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   BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12   

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https://dejure.org/2013,6168
BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12 (https://dejure.org/2013,6168)
BVerfG, Entscheidung vom 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12 (https://dejure.org/2013,6168)
BVerfG, Entscheidung vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 (https://dejure.org/2013,6168)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG
    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung verwaltungsgerichtlicher Klagen, mit denen die Verhängung von in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Missbrauchsgebühren überprüft werden sollte - zum Mitwirkungsverbot wegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung verwaltungsgerichtlicher Klagen, mit denen die Verhängung von in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Missbrauchsgebühren überprüft werden sollte - zum Mitwirkungsverbot wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung bei einer Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr)

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung verwaltungsgerichtlicher Klagen, mit denen die Verhängung von in drei Verfassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Missbrauchsgebühren überprüft werden sollte - zum Mitwirkungsverbot wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesetzlicher Mitwirkungsausschluss wegen richterlicher Vorbefassung bei einer Mitwirkung an einer unanfechtbaren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (hier: Festsetzung einer Missbrauchsgebühr)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zum richterlichen Mitwirkungsverbot - Kein Ausschalten von Verfassungsrichtern durch Hartnäckigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache - Durch Bundesverfassungsgericht festgesetzte Missbrauchsgebühr unanfechtbar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 133, 163
  • NJW 2013, 1587
  • DVBl 2013, 722
  • DÖV 2013, 567
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20 ; 109, 130 ).

    Ausschließend wirkt nur eine richterliche Tätigkeit, die im Ausgangsverfahren erfolgte und die Gegenstand der anstehenden verfassungsrichterlichen Überprüfung ist (vgl. BVerfGE 78, 331 ).

  • BVerfG, 22.02.1960 - 2 BvR 36/60

    Ausschließung von Richtern des BVerfG - Rechtsnatur der Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Das folgt daraus, dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur Handhabung bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1 ; BVerfG, EuGRZ 2012, S. 547 ).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20 ; 109, 130 ).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20 ; 109, 130 ).
  • BVerfG, 27.01.1994 - 1 BvR 1693/92

    Herzog

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Das schließt die Entscheidung über einen kraft Gesetzes greifenden Mitwirkungsausschluss nach § 18 BVerfGG ein (vgl. BVerfGE 65, 152 ; 89, 359 ).
  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 20 ; 109, 130 ).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12
    Das folgt daraus, dass die wegen nicht gegebenen Rechtsweges offensichtlich unzulässigen Klagen zum Verwaltungsgericht in Ansehung der unanfechtbar abgeschlossenen vorgelagerten Verfahren völlig eigenständige, neue Verfahrensgegenstände bilden und von vornherein nicht geeignet sind, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. ähnlich zur Handhabung bei offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen nach § 19 BVerfGG, die für unbeachtlich gehalten werden: BVerfGE 11, 1 ; BVerfG, EuGRZ 2012, S. 547 ).
  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Die Ausschlussregelung des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist als Ausnahmetatbestand konstruiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 133, 163 ; 135, 248 ).

    Das Tatbestandsmerkmal "in derselben Sache" in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG ist - in Übereinstimmung mit den Ausschlussregelungen anderer fachgerichtlicher Verfahrensordnungen - stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinne auszulegen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Zu seinem Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG kann regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst - dazu gehören auch Tätigkeiten vorbereitender Art - oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Ein Richter kann an der Entscheidung über die Frage seines Mitwirkungsausschlusses selbst mitwirken, wenn die Sache, die angeblich den Ausschluss bewirken soll, - wie hier - einen völlig eigenständigen Verfahrensgegenstand bildet und daher von vornherein nicht geeignet ist, einen Mitwirkungsausschluss zu begründen (vgl. BVerfGE 133, 163 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 18 Rn. 33).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).
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