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   BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07   

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BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 (https://dejure.org/2010,298)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 (https://dejure.org/2010,298)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 (https://dejure.org/2010,298)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG; § 31 Abs. 1 SaechsBRKG
    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht

    Neuordnung des Rettungsdienstwesen im Freistaat Sachsen unter Wechsel zu Eingliederungsmodell - Zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch bei Beschränkung der Berufsfreiheit durch objektiven Berufszugangsvoraussetzungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 1 BRKG SN, § 31 Abs 1 S 1 BRKG SN, § 31 Abs 1 S 2 BRKG SN
    Neuordnung des Rettungsdienstwesen im Freistaat Sachsen unter Wechsel zu Eingliederungsmodell - Zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch bei Beschränkung der Berufsfreiheit durch objektiven Berufszugangsvoraussetzungen - keine Verletzung der Berufsfreiheit von ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Eingliederung des privaten Rettungsdienstes in die Trägerschaft des öffentlichen Rettungsdienstes zum Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie der Transparenz und Chancengleichheit im Verfahren zur Auswahl der ...

  • rewis.io

    Neuordnung des Rettungsdienstwesen im Freistaat Sachsen unter Wechsel zu Eingliederungsmodell - Zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch bei Beschränkung der Berufsfreiheit durch objektiven Berufszugangsvoraussetzungen - keine Verletzung der Berufsfreiheit von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Neuordnung des Rettungsdienstwesen im Freistaat Sachsen unter Wechsel zu Eingliederungsmodell - Zum Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers auch bei Beschränkung der Berufsfreiheit durch objektiven Berufszugangsvoraussetzungen - keine Verletzung der Berufsfreiheit von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Eingliederung des privaten Rettungsdienstes in die Trägerschaft des öffentlichen Rettungsdienstes zum Schutz der Bevölkerung und der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung sowie der Transparenz und Chancengleichheit im Verfahren zur Auswahl der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öff. Recht - Eingliederung des privaten in den öffentlichen Rettungsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst erfolglos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Private Unternehmen im öffentlichen Rettungsdienst Sachsens

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Kein Sonderrecht für private Rettungsdienste

Besprechungen u.ä. (2)

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Eingliederung des privaten in den öffentlichen Rettungsdienst als Grundrechtsproblem

  • vergabeblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der öffentliche Rettungsdienst unterfällt grundsätzlich dem Vergaberecht

Papierfundstellen

  • BVerfGE 126, 112
  • NVwZ 2010, 1212
  • NZBau 2011, 124 (Ls.)
  • DVBl 2010, 1035
  • DÖV 2010, 782
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Allerdings kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. etwa BVerfGE 11, 168 ; 25, 1 ; 30, 292 ; 38, 61 ; 39, 210 ).

    Auch bei objektiven Berufszugangsvoraussetzungen hat daher die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung der Gefahrenlage und des Grades der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Rahmen der verfassungsgerichtlichen Prüfung besonderes Gewicht (vgl. BVerfGE 25, 1 ).

    Von den Vorstellungen über die Möglichkeit eines gefahrbringenden Verlaufs des Geschehens, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums entwickelt hat, kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sie in einem Maße wirtschaftlichen Gesetzen oder praktischer Erfahrung widersprechen, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (vgl. BVerfGE 25, 1 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Abwehr von Gefahren für einen funktionsfähigen, wirtschaftlichen und wettbewerbsoffenen Rettungsdienst für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 115, 276 ; stRspr).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Da sich die Beschwerdeführer gegen Regelungen wenden, die ihre Erwerbs- und Leistungstätigkeit als Rettungsdienstunternehmer beeinträchtigen, ist allein der Schutzbereich der Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerfGE 121, 317 ).

    Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit zählt es auch, die anzusprechenden Interessenten für die angebotenen Dienstleistungen selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 ) und das hierfür geschuldete Entgelt selbst auszuhandeln (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Mit dem hiernach erstrebten Schutz von Gesundheit und Leben der Bevölkerung verfolgt der Gesetzgeber überragend wichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfGE 121, 317 ).

    Das hohe Gewicht, das Gesundheit und Leben in der Wertordnung des Grundgesetzes zukommt, zeigt sich daran, dass sich für beide Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Schutzpflichten des Staates ergeben können (vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Es handelt sich hierbei nicht um eine rein fiskalische Motivation des Gesetzgebers, die als solche zur Rechtfertigung nicht ausreichen würde (vgl. BVerfGE 115, 276 ).

    Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).

    Infolge dieser Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Abwehr von Gefahren für einen funktionsfähigen, wirtschaftlichen und wettbewerbsoffenen Rettungsdienst für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, indessen die Betroffenen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 115, 276 ; stRspr).

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Gesetzliche Regelungen, die für sich genommen die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, können gleichwohl gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen vorsehen, die eine künftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben (vgl. BVerfGE 75, 246 ; 98, 265 ).

    Regelmäßig liegt es nicht im Ermessen des Gesetzgebers, ob er sich zu Übergangsregelungen entschließt; sofern das Gesetz nicht akute Missstände in der Berufswelt unterbinden soll, steht dem Gesetzgeber lediglich die Ausgestaltung der Übergangsvorschrift frei (vgl. BVerfGE 98, 265 ).

    Steht wie hier die Gesetzesintention einer unveränderten beruflichen Betätigung entgegen, so gebietet es der Vertrauensschutz nicht, den Betroffenen die Möglichkeit hierzu im bisherigen Umfang zu erhalten (vgl. BVerfGE 98, 265 ).

  • BGH, 01.12.2008 - X ZB 31/08

    Rettungsdienstleistungen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Dass dieser Rechtsweg für Auswahlentscheidungen ab Erreichen des Schwellenwertes eröffnet ist, steht jedenfalls aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach das in § 31 SächsBRKG vorgesehene Auswahlverfahren als Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durchzuführen ist (vgl. BGHZ 179, 84).

    In dem - bei Erreichen des Schwellenwerts - nach Maßgabe des GWB-Vergaberegimes durchzuführenden Auswahlverfahren (vgl. BGHZ 179, 84 ) haben nun alle Bewerber grundsätzlich die gleiche Chance, als Leistungserbringer ausgewählt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 135 ).

    Nach der Neuregelung hat die Zulassung zur Mitwirkung im Rettungsdienst hingegen nach Maßgabe des GWB-Vergaberechts zu erfolgen (vgl. BGHZ 179, 84).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Angesichts dieses weiten Berufsbegriffs ist das Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts - wie hier die Beschwerdeführerin zu 2) - anwendbar (vgl. BVerfGE 102, 197 ; stRspr).

    Beschränkungen der Berufsfreiheit durch objektive Berufszugangsvoraussetzungen sind im Allgemeinen nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 102, 197 ; stRspr).

    Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 102, 197 ; 115, 276 ).

  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Dem steht die vergleichsweise geringe Zahl der Berufsangehörigen nicht entgegen, weil bei einem beschränkten Betätigungsfeld die Zahl der Angehörigen des Spezialberufs von Natur aus begrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 269 ).

    Wichtiges Indiz für die Annahme eines eigenständigen Berufs ist das Vorhandensein einer über die Vermittlung der üblichen Branchenkenntnisse hinausgehenden Berufsausbildung, wenn eine solche auch für sich genommen nicht ausschlaggebend ist (vgl. BVerfGE 17, 269 ).

  • BVerfG, 08.06.1960 - 1 BvL 53/55

    Taxi-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Allerdings kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. etwa BVerfGE 11, 168 ; 25, 1 ; 30, 292 ; 38, 61 ; 39, 210 ).

    Ebenso wenig wird Konkurrenzschutz um seiner selbst willen angestrebt, was ebenfalls kein zulässiger Gesetzeszweck wäre (vgl. BVerfGE 11, 168 ).

  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit zählt es auch, die anzusprechenden Interessenten für die angebotenen Dienstleistungen selbst auszuwählen (vgl. BVerfGE 121, 317 ) und das hierfür geschuldete Entgelt selbst auszuhandeln (vgl. BVerfGE 117, 163 ).

    Es genügt bereits die Möglichkeit einer Zweckerreichung (vgl. BVerfGE 117, 163 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07
    Allerdings kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Prognosespielraum nicht nur im Hinblick auf die Auswirkungen eines Gesetzes zu, sondern auch bei der Beurteilung einer Bedrohungslage für das Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz er im konkreten Fall tätig wird (vgl. etwa BVerfGE 11, 168 ; 25, 1 ; 30, 292 ; 38, 61 ; 39, 210 ).

    Insoweit ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Unternehmer nicht anzuerkennen, weil grundsätzlich nicht darauf vertraut werden kann, dass eine günstige Rechtslage unverändert bleibt (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03

    Gleichheit im Vergaberecht

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerwG, 17.06.1999 - 3 C 20.98

    Rettungsdienst; Notfallrettung; qualifizierter Krankentransport; Berufsfreiheit;

  • EuGH, 25.10.2001 - C-475/99

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEM QUASI-MONOPOL STELLUNG, ÜBER DAS DIE

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvR 355/86

    Überspannung der Anforderungen an die Aufnahme einer Klinik in den

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

  • BVerwG, 26.10.1995 - 3 C 10.94

    Berufsrecht: Berufsfreiheit und Zulassung zum qualifizierten Krankentransport

  • BVerfG, 02.12.1986 - 1 BvR 1509/83

    Subsidiarität der Gesetzesverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 08.11.2004 - 3 B 36.04

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde; Revisionszulassungsgrund der

  • BVerfG, 18.12.1985 - 2 BvR 1167/84

    Milch-Garantiemengen-Verordnung

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 420/97

    Frischzellen

  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Erreichung des Gesetzeszwecks für erforderlich hält, können daher verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass die in Betracht kommenden alternativen Mittel zwar die gleiche Wirksamkeit versprechen, aber zu geringerer Ungleichheit führen (vgl. zu Eingriffskonstellationen BVerfGE 126, 112 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    bb) Die Regelung des § 217 StGB greift aber in die Berufsfreiheit von Ärzten und Rechtsanwälten mit deutscher Staatsangehörigkeit jedenfalls insoweit ein, als sie ihnen unter Strafandrohung untersagt, im Rahmen ihrer ärztlichen oder anwaltlichen Berufsausübung - einer auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ; 102, 197 ; 110, 304 ; 126, 112 ) - geschäftsmäßig Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln.

    (aa) Die Beschwerdeführerin zu III. 4. ist in Ausübung ihrer Vorstandstätigkeit für den Beschwerdeführer zu III. 2. nicht zum Zwecke der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage, mithin nicht beruflich, tätig (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 54, 301 ; 102, 197 ; 110, 304 ; 126, 112 ).

    Dem Berufsbegriff des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ein weites, nicht personal gebundenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. dazu ausdrücklich BVerfGE 97, 228 ; vgl. auch bereits BVerfGE 50, 290 ), weshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts mit Sitz im Inland anwendbar ist (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 102, 197 ; 126, 112 ).

  • BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14

    Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß -

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere grundrechtlicher Beeinträchtigungen und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe muss die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleiben und dürfen die Betroffenen nicht übermäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 126, 112 ; 145, 20 ).
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