Rechtsprechung
   BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06   

Volltextveröffentlichungen (7)

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Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lehrstück in Demokratie

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Beantwortung "Kleiner Anfragen" durch die Bundesregierung nicht verfassungsgemäß

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  • heise.de (Pressebericht)

    Bundesregierung muss Parlament besser über Geheimdienste aufklären

  • nrw.de (Ausführliche Zusammenfassung)

Sonstiges

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 124, 161
  • NJW 2009, 3016
  • DVBl 2009, 1103
  • DÖV 2009, 820
  • NVwZ 2009, 1092



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BVerwG, 21.07.2010 - 6 C 22.09  

    Nachrichtendienst; Bundesamt für Verfassungsschutz; Befugnis; Erhebung von Daten;

    Er konnte andererseits nicht übersehen, dass die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess demokratischer Willensbildung insgesamt birgt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - NVwZ 2009, 1092 ).

    Die nachrichtendienstliche Beobachtung von Abgeordneten birgt - wie schon erwähnt - erhebliche Gefahren im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) und auf die Mitwirkung der betroffenen Parteien bei der politischen Willensbildung (Art. 21 GG) und damit für den Prozess demokratischer Willensbildung insgesamt (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - BVerfGE 124, 161 ).

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10  

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

    1, 2, 7, 9 zu Art. 25; vgl. auch BVerfG vom 17.7.1984 = BVerfGE 67, 100/139; BVerfG vom 30.3.2004 = BVerfGE 110, 199/214; BVerfG vom 17.6.2009 = BVerfGE 124, 78/120; BVerfG vom 1.7.2009 = BVerfGE 124, 161/188 f.; VerfGH Nordrhein-Westfalen vom 4.10.1993 = NVwZ 1994, 678/679; LVerfG Brandenburg vom 20.11.1997 = LVerfGE 7, 123/133 f.; VerfG Hamburg vom 20.5.2003 = LVerfGE 14, 221/228; Magiera in Schneider/Zeh, Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, 1989, § 52 RdNrn.

    Es sind plausible Gründe für die Ablehnung darzulegen, damit diese nachvollziehbar wird und es dem anfragenden Abgeordneten möglich ist, gegebenenfalls in eine politische Auseinandersetzung über die Verfahrensweise einzutreten (VerfGH 54, 62/74; BVerfGE 124, 161/192 f.; VerfG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.12.2002 = NJW 2003, 815/817).

    Es wäre vielmehr Aufgabe der Staatsregierung gewesen, gegenüber dem Fragesteller nachvollziehbar darzulegen, aus welchem Grund die gewünschten Auskünfte im Einzelfall dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zuzuordnen sein sollten und warum sie gegebenenfalls auch mit zeitlichem Abstand nicht erteilt werden konnten (BVerfGE 124, 78/128; 124, 161/193 ff.; Huber/Unger, NordÖR 2007, 479/486 f.).

  • VerfG Hamburg, 21.12.2010 - HVerfG 1/10  
    bb) Die teilweise oder umfassende Nichtbeantwortung einer parlamentarischen Anfrage ist durch die Regierung zu begründen (siehe auch BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, BVerfGE 124, 161, 193).

    Wie allgemein bei Ermessensausübung anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965, II C 3.63, BVerwGE 22, 215, 218), kann eine Begründung ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn wegen Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage die Ausübungsgesichtspunkte - auch aus der Sicht des Betroffenen - evident sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu parlamentarischer Anfrage bei Evidenz der Geheimhaltungsbedürftigkeit).

    Ausgehend von dem Zweck, den anfragenden Abgeordneten in die Lage zu versetzen, seine Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle wirksam wahrzunehmen, muss die Antwort ihm mit einer dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Begründungstiefe die Beurteilung und Entscheidung ermöglichen, ob er die Verweigerung der inhaltlichen Antwort akzeptiert oder in welcher anderen Weise er auf sie politisch-parlamentarisch 23 reagiert; das setzt eine Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Begründung voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, a.a.O., zu kleinen Anfragen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages).

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  • VerfGH Sachsen, 05.11.2010 - 35-I-10  
    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [188] m.w.N.), die allerdings verschiedenen Beschränkungen wie der Befugnis unterliegt, nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen abzulehnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 2010, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist dabei, dass der parlamentarische Informationsanspruch zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist, gegebenenfalls aber Formen der Informationsvermittlung zu suchen sind, die das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [193]).

    Erforderlich ist vielmehr gegenüber dem Abgeordneten die Nennung nachvollziehbarer und plausibler Gründe (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [190 ff.]).

  • StGH Baden-Württemberg, 06.10.2011 - GR 2/11  

    Rückkauf der ENBW-Aktien: Mappus' Vermächtnis

    Als geeignetes Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht eine Parlamentsbefassung in Angelegenheiten der Nachrichtendienste des Bundes "mit der Maßgabe der Beachtung der Geheimschutzordnung" für verfassungsrechtlich zulässig erachtet (BVerfG, Beschluss vom 01.07.2009 - 2 BvE 5/06 -, BVerfGE 124, 161 ); danach können für besonders vertrauliche Vorgänge, von denen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen weder Öffentlichkeit noch das Plenum des Parlaments vorab Kenntnis erlangen dürfen, besondere Gremien eingerichtet werden.
  • VerfGH Sachsen, 29.09.2011 - 44-I-11  
    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [188] m.w.N.), die allerdings verschiedenen Beschränkungen unterliegt.

    Denkbar ist auch, dass die Staatsregierung eine Frage aufgrund eines Missbrauchs des Fragerechts ablehnen kann (vgl. BVerfGE 124, 161 [198]).

    Insbesondere auf einen Missbrauch des Fragerechts muss die Staatsregierung sich bereits in der Antwort ausdrücklich stützen (vgl. BVerfGE 124, 161 [198]).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08  
    Geht es um die Aufgabe der Regierungskontrolle, wie sie hier in Rede steht, ist es deshalb erforderlich, dass die begehrten Auskünfte den Verantwortungsbereich der Staatsregierung betreffen (SächsVerfGH SächsVBl. 2004, 188 [189]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 ­ 2 BvE 5/06 ­ juris; VerfGH NRW DVBl. 2008, 1380 [1381]; Bay- VerfGH NVwZ 2007, 204 [205]; LVfG-LSA NVwZ 2000, 671 [672]; Weis, DVBl. 1988, 268 [270 f.]).

    Die Darlegungspflicht erstreckt sich auch darauf, ob die Verweigerung unter Beachtung der Wechselwirkung von Verfassungsrecht und einfachem Recht gerechtfertigt ist und weshalb Form und Verfahren der Informationsübermittlung nicht so gestaltet werden können, dass die von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf erfassten Rechtsgüter auf andere Weise als durch die Antwortverweigerung hinreichend geschützt erscheinen (SächsVerfGH JbSächsOVG 6, 16 [19 f.]; Beschluss vom 22. April 2004 ­ Vf. 81-I-03; BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 ­ 2 BvE 5/06 ­ juris).

  • VerfGH Sachsen, 20.04.2010 - 54-I-09  
    Insoweit ist der Antrag unsubstantiiert, weil sich die Antragsbegründung mit der Antwort der Antragsgegnerin auf die genannte Frage nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 1092 [1093]).

    Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 1092 [1093], m.w.N.), die allerdings verschiedenen Beschränkungen wie der Befugnis unterliegt, nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf die Beantwortung von Fragen abzulehnen.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2010 - LVerfG 5/10  

    1. Eine generelle Verfassungsaufsicht ist auch im Landesverfassungsrecht

    Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass Fraktionen als Teil des Verfassungsorgans Landtag im eigenen Namen stellvertretend in Prozessstandschaft für diesen gegenüber anderen nach Art. 53 Nr. 1 LV Beteiligungsfähigen dessen Betroffenheit in eigenen Rechten geltend machen können (st. Rspr. des BVerfG, vgl. etwa Beschl. v. 01.07.2009 - 2 BvE 5/06 -, Rn. 115 m.w.N., NVwZ 2009, 1092).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11  
    a) Mit dem Frage- und Informationsrecht korrespondiert grundsätzlich eine Antwortpflicht der Staatsregierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, BVerfGE 124, 161 [188] m.w.N.), die allerdings nach Art. 51 Abs. 2 SächsVerf verschiedenen Beschränkungen unterliegt (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. September 2011 ­ Vf. 44-I-11).
  • VG Stuttgart, 12.10.2010 - 12 K 3829/10  

    (Einstweiliger Rechtsschutz; ein Unternehmen betreffende parlamentarische

  • VG Berlin, 17.12.2009 - 2 A 109.08  
  • VG Berlin, 22.04.2010 - 2 K 98.09  
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