Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Friedenswahlen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gleichheit der Wahl

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 13, 1
  • DÖV 1963, 593



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Wird zitiert von ... (50)  

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71  

    Wahlgleichheit

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Länderverfassungsgerichte bejaht (BVerfGE 6, 445 [447]; 13, 132 [140]) und die Kompetenz zur Überprüfung von Landes- oder Kommunalwahlgesetzen unter dem Blickpunkt des Art. 3 GG in ständiger Rechtsprechung in Anspruch genommen (BVerfGE 1, 208 [241]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271]; 11, 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; vgl. auch BVerfGE 18, 172 [180]).

    Deshalb enthält ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl stets zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 4, 31 [39]; 6, 84 [91]; 11, 266 [271], 351 [360]; 12, 10 [25]; 13, 1 [12]; 24, 300 [340]; 28, 220 [225]).

    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch- Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272], 351 [360]; 12, 10 [25], 73 [77]; 13, 1 [12], 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Eine Bestimmung, die eine Partei oder Wählergruppe in gleichheitswidriger Weise benachteiligt, verletzt nicht nur diese in ihrem Recht auf Chancengleichheit, sondern auch deren Wahlbewerber in ihrem passiven Wahlrecht und damit in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 13, 1 [11] mit weiteren Hinweisen).

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76  

    Gemeindeparlamente

    Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch im Rahmen der im Hinblick auf Art. 3 GG zulässigen Verfassungsbeschwerden von Amts wegen weiter prüfen, ob kommunalrechtliche Bestimmungen über das Wahlrecht noch in anderer Hinsicht gegen objektives Verfassungsrecht verstoßen (vgl. BVerfGE 6, 376 [384]; 13, 1 [17]).

    Da Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze nach § 93 Abs. 2 BVerfGG nur binnen Jahresfrist seit dem Inkrafttreten erhoben werden können, ist das Rechtsschutzinteresse weiter zu bejahen (vgl. BVerfGE 13, 1 [11 f.]).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77  

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Das Bundesverfassungsgericht kann aber aufgrund der im Hinblick auf die Rüge nach Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Verfassungsbeschwerden von Amts wegen prüfen, ob die beanstandete Gesetzesvorschrift auch gegen andere Verfassungsbestimmungen verstößt (vgl. BVerfGE 6, 376 [384]; 13, 1 [17] m.w.N.).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Wollen die Beschwerdeführer sich für künftige Kommunalwahlen die Möglichkeit uneingeschränkter Bewerbung offenhalten, so müssen sie ihre verfassungsrechtlichen Bedenken jetzt, d.h. innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG, geltend machen (vgl. BVerfGE 13, 1 [11 f.]).

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 41, 399 [413]; 13, 1 [12]; 12, 73 [77]; ständige Rechtsprechung).

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