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   BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10   

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https://dejure.org/2014,3712
BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 (https://dejure.org/2014,3712)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 (https://dejure.org/2014,3712)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 (https://dejure.org/2014,3712)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 2 BVerfGG
    Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen" - Kein Ausschluss vom Richteramt gem § 18 Abs 1 BVerfGG bei passiver Zitierung im Ausgangsverfahren sowie bei Mitwirkung als Hochschullehrer in Gesetzgebungsverfahren - jedoch ...

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Verfassungsrichters bei vorheriger Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren; Ausschluss von Verfassungsrichter Kirchhof im Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot an Schulen

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss eines Verfassungsrichters bei vorheriger Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren; Ausschluss von Verfassungsrichter Kirchhof im Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot an Schulen

  • rewis.io

    Selbstablehnung eines Richters im Verfahren "Kopftuchverbot im Schulgesetz Nordrhein-Westfalen" - Kein Ausschluss vom Richteramt gem § 18 Abs 1 BVerfGG bei passiver Zitierung im Ausgangsverfahren sowie bei Mitwirkung als Hochschullehrer in Gesetzgebungsverfahren - jedoch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 18
    Ausschluss eines Verfassungsrichters bei vorheriger Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren; Ausschluss von Verfassungsrichter Kirchhof im Zusammenhang mit dem Kopftuchverbot an Schulen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besorgnis der Befangenheit beim Kopftuch-Verbot - Entscheidung ohne BVerfG-Vizepräsident Kirchhof

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof entschieden

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof entschieden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 248
  • NJW 2014, 1227
  • NZA 2014, 500
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).

    Darüber hinaus ist auch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage nach der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG nicht als ein Tätigwerden "in derselben Sache" anzusehen (vgl. BVerfGE 82, 30 m.w.N.).

    Auch wenn man die Beteiligung von Hochschullehrern im Auftrag von Organen, die unmittelbar von Verfassungs wegen an der Gesetzgebung beteiligt sind, nicht als Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG begreifen wollte, würde es sich jedenfalls um die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu Rechtsfragen handeln, die auch für die gegenständlichen Verfahren bedeutsam sind und die deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von der Ausschlusswirkung eines Tätiggewesenseins in derselben Sache ausgenommen sind (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG; so auch BVerfGE 82, 30 ).

    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und des Äußerns einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit als begründet erscheinen kann (vgl. BVerfGE 82, 30 m.w.N.).

    Es liegt auf der Hand, dass dem Auftrag der baden-württembergischen Landesregierung zum Entwurf einer gesetzlichen Regelung, die durch das Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) veranlasst war, die Erwartung eines verfassungskonformen Entwurfs innewohnte (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 82, 30 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Die Verfassungsbeschwerden stellen zugleich mittelbar die in Nordrhein-Westfalen nach der sogenannten Kopftuch-Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) erlassenen gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit und Grenzen religiöser Bekundungen durch im Schulwesen beschäftigte Personen zur verfassungsrechtlichen Prüfung.

    Bereits im ersten sogenannten Kopftuch-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 108, 282) habe er als Bevollmächtigter das Land Baden-Württemberg vertreten.

    Die baden-württembergische Regelung habe er - im Anschluss an das eine landesgesetzliche Regelung verlangende Kopftuch-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) - für die baden-württembergische Landesregierung entworfen.

    "Ich habe das Land Baden-Württemberg in zwei Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, welche das Tragen von Kopftüchern im Schuldienst betrafen, und in der Verfassungsbeschwerde BVerfGE 108, 282 vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.

    Es liegt auf der Hand, dass dem Auftrag der baden-württembergischen Landesregierung zum Entwurf einer gesetzlichen Regelung, die durch das Urteil des Zweiten Senats vom 24. September 2003 (BVerfGE 108, 282) veranlasst war, die Erwartung eines verfassungskonformen Entwurfs innewohnte (vgl. zu diesem Aspekt BVerfGE 82, 30 ).

  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Das Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin zu II.), der bei sinngerechtem Verständnis ebenfalls als Richterablehnung zu verstehende Vortrag der Beschwerdeführerin zu I.) sowie die Bitte von Vizepräsident Kirchhof selbst, eine Entscheidung nach § 19 BVerfGG herbeizuführen (vgl. BVerfGE 95, 189 ), gebieten es, auch über die Frage der Besorgnis einer etwaigen Befangenheit zu befinden.

    Unter diesen Umständen ist die Besorgnis der Beschwerdeführerinnen nachvollziehbar, der Richter werde die hier zu entscheidenden Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen (vgl. dazu auch BVerfGE 95, 189 ).

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).
  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).
  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. März 2013 - 1 BvR 2635/12 -, NJW 2013, S. 1587 ).
  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 109, 130 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ).

    Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ; 148, 1 ), erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Bei der parlamentarischen Arbeit als Abgeordneter handelt es sich um eine Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 58, 177 ; siehe auch BVerfGE 135, 248 ).

    Das Werben für eine gesetzliche Regelung außerhalb des unmittelbaren parlamentarischen Bereichs, wie etwa durch Interviews in den Medien, ist Teil der Mandatsausübung und gehört damit ebenfalls in den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG; zumal die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren weit verstanden und selbst auf die Gutachtenerstattung durch externe Sachverständige (vgl. BVerfGE 135, 248 ) oder auf die Referententätigkeit in einem beteiligten Ministerium erstreckt wird (vgl. BVerfGE 1, 66 ).

    d) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 BVerfGG kann allerdings nicht aus allgemeinen Gründen hergeleitet werden, die nach den ausdrücklichen Regelungen in § 18 Abs. 2 und 3 BVerfGG für sich genommen keinen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 135, 248 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen aufgrund der dargelegten tatsächlichen Umstände der Einbindung von Vizepräsident Harbarth in die Initiierung und Durchführung des zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen führenden Gesetzgebungsverfahrens weder aufgrund einzelner Aspekte noch aus deren summativer Wirkung (dazu BVerfGE 135, 248 ) ausreichende Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit.

    (3) Eine Gesamtbetrachtung (vgl. BVerfGE 135, 248 ) der die konkrete Art und Weise der Mitwirkung von Vizepräsident Harbarth am fraglichen Gesetzgebungsverfahren prägenden Umstände führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

    c) Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ).

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