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   BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11   

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BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 (https://dejure.org/2012,20400)
BVerfG, Entscheidung vom 04.07.2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 (https://dejure.org/2012,20400)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 (https://dejure.org/2012,20400)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 48 BVerfGG, § 12 Abs 2 S 1 BWahlG vom 17.03.2008
    Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs 2 S 1 BWahlG idF vom 17.03.2008 (Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet für aktive Wahlberechtigung Auslandsdeutscher) - jedoch keine Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009 - Anforderungen an die Einschränkung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 1 GG, § 48 BVerfGG, § 12 Abs 2 S 1 BWahlG vom 17.03.2008
    Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs 2 S 1 BWahlG idF vom 17.03.2008 (Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet für aktive Wahlberechtigung Auslandsdeutscher) - jedoch keine Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009 - Anforderungen an die Einschränkung ...

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit von § 12 Abs 2 S 1 BWahlG idF vom 17.03.2008 (Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts im Bundesgebiet für aktive Wahlberechtigung Auslandsdeutscher) - jedoch keine Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009 - Anforderungen an die Einschränkung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 1; BWG § 12 Abs. 2 S. 1
    Erfordernis eines früheren dreimonatigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrigkeit des Bundeswahlgesetzes

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mehr Wahlrecht für Auslandsdeutsche

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen - Dreimonatiges Aufenthaltserfordernis verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bundeswahlgesetz ist hinsichtlich des Anknüpfens der Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen an früheren ununterbrochenen dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik verfassungswidrig

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Wahlrecht für im Ausland lebende Deutsche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Regelung zur Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen verfassungswidrig - BVerfG zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen ohne dauerhaften Wohnsitz in Deutschland

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Karlsruhe hat noch einen für den Wahlrechts-Gesetzgeber

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 15.08.2012)

    BVerfG zum Wahlrecht von Auslandsdeutschen: Keine Auswirkung auf Landeswahlgesetze

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 132, 39
  • NVwZ 2012, 1167
  • NVwZ 2012, 1172
  • DÖV 2012, 814
  • DÖV 2013, 477
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Sie können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    c) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a.a.O., S. 1207; zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Für das Wahlrecht im Besonderen gilt, dass sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren hat (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    d) Zu den Gründen, die Differenzierungen im Anwendungsbereich des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl rechtfertigen können, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Auch im Hinblick darauf, dass die Bedeutung des Wahlrechts und die Strenge demokratischer Egalität dem gesetzgeberischen Spielraum für Typisierungen von vornherein enge Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ), wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, in tatsächlicher Hinsicht der spätestens mit dem vollständigen Verzicht auf eine Fortzugsfrist aufgeworfenen Frage nachzugehen, welche Auswirkungen die verbliebene Regelung hat und inwieweit die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung im Wege der Typisierung hingenommen werden kann.

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Er ist - nicht anders als der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Sie können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a.a.O., S. 1207; zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Für das Wahlrecht im Besonderen gilt, dass sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren hat (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Allgemeinheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    d) Zu den Gründen, die Differenzierungen im Anwendungsbereich des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl rechtfertigen können, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Das Bundesverfassungsgericht hat im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nach § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Deutschen Bundestag zu gewährleisten, sondern prüft auch, ob die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ).

    c) Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, verfassungsrechtlich legitime Ziele und den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a.a.O., S. 1207; zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Auch im Hinblick darauf, dass die Bedeutung des Wahlrechts und die Strenge demokratischer Egalität dem gesetzgeberischen Spielraum für Typisierungen von vornherein enge Grenzen setzen (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ), wäre es Sache des Gesetzgebers gewesen, in tatsächlicher Hinsicht der spätestens mit dem vollständigen Verzicht auf eine Fortzugsfrist aufgeworfenen Frage nachzugehen, welche Auswirkungen die verbliebene Regelung hat und inwieweit die durch sie bewirkte Ungleichbehandlung im Wege der Typisierung hingenommen werden kann.

    Der festgestellte Verfassungsverstoß führt bereits deshalb nicht zur Ungültigerklärung der Wahl und damit zur Auflösung des 17. Deutschen Bundestages, weil die geltend gemachte Rechtsverletzung - wie die Beschwerdeführerinnen nicht verkennen - allenfalls theoretisch dessen Zusammensetzung berührt (vgl. BVerfGE 121, 266 ).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Sie können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, S. 1207; ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, NVwZ 2012, S. 622 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a.a.O., S. 1207; zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    Für das Wahlrecht im Besonderen gilt, dass sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren hat (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    cc) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Allgemeinheit der Wahl berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (vgl. BVerfGE 73, 40 ; 82, 322 ; 107, 286 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

    d) Zu den Gründen, die Differenzierungen im Anwendungsbereich des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl rechtfertigen können, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes oder die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Ausnahmen waren zunächst nur für Deutsche, die im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Ausland tätig und daher besonders eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden geblieben waren, sowie deren Hausstandsangehörige zugelassen (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ).

    Er ist - nicht anders als der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 42, 312 ).

    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    Auch sei die Sonderregelung des damaligen § 12 Abs. 2 BWG für Angehörige des bundesdeutschenöffentlichen Dienstes (samt Angehörigen ihres Hausstandes), die auf Anordnung ihres Dienstherrn Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen haben, nicht zu beanstanden und müsse nicht auf andere Auslandsdeutsche ausgedehnt werden; sie beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass dieser Personenkreis sich nicht freiwillig im Ausland aufhalte und während seiner vorübergehenden Abwesenheit aufs engste mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden bleibe (vgl. BVerfGE 36, 139 ).

  • BVerfG, 02.11.1990 - 2 BvR 1266/90

    Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Insbesondere verstoße die vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/90 - (NJW 1991, S. 689) gebilligte typisierende Regelung, die einen mindestens dreimonatigen ununterbrochenen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland als Voraussetzung für die informierte Mitwirkung am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess als wahlberechtigter "Aktivbürger" festschreibe, nicht gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl.

    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    "Diese Wertung und die - typisierende - Regelung, dass für die Annahme dieser Voraussetzungen jedenfalls ein mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes unerlässlich" sei, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/90 -, NJW 1991, S. 689 ).

    Der zwei Tage nach Verkündung des Urteils folgenden Kammerentscheidung blieb deshalb für den Versuch, den gutgeheißenen Beschränkungen des Wahlrechts Auslandsdeutscher eine andere als die bis dato in der Senatsrechtsprechung herangezogene traditionsbezogene Begründung zu verschaffen, nur noch der Rekurs auf den Gesichtspunkt, dass Wähler am politischen Willens- und Meinungsbildungsprozess "informiert mitwirken" und daher mit den hiesigen Verhältnissen "vertraut" sein sollten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990, a.a.O., S. 690), der für sich genommen eine konsistente Rechtfertigung für die hier zu beurteilende Regelung in der Tat nicht abgibt und auf den sich nun unter dem Stichwort "Kommunikationsfunktion" auch der Senat fixiert hat.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Ausnahmen waren zunächst nur für Deutsche, die im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Ausland tätig und daher besonders eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden geblieben waren, sowie deren Hausstandsangehörige zugelassen (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ).

    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    Angesichts bestehender Unterschiede zwischen den von der Sonderregelung des § 12 Abs. 2 BWG Erfassten und den EG-Bediensteten sei der Gesetzgeber bislang noch nicht gehalten gewesen, letztere in die Sonderregelung einzubeziehen; aus verfassungsrechtlicher Sicht liege im Zuge des fortschreitenden Integrationsprozesses aber eine solche Einbeziehung für die Zukunft nahe (vgl. BVerfGE 58, 202 ).

  • BVerfG, 03.05.1956 - 1 BvC 1/55

    Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach dem BWG 1953

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    Hinzu kommt, dass die für eine lebendige Demokratie wesentliche Kommunikation zwischen Regierenden und Regierten ohne ein Mindestmaß an kontinuierlicher Befassung und Auseinandersetzung der Bürger mit den politischen Entwicklungen kaum gelingen kann (vgl. zum - aufgrund der Teilung Deutschlands dort allerdings verengten - Repräsentationsgedanken BVerfGE 5, 2 ).

    1956 billigte der Erste Senat das Erfordernis der Sesshaftigkeit im Bundesgebiet als Wahlrechtsvoraussetzung mit der Erwägung, dass angesichts der deutschen Teilung das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag, der das Repräsentationsorgan der im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Bevölkerung sei, nur dem in diesem "Wirkungsbereich" lebenden Teil der deutschen Bevölkerung gewährt werden könne (vgl. BVerfGE 5, 2 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Dies gilt nicht nur für den Wahlakt selbst, in dem sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin und nicht umgekehrt vollziehen muss (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 69, 315 ).

    Um den Bürger hierzu zu befähigen, bedarf es nicht zuletzt der Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften (vgl. BVerfGE 44, 125 ; 63, 230 ; ferner BVerfGE 105, 252 ).

    Was den Zusammenhang, der durch demokratische Wahlen etabliert wird und etabliert werden soll, angeht, ist aber nicht der Kommunikationszusammenhang, sondern der Verantwortungszusammenhang (vgl. BVerfGE 44, 125 ) der grundlegendere - ein Verantwortungszusammenhang der wirklichen, ernsten Art, in dem nicht nur Worte zu wechseln, sondern auch, von Wählern wie Gewählten, Konsequenzen des eigenen Entscheidungsverhaltens zu tragen sind.

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11
    Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997, a.a.O., S. 1207; zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 31.07.1973 - 2 BvF 1/73

    Grundlagenvertrag

  • BVerfG, 26.04.1978 - 1 BvL 29/76

    Lohnfortzahlung

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 09.10.2000 - 2 BvC 2/99

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 11.05.2005 - 1 BvR 368/97

    Ostrenten: Verfassungsbeschwerden erfolglos

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 21.04.2009 - 2 BvC 2/06

    Nachwahl

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Der Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen muss sich vom Volk zu den Staatsorganen, nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin, vollziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 - 2 BvF 1/65 - BVerfGE 20, 56 ; Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 - BVerfGE 69, 315 und vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 - BVerfGE 132, 39 ).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ).

    Eine gesetzliche Typisierung darf keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Es kann im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Deutschen Bundestag prüfen, sondern auch, ob die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 132, 39 ).

    Folglich ist die Frage der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit einer solchen Wahlprüfungsbeschwerde als gegeben zu unterstellen (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    a) Die Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 132, 39 ).

    Deren Gleichbehandlung bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 132, 39 ).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt - positiv - die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ; 132, 39 ).

    Er ist - wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Deutschen Bundestag zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 129, 300 ; 132, 39 ) und schließt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 sowie statt vieler Wollenschläger, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 1 Rn. 310).

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 132, 39 ; vgl. ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), so dass sie als "zwingend" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 121, 266 ) qualifiziert werden können.

    bb) Zu den Gründen, die geeignet sind, Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl und mithin Differenzierungen zwischen den Wahlberechtigten zu legitimieren, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 132, 39 ).

    Zum erstgenannten Ziel gehört die Sicherung der Kommunikationsfunktion der Wahl (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    Dem liegt zugrunde, dass Demokratie, soll sie sich nicht in einem rein formalen Zurechnungsprinzip erschöpfen, freie und offene Kommunikation zwischen Regierenden und Regierten voraussetzt (vgl. BVerfGE 132, 39 m.w.N.).

    Das Recht der Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 69, 315 ; 132, 39 ).

    Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    cc) Den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit kollidierenden Verfassungsbelangen zum Ausgleich zu bringen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit lediglich, ob die Grenzen des eng bemessenen Spielraums des Gesetzgebers überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung des Wahlrechts gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 132, 39 ).

    Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung unter Berücksichtigung der Grenzen, die die Bedeutung des Wahlrechts und die Strenge demokratischer Egalität seinem Bewertungsspielraum setzen, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 132, 39 ; 145, 106 ; allgemein zur Typisierungsproblematik siehe Britz, Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung, 2008, S. 38 m.w.N.).

    aa) Indem § 13 Nr. 2 BWahlG Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt, ist die Gewährleistung, dass jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ), betroffen.

    Der Gesetzgeber muss verallgemeinernden Regelungen realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; stRspr).

    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ).

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 133, 377, Rz 87; vom 4. Juli 2012  2 BvC 1, 2/11, BVerfGE 132, 39, Rz 29, und in BVerfGE 120, 1, unter C.I.2.a aa).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 145, 106 ).
  • FG Hamburg, 29.08.2017 - 2 K 245/17

    Körperschaftsteuergesetz: Vorlagebeschluss: Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210, 232 f.; 126, 268, 279; 132, 39, 49 Rn. 29; 133, 377, 412 Rn. 87).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164, 182 f.; 122, 210, 232 f.; 126, 268, 279; 132, 39, 49 Rn. 29; 133, 377, 412 Rn. 87; 137, 350, 375 Rn. 66).

    Zudem dürfen die tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die Typisierung den Normzweck nicht verfehlen (vgl. BVerfGE 111, 115, 137; 132, 39, 56 f. Rn. 49; 133, 377, 412 Rn. 87).

    Eine gesetzliche Typisierung dürfe sich nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern müsse sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfG Beschluss vom 29. März 2017, a. a. O. und in BVerfGE 116, 164, 182 f.; 122, 210, 232 f.; 126, 268, 279; 132, 39, 49 Rn. 29; 133, 377, 412 Rn. 87; 137, 350, 375 Rn. 66).

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Es trifft zwar zu, dass in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherung der Wahl als Integrationsvorgang bei der politischen Willensbildung als zwingender Grund anerkannt ist, der Beeinträchtigungen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit von Parteien rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvE 2/56 -, BVerfGE 6, 84 [92] = juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 [97] = juris Rn. 42; BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvC 3/96 -, BVerfGE 95, 408 [418] = juris Rn. 44; BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 BvK 1/07 -, BVerfGE 120, 82 [107] = juris Rn. 109; BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1, 7/07 -, BVerfGE 121, 266 [298] = juris Rn. 98; BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1, 2/11 -, BVerfGE 132, 39 [50] = juris Rn. 32; BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2014 - 2 BvE, 5-10, 12/13, 2 BvR 2220, 2221, 2238/13 -, BVerfGE 135, 259 [286] = juris Rn. 54).

    So ist u.a. eine Ungleichbehandlung zu Lasten von Männern und Frauen durch die Möglichkeit divers eingetragener Personen, sowohl auf einem für Männer als auch auf einem für Frauen bestimmten Listenplatz kandidieren zu können, angesichts des geringen Bevölkerungsanteils (Deutsches Ärzteblatt 09.05.2019, 0,00019 % ) im Wege der Typisierung (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39 [49] = juris Rn. 29) als unbeachtlich anzusehen und könnte darüber hinaus durch den Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise neu geregelt werden.

  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (BVerfGE 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ; 152, 274 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. Juni 2022 - 2 BvL 9/14 u.a. -, Rn. 74).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 87, 234 ; 96, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 36).

    Eine typisierende Gruppenbildung liegt zudem nur vor, wenn die tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Normzweck angelegt sind (vgl. BVerfGE 111, 115 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 56; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. November 2012 - 1 BvR 2153/08 -, juris, Rn. 45).

    Der gesetzgeberische Spielraum für Typisierungen ist umso enger, je dichter die verfassungsrechtlichen Vorgaben außerhalb des Art. 3 Abs. 1 GG sind (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG BVerfGE 28, 324 ; zum Wahlrecht BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 53; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2010, Art. 3 Abs. 1 Rn. 23).

    Die gesetzlichen Verallgemeinerungen im Rahmen der Typisierung müssen von einer möglichst breiten, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einschließenden Beobachtung ausgehen (vgl. BVerfGE 96, 1 ; 122, 210 ; 126, 268 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 4. Juli 2012 - 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 -, juris, Rn. 36).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

  • BFH, 29.04.2021 - VI R 31/18

    Bewertung von Arbeitslohn anlässlich von Betriebsveranstaltungen

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BFH, 14.07.2020 - VIII R 3/17

    Steuerpflichtige Zinsanteile in Rentenzahlungen bei teilentgeltlicher Übertragung

  • VerfGH Thüringen, 25.09.2018 - VerfGH 24/17

    Abstrakte Normenkontrolle der Fraktion der AfD zur Verfassungsmäßigkeit u. a. der

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • FG Schleswig-Holstein, 28.02.2018 - 5 K 69/15

    Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich § 20 Abs. 6 Satz

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

  • BFH, 22.05.2019 - X R 19/17

    Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

  • FG Niedersachsen, 12.12.2018 - 7 K 128/15

    Streit um die Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben bei der Ermittlung des

  • VG Kassel, 18.02.2022 - 3 K 1259/21

    Kommunalwahl Mindestalter Hessen

  • BFH, 09.07.2019 - X R 7/17

    Beginn der Herstellung nach § 6b Abs. 3 EStG; Verfassungsmäßigkeit der Höhe des

  • SG Freiburg, 23.01.2018 - S 6 KR 448/18

    Vorlagebeschluss zum BVerfG - Herabsetzung der Beiträge zur sozialen

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • VerfGH Bayern, 19.12.2012 - 5-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit einer Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • FG Münster, 22.07.2021 - 10 K 1707/20

    Anwendung des Abzinsungsgebots bei Verbindlichkeiten für Zwecke der steuerlichen

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

  • FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17

    Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs

  • VerfG Hamburg, 15.01.2013 - HVerfG 2/11

    Drei-Prozent-Sperrklausel verstößt gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben der

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft gültig

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 10/12

    Beschwerde der Linken - Parteiwechsel führt nicht zu Mandatsverlust

  • BVerfG, 27.10.2022 - 2 BvC 22/19

    Erfolglose sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss ohne

  • VG Saarlouis, 04.11.2016 - 3 K 921/15

    Kommunalwahlrecht -Festsetzung des Mindestwahlalters auf 18 Jahre

  • FG Hessen, 20.12.2022 - 5 K 1615/20

    Besteuerung von Zinseinkünften aus einer zinsfrei gestundeten i.R. eines

  • FG Niedersachsen, 22.12.2022 - 7 K 105/18

    Umwandlung zu Buchwerten

  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

  • ArbG Hamburg, 20.11.2018 - 14 Ca 336/15

    Vorlage an das BVerfG - Nichtgewährung eines Zuschlags für rentenferne

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VG Trier, 14.02.2017 - 1 K 10040/16

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung einer neuen Perücke vor

  • VG Bayreuth, 14.02.2020 - B 9 E 20.141

    Unterlassung des Aufrufs zur Teilnahme an einer Gegendemonstration

  • VG Karlsruhe, 16.05.2013 - 9 K 1070/12

    Begrenzung der Beihilfefähigkeit - Typisierungsbefugnis des Dienstherrn - Gebot

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