.12.2002 - 25 UF 227/02

    Gerichtliche Durchsetzung des Umgangsrechts eines Elternteils

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Dabei hat der Staat aufgrund seines ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegten Wächteramtes sicherzustellen, dass sich die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausrichtet und bei der Ausübung der Elternverantwortung die Rechte des Kindes Beachtung finden (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

    Das Spektrum reicht von Fällen, in denen der Vater nicht feststellbar ist oder nicht feststeht, über solche, in denen er zwar Unterhalt zahlen, aber keine Sorge für das Kind tragen will und teilweise sogar den Umgang mit dem Kind ablehnt (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.), bis hin zu solchen, in denen der Vater zusammen mit der Mutter oder alleine für das Kind sorgen möchte.

    Auch ist nicht auszuschließen, dass ein Vater zwar die Vaterschaft anerkennt, sich aber weigert, Kontakt mit seinem Kind aufzunehmen oder Umgang zu pflegen (vgl. BVerfGE 121, 69 ff.).

    Hierdurch würde nicht nur dem väterlichen Elternrecht Rechnung getragen, sondern der Vater eines nichtehelichen Kindes würde auch mehr in die Pflicht zur Pflege und Erziehung seines Kindes genommen, die mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verbunden ist (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 121, 69 ).

    Nur dieses vermag zu rechtfertigen, einen Elternteil von der Sorge für sein Kind auszuschließen (vgl. BVerfGE 121, 69 ).

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 ; stRspr).

    Darüber hinaus trifft den Staat auch in jenen Bereichen, in denen die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 121, 69 ).

    Darüber hinaus ist Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung, die - von der Verfassung vorausgesetzte - spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern (vgl. BVerfGE 101, 361 ) dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 361 ; 121, 69 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Sie bedürfen jedoch des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft entwickeln zu können (vgl. BVerfGE 121, 69 ; 133, 59 ; stRspr).

    Daher ist der Staat auch insoweit, als die Pflege- und Erziehungspflicht in den Händen der Eltern liegt, gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber dem Kind verpflichtet, Sorge zu tragen, dass es sich in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 121, 69 ; 133, 59 ).

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