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   BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12   

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https://dejure.org/2012,11995
BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12 (https://dejure.org/2012,11995)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12 (https://dejure.org/2012,11995)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 2012 - 2 BvQ 16/12 (https://dejure.org/2012,11995)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 7 GG
    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 7 GG
    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Verpflichtung der 15. Bundesversammlung zur Gestattung der Anwesenheit einer Person bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter

  • rewis.io

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Verpflichtung der 15. Bundesversammlung zur Gestattung der Anwesenheit einer Person bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 130, 367
  • NVwZ-RR 2012, 537
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

    Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39 ).

  • BVerfG, 22.07.1969 - 2 BvK 1/67

    Parlamentarisches Regierungssystem

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an Stimmauszählungen ausschließlich durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 ).
  • BVerfG, 30.05.1984 - 2 BvR 617/84

    Wahlwerbung/WDR

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ).
  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

    Auszug aus BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
    Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ).
  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem die 15. Bundesversammlung betreffenden Eilverfahren im Jahr 2012 entschieden, dass ein solches Recht einem Mitglied der Bundesversammlung offensichtlich nicht zusteht, weil das Grundgesetz diesem kein Recht übertragen hat, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (BVerfGE 130, 367 ).

    Ein Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, kann auch nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden, weil die Geschäftsordnung des Bundestages ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht kennt (vgl. BVerfGE 130, 367 ).

    Denn die in der Bundesversammlung geübte Praxis, zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung aus verschiedenen Fraktionen zu wählen, die sich bei der Auszählung gegenseitig kontrollieren, entspricht den vom Grundsatz der Öffentlichkeit geforderten Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs (vgl. BVerfGE 130, 367 ).

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

    Eine geschäftsordnungsmäßig verbriefte Rechtsposition ist nicht zwangsläufig von einem (behaupteten) Verfassungsorganstatus, das heißt vom Verfassungsrecht, umfasst (vgl. BVerfGE 27, 44 ; 130, 367 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvE 4/14 -, juris, Rn. 79, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Dass im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren endgültig über die Teilnahme der gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 EuWG vom Wahlrecht Ausgeschlossenen entschieden wird, steht der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und auch in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 ; 67, 149 ; 108, 34 ; 113, 113 ; 130, 367 ; 147, 39 ; stRspr).
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