Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Rückwirkende Steuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Rückwirkung von Gesetzen

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 23.02.1954 - V 12/53
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 13, 261
  • BVerfGE 13, 262
  • NJW 1962, 291
  • NJW 1962, 730 (Ls.)
  • MDR 1962, 190
  • DVBl 1962, 764
  • DÖV 1962, 220



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Wird zitiert von ... (607)  

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07  

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 13, 261 [271]; 101, 239 [263]).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 [252 f.]; 97, 67 [80]; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 [263 f., 272]; 13, 274 [277 f.]; 19, 187 [195]; 30, 272 [285]).

    Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (vgl. BVerfGE 13, 261 [273]; 30, 272 [286 f.]; 72, 200 [260 ff.]; 95, 64 [86 f.]; 97, 67 [79]; 127, 31 [58]).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02  

    Spekulationsfrist

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 [252 f.]; 97, 67 [80]; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 [263 f., 272]; 13, 274 [277 f.]; 19, 187 [195]; 30, 272 [285]).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83  

    Einkommensteuerrecht

    Am Beispiel der eigentumskräftig gewährleisteten Rechtspositionen bedeutet dies, daß die Grenzen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Art. 14 Abs. 3 GG für die zulässige Sozialbindung oder Enteignung solcher Rechtspositionen nicht durch die Anordnung von Rückwirkung unterlaufen werden dürfen (BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [387 ff.]; st. Rspr.).

    (2) Vor der Verkündung des Außensteuergesetzes war im fraglichen Sachbereich auch keine unklare oder verworrene Rechtslage gegeben, deren Ersetzung durch eine eindeutige, allerdings fallweise stärker belastende Regelung hätte gerechtfertigt sein können (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [388 f.]).

    (3) Ebensowenig läßt sich behaupten, durch § 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 AStG sei mit Wirkung vom 1. Januar 1972 eine verfassungswidrige Lücke im bisherigen System der inländischen Einkommenbesteuerung geschlossen worden, auf deren Fortbestand zu keiner Zeit habe vertraut werden dürfen (vgl. dazu BVerfGE 13, 261 [272]).

    (4) Die Entstehungsgeschichte des Außensteuergesetzes belegt schließlich nicht, daß die hier in Rede stehende Änderung des Steuerrechts aus "zwingenden Gründen des gemeinen Wohls" (dazu BVerfGE 13, 261 [272]; 30, 367 [390 f.]) geboten gewesen wäre.

    Insbesondere stellte ein solcher Wunsch, würde er bestanden haben, keinen zwingenden Grund des gemeinen Wohls dar, der eine rückwirkende Änderung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig machen könnte (dazu BVerfGE 30, 367 [390 f.] sowie BVerfGE 13, 261 [272] und oben II.3.b.aa und bb.4).

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