Rechtsprechung
BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- DFR
Sendezeit II
- openjur.de
Sendezeit II
- Telemedicus
Sendezeit II / Spitzenkandidaten der Parteien
- Telemedicus
Sendezeit II / Spitzenkandidaten der Parteien
- opinioiuris.de
Sendezeit II
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21, Art. 28 Abs. 1
Chancengleichheit im Wahlkampf und Sendezeiten im Runfunk - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerfGE 13, 204
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
Auszug aus BVerfG, 23.08.1961 - 2 BvR 286/61
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 3. September 1957 - 2 BvR 7157 - (BVerfGE 7, 99 [108]) ausgeführt hat, erfordert die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen im Bereich der Wahlpropaganda durch den Rundfunk nicht, daß alle Parteien in gleichem Umfang zu Wort kommen.
- BVerwG, 13.12.1974 - VII C 42.72
Plakatflächen für Wahlwerbung auf öffentlichen Straßen
Bei der Verteilung von Sendezeiten geht die Praxis offenbar von dieser Überlegung aus (vgl. z.B. die Zahlenangaben in BVerfGE 7, 99 [101]; 13, 204 [205]; 14, 121 [139]; 34, 160 [161], aus denen sich ergibt, daß der Sendezeitenanteil der größten Parteien höchstens etwa das Vier- bis Fünffache des Anteils der kleinsten Partei erreichte). - BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …
- BVerfG, 30.08.2002 - 2 BvR 1332/02
Kanzlerduell
Denn das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht konnten, ohne gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG zu verstoßen, eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit mit der Begründung verneinen, die Beschwerdeführerin sei in der Gesamtheit der wahlbezogenen Sendungen von ARD und ZDF ihrer Bedeutung gemäß berücksichtigt worden (vgl. in diesem Zusammenhang: BVerfGE 13, 204 ): Das "TV-Duell der Kanzlerkandidaten" findet am 8. September 2002 statt.
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
b) Auch in den Entscheidungen zur Vergabe von Sendezeiten hat das Bundesverfassungsgericht bei der Zuteilung der Sendezeiten in einem bestimmten Ausmaß eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [134]). - BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
Wahlwerbesendungen
Andererseits ist es auch unter dem Blickpunkt der gleichen Wettbewerbschancen zulässig, die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten nach der Bedeutung der Parteien verschieden zu bemessen, sofern nur kleinen oder neuen Parteien eine angemessene Sendezeit zur Verfügung steht (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [135 ff.]; 34, 160 [163 f.]). - BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62
FDP-Sendezeit
Fühlen sie sich hingegen durch eine öffentliche Anstalt in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt, so steht ihnen nur der Weg der Verfassungsbeschwerde offen (BVerfGE 7, 99 [103]; Beschluß vom 12. September 1961 - 2 BvQ 6/61 = BVerfGE 13, 204). - StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80
Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes …
Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien durch Wahlpropaganda erfordert jedoch nicht, daß alle Parteien im gleichen Umfang zu Wort kommen; vielmehr dürfen die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten entsprechend der Bedeutung der Parteien verschieden bemessen werden (BVerfGE 7, 99, 108; 13, 204, 205; 14, 21, 134; 34, 160, 163; 47, 198, 227; 48, 271, 277).In einem anderen Fall hat das BVerfG die Gewährung einer Sendezeit von 15 Minuten an eine kleinere Partei im Hinblick auf eine Sendezeit von 70 Minuten (= 21, 4 %) für die größte Partei und eine Sendezeit von 60 Minuten (= 25 %) für die zweitgrößte Partei als unbedenklich angesehen, wobei außerdem vier Fernsehdiskussionen mit Vertretern der vier im Bundestag vertretenen Parteien berücksichtigt wurden (BVerfGE 13, 204 f.).
Eine Befragung von Spitzenkandidaten nach Art eines Kreuzverhörs kann zwar einen erheblichen propagandistischen Effekt haben, ist aber keine Wahlsendung dieser Spitzenkandidaten (s. auch BVerfGE 13, 204 f., wo gegen die Annahme als Wahlpropaganda gewichtige Bedenken geäußert werden, die Frage aber letztlich dahingestellt bleibt).
- BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82
Spenden an kommunale Wählergruppen
- BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77
Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde
Die Anwendung des Grundsatzes der gleichen Wettbewerbschancen der Parteien im Bereich der Wahlpropaganda erfordert nicht, daß alle Parteien im gleichen Umfang zu Wort kommen; die den einzelnen Parteien zuzuteilenden Sendezeiten dürfen entsprechend der Bedeutung der Partei verschieden bemessen werden (vgl. BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [134 ff.]; 34, 160 [163 f.]). - BVerwG, 17.10.1986 - 7 C 86.85
Wahlwerbesendungen II - Art. 21 GG, Chancengleichheit der Parteien
Er hat vielmehr - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend (vgl. BVerfGE 7, 99 [BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57]; 13, 204 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 14, 121 <136 ff. [BVerfG 30.05.1962 - 2 BvR 158/62]>) - zwar eine Abstufung der Leistungen je nach der Bedeutung der Parteien zugelassen, zugunsten der kleineren Parteien aber ein Mindestmaß vorgesehen, das bei den im Bundestag in Fraktionsstärke vertretenen Parteien bei der Hälfte der der größten Partei gewährten Leistungen liegt. - BVerfG, 24.02.1983 - 2 BvR 323/83
Wahlwerbezeiten in Hörfunk und Fernsehen - Landtagswahl Rheinland-Pfalz 1983
- BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68
Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk …
- OVG Sachsen, 22.03.2006 - 3 BS 79/06
Teilerfolg der DVU wegen Redezeit im MDR
- VG Frankfurt/Main, 28.01.1999 - 15 G 161/99
Beschränkung der Teilnehmer einer Wahlsendung auf Vertreter der zur Zeit im …