Rechtsprechung
   BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62   

Volltextveröffentlichungen

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    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG Saarbrücken, 27.11.1961 - 3 Qs 280/61
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 14, 320
  • NJW 1962, 2248 (Ls.)
  • MDR 1963, 26
  • BB 1962, 1221



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Wird zitiert von ... (29)  

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79  

    Unschuldsvermutung

    Nach allem wird der Beschluß des Landgerichts durch die Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht im entsprechenden Umfang gegenstandslos (vgl. BVerfGE 14, 320 [324]).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04  

    Verfahrensrecht - Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes

    Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 218 ; 14, 320 ; 18, 380 ; 22, 267 ) die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
  • BVerfG, 27.08.2003 - 2 BvR 911/03  

    Verfassungsbeschwerde (Grundsatz der erweiterten Subsidiarität: Herbeiführung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 14, 320, 323).

    Das Grundgesetz kennt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat (BVerfGE 14, 320, 323).

    Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; der verfassungsrechtliche Maßstab ist geklärt (vgl. BVerfGE 14, 320 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Nebenkläger die Möglichkeit zu eröffnen, sich nach Maßgabe der strafprozessualen Vorschriften vor einer Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 14, 320 ).

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