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   BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12   

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BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12 (https://dejure.org/2014,4174)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12 (https://dejure.org/2014,4174)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2014 - 2 BvR 1390/12 (https://dejure.org/2014,4174)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 317
  • NJW 2014, 1505
  • NJ 2014, 202
  • WM 2014, 650
  • DVBl 2014, 640
  • DÖV 2014, 446
  • NZG 2014, 623
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der Senat die von den Beschwerdeführern zu I. bis V. sowie von der Antragstellerin zu VII. - im Verfahren des Eilrechtsschutzes Antragstellerin zu VI. - gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion und die Ausfertigung der innerstaatlichen Zustimmungs- und Begleitgesetze mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass die Regelung des Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden, und dass die Regelungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen (BVerfGE 132, 195 ).

    Soweit ihr Vortrag nicht bereits im Urteil des Senats über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. September 2012 wiedergegeben ist (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 42 ff.), machen sie zur Begründung im Wesentlichen geltend:.

    b) Seinen Vortrag im Verfahren über die einstweilige Anordnung (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 73 ff.) ergänzend führt der Deutsche Bundestag mit Blick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus aus:.

    Sie legen hinreichend substantiiert dar, dass die Haushaltsautonomie des Bundestages beeinträchtigt werde und sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    a) Die Rüge des Beschwerdeführers zu I., das ESM-Finanzierungsgesetz sei mangels ordnungsgemäßer Einbringung in den Deutschen Bundestag formell verfassungswidrig, ist unzulässig, weil es insoweit an der Darlegung einer mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechtsposition fehlt (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 94).

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 104).

    Der Beschwerdeführer zu I. macht insoweit der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend, der sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ebenso wenig ableiten lässt wie aus Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 95).

    Tatsachen, die zu einer solchen Kontrolle Anlass geben könnten, sind nicht vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG; vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 96).

    f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 97).

    Der Antrag im Organstreitverfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu VII. geltend macht, durch die angegriffenen Gesetze entäußere sich der Deutsche Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung; als Fraktion des Deutschen Bundestages ist sie insoweit antragsbefugt (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 110 GG, vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 102).

    Soweit die Antragstellerin zu VII. geltend macht, sie sei im Zusammenhang mit dem Gesetz zu dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden, an einem Konvent im Rahmen des ordentlichen Vertragsänderungsverfahrens nach Art. 48 Abs. 2 bis Abs. 5 EUV teilzunehmen, ist der Antrag mangels Darlegung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG unzulässig (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 101).

    Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber schützt (BVerfGE 132, 195 , Rn. 104; vgl. auch BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ).

    Das Grundgesetz untersagt nicht nur die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz auf die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene Einrichtungen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Auch Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Für Grenzfälle des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Art. 38 Abs. 1 GG wird insbesondere verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 106).

    Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 106).

    Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 106), das auch in einem System intergouvernementalen Regierens Beachtung verlangt (a).

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Dieses Verbot, sich der Budgetverantwortung zu entäußern, beschränkt nicht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 108).

    bb) Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 109).

    Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ; 132, 195 , Rn. 109).

    Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 109).

    Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (BVerfGE 132, 195 , Rn. 110; vgl. auch BVerfGE 129, 124 ).

    Die den Bundestag im Hinblick auf die Übertragung von Kompetenzen auf die Europäische Union treffende Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE 123, 267 ) findet hierin ihre Entsprechung für haushaltswirksame Maßnahmen vergleichbaren Gewichts (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 110).

    Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass er an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 GG sowie BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 111).

    Dieser Grundsatz gilt nicht nur im nationalen Haushaltsrecht (vgl. etwa Art. 114 GG), sondern auch in Angelegenheiten der Europäischen Union (vgl. Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 111).

    Diese Bestimmungen stehen der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 114 ff.).

    c) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist - ungeachtet des auf prinzipielle rechtliche Reversibilität angelegten Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG - nicht von vornherein demokratiewidrig (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ; 132, 195 , Rn. 119 f.) (aa).

    Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberisches Ziel (BVerfGE 132, 195 , Rn. 120).

    Vergleichbares gilt - seine Übereinstimmung mit dem Primärrecht, die hier nicht zu untersuchen ist, unterstellt - für das unionale Sekundärrecht (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 122).

    Die Bundesrepublik Deutschland kann daher innerstaatlich strengere Regelungen für ihre Haushaltspolitik einführen und sich auch entsprechend vertraglich verpflichten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 123).

    Es hat jedoch sicherzustellen, dass der demokratische Prozess offen bleibt, aufgrund anderer Mehrheitsentscheidungen rechtliche Umwertungen erfolgen können (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ) und eine irreversible rechtliche Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird (BVerfGE 132, 195 , Rn. 124).

    Dies kommt nur bei einer evidenten Überschreitung äußerster Grenzen in Betracht (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 112).

    Das gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushaltes und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 129, 124 ), einschließlich der Berücksichtigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen (BVerfGE 132, 195 , Rn. 113).

    Inwieweit die konkrete Ausgestaltung des auf der Grundlage von Art. 136 Abs. 3 AEUV errichteten Europäischen Stabilitätsmechanismus selbst verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, betrifft nicht die hier maßgebliche Frage, ob der Deutsche Bundestag der Einführung des Art. 136 Abs. 3 AEUV unter Wahrung des durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs zustimmen durfte (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 131 ff.).

    bb) Zwar bedeuten die Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 AEUV und die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus - ausgehend von dem Vertragsverständnis, in dem Deutschland die Wirtschafts- und Währungsunion mitbegründet hat - durchaus eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion, weil sich diese damit, wenn auch in begrenztem Umfang, von dem sie bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst hat (vgl. dazu BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 128; vgl. aber EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12 - Pringle -, Rn. 73 ff.).

    Verfassungsrechtlich wesentliche Bestandteile der Währungsunion (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 129) wie die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (vgl. Art. 130 AEUV), ihre Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. Art. 127 AEUV) und das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) werden nicht berührt.

    Art. 136 Abs. 3 AEUV befreit die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung zur Haushaltsdisziplin (vgl. Art. 126, Art. 136 Abs. 1 AEUV) und ist im Übrigen ersichtlich als Ausnahmevorschrift konzipiert (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 129).

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Währungsunion um die Möglichkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene Prognose, mit solchen Maßnahmen die Stabilität der Währungsunion gewährleisten und fortentwickeln zu können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ), hat das Bundesverfassungsgericht angesichts des Einschätzungsspielraums der zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich auch insoweit zu respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser Entscheidung nicht auszuschließen sind (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 130).

    Sie regelt lediglich den Einsatz des Stabilitätsmechanismus, unterwirft ihn restriktiven Bedingungen und löst für sich genommen - unter dem Blickwinkel von Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG - keine die Integrationsverantwortung der Gesetzgebungsorgane sichernden Anforderungen an die Bestimmtheit der Norm aus (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 134).

    a) Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze für Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen könnte, wie dargelegt, allenfalls überschritten sein, wenn die Haushaltsautonomie des Bundestages zumindest für einen nennenswerten Zeitraum praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 112).

    Die vom Gesetzgeber getroffene Einschätzung, die sich aus der Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus ergebenden Zahlungspflichten führten - auch unter Berücksichtigung der deutschen Beteiligung an der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, der der Hellenischen Republik gewährten bilateralen Finanzhilfen sowie der Risiken aus der Teilnahme am Europäischen System der Zentralbanken und dem Internationalen Währungsfonds - nicht zu einem vollständigen Leerlaufen der Haushaltsautonomie, ist jedenfalls nicht evident fehlerhaft und daher vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (BVerfGE 132, 195 , Rn. 167).

    Die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV geregelte ausdrückliche Haftungsbeschränkung der ESM-Mitglieder auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt die haushaltswirksamen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Europäischen Stabilitätsmechanismus derzeit verbindlich auf 190, 0248 Milliarden Euro (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 138 ff.).

    Zwar erschien im Hinblick auf die Regelungen über den revidierten erhöhten Kapitalabruf (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 ESMV) zunächst auch eine Auslegung des Vertragswortlauts möglich, auf deren Grundlage sich eine Verletzung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages hätte ergeben können (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 142 ff.; siehe auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn. 102); eine solche Interpretation ist jedoch durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086) und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S. 1087) völkerrechtlich wirksam ausgeschlossen worden (zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit eines solchen Ausschlusses vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 147 ff.).

    c) Die Wahrnehmung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung durch den Bundestag setzt ferner voraus, dass der Legitimationszusammenhang zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus und dem Parlament unter keinen Umständen unterbrochen wird (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 166).

    aa) Soweit die Entscheidungen der ESM-Organe die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen (können) - das ist jedenfalls bei den in Art. 5 Abs. 6 Buchstabe b, f, i und l ESMV genannten Beschlüssen vorstellbar -, wird der notwendige Legitimationszusammenhang dadurch gewährleistet, dass diese Beschlüsse nicht gegen die Stimme des deutschen Vertreters in den ESM-Organen gefasst werden können (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 136).

    Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages kann daher auf der Ebene der innerstaatlichen Gesetzgebung durch die Bindung des jeweiligen deutschen Vertreters in den ESM-Organen gewahrt werden und wird durch den ESM-Vertrag folglich nicht beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 169, 185).

    d) Besondere Bedeutung erlangen die Integrationsverantwortung des Bundestages und die verfassungsrechtliche Maßgabe, dass sich der Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht entäußern darf (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 157 ff.), im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 8 ESMV vorgesehene Aussetzung der Stimmrechte (aa).

    Betroffen wären unter Umständen auch Entscheidungen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und daher grundsätzlich seiner Mitwirkung bedürfen (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 162).

    bb) Um eine Aussetzung der Stimmrechte zu vermeiden, hat der Bundestag daher nicht nur den auf die Bundesrepublik Deutschland entfallenden, in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 ESMV geregelten Anteil am anfänglich einzuzahlenden Kapital im Haushalt bereitzustellen, sondern im gebotenen Umfang auch durchgehend sicherzustellen, dass die weiteren auf Deutschland entfallenden Anteile am genehmigten Stammkapital nach Art. 8 Abs. 1 ESMV im Fall von Abrufen nach Art. 9 ESMV, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ESMV, jederzeit fristgerecht und vollständig eingezahlt werden können (BVerfGE 132, 195 , Rn. 164).

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2012 - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 110 Abs. 1 GG, § 22 HGrG und § 16 BHO auf die Notwendigkeit einer haushalterischen Absicherung der Zahlungspflichten hingewiesen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 164).

    Das gilt ungeachtet der verfassungsrechtlichen Pflicht aller an der Haushaltsaufstellung beteiligten Organe, die jederzeitige Erfüllbarkeit von Kapitalabrufen haushalterisch sicherzustellen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 164).

    Sie sind so auszulegen, dass sie einer hinreichenden parlamentarischen Kontrolle des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch den Deutschen Bundestag nicht entgegenstehen (vgl. dazu BVerfGE 132, 195 , Rn. 150 ff.).

    Soweit eine hiervon abweichende Auslegungsmöglichkeit bestand (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 154 f.), ist diese jedenfalls durch die gemeinsame Auslegungserklärung der Vertragsparteien des ESM-Vertrages vom 27. September 2012 (BGBl II S. 1086) und die gleichlautende einseitige Erklärung der Bundesrepublik Deutschland (BGBl II S. 1087) völkerrechtlich wirksam ausgeschlossen worden (vgl. auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn. 95).

    f) Der summenmäßigen Begrenzung der Zahlungspflichten steht auch die in Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV vorgesehene Möglichkeit, Anteile am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem vom Nennwert abweichenden Kurs auszugeben, nicht entgegen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 141, 169).

    Da der Bundestag auf diese Weise Höhe, Konditionalität und Dauer der Stabilitätshilfen zugunsten hilfesuchender Mitgliedstaaten mitbestimmen kann, kann er auch die Wahrscheinlichkeit und die Höhe später möglicherweise erfolgender Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 2 ESMV maßgeblich beeinflussen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 170).

    Er kann jedoch über seine Zustimmung zu den detaillierten Leitlinien für Anleiheoperationen (Art. 21 Abs. 2 ESMV) und die Anlagepolitik (Art. 22 Abs. 1 ESMV), die den Europäischen Stabilitätsmechanismus auf ein solides Finanz- und Risikomanagement verpflichten, hinreichenden Einfluss auf dessen Geschäftstätigkeit nehmen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 171).

    Ferner geht aus der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom 27. September 2012, sowie der gleichlautenden gemeinsamen Erklärung der Mitgliedstaaten (BGBl II S. 1086 f.) hervor, dass die Haftung der einzelnen Mitgliedstaaten gerade nicht - auch nicht zum Zweck der Stabilisierung des Euro-Währungsgebiets - unbegrenzt, sondern zunächst auf ihren jeweiligen Anteil am genehmigten Stammkapital begrenzt sein soll (vgl. auch Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV; dazu BVerfGE 132, 195 , Rn. 140; ÖstVfGH, Entscheidung vom 16. März 2013 - SV 2/12-18 -, Rn. 83).

    Durch die Haftungsbegrenzung nach Art. 8 Abs. 5 ESMV in Verbindung mit Anhang II ist hinreichend sichergestellt, dass durch den ESM-Vertrag kein irreversibler Zahlungs- und Gewährleistungsautomatismus begründet wird, weshalb es keiner vertraglichen Regelung eines besonderen Kündigungs- oder Austrittsrechts bedarf (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 175).

    Die Vorschriften des Gesetzes zu dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und des ESM-Finanzierungsgesetzes genügen - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - den Anforderungen aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG an die Ausgestaltung der Beteiligungsrechte und Einwirkungsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages zur Sicherung einer demokratischen Steuerung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie zur Sicherung seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung (BVerfGE 132, 195 , Rn. 176 ff.).

    Sie hat sicherzustellen, dass der Bundestag - vermittelt über die Bundesregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des Europäischen Stabilitätsmechanismus ausüben kann (vgl. BVerfGE 123, 267 ) und hierdurch seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 178).

    Die Anforderungen an die Sicherung einer demokratischen Steuerung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Bundestages werden im Hinblick auf die Mitwirkungsrechte des Bundestages jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung des ESM-Finanzierungsgesetzes (a), im Hinblick auf seine Informationsrechte (b) und die personelle Legitimation der deutschen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus (c) uneingeschränkt erfüllt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 177 ff.).

    Dass einige der Entscheidungen an das Votum des Plenums (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 ESMFinG), andere lediglich an dasjenige des Haushaltsausschusses (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 ESMFinG) geknüpft sind, betrifft nicht die grundsätzliche - und hier allein zu entscheidende - Frage der Beteiligung des Deutschen Bundestages (BVerfGE 132, 195 , Rn. 179).

    Die Beteiligungsrechte müssen - sei es durch Gesetzesänderung, sei es durch Auslegung - mit der Vertragsentwicklung Schritt halten, so dass die effektive Wahrnehmung der parlamentarischen Haushalts- und Integrationsverantwortung in jedem Fall sichergestellt ist (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 183).

    Entsprechendes gilt für die Auffangvorschrift des § 5 Abs. 3 ESMFinG, die die Bundesregierung in allen nicht anderweitig geregelten Fällen, in denen nicht die Haushaltsverantwortung des Bundestages berührt wird, zur Beteiligung des Haushaltsausschusses des Bundestages und zur Berücksichtigung seiner Stellungnahmen verpflichtet (BVerfGE 132, 195 , Rn. 180).

    bb) Im Hinblick auf die durch Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV eröffnete Möglichkeit, Anteile am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu einem vom Nennwert abweichenden Kurs auszugeben, die für sich genommen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. oben Rn. 215), fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Einbindung des Bundestages; die Regelungen des ESM-Finanzierungsgesetzes gestatten jedoch eine mit Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbare verfassungskonforme Handhabung (vgl. bereits BVerfGE 132, 195 , Rn. 188).

    Indes lässt sich durch Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 ESMFinG, wonach Beschlüsse "in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen", einer vorherigen Zustimmung des Bundestages bedürfen, die verfassungsrechtlich gebotene Beteiligung des Bundestages mit hinreichender Sicherheit gewährleisten(vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 188).

    b) Die im ESM-Finanzierungsgesetz enthaltenen Informationsrechte des Bundestages genügen den Anforderungen des - im Organstreitverfahren der Antragstellerin zu VII. maßstäblichen - Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 181).

    Zudem lässt § 7 Abs. 10 ESMFinG weitergehende Rechte aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union unberührt (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 182).

    Das ESM-Finanzierungsgesetz setzt demgemäß ersichtlich voraus, dass die deutschen Vertreter an die Beschlüsse des Bundestages gebunden und ihm gegenüber rechenschaftspflichtig sind (BVerfGE 132, 195 , Rn. 183).

    Die Regelung ermöglicht es, eine Bindung an Weisungen der nationalen Regierung durchzusetzen und damit den Einfluss des Parlaments sicherzustellen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 184).

    Seine wesentlichen Inhalte decken sich mit verfassungsrechtlichen (vgl. insbesondere Art. 109, Art. 109a, Art. 115 und Art. 143 GG) und unionsrechtlichen (vgl. insbesondere Art. 126 AEUV) Vorgaben (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 197 ff.; auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 3. Oktober 2013 - SV 1/2013-15 -, Rn. 47).

    Der Vertrag räumt den Organen der Europäischen Union keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und zwingt die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer dauerhaften, nicht mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirtschaftspolitik (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 196).

    Ebenso wenig kann der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung der Korrekturmechanismen kontrollieren (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 211 ff.).

    Jedenfalls angesichts der Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu den Möglichkeiten der Vertragsbeendigung ist auch das Fehlen eines ausdrücklichen vertraglichen Kündigungsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 214 ff.).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Sie legen hinreichend substantiiert dar, dass die Haushaltsautonomie des Bundestages beeinträchtigt werde und sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ).

    Dieser materielle Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kommt vor allem in Konstellationen zum Tragen, in denen die Kompetenzen des Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 104).

    Der Geldwert ist in besonderer Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig (BVerfGE 97, 350 ; 129, 124 ).

    Eine solche Kontrolle kommt allenfalls in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwerts durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Betracht (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber schützt (BVerfGE 132, 195 , Rn. 104; vgl. auch BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ).

    Art. 38 Abs. 1 GG wird insbesondere verletzt, wenn sich der Deutsche Bundestag seiner Haushaltsverantwortung dadurch entäußert, dass er oder zukünftige Bundestage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 106).

    Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 106), das auch in einem System intergouvernementalen Regierens Beachtung verlangt (a).

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Dieses Verbot, sich der Budgetverantwortung zu entäußern, beschränkt nicht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 108).

    bb) Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 109).

    Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 109).

    Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (BVerfGE 132, 195 , Rn. 110; vgl. auch BVerfGE 129, 124 ).

    Die den Bundestag im Hinblick auf die Übertragung von Kompetenzen auf die Europäische Union treffende Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE 123, 267 ) findet hierin ihre Entsprechung für haushaltswirksame Maßnahmen vergleichbaren Gewichts (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 110).

    aa) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat durch die tatbestandliche Konkretisierung und sachliche Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme von Bund und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a, Art. 115 GG n.F., Art. 143d Abs. 1 GG) klargestellt, dass eine Selbstbindung der Parlamente und die damit verbundene fühlbare Beschränkung ihrer haushaltspolitischen Handlungsfähigkeit gerade im Interesse einer langfristigen Erhaltung der demokratischen Gestaltungsfähigkeit notwendig sein können (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Die Bundesrepublik Deutschland kann daher innerstaatlich strengere Regelungen für ihre Haushaltspolitik einführen und sich auch entsprechend vertraglich verpflichten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 123).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sich hier nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörperschaften setzen (BVerfGE 129, 124 ).

    Dies kommt nur bei einer evidenten Überschreitung äußerster Grenzen in Betracht (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 112).

    Das gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushaltes und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 129, 124 ), einschließlich der Berücksichtigung der Folgen alternativer Handlungsoptionen (BVerfGE 132, 195 , Rn. 113).

    bb) Zwar bedeuten die Aufnahme von Art. 136 Abs. 3 AEUV und die Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus - ausgehend von dem Vertragsverständnis, in dem Deutschland die Wirtschafts- und Währungsunion mitbegründet hat - durchaus eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion, weil sich diese damit, wenn auch in begrenztem Umfang, von dem sie bislang charakterisierenden Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte gelöst hat (vgl. dazu BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 128; vgl. aber EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Rs. C-370/12 - Pringle -, Rn. 73 ff.).

    Verfassungsrechtlich wesentliche Bestandteile der Währungsunion (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 129) wie die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (vgl. Art. 130 AEUV), ihre Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. Art. 127 AEUV) und das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) werden nicht berührt.

    a) Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze für Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen könnte, wie dargelegt, allenfalls überschritten sein, wenn die Haushaltsautonomie des Bundestages zumindest für einen nennenswerten Zeitraum praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 112).

    d) Besondere Bedeutung erlangen die Integrationsverantwortung des Bundestages und die verfassungsrechtliche Maßgabe, dass sich der Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung nicht entäußern darf (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 157 ff.), im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 8 ESMV vorgesehene Aussetzung der Stimmrechte (aa).

    Betroffen wären unter Umständen auch Entscheidungen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und daher grundsätzlich seiner Mitwirkung bedürfen (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 162).

    Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist Wirtschaftsplan und zugleich staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (BVerfGE 45, 1 ; 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ).

    Nicht zuletzt deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden (BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ).

    Bei der Frage, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - mit Verlusten aus der Geschäftstätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu rechnen ist, kommt dem Gesetzgeber - wie bei jeder Beteiligung an einer internationalen Finanzinstitution - ein vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu respektierender Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Sie hat sicherzustellen, dass der Bundestag - vermittelt über die Bundesregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des Europäischen Stabilitätsmechanismus ausüben kann (vgl. BVerfGE 123, 267 ) und hierdurch seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 178).

    Auf der Grundlage einer solchen Auslegung ist gewährleistet, dass der Bundestag seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung auch tatsächlich effektiv wahrnehmen kann (vgl. BVerfGE 129, 124 ), und dass die Entscheidung, ob und - wenn ja - in welcher Weise der Bundestag an Beschlüssen der ESM-Organe nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV beteiligt wird, im konkreten Fall nicht allein der Einschätzung der Exekutive überantwortet bleibt.

    Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages können vielmehr durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 129, 124 ), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 130, 318 ).Aus dem Umstand, dass für die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals in Art. 2 Abs. 1 ESMVertrG ausdrücklich eine bundesgesetzliche Ermächtigung vorgesehen ist, folgt nicht, dass Gleiches auch für Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV gelten müsse.

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ).

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 104).

    f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 97).

    bb) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Durchführung der TARGET2-Leitlinie angegriffen werden soll, ist sie ebenfalls unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu II. bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG), dass sie in eigenen Rechten verletzt werden(vgl. BVerfGE 123, 267 m.w.N.).

    Der Antrag im Organstreitverfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu VII. geltend macht, durch die angegriffenen Gesetze entäußere sich der Deutsche Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung; als Fraktion des Deutschen Bundestages ist sie insoweit antragsbefugt (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 110 GG, vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 102).

    Das von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Demokratieprinzip ist kein Recht des Deutschen Bundestages, auch nicht, soweit es durch Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärt wird (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Das Organstreitverfahren dient der gegenseitigen Abgrenzung von Kompetenzen der Verfassungsorgane oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 104, 151 ; 123, 267 ).

    Das durch Art. 38 Abs. 1 GG geschützte Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger und garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 123, 267 ).

    Sein Gewährleistungsgehalt umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung auch vor dem Zugriff durch den verfassungsändernden Gesetzgeber schützt (BVerfGE 132, 195 , Rn. 104; vgl. auch BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ).

    Das Grundgesetz untersagt nicht nur die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz auf die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene Einrichtungen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Auch Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Für Grenzfälle des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 106).

    Die den Bundestag im Hinblick auf die Übertragung von Kompetenzen auf die Europäische Union treffende Integrationsverantwortung (vgl. BVerfGE 123, 267 ) findet hierin ihre Entsprechung für haushaltswirksame Maßnahmen vergleichbaren Gewichts (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 110).

    Es hat jedoch sicherzustellen, dass der demokratische Prozess offen bleibt, aufgrund anderer Mehrheitsentscheidungen rechtliche Umwertungen erfolgen können (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 44, 125 ; 123, 267 ) und eine irreversible rechtliche Präjudizierung künftiger Generationen vermieden wird (BVerfGE 132, 195 , Rn. 124).

    Nicht zuletzt deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden (BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ).

    Die Begleitgesetzgebung hat die Funktion, die verfassungsrechtlich gebotenen Beteiligungsrechte der gesetzgebenden Körperschaften an der Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus im nationalen Recht abzubilden und zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 123, 267 ).

    Sie hat sicherzustellen, dass der Bundestag - vermittelt über die Bundesregierung - einen bestimmenden Einfluss auf das Handeln des Europäischen Stabilitätsmechanismus ausüben kann (vgl. BVerfGE 123, 267 ) und hierdurch seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sowie die Integrationsverantwortung wahrzunehmen in der Lage ist (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 178).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Lediglich in der bereits vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 BvE 8/11 anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertraulich zu behandelnden Ankaufs von Staatsanleihen entfalle das Zugriffsrecht des Plenums und werde die Entscheidung gemäß § 6 ESMFinG einem Sondergremium aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses übertragen.

    Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung wird grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen, durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch sonstige konstitutive Beschlüsse des Bundestages (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten die Beschwerdeführer im Organstreit möglicherweise geltend machen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentarischen Beteiligungsrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 301 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Die gleichberechtigte Mitwirkung der Fraktionen an der parlamentarischen Willensbildung wird unter anderem durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit abgesichert, der dann zum Tragen kommt, wenn der Bundestag seine verfassungsrechtliche Stellung als Repräsentationsorgan nicht durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder wahrnimmt (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ).

    Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit muss jede Untergliederung des Bundestages ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 112, 118 ; 130, 318 ).

    aa) Dem Anspruch einer Fraktion auf Gleichbehandlung mit den anderen Fraktionen ist mit Blick auf die funktionale Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Parlaments allerdings Genüge getan, wenn der Ausschuss gemäß § 12 GOBT der Gewichtung der im Plenum vertretenen Fraktionen entsprechend besetzt und dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Rechnung getragen ist (vgl. BVerfGE 112, 118 ; 130, 318 ).

    b) Die Zuweisung einer parlamentarischen Aufgabe an einen Ausschuss verletzt auch kein Recht des Deutschen Bundestages, das die Antragstellerin im Wege der Prozessstandschaft für diesen geltend machen könnte, auch wenn die Zuweisung die verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 130, 318 ) nicht erfüllte und deshalb gegen das Demokratieprinzip verstieße.

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages können vielmehr durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 129, 124 ), durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch einen sonstigen, konstitutiven Beschluss des Plenums (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 130, 318 ).Aus dem Umstand, dass für die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals in Art. 2 Abs. 1 ESMVertrG ausdrücklich eine bundesgesetzliche Ermächtigung vorgesehen ist, folgt nicht, dass Gleiches auch für Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 Satz 4 ESMV gelten müsse.

  • BVerfG, 18.01.2012 - 2 BvR 133/10

    Zur Privatisierung des Maßregelvollzugs: Regelung der Anordnung von

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    aa) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ) und diesem gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Demokratische Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des Staatsvolkes auf das hoheitliche Handeln voraus (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 119, 331 ; 130, 76 ).

    In personeller Hinsicht ist ein Amtswalter demokratisch legitimiert, wenn seine Bestellung in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 52, 95 ; 68, 1 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 130, 76 ).

    Sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt die Ausübung von Staatsgewalt insbesondere durch parlamentarische Vorgaben für das Verwaltungshandeln, den Einfluss des Parlaments auf die Politik der Regierung sowie die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Je intensiver eine in Rede stehende Maßnahme Grundrechte berührt (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ) oder von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit ist, desto höher muss auch das demokratische Legitimationsniveau ausfallen.

    Dabei kommt es auf das Zusammenwirken der verschiedenen Legitimationsgrundlagen an (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ).

    Eine verminderte Legitimation über den einen Legitimationsstrang kann durch eine verstärkte Legitimation über andere Stränge ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Die in dieser Hinsicht herabgesetzten Anforderungen an die sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation können dadurch ausgeglichen werden, dass der jeweilige Amtswalter im Auftrag und nach Weisung der Regierung handelt und die Regierung damit in die Lage versetzt, Verantwortung gegenüber dem Parlament und dem Volk zu übernehmen (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 93, 37 ; 130, 76 ).

    Sowohl der Staatssekretär als auch der ihn vertretende Beamte bieten aufgrund ihrer Stellung im Verwaltungsaufbau im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG ausreichend Gewähr dafür, dass die mit ihrer Tätigkeit im Europäischen Stabilitätsmechanismus verbundene Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse den für das Berufsbeamtentum institutionell garantierten besonderen Sicherungen qualifizierter, loyaler und gesetzestreuer Aufgabenerfüllung unterliegt (vgl. BVerfGE 119, 247 ; 130, 76 ) und etwaige Vorgaben des Deutschen Bundestages weisungsgemäß umgesetzt werden.

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    aa) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ) und diesem gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Demokratische Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des Staatsvolkes auf das hoheitliche Handeln voraus (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 119, 331 ; 130, 76 ).

    Sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt die Ausübung von Staatsgewalt insbesondere durch parlamentarische Vorgaben für das Verwaltungshandeln, den Einfluss des Parlaments auf die Politik der Regierung sowie die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Je intensiver eine in Rede stehende Maßnahme Grundrechte berührt (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ) oder von grundlegender Bedeutung für die Allgemeinheit ist, desto höher muss auch das demokratische Legitimationsniveau ausfallen.

    Entscheidend ist insoweit nicht die Form der Legitimation, sondern die Effektivität, mit der die Entscheidungsprozesse demokratisch gesteuert werden (vgl. BVerfGE 93, 37 ).

    Dabei kommt es auf das Zusammenwirken der verschiedenen Legitimationsgrundlagen an (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 130, 76 ).

    Eine verminderte Legitimation über den einen Legitimationsstrang kann durch eine verstärkte Legitimation über andere Stränge ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Die in dieser Hinsicht herabgesetzten Anforderungen an die sachlich-inhaltliche demokratische Legitimation können dadurch ausgeglichen werden, dass der jeweilige Amtswalter im Auftrag und nach Weisung der Regierung handelt und die Regierung damit in die Lage versetzt, Verantwortung gegenüber dem Parlament und dem Volk zu übernehmen (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 93, 37 ; 130, 76 ).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ).

    f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 97).

    Das Grundgesetz untersagt nicht nur die Übertragung der Kompetenz-Kompetenz auf die Europäische Union oder im Zusammenhang mit ihr geschaffene Einrichtungen (vgl. BVerfGE 89, 155 ; vgl. auch BVerfGE 58, 1 ; 104, 151 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Auch Blankettermächtigungen zur Ausübung öffentlicher Gewalt dürfen die deutschen Verfassungsorgane nicht erteilen (vgl. BVerfGE 58, 1 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 105).

    Verfassungsrechtlich wesentliche Bestandteile der Währungsunion (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 129) wie die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank (vgl. Art. 130 AEUV), ihre Verpflichtung auf das vorrangige Ziel der Preisstabilität (vgl. Art. 127 AEUV) und das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung (Art. 123 AEUV) werden nicht berührt.

    Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Währungsunion um die Möglichkeit aktiver Stabilisierungsmaßnahmen zu ergänzen, sowie die damit verbundene Prognose, mit solchen Maßnahmen die Stabilität der Währungsunion gewährleisten und fortentwickeln zu können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ), hat das Bundesverfassungsgericht angesichts des Einschätzungsspielraums der zuständigen Verfassungsorgane grundsätzlich auch insoweit zu respektieren, als Risiken für die Preisstabilität aufgrund dieser Entscheidung nicht auszuschließen sind (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 130).

    aa) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ) und diesem gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Demokratische Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des Staatsvolkes auf das hoheitliche Handeln voraus (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 119, 331 ; 130, 76 ).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Der Schwerpunkt soll vor allem auf die Politikbereiche gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und die für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung schädlicher Ungleichgewichte von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen BVerfGE 131, 152 ff.).

    Inwiefern der Euro-Plus-Pakt, der selbst Sanktionen nicht vorsieht (vgl. BVerfGE 131, 152 ) und zudem von den Beschwerdeführern zu II. als "Augenwischerei" bezeichnet wird, gleichwohl dem Deutschen Bundestag in einem Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG berührenden Umfang Kompetenzen entziehen könnte, erschließt sich nach dem Beschwerdevortrag nicht.

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es vielmehr entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 107).

    Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet daher, dass er an diejenigen Informationen gelangen muss, die er für eine Abschätzung der wesentlichen Grundlagen und Konsequenzen seiner Entscheidung benötigt (vgl. nur Art. 43 Abs. 1, Art. 44 GG sowie BVerfGE 67, 100 ; 77, 1 ; 110, 199 ; 124, 78 ; 131, 152 ; 132, 195 , Rn. 111).

    e) Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV, die die Unverletzlichkeit sämtlicher amtlicher Unterlagen des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie Schweigepflicht und Immunität seiner Organmitglieder und Mitarbeiter regeln, verstoßen im Ergebnis nicht gegen Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG und den - allein im Rahmen des Organstreitverfahrens der Antragstellerin zu VII. rügefähigen - Anspruch des Bundestages auf frühestmögliche und umfassende Unterrichtung aus Art. 23 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Die Tätigkeit des Europäischen Stabilitätsmechanismus ist eine Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne des Art. 23 Abs. 2 GG und löst ebenso wie dessen Errichtung und Ausgestaltung Mitwirkungs- und Informationsrechte des Bundestages aus (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Der Verkehr mit anderen Staaten, die Vertretung in internationalen Organisationen, zwischenstaatlichen Einrichtungen und Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit (Art. 24 Abs. 2 GG) sowie die Sicherstellung der gesamtstaatlichen Verantwortung bei der Außenvertretung Deutschlands fallen grundsätzlich in den Kompetenzbereich der Bundesregierung (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 3/89

    Ausländerwahlrecht II

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    aa) Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG, dass sich die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben und die Ausübung staatlicher Befugnisse auf das Staatsvolk zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ) und diesem gegenüber verantwortet werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ).

    Das gilt auch für die Wahrnehmung von Mitentscheidungsbefugnissen (vgl. BVerfGE 47, 253 ; 83, 60 ) und Mitgliedschaftsrechten in internationalen Organisationen oder der Europäischen Union.

    Demokratische Legitimation setzt dabei einen effektiven Einfluss des Staatsvolkes auf das hoheitliche Handeln voraus (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 89, 155 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 119, 331 ; 130, 76 ).

    In personeller Hinsicht ist ein Amtswalter demokratisch legitimiert, wenn seine Bestellung in einer ununterbrochenen Legitimationskette auf das Volk zurückgeführt werden kann (vgl. BVerfGE 52, 95 ; 68, 1 ; 77, 1 ; 83, 60 ; 130, 76 ).

    Sachlich-inhaltliche Legitimation erfährt die Ausübung von Staatsgewalt insbesondere durch parlamentarische Vorgaben für das Verwaltungshandeln, den Einfluss des Parlaments auf die Politik der Regierung sowie die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

    Eine verminderte Legitimation über den einen Legitimationsstrang kann durch eine verstärkte Legitimation über andere Stränge ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 83, 60 ; 93, 37 ; 107, 59 ; 130, 76 ).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12
    Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ; 132, 195 , Rn. 109).

    c) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist - ungeachtet des auf prinzipielle rechtliche Reversibilität angelegten Demokratieprinzips aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG - nicht von vornherein demokratiewidrig (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ; 132, 195 , Rn. 119 f.) (aa).

    Dennoch führt sie zu einer faktischen Verengung von Entscheidungsspielräumen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

    Erweisen sich die vorhandenen Haushaltsansätze im Laufe des jeweiligen Haushaltsjahres als zu gering oder ergeben sich sachliche Bedürfnisse, die das Haushaltsgesetz nicht berücksichtigt hat, besteht für die Bundesregierung die verfassungsrechtliche Pflicht, eine Änderungsvorlage zum Haushaltsplan (Nachtragshaushalt) nach Maßgabe des Art. 110 Abs. 3 GG einzubringen, um die Vollständigkeit des Haushaltsplans zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 45, 1 ; implizit auch BVerfGE 119, 96 ).

    Da der Haushaltsplan nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG vor Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres festgestellt werden muss, ist ihm ein Prognoseelement notwendig zu Eigen (vgl. BVerfGE 30, 250 ; 113, 167 ; 119, 96 ), so dass sich im Haushaltsvollzug immer Abweichungen vom Haushaltsplan ergeben werden.

    Nicht mehr mit dem Grundsatz der Haushaltswahrheit vereinbar sind jedoch bewusst fehlerhafte oder auch "gegriffene" Haushaltsansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um eine realitätsnahe und insoweit "gültige" Prognose der zu erwartenden Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfGE 119, 96 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlage II

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 27.04.1959 - 2 BvF 2/58

    Bremer Personalvertretung

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvK 1/78

    Schleswig-Holsteinische Ämter

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 25.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Bundestagsauflösung III

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2/58

    Redezeit

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13

    "Zypern-Hilfe": Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Das Grundgesetz geht insoweit vom Eigenwert und der Würde des zur Freiheit befähigten Menschen aus und verbürgt im Recht der Bürger, in Freiheit und Gleichheit durch Wahlen und Abstimmungen die sie betreffende öffentliche Gewalt personell und sachlich zu bestimmen, zugleich den menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 BvR 2728/13 u.a. -, juris, Rn. 124; Häberle, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; Unger, Das Verfassungsprinzip der Demokratie, 2008, S. 252 ff.).
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Das ist der Fall, wenn sie entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 101) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- und Unterlassungspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 101).

    99 1. Das dem Einzelnen in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erschöpft sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in einer formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt, sondern umfasst auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 97, 350 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 142, 123 ; 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 115; vgl. auch BVerfGE 135, 317 ).

    Insbesondere das Budgetrecht des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    106 a) Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet die Verfassungsorgane, bei der Mitwirkung am Vollzug des Integrationsprogramms sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass seine Grenzen gewahrt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 142, 123 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; vgl. auch BVerfGE 146, 216 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14 -, Rn. 123).

    Im Übrigen verstieße eine Umverteilung von Verlusten aus den Offenmarktgeschäften der nationalen Zentralbanken unter dem PSPP - von den in Art. 32.4 der ESZB-Satzung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - gegen das in Art. 123 und Art. 125 AEUV niedergelegte unionsrechtliche Prinzip der Eigenständigkeit der nationalen Haushalte, das für die Währungsunion konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ).

    227 b) Jedenfalls eine (nachträgliche) Änderung der Risikoverteilung würde mit Blick auf die in einem Umfang von mehr als zwei Billionen Euro unter dem PSPP erworbenen Staatsanleihen die vom Senat entwickelten Grenzen der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ) und wäre mit Art. 79 Abs. 3 GG unvereinbar.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Über die nicht abgetrennten Verfahrensteile hat der Senat durch Urteil vom 18. März 2014 abschließend entschieden (BVerfGE 135, 317).

    (1) Das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die politische Selbstbestimmung der Bürger und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    In diesem Fall setzte die für derartige Programme notwendige einstimmige Entscheidung des ESM-Gouverneursrates (Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 6 Buchstabe f, Art. 13 Abs. 2 ESMV) in der Tat eine Zustimmung des Bundesministers der Finanzen voraus, die ihrerseits nur möglich ist, wenn der Deutsche Bundestag zuvor einen zustimmenden Beschluss gefasst hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 ESMFinG; vgl. auch BVerfGE 132, 195 ; 135, 317 ).

    Damit legt der Beschwerdeführer zu I. hinreichend substantiiert dar, dass die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Bundestages beeinträchtigt werde und er dadurch, dass die Bundesregierung trotz ihrer Integrationsverantwortung untätig geblieben sei, in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt sei (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 135, 317 ; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung der Identitätsrüge vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Eine solche Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf Maßnahmen nichtdeutscher Hoheitsträger besteht daher nur insoweit, als diese Maßnahmen entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 134, 366 ) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Reaktionspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 135, 317 ).

    In der Sache rügt sie, anders als mit Blick auf das ESM-Finanzierungsgesetz (vgl. BVerfGE 135, 317 ), nicht die Verletzung materieller fraktionsspezifischer Rechte, die - ebenso wie der Status der Abgeordneten - aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abzuleiten sind (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 112, 118 ; 135, 317 ), sondern die Beeinträchtigung von Befugnissen des Antragsgegners selbst, namentlich seines Gesetzgebungsrechts aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG und seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung, durch seine Untätigkeit gegenüber dem Beschluss vom 6. September 2012.

    Dieser ist in der Würde des Menschen verankert (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; vgl. Häberle, in: Isensee/Kirchhof, HStR II, 3. Aufl. 2004, § 22 Rn. 61 ff.; Unger, Das Verfassungsprinzip der Demokratie, 2008, S. 252 ff.; Trute, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn. 19 f.).

    Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ) ist allerdings strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips begrenzt (Art. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG).

    Für Grenzfälle des noch verfassungsrechtlich Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Diese besäßen jedenfalls der Sache nach eine Kompetenz-Kompetenz, die ihnen nicht übertragen werden darf (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ).

    Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG wird verletzt, wenn ein Gesetz nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG in die dem Bundestag vorbehaltenen Befugnisse etwa im Bereich der Haushalts- oder Wehrpolitik (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 108, 34 ; 121, 135 ; 123, 267 ; 126, 55 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. September 2015 - 2 BvE 6/11 -, juris, Rn. 67) eingreift oder das beabsichtigte Integrationsprogramm nicht hinreichend bestimmbar festlegt, weil dies die Inanspruchnahme nicht benannter Aufgaben und Befugnisse durch die Europäische Union ermöglichte und einer Generalermächtigung gleichkäme (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ).

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sie darüber hinaus, auch bei der Mitwirkung am Vollzug des Integrationsprogramms sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür Sorge zu tragen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ).

    a) Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ), das auch in einem System intergouvernementalen Regierens Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    Für die Einhaltung des Demokratiegebots kommt es entscheidend darauf an, dass der Bundestag der Ort bleibt, an dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und europäische Verbindlichkeiten (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen ohne konstitutive Zustimmung des Bundestages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des Bundestages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzugs und könnte die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts nicht mehr wahrnehmen (BVerfGE 129, 124 ; 130, 318 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Dieses Verbot, sich der Budgetverantwortung zu entäußern, beschränkt nicht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des Identitätskerns der Verfassung (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union trifft und dauerhaft "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Aus der demokratischen Verankerung der Haushaltsautonomie folgt, dass der Bundestag einem intergouvernemental oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Im Urteil zum Europäischen Stabilitätsmechanismus - ESM (unter Hinweis auf BVerfGE 135, 317 ) habe der Senat festgestellt, dass Art. 79 Abs. 2 GG generell - auch in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG - keine subjektiven Rechte vermittle, da die Substanz des Wahlrechts nicht von der Mehrheit abhänge, mit der der Bundestag seine Entschlüsse fasse.

    Der Fall lag insoweit anders, als das ESM-Finanzierungsgesetz keine nicht rückholbare Übertragung von Hoheitsrechten zum Gegenstand hatte (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    Dass bei einer unwirksamen Übertragung von Hoheitsrechten etwas anderes gegolten hätte, zeigt der ausdrückliche Vorbehalt für die Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    b) Soweit auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG die Verletzung anderer Staatsstrukturprinzipien wie hier des Rechtsstaatsprinzips gerügt werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, dass der Beschwerdeführer einen Zusammenhang zu dem über Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG unmittelbar rügefähigen Demokratieprinzip herstellt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Typischerweise kann ein Integrationsgesetz nur das Programm umreißen, in dessen Grenzen eine politische Entwicklung stattfinden darf, diese jedoch nicht in jedem Punkt vorherbestimmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 135, 317 ).

    Um solches "Ersatzunionsrecht" (vgl. Lorz/Sauer, DÖV 2012, S. 573 ) handelt es sich etwa beim ESM-Vertrag und dem Gesetz zum ESM-Vertrag, mit dem zwar keine Hoheitsrechte übertragen worden sind, jedoch eine grundlegende Umgestaltung der ursprünglichen Wirtschafts- und Währungsunion ins Werk gesetzt wurde (vgl. BVerfGE 135, 317 unter Hinweis auf BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; a.A. EuGH, Urteil vom 27. November 2012, Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 73 ff.), so dass sie der Senat als Angelegenheit der Europäischen Union im Sinne von Art. 23 Abs. 2 GG eingestuft hat (vgl. BVerfGE 131, 152 ).

    Dies prüft das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Identitätskontrolle, wie sie Gegenstand der Urteile zum Vertrag von Maastricht (vgl. BVerfGE 89, 155 ff.), zum Vertrag von Lissabon (vgl. BVerfGE 123, 267 ff.) und zum ESM-Vertrag (vgl. BVerfGE 132, 195 ff.; 135, 317 ff.) war.

    Mit Blick auf das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG ist unter anderem sicherzustellen, dass dem Deutschen Bundestag bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG eigene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischen Gewicht verbleiben (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) und dass er in der Lage bleibt, seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Der Bundestag darf sich seiner Integrationsverantwortung insbesondere nicht dadurch entziehen, dass er anderen Akteuren unbestimmte Ermächtigungen überträgt oder dass er sich von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union, mit ihr in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis stehenden zwischenstaatlichen Einrichtungen oder anderen Mitgliedstaaten fremdbestimmen lässt und somit nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" bleibt (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Derartige Konstellationen lagen etwa den Urteilen zu den Verträgen von Maastricht und Lissabon (BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ) sowie zum Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden: ESM-Vertrag; BVerfGE 135, 317 ) zugrunde.

    Sie vermittelt den Wahlberechtigten (...) - abgesehen von den Fällen einer Ultra-vires-Konstellation (vgl. BVerfGE 134, 366 ) - keine Rechte, weil der Umfang der Entscheidungsbefugnisse des Bundestages, mithin die Substanz des Wahlrechts, nicht davon abhängt, mit welcher Mehrheit der Bundestag seine Beschlüsse fasst" (BVerfGE 135, 317 ).

    Der Senat sieht sich demgegenüber - unter Hinweis auf den ausdrücklichen Vorbehalt für Ultra-vires-Konstellationen (BVerfGE 135, 317 ) - in Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung in Fällen der Übertragung von Hoheitsrechten (vgl. Rn. 99 des Beschlusses).

    Nach unserer Auffassung entfernt sich der Senat mit seiner Argumentation zugunsten einer (nochmaligen) Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG von der klaren Aussage im Urteil über den Europäischen Stabilitätsmechanismus (BVerfGE 135, 317) zur Rügefähigkeit des Fehlens einer Zwei-Drittel-Mehrheit, für deren Beibehaltung jedoch die besseren Gründe sprechen.

    Denn einen "Anspruch auf Demokratie" "vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (...) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (...)" (BVerfGE 135, 317 ).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    a) Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Bürgerinnen und Bürgern die politische Selbstbestimmung und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt mithin einen "Anspruch auf Demokratie", soweit durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht, und gegenüber offensichtlichen und strukturell bedeutsamen Kompetenzüberschreitungen durch die Europäischen Organe (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 129, 124 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Anhaltspunkte für eine justiziable Beeinträchtigung der Geldwertstabilität lassen sich daraus nicht entnehmen (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 135, 317 ).

    Das ist der Fall, wenn sie entweder Grundlage von Handlungen deutscher Staatsorgane sind (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 134, 366 ; 142, 123 ) oder aus der Integrationsverantwortung folgende Handlungs- und Unterlassungspflichten deutscher Verfassungsorgane auslösen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Dieser ist in der Würde des Menschen verankert (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    b) Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ) ist strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips begrenzt, der durch Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzogen ist.

    Für Grenzfälle des verfassungsrechtlich noch Zulässigen muss der Gesetzgeber gegebenenfalls mit seinen die Zustimmung begleitenden Gesetzen wirksame Vorkehrungen dafür treffen, dass sich seine Integrationsverantwortung hinreichend entfalten kann (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Insbesondere das Budgetrecht des Bundestages (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ) und seine haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ).

    Bereits im Lissabon-Urteil hat der Senat die besondere Bedeutung der haushalterischen Gestaltungsfreiheit für den demokratischen Rechtsstaat betont (vgl. BVerfGE 123, 267 ) und dies in den Entscheidungen zu Griechenlandhilfe und EFSF (vgl. BVerfGE 129, 124) sowie zum ESM (vgl. BVerfGE 132, 195; 135, 317) weiter vertieft.

    Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet sie darüber hinaus, auch bei der Mitwirkung am Vollzug des Integrationsprogramms sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 <208 Rn. 164).

    Zwar berührte ein eigenständiges Abgabenerhebungsrecht der Europäischen Union in der Tat die durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG geschützte haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages, weil die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand als grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ) vom Bundestag dem Volk gegenüber verantwortet werden und dieser daher auch über die Summe der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger entscheiden muss.

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch lässt sich aus dem Gebot föderativer Gleichbehandlung - wie aus dem allgemeinen Gleichheitssatz auch (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 135, 317 ) - dagegen ebenso wenig ableiten wie ein hierauf gerichteter Anspruch auf Rechtsschutz.
  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Diese Maßstäbe gelten auch für Fraktionen, deren Rechtsstellung als notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens, politisches Gliederungsprinzip für die Arbeit des Bundestages und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung ebenfalls in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begründet ist, da Fraktionen Zusammenschlüsse von Abgeordneten sind (vgl. Art. 53a Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 70, 324 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 93, 195 ; zum Grundsatz der Fraktionsgleichheit vgl. BVerfGE 93, 195 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 135, 317 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. September 2015 - 2 BvE 1/11 -, juris, Rn. 92, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    Deren Vermeidung ist ein legitimes (verfassungs-)gesetzgeberisches Ziel" (BVerfGE 135, 317 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann sich hier nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle der dazu zuvörderst berufenen Gesetzgebungskörperschaften setzen (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 135, 317 ).

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

    Nach der mit dem Maastricht-Urteil im Jahr 1993 begründeten Rechtsprechung umfasst das Wahlrecht des Einzelnen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG neben der formalen Legitimation der (Bundes-)Staatsgewalt auch dessen grundlegenden demokratischen Gehalt, der insbesondere das Recht der Bürger gewährleistet, an der demokratischen Willensbildung durch die Mitwirkung an den Wahlen des Bundestages teilzunehmen, und zugleich eine Entleerung dieses Rechts verbietet (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

    Der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ) ist allerdings strikt auf den in der Würde des Menschen wurzelnden Kern des Demokratieprinzips begrenzt (Art. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG).

    Soweit hier von Bedeutung, kann sich eine Identitätskontrolle insbesondere auf die Wahrung der haushaltspolitischen Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages beziehen (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Eine unbegrenzte Risikoteilung innerhalb des Eurosystems und daraus resultierende Risiken für die Gewinn- und Verlustrechnung der nationalen Zentralbanken würden eine Verletzung der Verfassungsidentität im Sinne von Art. 79 Abs. 3 GG bedeuten, wenn sie eine Rekapitalisierung der nationalen Zentralbanken mit Haushaltsmitteln in einem Umfang erforderlich machen können, wie sie der Senat in seiner Rechtsprechung zu EFSF und ESM an die Zustimmung des Deutschen Bundestages gebunden hat (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 134, 366 ; 135, 317 ; 142, 123 ).

  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

    Verfassungsbeschwerden gegen das Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetz

    Diese Rüge ist mit Blick auf den in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten und von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf demokratische Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB) hinreichend substantiiert.

    Der Vorrang der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet die Verfassungsorgane, auch bei ihrer Mitwirkung am Vollzug des Integrationsprogramms sowie bei dessen näherer Ausgestaltung und Fortentwicklung dafür zu sorgen, dass dessen Grenzen gewahrt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion).

    Für den Bundestag ergibt sich aus Art. 23 Abs. 2 und Abs. 3 GG daher nicht nur das Recht, in Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken (vgl. BVerfGE 131, 152 ; 132, 195 ; 135, 317 <402 f. Rn. 166, 420 Rn. 213, 428 Rn. 232 f.>; 157, 1 - CETA-Organstreit I), sondern auch die Pflicht, dieses Recht im Rahmen seiner Integrationsverantwortung effektiv wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 134, 366 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 157, 1 - CETA-Organstreit I; 158, 89 - PSPP - Vollstreckungsanordnung).

    a) Das Budgetrecht des Deutschen Bundestages (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 157, 332 - ERatG - eA) und dessen haushaltspolitische Gesamtverantwortung sind als unverfügbarer Teil des grundgesetzlichen Demokratieprinzips durch Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG geschützt (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 142, 123 ; 146, 216 ; 151, 202 - Europäische Bankenunion; 154, 17 - PSPP-Programm der EZB; 157, 332 - ERatG - eA).

    Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des Bundestages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 135, 317 ; 157, 332 - ERatG - eA; vgl. auch BVerfGE 129, 124 ).

    Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze könnte allenfalls überschritten sein, wenn sich die Zahlungsverpflichtungen und Haftungszusagen im Eintrittsfall so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie für einen nennenswerten Zeitraum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 157, 332 - ERatG - eA).

    Es ist in erster Linie Sache des Parlaments, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen und Gewährleistungen noch verantwortbar ist (vgl. BVerfGE 135, 317 ).

    Die Kumulation mehrerer, jeweils für sich betrachtet verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstandender Zahlungsverpflichtungen beziehungsweise Haftungszusagen kann dabei auch (sukzessive) zu einer solchen Verengung des Budgetrechts des Bundestages führen, dass dieser nicht mehr "Herr seiner Entschlüsse" ist (vgl. BVerfGE 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ; 153, 74 - Einheitliches Patentgericht).

    Zwar gelten die Anforderungen, die der Senat in seinen Entscheidungen zu Griechenlandhilfe und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität und zum Europäischen Stabilitätsmechanismus entwickelt hat (vgl. BVerfGE 132, 195 ; 135, 317 ; vgl. auch BVerfGE 129, 124 ; 157, 332 - ERatG - eA), nicht, wenn der Europäischen Union gemäß Art. 311 Abs. 3 AEUV Eigenmittel zur Verfügung gestellt werden.

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvE 4/15

    Erfolgreiches Organstreitverfahren zu Unterrichtungspflichten der Bundesregierung

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.01.2018 - VGH O 17/17

    Verteilung der Ausschusssitze nach d´Hondtschem Höchstzahlverfahren unter

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

  • BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2020 - 1 S 424/20

    In einem Kommunalverfassungsstreit kann eine Gemeinderatsfraktion nicht die

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2016 - VfGBbg 57/15

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Parlamentarische

  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

  • BFH, 18.08.2021 - V B 25/21

    Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

  • VerfG Hamburg, 13.10.2016 - HVerfG 2/16

    Volksgesetzgebung in Hamburg

  • StGH Hessen, 01.12.2023 - P.St. 2910

    Klage der AfD wegen einer Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit aufgrund

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - VerfGH 6/16

    Landesverfassung gewährt Piraten-Fraktion keinen Anspruch auf

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 2752/11

    Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU sind keine Akte

  • StGH Niedersachsen, 15.01.2019 - StGH 1/18

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  • BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 4/14 R

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  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 929/14

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  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

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  • BVerfG, 15.05.2017 - 2 BvR 865/17

    Ablehnungsgesuche und Verfassungsbeschwerde unzulässig

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 11.14

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Schadensersatz wegen einer behaupteten

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 10.14

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Schadensersatz wegen einer behaupteten

  • BVerfG, 05.03.2021 - 2 BvR 2454/18

    Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen des Gerichtshofs und des Gerichts der

  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

    Volksbegehren für ein "Gesetz zur Streichung der Schuldenbremse aus der

  • BVerfG, 26.05.2020 - 2 BvR 43/16

    Verfassungsbeschwerde gegen Expanded Asset Purchase Programme (EAPP) der

  • BVerfG, 19.03.2014 - 2 BvE 7/12

    Eine im bayerischen Landtag vertretene Fraktion und einzelnen

  • VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871

    Zur Verteilung von Ausschusssitzen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - L 11 KA 3/18

    Rechtmäßigkeit von Wahlen zum Hauptausschuss der Vertreterversammlung einer

  • VG Sigmaringen, 20.10.2020 - 3 K 3553/19

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Spielhalle; Glücksspiel; Härtefall;

  • BVerfG, 16.07.2020 - 2 BvR 2211/18

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Untätigkeit der Bundesregierung

  • VG Düsseldorf, 08.11.2021 - 23 K 218/18
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Rechtsprechung
   BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12   

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https://dejure.org/2014,81493
BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 (https://dejure.org/2014,81493)
BVerfG, Entscheidung vom 18.03.2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 (https://dejure.org/2014,81493)
BVerfG, Entscheidung vom 18. März 2014 - 2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12 (https://dejure.org/2014,81493)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rewis.io

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar - Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt - Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend ...

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Zustimmungsgesetz zum ESM-Vertrag sowie zum Fiskalpakt (SKS-Vertrag) mit Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1, Abs 2 GG, Art 79 Abs 3 GG vereinbar - Haushaltsautonomie des Bundestages nicht beeinträchtigt - Erfüllung von Kapitalabrufen muss haushaltsrechtlich durchgehend ...

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 317
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Mit Urteil vom 12. September 2012 hat der Senat die von den Beschwerdeführern zu I. bis V. sowie von der Antragstellerin zu VII. - im Verfahren des Eilrechtsschutzes Antragstellerin zu VI. - gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifizierung des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie des Vertrages über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion und die Ausfertigung der innerstaatlichen Zustimmungs- und Begleitgesetze mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nur erfolgen darf, wenn zugleich völkerrechtlich sichergestellt wird, dass die Regelung des Art. 8 Abs. 5 Satz 1 ESMV sämtliche Zahlungsverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf die in Anhang II des Vertrages genannte Summe in dem Sinne begrenzt, dass keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden kann, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des deutschen Vertreters höhere Zahlungsverpflichtungen begründet werden, und dass die Regelungen der Art. 32 Abs. 5, Art. 34 und Art. 35 Abs. 1 ESMV nicht der umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des Bundesrates entgegenstehen (BVerfGE 132, 195 ).

    Soweit ihr Vortrag nicht bereits im Urteil des Senats über die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. September 2012 wiedergegeben ist (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 42 ff.), machen sie zur Begründung im Wesentlichen geltend:.

    b) Seinen Vortrag im Verfahren über die einstweilige Anordnung (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 73 ff.) ergänzend führt der Deutsche Bundestag mit Blick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus aus:.

    Sie legen hinreichend substantiiert dar, dass die Haushaltsautonomie des Bundestages beeinträchtigt werde und sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    a) Die Rüge des Beschwerdeführers zu I., das ESM-Finanzierungsgesetz sei mangels ordnungsgemäßer Einbringung in den Deutschen Bundestag formell verfassungswidrig, ist unzulässig, weil es insoweit an der Darlegung einer mit der Verfassungsbeschwerde rügefähigen Grundrechtsposition fehlt (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 94).

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 104).

    Der Beschwerdeführer zu I. macht insoweit der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend, der sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ebenso wenig ableiten lässt wie aus Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 95).

    Tatsachen, die zu einer solchen Kontrolle Anlass geben könnten, sind nicht vorgetragen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ; vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 96).

    f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 97).

    Der Antrag im Organstreitverfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu VII. geltend macht, durch die angegriffenen Gesetze entäußere sich der Deutsche Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung; als Fraktion des Deutschen Bundestages ist sie insoweit antragsbefugt (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 110 GG , vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 102).

    Die Regelung ermöglicht es, eine Bindung an Weisungen der nationalen Regierung durchzusetzen und damit den Einfluss des Parlaments sicherzustellen (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 184).

    Seine wesentlichen Inhalte decken sich mit verfassungsrechtlichen (vgl. insbesondere Art. 109, Art. 109a, Art. 115 und Art. 143 GG ) und unionsrechtlichen (vgl. insbesondere Art. 126 AEUV ) Vorgaben (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 197 ff.; auch ÖstVfGH, Entscheidung vom 3. Oktober 2013 - SV 1/2013-15 -, Rn. 47).

    Der Vertrag räumt den Organen der Europäischen Union keine Befugnisse ein, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages berühren und zwingt die Bundesrepublik Deutschland nicht zu einer dauerhaften, nicht mehr reversiblen Festlegung ihrer Wirtschaftspolitik (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 196).

    Ebenso wenig kann der Gerichtshof der Europäischen Union die Anwendung der Korrekturmechanismen kontrollieren (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 211 ff.).

    Jedenfalls angesichts der Regeln des allgemeinen Völkerrechts zu den Möglichkeiten der Vertragsbeendigung ist auch das Fehlen eines ausdrücklichen vertraglichen Kündigungsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen BVerfGE 132, 195 , Rn. 214 ff.).

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Sie legen hinreichend substantiiert dar, dass die Haushaltsautonomie des Bundestages beeinträchtigt werde und sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien (vgl. BVerfGE 132, 195 , Rn. 91; zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen an die Substantiierung dieser Rüge vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ).

    Dieser materielle Schutzgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG kommt vor allem in Konstellationen zum Tragen, in denen die Kompetenzen des Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 104).

    Der Geldwert ist in besonderer Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig (BVerfGE 97, 350 ; 129, 124 ).

    Eine solche Kontrolle kommt allenfalls in Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwerts durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Betracht (vgl. BVerfGE 129, 124 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ).

    Einen "Anspruch auf Demokratie" vermittelt Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG jenseits von Ultra-vires-Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014 - 2 BvR 2728/13 u. a. -, juris, Rn. 53) nur insoweit, als durch einen Vorgang demokratische Grundsätze berührt werden, die Art. 79 Abs. 3 GG auch dem Zugriff des verfassungsändernden Gesetzgebers entzieht (vgl. BVerfGE 123, 267 ; 129, 124 ; 132, 195 , Rn. 104).

    f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 97).

    bb) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Durchführung der TARGET2-Leitlinie angegriffen werden soll, ist sie ebenfalls unzulässig, weil die Beschwerdeführer zu II. bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ), dass sie in eigenen Rechten verletzt werden(vgl. BVerfGE 123, 267 m.w.N.).

    Der Antrag im Organstreitverfahren ist nur zulässig, soweit die Antragstellerin zu VII. geltend macht, durch die angegriffenen Gesetze entäußere sich der Deutsche Bundestag seiner haushaltspolitischen Gesamtverantwortung; als Fraktion des Deutschen Bundestages ist sie insoweit antragsbefugt (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 23 Abs. 1, Art. 110 GG , vgl. BVerfGE 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 102).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Lediglich in der bereits vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 in dem Verfahren 2 BvE 8/11 anerkannten Ausnahmekonstellation eines vertraulich zu behandelnden Ankaufs von Staatsanleihen entfalle das Zugriffsrecht des Plenums und werde die Entscheidung gemäß § 6 ESMFinG einem Sondergremium aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses übertragen.

    Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung wird grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum wahrgenommen, durch den Beschluss über das Haushaltsgesetz, durch finanzwirksame Gesetze oder durch sonstige konstitutive Beschlüsse des Bundestages (vgl. BVerfGE 130, 318 ).

    Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten die Beschwerdeführer im Organstreit möglicherweise geltend machen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentarischen Beteiligungsrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 301 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Als Abgeordnete des Deutschen Bundestages hätten die Beschwerdeführer im Organstreit möglicherweise geltend machen können, dass die angegriffenen Regelungen gegen ihre parlamentarischen Beteiligungsrechte gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen (vgl. BVerfGE 64, 301 ; 108, 251 ; 118, 277 ; 130, 318 ).

    Die Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten kann insoweit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 118, 277 ).

  • BVerfG, 26.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Mit Beschluss vom 26. September 2012 lehnte der Senat den Erlass einer vom Beschwerdeführer zu I. beantragten Vollstreckungsanordnung ab, da nicht zu erkennen sei, dass es zur Durchsetzung der im Urteil des Senats vom 12. September 2012 enthaltenen Vorgaben einer solchen Anordnung bedürfe (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. September 2012 - 2 BvR 1390/12 -, juris).

    Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu V. ferner, soweit er rügt, dass ein koordiniertes Vorgehen von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Zentralbank durch den Gesetzgeber nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1390/12 u. a. -, juris) und ein ausreichendes Risikomanagement und entsprechende Rechnungslegungsvorschriften mit Blick auf den Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht geschaffen worden seien.

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Der materielle Gehalt des Wahlrechts wird durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als er in einem für die politische Selbstbestimmung des Volkes wesentlichen Bereich leerzulaufen droht, das heißt wenn die demokratische Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 124 ).

    f) Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist schließlich die Rüge einer Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 20 Abs. 4 GG durch die Beschwerdeführer zu II. Das Widerstandsrecht ist ein subsidiäres Ausnahmerecht, dessen Verletzung nicht in einem Verfahren gerügt werden kann, in dem gegen die behauptete Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung gerade gerichtliche Abhilfe gesucht wird (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 123, 267 ; 132, 195 , Rn. 97).

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Der Schwerpunkt soll vor allem auf die Politikbereiche gelegt werden, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen und die für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vermeidung schädlicher Ungleichgewichte von entscheidender Bedeutung sind (vgl. im Einzelnen BVerfGE 131, 152 ff.).

    Inwiefern der Euro-Plus-Pakt, der selbst Sanktionen nicht vorsieht (vgl. BVerfGE 131, 152 ) und zudem von den Beschwerdeführern zu II. als "Augenwischerei" bezeichnet wird, gleichwohl dem Deutschen Bundestag in einem Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG berührenden Umfang Kompetenzen entziehen könnte, erschließt sich nach dem Beschwerdevortrag nicht.

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Neufassung eine Beschwer für die Beschwerdeführer begründet hat (vgl. BVerfGE 79, 1 ; 122, 63 ; 129, 208 ), konnte der Erlass der Neufassung die - bezogen auf die letzte vorangegangene Änderung im Oktober 2010 abgelaufene - Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erneut eröffnen.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvE 6/12
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht - nicht nur bei der Auslegung unklarer Anträge - den eigentlichen Sinn des mit einem Antrag verfolgten Begehrens zu erfassen und diesem, soweit prozessual möglich, Geltung zu verschaffen (vgl. BVerfGE 54, 53 ; 68, 1 ).
  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 30.07.2003 - 2 BvR 508/01

    Abgeordnetenbüro

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 236/08

    TKÜ-Neuregelung

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 15.10.2008 - 2 BvR 236/08

    (Erfolgloser) Antrag auf Einstweilige Anordnung gegen Art. 1 des Gesetzes zur

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 15.04.1980 - 2 BvR 842/77

    Ausbürgerung II

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 17.04.2013 - 2 BvQ 17/13

    "Zypern-Hilfe": Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

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