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   BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12   

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BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 (https://dejure.org/2014,491)
BVerfG, Entscheidung vom 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 (https://dejure.org/2014,491)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 2 BvR 1562/12, 2 BvR 1563/12, 2 BvR 1564/12 (https://dejure.org/2014,491)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz - Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 GG, Art 72 Abs 2 GG, Art 74 Abs 1 Nr 11 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 104 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz (juris: FFG 1979) - Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gem Art 74 Abs 1 Nr 11 GG - Filmabgabe als zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion - insb zur Eingrenzung des Kreises der Abgabepflichtigen ...

  • R&W Online

    Filmabgabe für Kinobetreiber verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe für Filmtheater auf Grundlage des Filmfördergesetztes (FFG); Verfolgung von kulterellen Zwecken mit wirtschaftsbezogenen Regelungen durch den Gesetzgeber

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz (juris: FFG 1979) - Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gem Art 74 Abs 1 Nr 11 GG - Filmabgabe als zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion - insb zur Eingrenzung des Kreises der Abgabepflichtigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabe für Filmtheater auf Grundlage des Filmfördergesetztes ( FFG ); Verfolgung von kulterellen Zwecken mit wirtschaftsbezogenen Regelungen durch den Gesetzgeber

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäß

  • zeit.de (Pressemeldung, 28.01.2014)

    Kinobetreiber müssen weiter für Filmförderung zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Filmförderung und die Filmabgabe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz verstößt nicht gegen die Verfassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäß

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • beck.de (Kurzinformation)

    Filmabgabe nach FFG verfassungskonform

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Die deutsche Filmwirtschaft kann sich freuen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz ist verfassungsgemäß - Regelungen zur Filmabgabe genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Filmförderung"

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Richter deuten Beibehaltung der deutschen Filmförderung an

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    BVerfG verhandelt am 8. Oktober zum Filmförderungsgesetz

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.10.2013)

    Klage eines Kinobetreibers: Ist die deutsche Filmförderung verfassungswidrig?

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.10.2013)

    Kultursubventionen: Verfassungsrichter loben deutsche Filmförderung

  • tagesspiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 07.10.2013)

    Klage gegen Filmförderung: Die Sorge um den deutschen Film

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 3, 20 Abs. 3, 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG; §§ 66, 66a, 67 FFG
    Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schwerpunkttheorie - "Filmförderung des Bundes"

  • lto.de (Interview mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.10.2013)

    Filmförderung: "Subventionen machen bequem"

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 155
  • NJW 2014, 764
  • NVwZ 2014, 646
  • K&R 2014, 189
  • DÖV 2014, 350
  • ZUM 2014, 302
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (95)

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 116, 202 ; stRspr; zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Grundlage für die Regelung wirtschaftsbezogener Sonderabgaben vgl. BVerfGE 82, 159 ; 124, 348 ).

    Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; s. auch bereits BVerfGE 82, 159 ).

    Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 124, 348 ; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 108, 186 ).

    Die Homogenität einer Gruppe wird durch Konkurrenz oder sonstige Interessengegensätze zwischen Gruppenangehörigen nicht in Frage gestellt, sofern, wie hier, zugleich ein gemeinsames Interesse im Hinblick auf den Abgabenzweck besteht (vgl. BVerfGE 37, 1 ; 82, 159 ).

    Vielmehr kann die Zugriffsebene hier nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Belastung lediglich der auf der marktengsten Verwertungsstufe angesiedelten "Flaschenhalsbetriebe" mit einer Absatzförderungsabgabe BVerfGE 82, 159 ; die Abgabe wurde später aus anderen Gründen aufgrund veränderter Umstände als verfassungswidrig qualifiziert, vgl. BVerfGE 122, 316 ).

    Ob das Filmförderungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung mit den Beihilfevorschriften des für die streitgegenständliche Gesetzesfassung maßgeblichen Art. 87 Abs. 3 Buchstabe d EG (jetzt Art. 107 Abs. 3 Buchstabe d AEUV) vereinbar war, hat das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der Verfassungsbeschwerde nicht zu klären (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 82, 159 ; 115, 276 ).

    a) aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415 ff., Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    bb) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    a) Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben auf der Grundlage der Sachkompetenzen aus Art. 70 ff. GG bedarf mit Blick auf die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 124, 235 ; 132, 334 ; stRspr).

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Die homogenitätsstiftende Gemeinsamkeit muss zudem eine vorgegebene, darf also keine erst durch die Abgabenregelung selbst begründete sein (vgl. BVerfGE 55, 274 ; s. zur Bedeutung einer Vorstrukturierung der Gruppe durch andere als die prüfungsgegenständlichen abgabenrechtlichen Normen BVerfGE 124, 235 ).

    Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) zum Ausdruck gebracht.

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Dem Gesetzgeber steht es auch frei, innerhalb einer homogenen Gruppe Untergruppen zu bilden, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die innerhalb einer im Hinblick auf gemeinsame Nähe zum Sachzweck homogenen Gruppe ungeachtet der homogenitäts- und sachnähebegründenden Gemeinsamkeit bestehen können (vgl. BVerfGE 124, 348 ; für entsprechend differenzierte Sonderabgaben s. auch BVerfGE 37, 1 ; 124, 235 ).

    Je nach Art der bestehenden Unterschiede zwischen den Teilgruppen kann dies zur Wahrung der Belastungsgleichheit, auf die die Anforderungen an Sonderabgaben unter anderem abzielen (vgl. BVerfGE 123, 132 ; 124, 235 , m.w.N.), sogar geboten sein (vgl. BVerwGE 133, 165 , Rn. 42).

    Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ) besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.

    ee) Der für Sonderabgabenregelungen geltenden Pflicht zur Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ) ist genügt (s. C.I.2.b)cc)(4)).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Zum Recht der Wirtschaft gehören die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, insbesondere diejenigen, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen (vgl. BVerfGE 8, 143 ; 116, 202 ; stRspr; zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG als Grundlage für die Regelung wirtschaftsbezogener Sonderabgaben vgl. BVerfGE 82, 159 ; 124, 348 ).

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Die erforderliche spezifische Sachnähe ist gegeben, wenn die mit der Abgabe belastete Gruppe dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck näher steht als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler (vgl. BVerfGE 101, 141 ; 124, 348 ; für eine diesbezügliche Evidenzanforderung BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) zum Ausdruck gebracht.

    Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 124, 348 ).

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Dem Gesetzgeber steht es auch frei, innerhalb einer homogenen Gruppe Untergruppen zu bilden, um Unterschieden Rechnung zu tragen, die innerhalb einer im Hinblick auf gemeinsame Nähe zum Sachzweck homogenen Gruppe ungeachtet der homogenitäts- und sachnähebegründenden Gemeinsamkeit bestehen können (vgl. BVerfGE 124, 348 ; für entsprechend differenzierte Sonderabgaben s. auch BVerfGE 37, 1 ; 124, 235 ).

    Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ) besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.

    ee) Der für Sonderabgabenregelungen geltenden Pflicht zur Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ) ist genügt (s. C.I.2.b)cc)(4)).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 743/01

    Verfassungsbeschwerde gegen Abgaben an den Forstabsatzfonds / Holzabsatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Gegenüber den Steuern müssen Sonderabgaben die seltene Ausnahme bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 123, 132 ; stRspr).

    Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) zum Ausdruck gebracht.

    Die Erfüllung dieser Merkmalsgruppe in ihrem Zusammenspiel bildet zugleich den entscheidenden Rechtfertigungsgrund für eine zu der Gemeinlast der Steuern hinzutretende Sonderlast und sichert so die Wahrung verhältnismäßiger Belastungsgleichheit (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die zweckentsprechende Verwendung des Abgabenaufkommens zugleich gruppennützig, entlastet die Gesamtgruppe der Abgabenschuldner nämlich von einer ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Aufgabe (vgl. BVerfGE 124, 348 ; s. auch BVerfGE 124, 235 ; 123, 132 ).

    Erforderliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lassen sich hier praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe - das heißt: mit der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - begründen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Der die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss hier evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Je nach Art der bestehenden Unterschiede zwischen den Teilgruppen kann dies zur Wahrung der Belastungsgleichheit, auf die die Anforderungen an Sonderabgaben unter anderem abzielen (vgl. BVerfGE 123, 132 ; 124, 235 , m.w.N.), sogar geboten sein (vgl. BVerwGE 133, 165 , Rn. 42).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ).

    Der Gesetzgeber ist grundsätzlich gehalten, von der Belastung mit einer Sonderabgabe nicht Gruppen auszuschließen, obwohl diese zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

    Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber auch bei der sonderabgabenrechtlichen Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 108, 186 ).

    Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

    Schließlich ist auch der Spielraum zu respektieren, über den der Abgabengesetzgeber, erst recht angesichts der komplexen Struktur der Filmwirtschaft mit ihren unterschiedlichen Organisations-, Verwertungs- und Erlöserzielungsformen und ihren variablen Marktverhältnissen (vgl. BVerfGE 108, 186 ), bei der Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen verfügt.

    Angesichts fließender Übergänge zwischen den Formen wirtschaftlicher Nutzenziehung aus den Erfolgen deutscher Filme - bis hin etwa zu Umsatzsteigerungen bei Gaststätten in Kinonähe -, die nicht sämtlich in praktikabler Weise in die Abgabebelastung einbezogen werden können, hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung der Abgabebelastung auf die einbezogenen Kerngruppen seinen Abgrenzungsspielraum (vgl. BVerfGE 108, 186 ) nicht überschritten.

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

    Die haushaltsrechtlichen Informationspflichten waren erst mit den nach dem 31. Dezember 2003 aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfüllen (vgl. BVerfGE 108, 186 ).

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Die Gruppenhomogenität muss von einer Art sein, die geeignet ist, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung der Aufgabe herzustellen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; s. auch bereits BVerfGE 82, 159 ).

    Dies wird mit dem Erfordernis einer "spezifischen" Sachnähe und einer damit zusammenhängenden "besonderen", "spezifischen" Finanzierungsverantwortung der abgabebelasteten Gruppe (vgl. zuletzt BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) zum Ausdruck gebracht.

    Erforderliche Sachnähe und Finanzierungsverantwortung lassen sich hier praktisch ausschließlich mit Blick auf Zweck und Wirkung staatlicher Förderungsmaßnahmen zugunsten der belasteten Gruppe - das heißt: mit der Gruppennützigkeit der Mittelverwendung - begründen (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Der die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen muss hier evident sein (vgl. BVerfGE 122, 316 ; 123, 132 ).

    Vielmehr kann die Zugriffsebene hier nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten bestimmt werden (vgl. zur Zulässigkeit der Belastung lediglich der auf der marktengsten Verwertungsstufe angesiedelten "Flaschenhalsbetriebe" mit einer Absatzförderungsabgabe BVerfGE 82, 159 ; die Abgabe wurde später aus anderen Gründen aufgrund veränderter Umstände als verfassungswidrig qualifiziert, vgl. BVerfGE 122, 316 ).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99

    Zur Beitragspflicht für den Klärschlamm-Entschädigungsfonds

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Da die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG in der bei Inkrafttreten (vgl. BVerfGE 110, 370 ) der genannten Gesetze geltenden Fassung vorliegen, sind erst recht die weniger strengen und weniger justiziablen Voraussetzungen der älteren Fassung (vgl. BVerfGE 106, 62 ) erfüllt.

    Dies betrifft die Abgabenerhebung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. BVerfGE 108, 1 ; 110, 370 ; 132, 334 ).

    Für Sonderabgaben mit Finanzierungszweck gilt: Der Gesetzgeber darf sich einer solchen Abgabe nur im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedienen, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht (vgl. zuletzt BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 113, 128 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ; stRspr).

    Die Gruppe muss zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck in einer Beziehung spezifischer Sachnähe stehen, aufgrund deren ihr eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.; stRspr).

    Das Abgabenaufkommen muss außerdem gruppennützig verwendet werden (vgl. BVerfGE 124, 348 ; 124, 235 ; 123, 132 ; 122, 316 ; 113, 128 ; 110, 370 ; 108, 186 , m.w.N.).

    Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ).

    Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung und gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ).

    Auf einem Markt, auf dem nicht zuletzt aufgrund technischer Neuerungen sowohl die Verwertungsformen als auch die Bedingungen ihrer administrativen Erfassbarkeit ständigen Veränderungen unterliegen, ist der Gesetzgeber im Übrigen gehalten, im Rahmen der gebotenen regelmäßigen Überprüfung der Abgabenregelung (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ) besonders auch die Abgrenzung der abgabebelasteten Gruppe zu überprüfen und in angemessenen Abständen die unter den Gesichtspunkten der Homogenität, spezifischen Sachnähe und Finanzierungsverantwortung sich als notwendig erweisenden Anpassungen vorzunehmen.

    ee) Der für Sonderabgabenregelungen geltenden Pflicht zur Überprüfung in angemessenen Abständen (vgl. BVerfGE 110, 370 ; 124, 235 ; 124, 348 ) ist genügt (s. C.I.2.b)cc)(4)).

    Auch an der gebotenen haushaltsrechtlichen Dokumentation (vgl. BVerfGE 108, 186 ; 110, 370 ; 122, 316 ; 123, 132 ; 124, 235 ; 124, 348 ) fehlt es für das Streitjahr 2004 nicht.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    a) aa) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens daher nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht gegeben ist (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, NJW 2013, S. 1499 , Rn. 91), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; BVerfGK 13, 506 ; 14, 230 , 16, 328 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 ).

    (1) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    (2) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    (3) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs hingegen noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; zum Vorliegen eines solchen Falles, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht zugrunde gelegten Meinung eindeutig vorzuziehen sind, vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ).

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Sachlich-inhaltliche Legitimation wird durch die Bindung an das Gesetz sowie durch Aufsicht und Weisung übergeordneter staatlicher Stellen vermittelt (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ).

    Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ).

    Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der in ihrem sachlich-gegenständlichen Aufgabenbereich nicht beschränkten gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die insbesondere vom Erfordernis lückenloser personeller, durch Wahl- und Bestellungsakte vermittelter demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen (vgl. BVerfGE 107, 59 ).

    Dementsprechend sind für den Bereich der funktionalen Selbstverwaltung von diesem Erfordernis abweichende Formen der Beteiligung von Betroffenen an der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Hinblick darauf gebilligt worden, dass die gelockerte Einbindung in den zentralen, auf das Gesamtvolk zurückgehenden Legitimationszusammenhang ausgeglichen wurde durch ein stärkeres Zurgeltungbringen der gleichfalls im Gedanken der Selbstbestimmung und damit im demokratischen Prinzip wurzelnden Grundsätze der Selbstverwaltung und der Autonomie (vgl. BVerfGE 107, 59 ).

    Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das Gesamtvolk zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ).

    bb) Obwohl die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt danach nicht sämtlich in vollem Umfang personell demokratisch legitimiert sind, ist das insgesamt notwendige Maß an demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ) gewahrt.

    Der Vorstand, in dessen Geschäftsbereich diese Entscheidungen fallen (§ 4 Abs. 2 FFG), wird vom Verwaltungsrat ernannt, dessen Mitglieder ihrerseits sämtlich uneingeschränkt personell legitimiert sind (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ).

    Soweit die personelle demokratische Legitimation des Vorstandes und derer, die in Vertretung des Vorstandes entscheiden, dadurch eingeschränkt sein mag, dass in der Kette der sie vermittelnden Wahl- und Bestellungsakte Akteure eine Rolle spielen, deren Status von dem des typischen "Amtsträgers" (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 107, 59 ) abweicht, handelt es sich um eine jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang unschädliche Abweichung.

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12
    Es muss sich auf den Willen des Volkes - der Gesamtheit der Bürger - zurückführen lassen und, sofern nicht das Volk selbst entscheidet, ihm gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Der notwendige Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird vor allem durch die Wahl des Parlaments, durch die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, durch den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung sowie durch die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung hergestellt (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 130, 76 ; stRspr).

    Entscheidend ist nicht die Form der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns, sondern deren Effektivität; notwendig ist ein bestimmtes Legitimationsniveau (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Für die Beurteilung, ob ein hinreichendes Niveau an demokratischer Legitimation erreicht wird, haben die verschiedenen Formen der Legitimation nicht je für sich Bedeutung, sondern nur in ihrem Zusammenwirken (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ).

    Je intensiver die in Betracht kommenden Entscheidungen Grundrechte berühren, desto höher muss das Legitimationsniveau sein (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ).

    Auch außerhalb der funktionalen Selbstverwaltung können im Interesse sachgerechter, effektiver Aufgabenwahrnehmung begrenzte Abweichungen von der Regelanforderung uneingeschränkter personeller Legitimation zulässig sein (vgl. für den Fall der Beleihung BVerfGE 130, 76 ).

    Ob und inwieweit Lockerungen der Einbindung in den Zusammenhang einer durch Wahlen und Bestellungsakte vermittelten, auf das Gesamtvolk zurückgehenden personellen Legitimation mit dem Demokratieprinzip vereinbar sind, hängt auch davon ab, ob die institutionellen Vorkehrungen eine nicht Einzelinteressen gleichheitswidrig begünstigende, sondern gemeinwohlorientierte und von Gleichachtung der Betroffenen geprägte Aufgabenwahrnehmung ermöglichen und gewährleisten (vgl. BVerfGE 107, 59 ; 130, 76 ).

    Wo der Gesetzgeber solche Lockerungen vorsieht, müssen zudem die Möglichkeiten parlamentarischer Beobachtung und Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung unbeeinträchtigt bleiben (vgl. BVerfGE 130, 76 ).

    bb) Obwohl die Entscheidungsträger der Filmförderungsanstalt danach nicht sämtlich in vollem Umfang personell demokratisch legitimiert sind, ist das insgesamt notwendige Maß an demokratischer Legitimation (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ) gewahrt.

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 25.02.2009 - 6 C 47.07

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BVerfG, 06.11.2012 - 2 BvL 51/06

    Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvL 27/72

    Weinwirtschaftsabgabe

  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

  • BVerfG - 1 BvL 5/09 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Vorlagen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die §§ 66, 66a und der §

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 05.03.1974 - 1 BvR 712/68

    Schallplatten

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 28.11.1973 - 2 BvL 42/71

    Journalisten

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2150/07

    Vorlagepflicht des Bundesfinanzhofs betreffend Gültigkeit und Auslegung der

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

  • BVerfG, 13.02.1974 - 2 BvL 11/73

    Hamburgisches Pressegesetz

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 22.03.1995 - 2 BvG 1/89

    EG-Fernsehrichtlinie

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • BVerfG, 14.06.1978 - 2 BvL 2/78

    Hessisches Pressegesetz

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 40.72

    Filmförderungsgesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2010 - 10 S 8.10

    Filmabgabe der Filmtheater; Zeitraum Mai und Juni 2009; Beiträge der

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64

    Auslieferung I

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 910/05

    Begrenzung der Rechtsanwaltsvergütung

  • BVerfG, 09.11.1987 - 2 BvR 808/82

    Nichtvorlage an den EugH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

  • BVerfG, 04.05.1971 - 2 BvL 10/70

    Jugendgefährdende Schriften II

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • VG Berlin, 20.09.2007 - 22 A 517.04

    Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Filmförderungsgesetz; Erhebung von

  • BVerfG, 03.07.2007 - 1 BvR 2186/06

    Hufversorgung

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 09.11.1999 - 2 BvL 5/95

    Ausgleichsfonds

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 52/52

    Intendanturweinauflagen

  • BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 31.08

    Filmtheater; Neuerrichtung; Strukturverbesserung; Multiplexkino.

  • BVerfG, 11.06.1974 - 1 BvR 82/71

    Art. 7 GG und Anspruch auf Errichtung privater Fachhochschulen

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

  • BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 2419/06

    Zum Prüfungsmaßstab bzgl der Handhabung der Vorlagepflicht gem Art 234 EG

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 25.06.1969 - 2 BvR 128/66

    Ingenieur

  • OVG Berlin, 17.01.1995 - 8 B 65.91
  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

    Investitionshilfegesetz

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BVerfG - 2 BvR 1562/12 (anhängig)
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, allerdings nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist es gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Demnach wird die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit einer unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Fachgericht das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 ; 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Das verlangt - unabhängig von dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der bei der fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu beachten ist (dazu BVerfGE 82, 159 [192 f.]; 129, 78 [105 ff.]; 135, 155 [230 ff. Rn. 176 ff.]) - das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, insbesondere Grundrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren Grundrecht des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 118, 79 [97]; 129, 78 [103 f.]).
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    a) Eine Vorlagepflicht des Senats als national letztinstanzlichem Gericht besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn sich in dem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; vgl. zur Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfG 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12, 1562/12, 1563/12, 1564/12 - Rn. 178 ff., BVerfGE 135, 155) .
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