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   BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06   

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https://dejure.org/2008,379
BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 (https://dejure.org/2008,379)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 (https://dejure.org/2008,379)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 (https://dejure.org/2008,379)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ausschluss steuerrechtlicher Angelegenheiten (insbesondere des steuerrechtlichen Kindergeldes) aus dem Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit im prozessualen Bereich gilt entsprechend für den ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Rechtswahrnehmungsgleichheit im außergerichtlichen Bereich

  • Anwaltsblatt

    Art 3 GG, § 2 BeratHiG
    Beratungshilfe auch für das Steuerrecht

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; BerHG § 2 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; BerHG § 2 Abs. 2
    Verfassungsmäßige Anforderungen der Rechtswahrnehmungsgleichheit; Beratungshilfefähigkeit von Angelegenheiten des Steuerrechts

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Beratungshilfe in steuerrechtlichen Angelegenheiten verfassungswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz verfassungswidrig

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Beratungshilfegesetz teilweise verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beratungshilfe bei Streit ums Kindergeld

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 2500 VV RVG, § 2 BerHG
    Auch in Angelegenheiten des Steuerrechts (hier: zuviel gezahltes Kindergeld) ist Beratungshilfe zu gewähren.

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zu viel Kindergeld erhalten? - BVerfG: Staat muss Bedürftigen auch in dieser Frage Beratungshilfe gewähren

  • anwalt-kiel.com (Pressemitteilung)

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe beim Kindergeld

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe auch im Steuerrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beratungshilfe auch im Steuerrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem EStG verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Versagung von Beratungshilfe in Kindergeldangelegenheiten nach EStG verfassungwidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 122, 39
  • NJW 2009, 209
  • FamRZ 2008, 2179
  • DVBl 2008, 1500
  • AnwBl 2008, 874
 
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Wird zitiert von ... (179)Neu Zitiert selbst (55)

  • BVerfG, 02.12.1992 - 1 BvR 296/88

    Gewerkschaftliche Beratungshilfe

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss des Ersten Senats vom 2. Dezember 1992 (BVerfGE 88, 5) festgestellt hatte, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BerHG in seiner ursprünglichen Fassung insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war, als Beratungshilfe nicht in Angelegenheiten gewährt wurde, für deren Entscheidung die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig sind, erweiterte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Beratungshilfe mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2323) um das Arbeits- und Sozialrecht.

    Die Frage, ob aus den Verfassungsprinzipien, die den Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit tragen, eine Pflicht zur Angleichung der Stellung Unbemittelter an die Bemittelter auch für den außergerichtlichen Rechtsschutz hergeleitet werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen bisher ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfGE 88, 5 sowie BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 BvR 1014/07 -, NJW-RR 2007, S. 1369).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 82, 126 ; 87, 1 ; 88, 5 ; 100, 195 ; 117, 272 ).

    Gemessen hieran kann die gesetzliche Differenzierung zwischen sozialrechtlichen Angelegenheiten, für die Beratungshilfe gewährt wird, und steuerrechtlichen, die davon ausgenommen sind, selbst dann keinen Bestand haben, wenn man sie - wie es die auf die verschiedenen Rechtsgebiete abstellende Regelung in § 2 Abs. 2 BerHG nahelegt (vgl. allerdings BVerfGE 88, 5 ) - als Unterscheidung zwischen Sachgruppen versteht, bei der die Bindungen des Gesetzgebers an den Gleichheitssatz grundsätzlich weniger streng sind als bei der Unterscheidung zwischen Personengruppen.

    Vergleichbare Erwägungen haben ihn zur Nichtaufnahme des Arbeits- und des Sozialrechts in die Beratungshilfe veranlasst (vgl. dazu BVerfGE 88, 5 ).

    Aus diesem Grund hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 2. Dezember 1992 die entsprechende Verweisung auf die Beratungsmöglichkeiten in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden nicht zum Ausschluss der Beratungshilfe in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten genügen lassen (BVerfGE 88, 5 ).

    Es kann dahinstehen, ob und inwieweit sich der Gesetzgeber - abgesehen von der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig befundenen Ausklammerung der Angelegenheiten des Arbeitsrechts (vgl. BVerfGE 88, 5) - mit der Nichtberücksichtigung des Sozialrechts und des Steuerrechts bei der Beratungshilfe im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gehalten hat.

  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
    a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsgrund unterschiedliche Anforderungen an gesetzliche Vorschriften, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ; 112, 164 ).

    Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 106, 166 ; 112, 164 ).

    Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 2, 266 ; 68, 337 ; 88, 203 ; 112, 164 ).

    Durch den Wortlaut (vgl. BVerfGE 87, 209 ; 101, 312 ; 101, 397 ; 102, 254 ; 112, 164 ), die Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 80, 1 ; 88, 40 ; 112, 164 ) und den Gesetzeszweck (vgl. BVerfGE 101, 54 ; 112, 164 ) werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen.

    Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ; 90, 263 ; 95, 64 ; 98, 17 ; 99, 341 ; 101, 54 sowie 312 ; 112, 164 ).

    Anderenfalls würde das Bundesverfassungsgericht der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers vorgreifen (vgl. BVerfGE 8, 71 ; 112, 164 ).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06
    Diese Forderung hat es später unter ausdrücklicher Berufung auch auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) mit der Erwägung begründet, die Verweisung der Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Rechte vor die Gerichte bedinge zugleich, dass der Staat Gerichte einrichte und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffne (vgl. BVerfGE 81, 347 sowie Bezug nehmend auf beide Prinzipien BVerfGE 35, 348 ; 78, 104 ).

    Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 ; 81, 347 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat diesen verfassungsrechtlichen Maßstab der Rechtsschutzgleichheit bisher allein bei der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes angewendet und hieran insbesondere die fachgerichtliche Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemessen (vgl. nur BVerfGE 81, 347 sowie aus der Kammerrechtsprechung BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008, S. 1060 ).

    Nicht anders als bei der Ermöglichung des Zugangs zu den Gerichten verlangt Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaats- und Rechtsstaatsgrundsatz auch bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten, sondern nur eine weitgehende Angleichung (vgl. BVerfGE 81, 347 ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.12.2017 - L 11 AS 349/17

    Jobcenter muss Hartz-IV-Empfängern Schulbücher bezahlen

    Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt (vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 - mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 130, 372 ; 148, 69 ; vgl. auch BVerfGE 90, 263 ; 122, 39 ; 138, 296 ; 159, 149 ).

    Um zu vermeiden, dass bei den betroffenen Steuerpflichtigen wie bei den Behörden in der Zeit bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber Unsicherheit über die Rechtslage herrscht, kann es sinnvoll sein, eine Übergangsregelung zu treffen (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 61, 319 ; 73, 40 ; 92, 53 ; 103, 242 ; 107, 133 ; 122, 210 ; 133, 377 ), die sich möglichst weitgehend an das Regelungskonzept des Gesetzgebers anlehnt und damit vermeidet, dass übergangsweise ein dem Willen des Gesetzgebers offensichtlich besonders fernstehender Rechtszustand eintritt (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 127, 132 ; 130, 131 ; 133, 377 ; siehe auch BVerfGE 122, 39 ).

  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 112, 164 ; 122, 39 ; stRspr).
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