Rechtsprechung
   BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gesetzesgebundenheit im Strafrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 71 StVZO

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.07.1962)

    Straßenverkehr - Nichtig, Nichtig

Verfahrensgang

  • AG Alsfeld, 13.04.1961 - 7 Ms 28/61
  • LG Gießen, 24.07.1961 - 7 Ms 28/61
  • OLG Frankfurt, 25.10.1961 - 2 Ss 888/61
  • BVerfG, 13.02.1962 - 2 BvR 15/62
  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 15/62

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 14, 174
  • NJW 1962, 1339
  • NJW 1962, 1563 (Ls.)
  • MDR 1962, 715
  • BB 1962, 779
  • DÖV 1962, 612



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Wird zitiert von ... (54)  

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02  

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG bereits enthaltenen Gesetzesvorbehalt für eine Freiheitsbeschränkung wieder auf und verstärkt ihn durch das Erfordernis eines "förmlichen" Gesetzes und durch die Forderung nach Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 14, 174 ; 29, 183 ; 58, 208 ; 78, 374 ; 105, 239 ).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08  

    Präzisierungsgebot Untreuetatbestand

    Art. 103 Abs. 2 GG enthält für die Gesetzgebung ein striktes Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (stRspr, vgl. BVerfGE 14, 174 ; 73, 206 ; 75, 329 ).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04  

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Verweist der parlamentarische Gesetzgeber auf Rechtsverordnungen, muss er Sorge tragen, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus dem Parlamentsgesetz voraussehbar sind und nicht erst aus der Verordnung, auf die verwiesen wird (vgl. BVerfGE 14, 174, 185 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 32, 346, 362).

    Droht das Blankettstrafgesetz Freiheitsstrafe an, verlangt Art. 104 Abs. 1 GG darüber hinaus, dass Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz festgelegt werden und dem Verordnungsgeber auch auf tatbestandlicher Seite nur eine gewisse Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen wird, was vor allem gerechtfertigt sein kann, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (vgl. BVerfGE 14, 174, 186 f.; 14, 245, 251; 22, 21, 25; 23, 265, 269; 75, 329, 342).

    Verweist der parlamentarische Gesetzgeber auf Rechtsverordnungen, muss er Sorge tragen, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aus dem Parlamentsgesetz voraussehbar sind und nicht erst aus der Verordnung, auf die verwiesen wird (vgl. BVerfGE 14, 174 m.w.N.; vgl. auch BVerfGE 32, 346 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 1941/00 -, juris, Rn. 4).

    Droht das Blankettstrafgesetz Freiheitsstrafe an, verlangt Art. 104 Abs. 1 GG darüber hinaus, dass Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz festgelegt werden und dem Verordnunggeber auch auf tatbestandlicher Seite nur eine gewisse Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen wird, was vor allem gerechtfertigt sein kann, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ).

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