Rechtsprechung
   BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • DFR

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • openjur.de

    Art. 3 Abs. 1 GG; §§ 17, 19, 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
    Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

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  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG und SchenkStG verfassungswidrig

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbSt-/SchenkStG verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lebenspartnerschaften in der Erbschaftsteuer

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  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung von Lebenspartnerschaft bei Erbschaftsteuer verfassungswidrig

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gleichstellung eingetragener Lebenspartner bei Erbschaftssteuer

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Gleiche Erbschaftsteuer für homosexuelle Paare

  • lto.de (Kurzinformation)

    Benachteiligung homosexueller Lebenspartner bei Erbschaftsteuer verfassunsgwidrig

  • paluka.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrig: Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bei Erbschaft- und Schenkungsteuer

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 17.08.2010)

    Gleiche Erbschaftssteuer für Homosexuelle

  • tagesschau.de (Pressebericht, 17.08.2010)

    Homo-Ehe endlich der Ehe gleichstellen

  • lto.de (Kurzinformation)

    ErbStG in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung ist grundgesetzwidrig, soweit eingetragene Lebenspartnerschaften benachteiligt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Diskriminierung, Ehe, Eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartner, Lebenspartnerschaft, Verfassung, Gleichheit, Erbschaftsteuer, Tarif, Freibetrag

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Analogie, Auslegung, Bürgerliches Recht, Differenzierung, Diskriminierung, Ehe, Ehegatte, Eintragung, Eltern, Erbschaftsteuer, Familie, Freibetrag, Gleichgeschlechtlich, Gleichheit, Gleichstellung, Kind, Lebenspartner, Lebenspartnerschaft, Paar, Partner, Personengruppe, Steuerklasse, Steuervergünstigung, Verfassung, Verfassungskonform, Verfassungsmäßigkeit

Besprechungen u.ä. (3)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig

  • steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)

    Homosexuelle und Erbschaftsteuer

  • verfassungsblog.de (Kurzanmerkung)

    Karlsruhe beendet Diskriminierung der Homo-Ehe bei der Erbschaftsteuer

Sonstiges (6)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 15 Abs 1, ErbStG § 16 Abs 1, ErbStG § 17 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, LPartG § 1
    Analogie; Auslegung; Differenzierung; Diskriminierung; Ehe; Ehegatte; Eintragung; Eltern; Erbschaftsteuer; Familie; Freibetrag; Gleichgeschlechtlich; Kind; Lebenspartner; Lebenspartnerschaft; Paar; Partner; Steuerklasse; Steuervergünstigung; Verfassung

  • bundesrat (Verfahrensmitteilung)
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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kurznachricht zu "Aktuelle Entwicklung zur eingetragenen Lebenspartnerschaft im Steuerrecht" von StB Sebastian Wenzel, original erschienen in: Stbg 2011, 314 - 317.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Anmerkung zum Beschluss des BVerfG v. 21.7.2010 - 1 BvR 611/07 - 1 BvR 2464/07 (Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG und SchenkStG verfassungswidrig)" von Notar Thomas Wachter, original erschienen in: DB 2010, 1863 - 1864.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Lebenspartnerschaft - Steuerliche Konsequenzen des BVerfG-Beschlusses vom 21.7.2010" von RA/FASteuerR/FAErbR/Notar Dr. Michael Messner, original erschienen in: DStR 2010, 1875 - 1879.

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 126, 400
  • NJW 2010, 2783
  • DB 2010, 1863
  • DÖV 2010, 902



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Wird zitiert von ... (89)  

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11  

    Keine Grunderwerbsteuer bei Übertragung zwischen Partnern einer eingetragenen

    Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte, gleichgeschlechtliche Paarbindung (vgl. BVerfGE 124, 199 [206]; 126, 400 [408]).

    Mit dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) und dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Begründung und die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner geregelt; eingetragene Lebenspartner sind hiernach zivilrechtlich, vor allem im Familien- und Erbrecht, Ehegatten weitestgehend gleichgestellt (zu Einzelheiten vgl. BVerfGE 124, 199 [206 ff.]; 126, 400 [408 f.]).

    Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 121, 108 [119]; 121, 317 [370]; 126, 400 [416]).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 116, 164 [180]; 121, 108 [119]; 121, 317 [370]; 126, 400 [416]).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 93, 319 [348 f.]; 107, 27 [46]; 126, 400 [416]; 129, 49 [69]).

    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 122, 1 [23]; 126, 400 [416]; 129, 49 [68]).

    Im Bereich des Steuerrechts kommen zwei Leitlinien hinzu, die den weitreichenden Entscheidungsspielraum begrenzen, der dem Gesetzgeber sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes grundsätzlich zusteht (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 120, 1 [29]; 126, 400 [416 f.]).

    Es sind das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 121, 108 [119 f.]; 126, 400 [417]).

    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 121, 108 [120]; 126, 400 [417]).

    Die mit der Wahl des Steuergegenstandes einmal getroffene Belastungsentscheidung hat der Gesetzgeber unter dem Gebot möglichst gleichmäßiger Belastung aller Steuerpflichtigen bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands folgerichtig umzusetzen (vgl. BVerfGE 117, 1 [30 f.]; 120, 1 [29]; 121, 108 [120]; 126, 400 [417]).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (vgl. BVerfGE 117, 1 [31]; 120, 1 [29]; 126, 400 [417]).

    b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung der dem § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. zugrundeliegenden Begünstigung von Ehegatten unter Ausschluss von Lebenspartnern über das bloße Willkürverbot hinaus und führen, wie das Bundesverfassungsgericht im Bereich des Steuerrechts bereits zur Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei der Erbschaftsteuer entschieden hat (vgl. BVerfGE 126, 400), zu einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

    Die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ist kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 [221]; 126, 400 [419]).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfGE 124, 199 [222]; 126, 400 [419]).

    Da damit die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich der Befreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG a. F. in Anknüpfung an die sexuelle Orientierung erfolgt, bedarf es hinreichend gewichtiger Unterschiede zwischen diesen beiden Formen einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft, um die konkrete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 124, 199 [222]; 126, 400 [419]).

    Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 [72]; 55, 114 [126]; 105, 313 [346]; 126, 400 [420]).

    Wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, sie gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 [76 f.]; 105, 313 [348]; 126, 400 [420]).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]; 126, 400 [420]).

    Soweit die weiteren Privilegierungen von Ehegatten ihre Veranlassung jedenfalls teilweise darin finden, dass der Grundstückserwerb mit der Begründung oder Aufhebung eines Güterstandes zwischen Ehegatten zusammenhängt, gilt für eingetragene Lebenspartner nichts anderes, da sie insbesondere hinsichtlich der Güterstände Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVerfGE 126, 400 [409]).

    Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 [101]; 105, 73 [134]; 126, 400 [431]).

    Eine Fortgeltungsanordnung im Interesse einer geordneten Finanz- und Haushaltsplanung (vgl. BVerfGE 93, 121 [148]; 105, 73 [134]; 111, 191 [224 f.]; 117, 1 [70]; 126, 400 [431 f.]) ist nicht geboten, weil diese durch eine rückwirkende Besserstellung eingetragener Lebenspartner angesichts der zu erwartenden geringen Zahl der hiervon betroffenen Fälle und des insoweit niedrigen Aufkommens aus der Grunderwerbsteuer nicht gefährdet ist.

    Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht schon mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2002 zum Lebenspartnerschaftsgesetz ein Abstandsgebot verneint (vgl. BVerfGE 105, 313 [348]) und damit die Grundlage für die Entscheidungen zur Hinterbliebenenversorgung sowie zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geschaffen, nach denen Art. 6 Abs. 1 GG allein eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern je nach geregeltem Sachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen nicht rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]; 126, 400 [420]).

  • FG Münster, 24.03.2011 - 8 K 2430/09  

    Verfassungswidrige Benachteiligung von Lebenspartnern?

    Darüber hinaus weisen die Kl. darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, juris) zum Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz entschieden habe, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft mit Ehegatten vorliege.

    Bei den Beratungen des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 (BT-Drucksachen 17/2249, 17/2823, 17/3449, 17/3549) kam im Änderungsantrag diverser Abgeordneter sowie der Fraktion Bündnis 90 Die Grünen (vgl. BT-Drucksache 17/3469 vom 27.10.2010) zum Ausdruck, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paare, die in einer Ehe bzw. in einer Lebenspartnerschaft leben, nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010, a. a. O., gleichheitswidrig sei und diese Ungleichbehandlung allein mit der Begründung, der Gesetzgeber könne die Ehe begünstigen, nicht weiter aufrechterhalten werden könne.

    Die im Steuerrecht bestehende Freiheit des Gesetzgebers zur tatbestandlichen Bestimmung von Sachverhalten ausgehend von dem allgemeinen Gleichheitssatz ist durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit begrenzt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225; BVerfG-Beschluss vom 07.11.2001 1 BvR 10/02, BVerfGE 117, 1 m. w. N.).

    Das BVerfG hat in den Beschlüssen vom 07.07.2009 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, 199 und vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft sowohl in der Hinterbliebenenversorgung durch VBL-Satzung als auch im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für den Zeitraum vom 28.12.1996 bis zum 01.01.2009 als mit dem GG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar gehalten.

    Die Lebenspartner betreffenden erbrechtlichen Regelungen unterscheiden sich im Übrigen nur in unwesentlichen Einzelheiten von den auf Ehegatten anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07 u. a. HFR 2010, 1225).

    Im zivilen Erbrecht stehen Lebenspartner Ehegatten nunmehr vollständig gleich, § 10 LPartG (Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010, 1 BvR 611/07 u. a. HFR 2010, 1225).

    Insofern hat sich das Gericht den Ausführungen des 1. Senates des BVerfG in seinem Beschluss zur verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07 u. a. HFR 2010, 1225) angeschlossen und übertrug die dortigen tragenden Gründe vollumfänglich auf die GrESt.

    Nach der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225 vertritt Messner in DStR 2010, 1875 die Auffassung, dass nunmehr mehr als nur ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im GrESt-Recht vorhanden sind.

    Prüfungsmaßstab ist, wie sich aus der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, u. a. HFR 2010, 1225 ergibt, der allgemeine Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, u. a. HFR 2010, 1225, m. w. N.).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225 m. w. N.).

    Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225).

    Soweit zur Rechtfertigung der auf Art. 6 Abs. 1 GG gestützten Bevorzugung von Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht darauf verwiesen wird, dass die persönliche Lebensgemeinschaft zwischen Ehegatten von der gemeinsamen Teilhabe an den wirtschaftlichen Grundlagen und den gegenseitigen Unterhalts- und Beistandspflichten gekennzeichnet sei, gilt dies schon nach der geltenden Rechtslage in gleicher Weise auch für Lebenspartner (vgl. BVerfG-Entscheidung vom 21.07.2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464, HFR 2010, 1225).

    Ausgehend vom BVerfG-Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07 u. a., HFR 2010, 1225) dürfte das BVerfG keine Fortgeltung der verfassungswidrigen Rechtslage anordnen.

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09  

    Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen

    Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus.

    Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien.

    1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 126, 400 [416]; stRspr).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 [431]; 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; 124, 199 [218]; 126, 400 [416]; stRspr).

    Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 [96]; 117, 1 [30]; 124, 199 [219]; 126, 400 [416]; stRspr).

    Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 84, 197 [199]; 100, 195 [205]; 107, 205 [213]; 109, 96 [123]; 110, 274 [291]; 124, 199 [219 f.]; 126, 400 [418]; stRspr).

    Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 [220]; 126, 400 [419]; BVerfGK 12, 169 [176 f.]; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders. /Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

    Denn auch wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 [221]; 126, 400 [419]).

    Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 [221 f.]; 126, 400 [419]; BVerfGK 12, 169 [176]).

    Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 [226]; 126, 400 [420]).

    Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126, 400 [432]).

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  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11  

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, unter C. II. 1.; vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, unter B. I. 1.; vom 21. Juni 2006 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, 164, unter C. I. 1., und vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07 u. a., BVerfGE 126, 400, unter B. I. 2. a, je m. w. N.).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, u. a. also, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412, unter C. II. 1., und in BVerfGE 126, 400, unter B. I. 2. b bb, je m. w. N.).

    Diese grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte tatbestandlich zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen knüpft und die es so als rechtlich gleich qualifiziert, wird für den Bereich des Steuerrechts vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt, nämlich durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192, unter C. I. 2.; in BVerfGE 126, 400, unter B. I. 2. a, und vom 18. Juli 2012 1 BvL 16/11, Rz 41).

    Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, unter C. I. 2. a aa, und in BVerfGE 126, 400, unter B. I. 2. a).

    Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, den mit dem Erbe anfallenden Vermögenszuwachs jeweils entsprechend seinem Wert zu erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erwerbers zu besteuern (§ 10 Abs. 1 ErbStG; vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, unter B. I. 3. a bb), muss danach folgerichtig umgesetzt werden.

  • BFH, 05.03.2012 - III B 6/12  

    Keine Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern - Verfassungsmäßigkeit

    Zur Begründung führte das FG aus, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids ergäben sich aus dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. Juli 2010 1 BvR 611, 2464/07 (BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295) sowie aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 C-147/08, Römer (Neue Juristische Wochenschrift 2011, 2187).

    Zudem reiche der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 nicht für die Annahme aus, das BVerfG werde eingetragenen Lebenspartnern die Zusammenveranlagung zugestehen.

    Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m. w. N.).

    Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Bevorzugung oder Benachteiligung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m. w. N.).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295, m. w. N.).

    aa) In dem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 hat das BVerfG ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt sei, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen.

    Auch wenn eine Privilegierung der Ehe, die dem Gesetzgeber nach dem zitierten Beschluss des Ersten Senats des BVerfG in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 weiterhin erlaubt ist, denkgesetzlich eine Nichtprivilegierung (Benachteiligung) anderer Lebensgemeinschaften zur Folge hat, ist es dennoch nicht auszuschließen, dass der Zweite Senat des BVerfG sich in den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07 den vom Ersten Senat aufgestellten Rechtssatz zu Eigen machen wird.

    b) Im Streitfall lässt sich der Senat bei der gebotenen Interessenabwägung davon leiten, dass das BVerfG in seinem zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ergangenen Beschluss in BVerfGE 126, 400, BGBl I 2010, 1295 die als verfassungswidrig beurteilten Regelungen in allen offenen Fällen - ohne dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zur Nachbesserung mit befristeter Fortgeltung einzuräumen - für nicht mehr anwendbar erklärt hat.

  • BSG, 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R  

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen

    Dem Gesetzgeber werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschluss vom 21.7. 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 418 mwN).

    Die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grenzen sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (zB BVerfG Beschluss vom 21.7. 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416).

  • FG Köln, 07.12.2011 - 4 V 2831/11  

    Vorläufige Gewährung des Faktorverfahrens für Ehegatten und der Steuerklassse IV

    Dies ergebe sich aus der Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG vom 21.7.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07).

    Die von den Antragstellern zitierten Entscheidungen des BVerG 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07 hätten das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zum Gegenstand.

    Für eine Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift spricht die Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985.

    Indes ergingen sämtliche genannten Entscheidungen des BFH vor der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985.

    Auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985 könnten auch die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren III 36/10, III R 103/07, III R 83/06, III R 14/05, III R 13/05, III R 12/05, III R 11/05, die sich ausnahmslos gegen Urteile richten, in denen eine Zusammenveranlagung gleichgeschlechtlicher Personen abgelehnt wurde, für die Kläger jener Verfahren erfolgreich sein.

    Allein die Tatsache, dass mehrere Finanzgerichte nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 - - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985 übereinstimmend die Ansicht vertreten haben, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Partnern einer Lebenspartnerschaft von den Anwendungen der Regelungen über das Ehegatten Splitting bestehen, rechtfertigt es im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen.

    Denn die Gründe, die das BVerfG dazu veranlassten in seinem Beschluss vom 21.7.2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, BFH/NV 2010, 1985 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig anzusehen, rechtfertigten es, diese Ungleichbehandlung auch im Einkommensteuerrecht und insbesondere bei der Versagung des Splittingtarifs als verfassungswidrig zu beurteilen.

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07  

    Regelung zum studiendauerabhängigen Teilerlass der BAföG-Rückzahlung teilweise

    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 126, 400 [416] m. w. N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 [396]; 105, 73 [110 ff., 133]), bei dem eine Begünstigung dem einem Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 [431]; 112, 164 [174]; 126, 400 [416] m. w. N.).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 [30]; 122, 1 [23]; 126, 400 [416] m. w. N.).

    Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 93, 319 [348 f.]; 107, 27 [46]; 126, 400 [416] m. w. N.).

    a) Als Folge der Unvereinbarkeitserklärung dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden § 18b Abs. 3 Satz 1 BAföG im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden; laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 73, 40 [101]; 105, 73 [134]; 126, 400 [431]).

  • FG Düsseldorf, 12.01.2011 - 4 K 2574/10  

    Gleichstellung der Erwerber in StKl. II und III in der ErbSt nicht

    Das hieraus folgende Gebot, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, NJW 2010, 2783).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Die Freiheit des Gesetzgebers im Erbschaftsteuerrecht wird allerdings durch zwei Leitlinien begrenzt, nämlich durch das Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Grundsatz der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Ausnahmen von einer folgerichtigen Umsetzung bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Der Gesetzgeber unterliegt bei einer Ungleichbehandlung, die ihren Anknüpfungspunkt in der Person findet, regelmäßig einer strengen Bindung (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Dagegen sind dem Gesetzgeber um so engere Grenzen gesetzt, je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Unterscheidungen zwischen verschiedenen Gruppen von Erben bedürfen eines hinreichend gewichtigen Grundes, der die unterschiedliche Besteuerung zu rechtfertigen vermag (BVerfG, Beschluss in NJW 2010, 2783).

  • FG Nürnberg, 16.08.2011 - 3 V 868/11  

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen

    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) entschieden, dass der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, alle Menschen gleich zu behandeln.

    Dagegen sind dem Gesetzgeber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295, DStR 2010, 1721 m.w.N.).

    Von Bestimmungen, die die Rechte und Pflichten eingetragener Lebenspartner regeln, werden typischerweise homosexuelle Menschen erfasst, und von solchen, die die Rechte und Pflichten von Ehegatten regeln, heterosexuelle Menschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295, DStR 2010, 1721).

    Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des BVerfG und insbesondere des Beschlusses des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721) zur Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetz a.F. kann dieser Rechtsprechung jedoch nicht mehr gefolgt werden.

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 a.a.O. in BGBl. I 2010, 1295).

    Geht jedoch die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (vgl. BVerfG v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a., BGBl. I 2010, 1295, DStR 2010, 1721 m.w.N.).

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 20/11 R  
  • FG Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 4 V 1910/11  

    Lohnsteuerabzug nach den Lohnsteuerklassen III und V für Lebenspartner -

  • BFH, 23.04.2012 - III B 187/11  

    Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern

  • FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2012 - 3 V 4/12  
  • FG Niedersachsen, 06.01.2011 - 7 V 66/10  

    Einstweiliger Rechtsschutz durch den konsentierten Einzelrichter - Ausschluss der

  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11  

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2012 - L 12 AS 1702/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BSG, 29.08.2012 - B 10 EG 8/11 R  
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07  

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 14/09  

    Zur Haftungsprivilegierung des nicht mit dem Kind in einem Haushalt lebenden

  • FG Bremen, 13.02.2012 - 1 V 113/11  

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Lohnsteuerklassenkombination III/V

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10  

    Anspruch auf Elterngeld bei Daueraufenthalt aus humanitären Gründen //

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08  

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mangels Befreiung von der

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09  

    Garantie einer umfassenden Rechtsstellung von ehemals bei der Deutschen

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10  

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 3/11 R  

    Elterngeld: Steuerfreie Zuschläge bleiben endgültig außen vor //

  • BFH, 05.04.2011 - II B 153/10  

    Keine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel gegen die Bemessung der

  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 3196/09  

    Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des Erbschaftsteuerrechts

  • BAG, 16.12.2010 - 6 AZR 437/09  

    Überleitung in den TV-BA - Gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11  

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10  
  • BSG, 05.04.2012 - B 10 EG 17/11 R  

    Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-,

  • BVerfG, 09.11.2011 - 1 BvR 1853/11  

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde gegen die Ausgestaltung des Elterngelds als

  • FG Münster, 16.01.2012 - 6 V 4218/11  

    Im Zweifel für den Steuerzahler - jedenfalls vorläufig!

  • FG Schleswig-Holstein, 07.11.2012 - 2 K 194/11  
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - L 6 AS 206/10  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2011 - L 6 AS 413/10  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • BFH, 16.07.2011 - III B 217/10  

    Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung

  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11  

    Verfahrensrecht - Kosten für Löschung einer Globalgrundschuld aus Grundbuch?

  • BFH, 20.10.2010 - IX R 56/09  

    Keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Zweifel an der

  • BFH, 23.04.2012 - III B 183/11  

    Statthaftigkeit eines Antrags auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung - Zum

  • BFH, 20.02.2012 - III B 207/11  

    Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2012 - 4 S 797/12  
  • BVerfG, 06.04.2011 - 1 BvR 1765/09  

    Keine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld

  • FG Niedersachsen, 07.12.2011 - 7 V 56/11  

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Änderung der Steuerklasse) - (Aussetzung

  • BFH, 04.07.2012 - II R 38/10  

    Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier:

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11  

    Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter

  • FG Niedersachsen, 09.11.2010 - 10 V 309/10  

    Ehegattensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

  • BFH, 02.03.2011 - II R 64/08  

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 3 V 2820/11  

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • BFH, 14.07.2011 - II B 27/11  

    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der

  • FG Baden-Württemberg, 02.12.2011 - 3 V 3699/11  

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Versagung der

  • FG Köln, 16.11.2011 - 9 K 3197/10  

    Keine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und

  • FG Niedersachsen, 01.12.2010 - 13 V 239/10  

    Steuerklasse III für einen Arbeitnehmer, der in einer gleichgeschlechtlichen

  • FG Hamburg, 25.07.2011 - 6 V 50/11  

    Eingetragene Lebenspartnerschaft: Keine einstweilige Anordnung wegen

  • FG Niedersachsen, 15.06.2011 - 3 V 125/11  

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften vom

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 1890/11  
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - 4 S 1773/09  

    Witwergeld für überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.02.2008 - 14 K 5331/04  

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch von Partnern einer eingetragenen

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 9 V 1339/11  

    Einstweilige Anordnung: Eintragung der Steuerklasse III und V für eingetragene

  • FG Niedersachsen, 11.11.2010 - 14 K 132/10  

    Besteuerung von schadstoffarmen Bestandsfahrzeugen nach dem Gesetz zur

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - 16 Sa 297/12  
  • VGH Bayern, 24.11.2011 - 4 N 11.1412  

    Quotenregelung im Münchener Ausländerbeirat zulässig

  • BFH, 12.09.2012 - III B 3/12  

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz - Fehlerhafte Bezeichnung der

  • FG München, 17.03.2011 - 10 K 2394/09  

    Nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises für eine wesentliche Beteiligung in einem

  • FG Niedersachsen, 26.08.2011 - 7 K 192/09  

    Steuerrecht - Bauerrichtungsvertrag unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer!

  • FG Niedersachsen, 19.09.2012 - 3 K 194/12  

    Keine Begrenzung des Jahreswertes von Nutzungen eines Wirtschaftsgutes, das für

  • FG Münster, 29.03.2011 - 10 K 230/10  
  • VG Hamburg, 06.07.2011 - 10 K 527/10  

    Heranziehung zu Insolvenzsicherungsbeiträgen

  • OVG Hamburg, 29.03.2012 - 4 Bf 271/10  

    Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes bei Zahlung des Familieneigenanteils

  • OVG Hamburg, 15.05.2012 - 1 Bs 44/12  

    Vorläufig kein Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr für über 60jährige möglich

  • BFH, 25.05.2012 - III B 166/11  

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Änderung der Lohnsteuerklasse

  • BSG, 27.06.2012 - B 12 KR 6/10 R  

    Krankenversicherung - Regelung über die Versicherungsfreiheit in § 6 Abs 1

  • BFH, 18.06.2012 - II B 17/12  

    Vorläufiger Rechtsschutz beim Grundstückserwerb durch Lebenspartner des

  • FG Münster, 27.05.2010 - 8 V 52/10  

    Keine entsprechende Anwendung der Steuerbefreiung für den Grundstückserwerb im

  • FG Niedersachsen, 21.07.2011 - 3 K 203/11  

    Prozesszinsen auch bei mittelbarer Ursächlichkeit einer Klage - Prozessverzinsung

  • FG Düsseldorf, 27.10.2011 - 14 K 2269/11  
  • FG Hamburg, 29.02.2012 - 5 V 5/12  

    Finanzgerichtsordnung: Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher

  • FG Niedersachsen, 28.03.2012 - 7 V 4/12  

    Splitting-Tarif für Alleinerziehende - Aufhebung der Vollziehung -

  • LSG Baden-Württemberg, 17.07.2012 - L 11 EG 3591/10  

    Elterngeld - Berechnung - Einkommensermittlung - Nichtberücksichtigung von

  • FG Hamburg, 25.10.2011 - 2 K 196/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Änderungen des § 34 EStG in der Fassung des

  • FG Düsseldorf, 06.12.2011 - 9 K 4599/10  

    Keine Gleichbehandlung von "fiscale partners" und Ehegatten

  • VG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 2533/09  

    Externenprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in Hamburg

  • FG Sachsen, 16.03.2011 - 2 K 1869/10  
  • FG Niedersachsen, 31.01.2012 - 10 V 424/11  

    Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2008 (Aussetzung der Vollziehung

  • BFH - II R 40/10 (anhängig)  
  • BFH - II R 41/10 (anhängig)  
  • BFH - III R 3/12 (anhängig)  
  • FG Sachsen-Anhalt, 06.04.2011 - 1 V 146/11  

    Keine Aussetzung der Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des

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