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   BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11   

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BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11 (https://dejure.org/2012,157)
BVerfG, Entscheidung vom 31.01.2012 - 2 BvC 3/11 (https://dejure.org/2012,157)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 (https://dejure.org/2012,157)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Bundesverfassungsgericht

    Teils unzulässige, teils unbegründete Wahlprüfungsbeschwerde gegen Bundestagswahl 2009 hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke (§ 3 BWahlG) - Zuschnitt der Wahlkreise begründete keinen Wahlfehler

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG
    Teils unzulässige, teils unbegründete Wahlprüfungsbeschwerde gegen Bundestagswahl 2009 hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke (§ 3 BWahlG) - Zuschnitt der Wahlkreise begründete keinen Wahlfehler - Wahlrechtsgleichheit (Art 38 Abs 1 GG) nicht verletzt - jedoch Anteil ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG
    Teils unzulässige, teils unbegründete Wahlprüfungsbeschwerde gegen Bundestagswahl 2009 hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke (§ 3 BWahlG) - Zuschnitt der Wahlkreise begründete keinen Wahlfehler - Wahlrechtsgleichheit (Art 38 Abs 1 GG) nicht verletzt - jedoch Anteil ...

  • Wolters Kluwer

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009

  • rewis.io

    Teils unzulässige, teils unbegründete Wahlprüfungsbeschwerde gegen Bundestagswahl 2009 hinsichtlich der Einteilung der Wahlbezirke (§ 3 BWahlG) - Zuschnitt der Wahlkreise begründete keinen Wahlfehler - Wahlrechtsgleichheit (Art 38 Abs 1 GG) nicht verletzt - jedoch Anteil ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler bei der Bundestagswahl 2009

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler bei der Bundestagswahl 2009

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlkreiseinteilung bei der Bundestagswahl

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler bei der Bundestagswahl 2009

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Probleme der Gleichheit der Wahl bei Wahlkreiseinteilung

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 212
  • NVwZ 2012, 622
  • DVBl 2012, 494
  • DÖV 2012, 402
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dieses Gleichheitserfordernis, das sich historisch besonders gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen wandte, ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip als Forderung nach einer Gleichheit im strengen und formalen Sinne zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 78; BVerfGE 11, 351 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 124, 1 ; stRspr).

    Die Wahlgleichheit fordert dabei über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Häufen sich in einem Land derartige Abweichungen, so gewinnen Direktmandate gegenüber dem Zweitstimmenergebnis insgesamt an Gewicht, und die Zahl von Überhangmandaten kann zunehmen (vgl. Bundeswahlleiter, in: BVerfGE 95, 335 ; s. auch Henkel, BayVBl 1974, S. 483 ).

    d) Die gleiche Größe der Wahlkreise ist im geltenden Wahlsystem sowohl für den einzelnen Wahlkreis als auch berechnet auf die Bevölkerungsdichte jedes Landes Bedingung der Wahlgleichheit (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    e) Für die Beurteilung, ob jeder Erststimme gleiche Erfolgschancen zukommen, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Entscheidung des Gesetzgebers über die Wahlkreiseinteilung an (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 41).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlgleichheit bezieht sich auf den gesamten Kreationsvorgang (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    b) Insbesondere bei der Einteilung des Wahlgebietes in gleich große Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    Die durch die Erststimme geknüpfte engere persönliche Beziehung der Wahlkreisabgeordneten zu dem Wahlkreis, in dem sie gewählt worden sind, bedarf zudem einer gewissen Kontinuität der räumlichen Gestalt des Wahlkreises (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

    In Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG bei der Wahlkreiseinteilung gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl zulässt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ; entsprechend zum Wahlrecht in den Ländern, Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 61, 64; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u. a. -, NVwZ-RR 2002, S. 473 ).

    Zwar ist es von einer Bemessung der Wahlkreise nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten deutschen Bevölkerung ausgegangen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ), hat dies allerdings keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.

    b) Anknüpfungspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 GG sind die Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ; 124, 1 ; stRspr), nicht die Wohnbevölkerung.

    Bei der Mehrheitswahl verlangt die Wahlrechtsgleichheit, dass alle Wähler über den gleichen Zählwert ihrer Stimmen hinaus mit annähernd gleicher Erfolgschance am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Soweit es lediglich um einzelne Wahlkreise betreffende Abweichungen von der durchschnittlichen Verteilung der minderjährigen Deutschen geht, kann neben den bei der Wahlkreiseinteilung bereits bislang zu berücksichtigenden Aspekten wie etwa der territorialen Verankerung des im Wahlkreis gewählten Abgeordneten, den historisch gewachsenen Verwaltungsgrenzen und einer gewissen Kontinuität der räumlichen Gestalt des Wahlkreises (vgl. BVerfGE 95, 335 ) künftig auch der Anteil der minderjährigen Deutschen in die Entscheidung über den Zuschnitt der Wahlkreise einbezogen werden.

    Diese Kriterien liegen der gesetzlichen Regelung über die Wahlkreiseinteilung zugrunde und sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geeignet, Abweichungen bei der Wahlkreisgröße zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 95, 335 ).

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Anders als dem Deutschen Bundestag obliegt es dem Bundesverfassungsgericht dabei, neben der zutreffenden Anwendung auch die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften des Wahlrechts zu überprüfen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ).

    c) Hinsichtlich der Verteilung der Wahlkreise auf die Länder folgt das Erfordernis möglichst gleich großer Wahlkreise auch aus dem Bestreben, die Zahl von Überhangmandaten - ungeachtet der mit diesen grundsätzlich verbundenen Fragen - möglichst gering zu halten (vgl. BVerfGE 16, 130 ).

    Diese muss nicht nur zwischen den Ländern, sondern auch im Vergleich aller Wahlkreise untereinander gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 16, 130 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ).

    Diese Verpflichtung bezieht sich zunächst auf den konkreten Zuschnitt der Wahlkreise und beinhaltet, dass der Gesetzgeber Abweichungen in der Wahlkreisgröße vom Bundesdurchschnitt auf das verfassungsrechtlich zulässige Maß zurückzuführen hat (vgl. BVerfGE 16, 130 ).

    Auch ist die Bevölkerungsverteilung einem steten Wandel unterworfen (vgl. BVerfGE 16, 130 ).

    Darüber hinaus ist der Gesetzgeber auch nicht gehalten, bei seiner Gestaltungsentscheidung tatsächliche Gegebenheiten bereits dann zu berücksichtigen, wenn diese ihrer Natur oder ihrem Umfang nach nur unerheblich oder von vorübergehender Dauer sind; vielmehr darf er darauf abstellen, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. BVerfGE 16, 130 ).

    Zwar ist es von einer Bemessung der Wahlkreise nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten deutschen Bevölkerung ausgegangen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ), hat dies allerdings keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dies gilt allerdings nur für das Wahlvorschlagsverfahren, die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfGE 121, 266 ; 123, 39 ).

    Anders als dem Deutschen Bundestag obliegt es dem Bundesverfassungsgericht dabei, neben der zutreffenden Anwendung auch die Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften des Wahlrechts zu überprüfen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ).

    Die Wahlgleichheit fordert dabei über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlgleichheit bezieht sich auf den gesamten Kreationsvorgang (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 87; BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Bei der Mehrheitswahl verlangt die Wahlrechtsgleichheit, dass alle Wähler über den gleichen Zählwert ihrer Stimmen hinaus mit annähernd gleicher Erfolgschance am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dieses Gleichheitserfordernis, das sich historisch besonders gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen wandte, ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip als Forderung nach einer Gleichheit im strengen und formalen Sinne zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 78; BVerfGE 11, 351 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 124, 1 ; stRspr).

    f) Der Grundsatz der Wahlgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber auch, die Einteilung der Wahlkreise regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 90; s. auch Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 72).

    Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 91; BVerfGE 124, 1 ; stRspr).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 87; BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums unterliegt jedenfalls einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung, soweit mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 91; BVerfGE 120, 82 ).

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dieses Gleichheitserfordernis, das sich historisch besonders gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen wandte, ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip als Forderung nach einer Gleichheit im strengen und formalen Sinne zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 78; BVerfGE 11, 351 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 124, 1 ; stRspr).

    Die Wahlgleichheit fordert dabei über den gleichen Zählwert aller Stimmen hinaus nur, dass bei der Wahl alle Wähler auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise und daher mit voraussichtlich annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen bleibt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 91; BVerfGE 124, 1 ; stRspr).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 87; BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

    b) Anknüpfungspunkt des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 38 Abs. 1 GG sind die Wahlberechtigten (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 335 ; 124, 1 ; stRspr), nicht die Wohnbevölkerung.

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dieses habe mit Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 (2 BvR 1252-57/99) ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber den ihm hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise zustehenden Beurteilungsspielraum mit § 3 Abs. 1 BWG in verfassungskonformer Weise ausgefüllt habe.

    Diese muss nicht nur zwischen den Ländern, sondern auch im Vergleich aller Wahlkreise untereinander gewährleistet sein (vgl. BVerfGE 16, 130 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ).

    In Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG bei der Wahlkreiseinteilung gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl zulässt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ; entsprechend zum Wahlrecht in den Ländern, Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 61, 64; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u. a. -, NVwZ-RR 2002, S. 473 ).

    Zwar ist es von einer Bemessung der Wahlkreise nach der Zahl der in ihnen zusammengefassten deutschen Bevölkerung ausgegangen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ), hat dies allerdings keiner verfassungsrechtlichen Prüfung unterzogen.

  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    e) Für die Beurteilung, ob jeder Erststimme gleiche Erfolgschancen zukommen, kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Entscheidung des Gesetzgebers über die Wahlkreiseinteilung an (vgl. BVerfGE 95, 335 ; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 41).

    f) Der Grundsatz der Wahlgleichheit verpflichtet den Gesetzgeber auch, die Einteilung der Wahlkreise regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 90; s. auch Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 72).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dazu gehört, dass er verpflichtet ist, das ausgewählte Wahlsystem in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten, und dass er keine strukturwidrigen Elemente einführen darf (vgl. BVerfGE 120, 82 ).

    Die Einhaltung der verfassungsrechtlichen Grenzen des Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums unterliegt jedenfalls einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung, soweit mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 91; BVerfGE 120, 82 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    Dieses Gleichheitserfordernis, das sich historisch besonders gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen wandte, ist wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip als Forderung nach einer Gleichheit im strengen und formalen Sinne zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 78; BVerfGE 11, 351 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 124, 1 ; stRspr).

    Differenzierungen im Wahlrecht können durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10, 6/10, 8/10 -, juris, Rn. 87; BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 124, 1 ).

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Auszug aus BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11
    In Anbetracht des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums unterliegt es daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG bei der Wahlkreiseinteilung gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl zulässt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252-57/99 -, NVwZ 2002, S. 71 ; entsprechend zum Wahlrecht in den Ländern, Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 61, 64; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u. a. -, NVwZ-RR 2002, S. 473 ).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 7/81

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 6/88

    Umfang des Wahlprüfungsverfahrens

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß für die Wahl von Abgeordneten in Ein-Personen-Wahlkreisen in Mehrheitswahl - das heißt nach dem Verteilungsprinzip, dass nur die für den Kandidaten, der die absolute oder relative Mehrheit der Stimmen erhalten hat, abgegebenen Stimmen zur Mandatszuteilung führen, während die auf alle anderen Kandidaten entfallenden Stimmen unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 1, 208 ) - als Gebot der Erfolgschancengleichheit gefordert, dass alle Wahlberechtigten auf der Grundlage möglichst gleichgroßer Wahlkreise und damit mit annähernd gleichem Stimmgewicht am Kreationsvorgang teilnehmen können (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 124, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Es muss sich um Gründe handeln, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Gleichheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Dazu kann auch die Wahlbeteiligung gerechnet werden, die daher bei der normativen Sicherung der Erfolgswertgleichheit keine Berücksichtigung finden muss (vgl. auch BVerfGE 95, 335 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Nur aus der Voraussetzung, dass das Wahlsystem als Ganzes durch das Prinzip der Verhältniswahl geprägt ist und den hierfür geltenden Anforderungen an die Erfolgswertgleichheit unterliegt, erklären sich auch die in ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung von Unterschieden in der Wahlkreisgröße zugrunde gelegten Maßstäbe (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ), die erheblich strenger ausfallen müssten, wenn es sich dem Grundcharakter nach um ein Mehrheitswahlsystem handelte.

    Auch die Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWG, wonach Abweichungen der Größe der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl bis zu 25 % zulässig sind, ist nur gerechtfertigt, wenn ausgleichslose Überhangmandate nur in einem begrenzten Umfang zugeteilt werden (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 95, 335 ; s. auch BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

    Zwar ist er nicht gehalten, tatsächliche Gegebenheiten bereits dann zu berücksichtigen, wenn diese ihrer Natur oder ihrem Umfang nach nur unerheblich oder von vorübergehender Dauer sind; vielmehr darf er darauf abstellen, ob sich eine beobachtete Entwicklung in der Tendenz verfestigt (vgl. BVerfGE 16, 130 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012, a.a.O., S. 622 ).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 132, 39 ; vgl. ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), so dass sie als "zwingend" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 121, 266 ) qualifiziert werden können.
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Zwar fordert Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Größe der Wahlkreise in etwa vergleichbar ist, da die Erfolgschance der Erststimmen von der Größe der Wahlkreise abhängt (vgl. BVerfGE 95, 335 ; 130, 212 ); welche Anforderungen sich an die Genauigkeit der Einwohnerermittlung ergeben, dürfte von der gesetzlichen Ausgestaltung des Wahlsystems abhängen.
  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    Zur Begründung heißt es in dem Änderungsantrag, mit der Regelung werde die Einteilung der Wahlbezirke an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris) und die Regelungen des Bundeswahlgesetzes angepasst, um den gleichen Zählwert der abgegebenen Stimmen zu gewährleisten (LT-Drs. 17/4305, S. 2).

    Er darf keine strukturwidrigen Elemente einführen (zum Grundsatz der Systemgerechtigkeit vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008- 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 = juris, Rn. 100, und Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 65; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 77, und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 -, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 69).

    c) Sowohl der Grundsatz der gleichen Wahl als auch das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb sind wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -,BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 55; Urteile vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13u. a. -, BVerfGE 135, 259 = juris, Rn. 50, und vom 27. Februar 2018 - 2 BvE1/16 -, BVerfGE 148, 11 = juris, Rn. 42, jeweils m. w. N; VerfGH NRW, Urteile vom 26. Mai 2009 - VerfGH 2/09 -, OVGE 52, 280 = juris, Rn. 82, und vom 21. November 2017 - VerfGH 21/16 -, NWVBl. 2018, 147 = juris, Rn. 67).

    Denn bei der Wahl der jeweiligen Wahlbezirksvertreterinnen und -vertreter handelt es sich um eine reine Mehrheitswahl (hinsichtlich der Wahl der Direktkandidatinnen und -kandidaten bei der Bundestagswahl vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 56).

    Dementsprechend hat er dafür Sorge zu tragen, dass jeder Wahlbezirk möglichst die gleiche Zahl an Wahlberechtigten umfasst (vgl. zu Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 67 ff. m. w. N.).

    Erst wenn sich insoweit nicht nur unerhebliche Abweichungen ergeben, kann eine Änderung der Wahlkreiseinteilung geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 70).

    So ist die Bevölkerungsverteilung etwa einem steten Wandel unterworfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 62 f.).

    ee) Für die Beurteilung, ob in jedem Wahlbezirk der abgegebenen Stimme die gleiche Erfolgschance zukommt, sind die tatsächlichen Verhältnisse bei der Entscheidung des Wahlausschusses über die Wahlbezirkseinteilung (unter Berücksichtigung der Stichtagsregelungen des § 78 KWahlO NRW) maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 59; StGH HB, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, NordÖR 2005, 155 = juris, Rn. 41).

    Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verpflichtet dazu, die Einteilung der Wahlbezirke regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren(vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 60).

    Die aus der Wahlrechtsgleichheit herzuleitende Anforderung möglichst gleich großer Wahlbezirke beansprucht für alle Stufen der Einteilung gleichermaßen Geltung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 60).

    Unabhängig von der Frage, ob diese punktuelle Änderung als Änderung des Wahlsystems anzusehen ist, deren Verfassungsmäßigkeit der Rechtfertigung durch einen sachlichen Grund bedarf, stellt jedenfalls die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 - (BVerfGE 130, 212) in Verbindung mit der Förderung der Wahlrechtsgleichheit einen solchen dar.

    Insofern hat sich der Landesgesetzgeber am (bundesverfassungsgerichtlich gebilligten) Bundeswahlgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 64 m. w. N.) orientiert.

    Der Einfluss des unterschiedlichen Minderjährigenanteils auf die Erfolgschance einer Stimme wird daher erst sichtbar, wenn man die Zahl der Wahlberechtigten in den Wahlbezirken vergleicht und diese mit den vom Gesetzgeber herangezogenen Bevölkerungszahlen in Beziehung setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 = juris, Rn. 79; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 8 C 1.08 -, BVerwGE 132, 166 = juris, Rn. 48).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Eine unterschiedliche Behandlung ist danach nur in engen Grenzen und bei dem Vorliegen von Gründen mit hinreichend zwingendem Charakter zulässig (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 15. Dezember 2014 - VGH O 22/14 -, AS 43, 149 [165]; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 2 BvC 2/06 -, BVerfGE 124, 1 [20]; Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 -, BVerfGE 129, 300 [320]; Urteil vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 u.a. -, BVerfGE 130, 212 [227]; Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE 2/13 u.a. -, BVerfGE 135, 259 [285 f.] m.w.N.).

    Diese berührt unmittelbar die Bedingungen der politischen Konkurrenz und kann ganz erhebliche Auswirkungen auf die Wahlchancen der Wahlkreisbewerber haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [229]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [465]; Morlok, in: Dreier [Hrsg.], GG, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Art. 38 Rn. 104).

    Nur die strikte Einhaltung dieser Kriterien sichert den Schutz des Wahlkreisbewerbers vor einer aktiven oder (im Falle des Nichtstuns des Gesetzgebers) passiven "Wahlkreisgeometrie" (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Die Verwirklichung dieses Ziels ist dem Gesetzgeber als Verpflichtung verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [227] m.w.N.).

    Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne und damit gleichzeitig als sachliche Kriterien für die konkreten Einzelzuschnitte dienen vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und die Beachtung historisch verwurzelter Verwaltungsgrenzen (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565).

    Er hat allerdings das ausgewählte Wahlsystem in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten und darf keine strukturwidrigen Elemente einführen (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [229]).

    c) Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise steht dem Gesetzgeber ein gewisser, vom Verfassungsgerichtshof zu achtender Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 -, NVwZ 2002, 71 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2001 - Vf. 2-VII-01 u.a. -, NVwZ-RR 2002, 473 [475]; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; StGH Bremen, Urteil vom 5. November 2004 - St 2/04 -, juris, Rn. 49 f.).

    Im Hinblick auf die komplexen Abwägungs- und Prognoseentscheidungen des Gesetzgebers bei der aufgrund von Einzelabwägungen zu treffenden Entscheidung über den Zuschnitt von Wahlkreisen ist der Gesetzgeber insoweit auf einen eigenen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum angewiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 u.a. -, BVerfGE 130, 212 [228]; BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [145]; Mensing, LKRZ 2014, 314 [316]).

    Der Verfassungsgerichtshof wacht darüber, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen dieses gesetzgeberischen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums bei der Wahlkreiseinteilung eingehalten werden (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [229]).

    Es reicht zum Zwecke der Transparenz und zur Ermöglichung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle vielmehr aus, dass die Kriterien überhaupt in geeigneter Form dokumentiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [234 u. 238]; vgl. ferner StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464).

    Sie stehen insbesondere in Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, d.h. das gesetzgeberische Ziel, möglichst gleich große Wahlkreise zu bilden, den entscheidenden Prüfungsmaßstab und Ausgangspunkt für jede Wahlkreiseinteilung bildet und als Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und historisch verwurzelte Verwaltungsgrenzen dienen sowie der Umstand, dass ein Wahlkreis ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilde soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    Insoweit trifft ihn eine dauernde Beobachtungs-, Überprüfungs- und erforderlichenfalls auch Korrekturpflicht (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 -, BVerfGE 129, 300 [321 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [227] m.w.N.).

    Diese Verpflichtung bezieht sich nicht zuletzt auf den konkreten Zuschnitt der Wahlkreise und umfasst, dass der Gesetzgeber Abweichungen in der Wahlkreisgröße vom Landesdurchschnitt auf das verfassungsrechtlich zulässige Maß zurückzuführen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130 [142]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [227]; StGH BW, Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [463]).

    Es unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, gewisse Abweichungen in der Bevölkerungszahl (sog. Toleranzgrenzen) zuzulassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1963 - 2 BvC 3/62 -, BVerfGE 16, 130 [142]; Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; StGH BW, Urteil vom 14. Juni 2007 - GR 1/06 -, DÖV 2007, 744 [746]; Urteil vom 22. Mai 2012 - GR 11/11 -, VBlBW 2012, 462 [464]; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    Zum Zwecke der Transparenz und zur Ermöglichung der verfassungsgerichtlichen Kontrolle reicht es auch insoweit aus, dass die Kriterien überhaupt in geeigneter Form dokumentiert sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [234 u. 238]).

    Ein Wahlkreis soll dem Repräsentationsgedanken und damit dem Demokratieprinzip Rechnung tragend ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]; StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt aber die Ausgestaltung des Wahlrechts hier einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Schließlich ist mit dem Senat davon auszugehen, dass aufgrund des strikten und formalen Charakters der Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien dem Gesetzgeber nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt und diese der Rechtfertigung durch Gründe bedürfen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

    Soweit der Senat darauf hinweist, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einer strikten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), darf diese nicht zu einer Verwischung der Grenzen zwischen gesetzgeberischer Gestaltung und verfassungsgerichtlicher Kontrolltätigkeit führen.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Senats, die Ausgestaltung des Wahlrechts bedürfe strikter verfassungsrechtlicher Kontrolle, weil mit Regelungen, die die Bedingungen politischer Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig werde und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr bestehe, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lasse (vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    Als Wahlvorschriften kommen vor allem die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Regelungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung in Betracht (vgl. BVerfGE 130, 212 ).

    Begründet ist eine Wahlprüfungsbeschwerde, wenn gegen Wahlrechtsgrundsätze des Grundgesetzes oder Wahlrechtsvorschriften verstoßen worden ist (vgl. BVerfGE 130, 212 ) und dies entweder mandatsrelevant ist und zur Ungültigerklärung der Wahl führt (vgl. BVerfGE 121, 266 ) oder zumindest eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers zur Folge hat (§ 48 Abs. 1 und 3 BVerfGG).

    Differenzierungen im Wahlrecht können vielmehr auch durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlrechtsgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird und gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von Gemeinwohlerwägungen von dem Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Weil mit Regelungen, die die Bedingungen der politischen Konkurrenz berühren, die parlamentarische Mehrheit gewissermaßen in eigener Sache tätig wird, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts aber hinsichtlich der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ).

    Erwiese sich die Regelung als verfassungswidrig, wäre die kommende Wahl des Deutschen Bundestages daher mit einem Wahlfehler behaftet (vgl. BVerfGE 130, 212 ; 146, 327 ; Misol, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 48 Rn. 37).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

    Differenzierungen im Wahlrecht können aber nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; 146, 327 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; jeweils m.w.N.).

    Da gerade bei der Wahlgesetzgebung die Gefahr besteht, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen von dem Ziel des eigenen Mandatserhalts leiten lässt, unterliegt die Ausgestaltung des Wahlrechts hinsichtlich der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben strikter verfassungsgerichtlicher Kontrolle (vgl. BVerfGE 120, 22 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

  • StGH Baden-Württemberg, 22.05.2012 - GR 11/11

    Wahlprüfungsbeschwerde von Wahlberechtigten aus Essingen (Ostalbkreis) zur

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12

    Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch

  • StGH Hessen, 09.05.2018 - P.St. 2670

    Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren hinsichtlich der Einteilung des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 155/11

    Wahlprüfungsverfahren: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahlen zu

  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 37/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 5/15
  • VG Cottbus, 24.08.2018 - 1 K 1821/14

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Cottbus für ungültig erklärt und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 14-VII-19

    Erfolglose Popularklage gegen Regelungen zur Vergabe von Überhang- und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 2/15

    Wahlprüfungsbeschwerden gegen Wahl zur Bezirksversammlung Harburg zurückgewiesen

  • VerfG Brandenburg, 18.09.2015 - VfGBbg 18/15

    Die Berücksichtigung akademischer Grade und Bezeichnungen sowie der Berufe und

  • VerfG Hamburg, 26.01.2016 - HVerfG 3/15
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 21-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 35/20

    Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; 5%-Klausel; Dualwahl; Wahlgleichheit; milderes

  • VG Schwerin, 22.06.2016 - 7 A 1773/14

    Wahl der Kammerversammlung der Zahnärztekammer; Zuschnitt von Wahlkreisen

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 28-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 27-V-20

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die Landtagswahl vom 1. September

  • StGH Baden-Württemberg, 25.04.2012 - GR 12/11

    Eingang von Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl 2011

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