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   BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11   

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BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11 (https://dejure.org/2011,126)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2011 - 2 BvE 8/11 (https://dejure.org/2011,126)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2011 - 2 BvE 8/11 (https://dejure.org/2011,126)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; § 3 Abs. 3 StabMechG
    Vorläufig keine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages auf sogenanntes 9-er Sondergremium; Euro-Rettungsschirm

  • Bundesverfassungsgericht

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 StabMechG durch Gremium ("Neunergremium") gem § 3 Abs 3 StabMechG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 StabMechG vom 09.10.2011, § 3 Abs 3 StabMechG, § 5 Abs 7 StabMechG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 StabMechG durch Gremium ("Neunergremium") gem § 3 Abs 3 StabMechG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 3 Abs 1 StabMechG vom 09.10.2011, § 3 Abs 3 StabMechG, § 5 Abs 7 StabMechG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 StabMechG durch Gremium ("Neunergremium") gem § 3 Abs 3 StabMechG

  • Wolters Kluwer

    Wahrnehmung von dem Bundestag zustehenden Beteiligungsrechten durch ein Gremium i.R.v. Entscheidungen über die Übernahme von Gewährleistungen innerhalb eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 StabMechG durch Gremium ("Neunergremium") gem § 3 Abs 3 StabMechG

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 StabMechG durch Gremium ("Neunergremium") gem § 3 Abs 3 StabMechG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StabMechG § 3 Abs. 3; StabMechG § 5 Abs. 7
    Wahrnehmung von dem Bundestag zustehenden Beteiligungsrechten durch ein Gremium i.R.v. Entscheidungen über die Übernahme von Gewährleistungen innerhalb eines europäischen Stabilisierungsmechanismus

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages auf sogenanntes 9-er Sondergremium

  • faz.net (Pressebericht, 28.10.2011)

    Euro-Rettungsfonds EFSF: Karlsruhe verbietet Gremium

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Euro-Rettungsschirm: vorläufig keine Übertragung der Beteiligungsrechte des Bundestages

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Euro-Rettungsschirm: Beteiligungsrechte des Bundestags dürfen vorerst nicht auf Sondergremium übertragen werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Einstweilige Anordnung zum Euro-Rettungsschirm

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 129, 284
  • WM 2011, 2128
  • DÖV 2012, 75
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 1170/90

    Einigungsvertrag

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ), der noch weiter verschärft wird, sobald eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen betroffen ist (vgl. auch BVerfGE 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 08.04.1993 - 2 BvE 5/93

    Erfolglose Verfahren betreffen den Beschluss der Bundesregierung über die

  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ).

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1368/16

    Eilanträge in Sachen CETA erfolglos

    Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 ; 83, 162 ; 88, 173 ; 89, 38 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ).

    Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde oder der Antrag im Organstreitverfahren aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).

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