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   BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13   

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https://dejure.org/2016,11814
BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 (https://dejure.org/2016,11814)
BVerfG, Entscheidung vom 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13 (https://dejure.org/2016,11814)
BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 (https://dejure.org/2016,11814)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 Alt 1 GG, Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 14 Abs 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 2 Buchst c EGRL 29/2001
    Zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit sowie zur Berücksichtigung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers - ggf überwiegt die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber, wenn deren Verwertungsrechte lediglich geringfügig beschränkt ...

  • JurPC

    Sampling

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung der Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und Gestaltung i.R.d. kunstspezifischen Betrachtung; Abhängigmachen der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell ...

  • kanzlei.biz

    Sampling kann trotz Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtmäßig sein

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Metall auf Metall

    Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1, 1. Alt., 14 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 3 GG

  • doev.de PDF

    Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

  • rewis.io

    Zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit sowie zur Berücksichtigung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers - ggf überwiegt die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber, wenn deren Verwertungsrechte lediglich geringfügig beschränkt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung der Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und Gestaltung i.R.d. kunstspezifischen Betrachtung; Abhängigmachen der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung der Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und Gestaltung i.R.d. kunstspezifischen Betrachtung; Abhängigmachen der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sampling und Kunstfreiheit

  • datenbank.nwb.de

    Zum Schutz des Sampling durch die Kunstfreiheit sowie zur Berücksichtigung der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers - ggf überwiegt die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen der Urheber, wenn deren Verwertungsrechte lediglich geringfügig beschränkt ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (41)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte durch Sampling kann im Rahmen der künstlerischen Betätigungsfreiheit gerechtfertigt sein

  • internet-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Urteile des BGH zum Sampling aufgehoben

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Hip-Hop gehört zu Deutschland

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kunstfreiheit kann Verwendung fremder Samples in Musikstücken rechtfertigen - Kraftwerk vs Moses Pelham - Metall auf Metall

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Metall auf Metall«

  • heise.de (Pressebericht, 31.05.2016)

    Moses P. vs. Kraftwerk: Verfassungsgericht kippt BGH-Urteil zum Sampling

  • zeit.de (Pressemeldung, 31.05.2016)

    Freies Kopieren fremder Beats erlaubt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sampling für den HipHop

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erfolg für Pelham im Sampling-Streit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

  • verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)

    Sampling als "stilprägendes Element" des Hip-Hop durch Kunstfreiheit gedeckt

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in Urheber- und Leistungsschutzrechte rechtfertigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kunstfreiheit eines Musikschaffenden bei Übernahme von Ausschnitten aus fremden Tonträgern durch sog. Sampling gegenüber Ansprüchen der Tonträgerhersteller

  • spiegel.de (Pressebericht, 31.05.2016)

    Pelham vs. Kraftwerk: Das bedeutet das Sampling-Urteil

  • taz.de (Pressebericht, 31.05.2016)

    Urteil zum Sampling: Yeah, yeah, yeah

  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Samples können Eingriff in Urheberrecht rechtfertigen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Moses Pelham gewinnt Verfassungsbeschwerde!

  • juve.de (Kurzinformation)

    Musiksampling: Moses Pelham und Bushido siegen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hip-Hop - Kunstfreiheit versus Schöpferrechte

  • new-media-law.net (Kurzinformation)

    Sampling kann im Rahmen der Kunstfreiheit urheberrechtlich erlaubt sein - Moses Pelham / Kraftwerk

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    Sampling kann als Kunstform Tonträgerherstellerrechte überwiegen

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Sampling von Musikstücken

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Sampling auch ohne Zustimmung des Tonträgerherstellers zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Musiksampling im Fall Moses Pelham - Kraftwerk

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sampling: Kunstfreiheit vor Urheberrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pelham gewinnt gegen Kraftwerk - Samples im Hip-Hop

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Metall auf Metall

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    Ein Plädoyer für das Sampling und eine Vergütung der freien Nutzung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sampling: Kunstfreiheit vor Urheberrecht

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    Sampling als "stilprägendes Element" des Hip-Hop durch Kunstfreiheit gedeckt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Sampling" am Mittwoch, 25. November 2015, 10.00 Uhr

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Urteilsverkündung in Sachen "Sampling" am Dienstag, 31. Mai 2016, 10.00 Uhr

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 29.05.2016)

    Kraftwerk ./. Pelham: Urteil zum Urheberschutz beim Sampling

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.11.2015)

    Musik-Sampling: Wenn der Rechtsanwalt mit dem Rapper im Studio sitzt

  • ra-herrle.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ungefragtes Sampling

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kunst ist mehr als nur Investition: Zum Sampling-Urteil des BVerfG

  • heise.de (Pressekommentar, 01.06.2016)

    Sampling-Urteil ist kein Freibrief

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sampling erlaubt - Kunstfreiheit schlägt Eigentum

  • spiegel.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung, 31.05.2016)

    Pelham-Urteil: "Grundrecht auf Sampeln"

  • schneideranwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verwendung von Samples in der Musikproduktion

Sonstiges (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Verhandlungsgliederung für die mündliche Verhandlung in Sachen "Sampling" am Mittwoch, 25. November 2015, 10.00 Uhr

  • lto.de (Sitzungsbericht)

    BVerfG verhandelt Zulässigkeit von Sampling - 20 Jahre für 2 Sekunden

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Urheberrechtsschutz beim Sampling

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 142, 74
  • NJW 2016, 2247
  • ZIP 2016, 43
  • GRUR 2016, 690
  • MMR 2016, 463
  • DVBl 2016, 971
  • K&R 2016, 489
  • DÖV 2016, 656
  • ZUM 2016, 626
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 129, 78 [101]; 134, 204 [224 f. Rn. 72]), und dabei auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 [232]; 129, 78 [101 f.]; 134, 204 [223 Rn. 68]).

    Es ist im Einzelnen Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 [240 f.]; 79, 1 [25]; 129, 78 [101]).

    Dabei hat er einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 79, 1 [25]; 79, 29 [40]; 129, 78 [101]; 134, 204 [223 f. Rn. 70]).

    Allerdings gebietet die Eigentumsgarantie auch nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. BVerfGE 81, 12 [17]; 129, 78 [101]).

    a) Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1 [9]; 129, 78 [101 f.]).

    Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 88, 145 [166]; 129, 78 [102]) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt.

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 [358]; 129, 78 [102]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 129, 78 [102]; 134, 204 [234 Rn. 103]).

    Diese haben dabei gegebenenfalls die Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV - auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte - in Betracht zu ziehen (vgl. BVerfGE 129, 78 [103]).

    Halten die Fachgerichte eine vollständige Bindung durch das Unionsrecht ohne Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof für eindeutig, unterliegt dies wegen der Bedeutung dieser Frage für die Anwendbarkeit der deutschen Grundrechte in vollem Umfang der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 129, 78 [103]).

    Denn mit der Feststellung oder Verneinung eines unionsrechtlichen Umsetzungsspielraums wird zunächst durch die Fachgerichte darüber entschieden, ob Grundrechte des Grundgesetzes berücksichtigt werden müssen und ob das Bundesverfassungsgericht nach seiner Rechtsprechung die Überprüfung nationaler Umsetzungsakte am Maßstab des Grundgesetzes zurücknimmt, solange die Europäische Union einschließlich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen wirksamen Schutz der Grundrechte gewährleisten, der nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 [387]; 102, 147 [161]; 123, 267 [335]; 129, 78 [103]).

    b) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union kann aus grundrechtlicher Sicht insbesondere dann erforderlich sein, wenn das Fachgericht Zweifel an der Übereinstimmung eines europäischen Rechtsakts oder einer Entscheidung des Gerichtshofs mit den Grundrechten des Unionsrechts, die einen den Grundrechten des Grundgesetzes entsprechenden Grundrechtsschutz gewährleisten, hat oder haben muss (vgl. BVerfGE 129, 78 [104]).

    Das verlangt - unabhängig von dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der bei der fachgerichtlichen Handhabung der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zu beachten ist (dazu BVerfGE 82, 159 [192 f.]; 129, 78 [105 ff.]; 135, 155 [230 ff. Rn. 176 ff.]) - das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes, insbesondere Grundrechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren Grundrecht des Grundgesetzes; vgl. BVerfGE 118, 79 [97]; 129, 78 [103 f.]).

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 112/06

    Metall auf Metall

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    c) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -,.

    Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - und vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 - sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes.

    Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - werden aufgehoben.

    Auf die Revision der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück (BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, NJW 2009, S. 770).

    Die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, Metall auf Metall I -, NJW 2009, S. 770 [771]), ist auch mit Blick auf die Beschränkung der künstlerischen Betätigungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich.

    Ebenso kann der Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit gegenüber der Befugnis der Hersteller, andere von der Nutzung ihrer Tonträger auszuschließen, unter Berufung auf die in § 85 Abs. 4 UrhG für anwendbar erklärten Urheberrechtsschranken sichergestellt werden oder auch - wie in den angegriffenen Entscheidungen - durch eine entsprechende Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, Metall auf Metall I -, NJW 2009, S. 770 [772]).

    Zudem erlaubt § 24 Abs. 1 UrhG eine freie Benutzung auch nur, soweit ein hinreichender Abstand des Werks zu der entnommenen Sequenz oder zum Originaltonträger insgesamt besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2009 - I ZR 112/06, Metall auf Metall I -, NJW 2009, S. 770 [773]; zum Abstand bei Laufbildern BGHZ 175, 135 [143] - TV Total).

    Der durch die Anwendung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Samples drohenden Beschränkung der künstlerischen Betätigungsfreiheit begegnet der Bundesgerichtshof in vertretbarer Weise durch die analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 UrhG (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, Metall auf Metall I -, NJW 2009, S. 770 [772]).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Dabei hat er einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 79, 1 [25]; 79, 29 [40]; 129, 78 [101]; 134, 204 [223 f. Rn. 70]).

    Insofern ist zu differenzieren zwischen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Urhebers oder Tonträgerherstellers, die leichter mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen sind, und solchen des Verwertungsrechts, die nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]; 79, 29 [41]).

    Ein gesetzlich festgelegter nachträglicher Vergütungsanspruch ist daher stets nur Ersatz (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 79, 29 [41]).

    Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er muss von Verfassungs wegen nur sicherstellen, dass das, was dem Leistungsschutzrechtsinhaber "unter dem Strich" verbleibt, noch als angemessenes Entgelt für seine Leistung anzusehen ist (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]).

    Auch ohne Vergütungsregelung lässt die gesetzliche Regelung aber ausreichend Spielraum, um hier die Verwertungsinteressen des Tonträgerherstellers bei der Bestimmung der Reichweite des Rechts auf freie Benutzung zu berücksichtigen und ihm - unabhängig vom Einzelfall - "unter dem Strich" ein angemessenes Entgelt für seine Leistung zu belassen (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]).

    Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löst und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 [599]).

    Hierin drückt sich die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG aus (vgl. BVerfGE 79, 29 [40]; 81, 12 [17 f.]).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (BVerfGE 119, 1 [22]).

    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Verfügungsrecht des Urhebers oder Tonträgerherstellers, da dieses seinem Inhaber die Rechtsmacht verleiht, gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung der widerrechtlichen Nutzung und Beseitigung der Beeinträchtigung zu klagen sowie damit künstlerische Werke durch staatliche Gerichte verbieten zu lassen (vgl. BVerfGE 119, 1 [21]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    Auch bei der Auslegung und Anwendung dieser privatrechtlichen Vorschrift gebietet jedoch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine kunstspezifische Betrachtung (vgl. BVerfGE 119, 1 [27]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 775/86

    Verevielfältigungs- und Verbreitungsrecht von Tonträgern und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 129, 78 [101]; 134, 204 [224 f. Rn. 72]), und dabei auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]).

    Der grundgesetzlich geschützte Kern dieses Leistungsschutzrechts ist die Freiheit des Herstellers, in eigener Verantwortung unter Ausschließung anderer über dieses Recht zu verfügen (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]).

    Allerdings gebietet die Eigentumsgarantie auch nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen (vgl. BVerfGE 81, 12 [17]; 129, 78 [101]).

    Der eigentumsrechtliche Schutz des Tonträgerherstellerrechts aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]) stellt eine solche Schranke dar.

    Hierin drückt sich die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG aus (vgl. BVerfGE 79, 29 [40]; 81, 12 [17 f.]).

    Der Grund dafür, dem Tonträgerhersteller ein besonderes gesetzliches Schutzrecht zu gewähren, war nicht, ihm Einnahmen aus Lizenzen für die Übernahme von Ausschnitten in andere Tonaufnahmen zu sichern, sondern der Schutz vor einer Gefährdung seines wirtschaftlichen Einsatzes durch Tonträgerpiraterie (vgl. Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 23. März 1962, BTDrucks IV/270, S. 34; BVerfGE 81, 12 [18]).

  • OLG Hamburg, 17.08.2011 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsschutz für Musik-Samples? Entscheidung über Sabrina-Setlur-Titel Nur

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 -,.

    d) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 -,.

    Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 -, die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - und vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 - sowie das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Oktober 2004 - 308 O 90/99 - verletzen die Beschwerdeführer zu 1) bis 3) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes.

    Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11 - und vom 20. November 2008 - I ZR 112/06 - sowie das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 - werden aufgehoben.

    Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) im Wesentlichen zurück (Hanseatisches OLG, Urteil vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 -, GRUR-RR 2007, S. 3).

    Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens wies das Oberlandesgericht die Berufung der Beschwerdeführer zu 1) bis 3) erneut zurück, da diese sich nicht auf § 24 Abs. 1 UrhG berufen könnten (Hanseatisches OLG, Urteil vom 17. August 2011 - 5 U 48/05 -, ZUM 2011, S. 748).

    Schließlich kann ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil auch nicht damit begründet werden, dass der Verwender des Sample durch die Übernahme das eigene Nachspielen und damit eigene Aufwendungen vermeide (vgl. in diesem Sinne das angegriffene Urteil des Hanseatischen OLG vom 7. Juni 2006 - 5 U 48/05 -, GRUR-RR 2007, S. 3 [4]).

  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 129, 78 [101]; 134, 204 [224 f. Rn. 72]), und dabei auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]).

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 89, 214 [232]; 129, 78 [101 f.]; 134, 204 [223 Rn. 68]).

    Will der Gesetzgeber einen solchen Ausgleich den Gerichten im Einzelfall überantworten, genügt es, wenn diese auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften die Möglichkeit haben, zu einer der Verfassung entsprechenden Zuordnung der kollidierenden Rechtsgüter zu gelangen (vgl. BVerfGE 115, 205 [235]; 134, 204 [223 Rn. 69]).

    Eine Grundrechtsverletzung durch die gesetzliche Regelung kann nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen der Gegenseite in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerfGE 97, 169 [176 f.]; 134, 204 [224 Rn. 70]).

    Dabei hat er einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 21, 73 [83]; 79, 1 [25]; 79, 29 [40]; 129, 78 [101]; 134, 204 [223 f. Rn. 70]).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 129, 78 [102]; 134, 204 [234 Rn. 103]).

  • BVerfG, 29.06.2000 - 1 BvR 825/98

    Germania 3

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Die kunstspezifische Betrachtung verlangt, bei der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Ausnahmeregelungen die Übernahme fremder Werkausschnitte in eigene Werke als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen und damit diesen Vorschriften für Kunstwerke zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der weiter ist als bei einer anderen, nichtkünstlerischen Nutzung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 [599]).

    Steht der künstlerischen Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in die Urheberrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber zugunsten der Freiheit der künstlerischen Auseinandersetzung zurückzutreten haben (so bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 [599]).

    Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löst und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient (vgl. BVerfGE 79, 29 [42]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 [599]).

    Sampling zu tongestalterischen Zwecken ist dabei genauso von der Kunstfreiheit geschützt, wie wenn es zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem Original erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 - 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 [599]).

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Die Kunstfreiheit schützt die künstlerische Betätigung selbst ("Werkbereich"), darüber hinaus aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, die sachnotwendig für die Begegnung der Öffentlichkeit mit dem Werk sind ("Wirkbereich", vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

    Die Schranken ergeben sich insbesondere aus den Grundrechten anderer Rechtsträger, aber auch aus sonstigen Rechtsgütern mit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 30, 173 [193]; 67, 213 [228]; 83, 130 [139]; 119, 1 [23 f.]).

    a) Die beiden streitgegenständlichen Versionen des Titels "Nur mir" stellen Kunstwerke im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dar, denn es handelt sich um freie schöpferische Gestaltungen, in denen Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache, hier der Musik, zur Anschauung gebracht werden (vgl. BVerfGE 30, 173 [188 f.]; 67, 213 [226]; 75, 369 [377]; 119, 1 [20 f.]).

    Sie haben aber auch Rückwirkungen auf den Werkbereich, da die Verurteilung gerade auf dem künstlerischen Einsatz des Sampling als musikalischem Gestaltungsmittel beruht, das bei der Produktion der beiden Versionen verwendet wurde (vgl. BVerfGE 67, 213 [224]; 119, 1 [21 f.]).

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 129, 78 [101]; 134, 204 [224 f. Rn. 72]), und dabei auch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG (vgl. BVerfGE 81, 12 [16]).

    Es ist im Einzelnen Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des Leistungsschutzrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (vgl. BVerfGE 31, 229 [240 f.]; 79, 1 [25]; 129, 78 [101]).

    Insofern ist zu differenzieren zwischen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Urhebers oder Tonträgerherstellers, die leichter mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen sind, und solchen des Verwertungsrechts, die nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]; 79, 29 [41]).

    Ein gesetzlich festgelegter nachträglicher Vergütungsanspruch ist daher stets nur Ersatz (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 79, 29 [41]).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 182/11

    Metall auf Metall II

  • LG Hamburg, 08.10.2004 - 308 O 90/99

    Unterlassung bzgl. der Vervielfältigung und Verbreitung von Tonaufnahmen;

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

  • OLG Hamburg, 07.06.2006 - 5 U 48/05

    Urheberrechtsverletzung: Verletzung der Tonträgerherstellerrechte bei Unterlegung

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

  • BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00

    Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen

  • OLG Hamburg, 16.05.1991 - 3 U 237/90

    Konzertmitschnitt / Basel

  • BVerfG, 15.12.2011 - 1 BvR 1248/11

    Nichtannahmebeschluss AnyDVD

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BVerfG, 27.01.1998 - 1 BvL 15/87

    Kleinbetriebsklausel I

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

  • OLG Hamburg, 18.04.1991 - 3 W 38/91

    Tonträgersampling

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 282/97

    Mattscheibe - Pauschale Herabsetzung

  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 22.01.2015 - C-419/13

    Art & Allposters International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BVerfG, 10.07.2012 - 1 BvL 2/10

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 638/84

    § 10b EStG

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84

    Begriff der rechtswidrigen Tat im Auslieferungsrecht - Freiheit der Kunst und

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Sind die Fragen demgegenüber im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus sich heraus derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, oder durch dessen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14; BVerfGE 140, 317 ; 142, 74 ) und geht es nur noch um deren konkretisierende Anwendung, hat das Bundesverfassungsgericht die Unionsgrundrechte in seinen Prüfungsmaßstab einzubeziehen und grundsätzlich auch zur Geltung zu bringen (vgl. hierzu - wie auch zu insoweit verbleibenden Reservevorbehalten - BVerfG, Beschluss vom selben Tag - 1 BvR 276/17 -, dort Rn. 42 ff., 50 ff.).
  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 115/16

    Zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Das Bundesverfassungsgericht hat beide vorangegangenen Revisionsurteile des Senats und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfGE 142, 74).

    c) Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 scheidet bei einer autonomen, nicht vom Unionsrecht geprägten Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 UrhG im Streitfall die Annahme einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller mit Blick auf die andernfalls drohende Verletzung des Grundrechts der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG aus (BVerfGE 142, 74 Rn. 88 bis 108).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dem Senat aufgegeben, dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG bei der erneuten Entscheidung durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, durch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG oder mittels des Rückgriffs auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG Rechnung zu tragen (BVerfGE 142, 74 Rn. 110).

    Im Hinblick darauf, dass es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung tragen würde, wenn die Zulässigkeit der Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig gemacht würde (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 91 bis 108), hält der Senat nicht an seiner Auffassung fest, dass eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG ausscheidet, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 23 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 13 bis 24 - Metall auf Metall II).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 42 bis 46 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II).

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

    Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfGE 129, 78 ; 134, 204 ; 142, 74 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Soweit etwa für eine bestimmte Regelung des deutschen Rechts eine Determinierung durch Bestimmungen einer Richtlinie angenommen wird, gilt dies nicht zwingend auch für alle weiteren Regelungen der Richtlinie (vgl. BVerfGE 142, 74 ; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 28 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 40; Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u.a., C-476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht die richtige Anwendung des einfachen Rechts, sondern ist im Rahmen der Verfassungsbeschwerde auf eine Kontrolle der Beachtung der Grundrechte, hier der Unionsgrundrechte, beschränkt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 142, 74 ; stRspr).

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 115/16

    EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Tonträger-Samplings

    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 = WRP 2016, 822).

    aa) Diese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grundrechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 115).

    Daher haben die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsbefugnisse der Rechtsinhaber und der Schrankenbestimmungen die in den Richtlinien zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachzuvollziehen, die den durch die EU-Grundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums des Rechtsinhabers ebenso wie etwaige damit konkurrierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Gleichgewicht bringt (zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 265 - Gies-Adler; BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel).

    Ferner kann eine durch die Kunstfreiheit geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, den Schrankenbestimmungen im Wege der Auslegung zu einem Anwendungsbereich zu verhelfen, der für Kunstwerke weiter ist als bei einer nichtkünstlerischen Nutzung (BGH, GRUR 2013, 614 Rn. 22 - Metall auf Metall II; BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 f.; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 86).

    Einerseits kann sich die Kunstfreiheit auch auf die eigenmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen Eigentums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstrecken, weil sich jedes künstlerische Wirken zunächst im Schutzbereich des Art. 13 Satz 1 EU-Grundrechtecharta bewegt, gleich wie und wo es stattfindet (zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 90; anders noch BVerfG, NJW 1984, 1293, 1294).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und

    § 40 Abs. 1a LFGB beruht nicht auf zwingenden Vorgaben des Unionsrechts, sondern geht über diese hinaus und kann daher an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden (vgl. dazu BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; 129, 78 ; 133, 127 ; 142, 74 ; in Bezug auf Verordnungen BVerfGE 73, 339; 102, 147).
  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 18.18

    Indizierung eines Albums (CD) aus dem Bereich Gangsta-Rap

    Sie ist auch dann gegeben, wenn das Werk in Konflikt mit Rechten anderer oder anderen geschützten Rechtsgütern steht (BVerfG, Beschlüsse vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130 , vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05 - BVerfGE 119, 1 und Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13 - BVerfGE 142, 74 Rn. 90).
  • OLG Hamburg, 28.04.2022 - 5 U 48/05

    Metall auf Metall III - Urheberrechtsschutz des Tonträgerherstellers:

    Das Bundesverfassungsgericht hat beide vorangegangenen Revisionsurteile des Bundesgerichtshofs und das zweite Berufungsurteil des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (BVerfGE 142, 74 = GRUR 2016, 690 - M. a. M.).

    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.05.2016 scheidet bei einer autonomen, nicht vom Unionsrecht geprägten Anwendung des § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 1 UrhG im Streitfall die Annahme einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts der Kläger als Tonträgerhersteller mit Blick auf die andernfalls drohende Verletzung des Grundrechts der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG aus (vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 88 ff. - M. a. M.; BGH, GRUR 2020, 843 Rn. 16 - M. a. M. IV).

    Geboten ist vielmehr, dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG der Bearbeiter bei der erneuten Entscheidung durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, durch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG oder mittels des Rückgriffs auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG GRUR 2016, 690 Rn. 110).

    Insoweit ist auch in Bezug auf etwaige Urheberrechte des Klägers zu 1. den Fachgerichten vorgegeben, dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG der Bearbeiter bei der erneuten Entscheidung nicht nur durch eine einschränkende Auslegung von § 85 Abs. 1 S. 1 UrhG, sondern auch der weiteren im Streitfall von Anfang an klägerseitig geltend gemachten Rechte, durch eine entsprechende Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG oder mittels des Rückgriffs auf das Zitatrecht nach § 51 UrhG Rechnung zu tragen und die Nutzung von Samples bei einer kunstspezifischen Betrachtungsweise auch unabhängig von der Nachspielbarkeit grundsätzlich zu ermöglichen (vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 91).

    Nach der Entscheidung des BVerfG hat die hier konkret in Rede stehende Entnahme dem Urheber des Originals nicht die Möglichkeit genommen, einen zufriedenstellenden Ertrag aus seinen Investitionen zu erzielen, weil das neu geschaffene Werk einen großen Abstand hält und keine Konkurrenzsituation mit dem ursprünglichen Tonträger begründet (GRUR 2016, 690 Rn. 102-107):.

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 115 - M. a. M.).

  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

    Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 129, 78 ; 142, 74 ).

    Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 88, 145 ; 129, 78 ; 142, 74 ) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt.

    Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 ; 129, 78 ; 142, 74 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 129, 78 ; 134, 204 ; 142, 74 ).

    Die vom Bundesgerichtshof und von den Instanzgerichten in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 134, 204 ; 142, 74 ) ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens.

    Denn soweit das Unionsrecht nicht abschließend zwingende Vorgaben macht, bleiben die Grundrechte des Grundgesetzes anwendbar (vgl. BVerfGE 142, 74 ).

    Bei der Frage der Determinierung des deutschen Rechts durch die Urheberrechtsrichtlinie und die Durchsetzungsrichtlinie ist somit zu klären, inwieweit diese den Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht und die Rechtsdurchsetzung abschließend regeln (vgl. BVerfGE 142, 74 ).

    Hier kommen mitgliedstaatliche Spielräume insbesondere im Rahmen der Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Urheber- und Schutzrechtsverletzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 142, 74 <114 Rn. 119; vgl. dazu Ohly, Gutachten F zum 70. Deutschen Juristentag, 2014, S. F 103).

  • BGH, 06.12.2017 - I ZR 186/16

    Verletzung des Schutzrechts des Filmherstellers: Haftung des Teilnehmers einer

    (2) Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (BVerfGE 142, 74).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 142, 74 Rn. 77).

    Es hat weiter ausgeführt, die Bejahung eines Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (BVerfGE 142, 74 Rn. 93 ff.).

    Die Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 74 Rn. 95 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solcher Nutzungshandlungen erfordert, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken mit sich bringen (BVerfGE 142, 74 Rn. 108).

    Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und Kunstfreiheit maßgeblichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds des dem Filmhersteller zustehenden Leistungsschutzrechts der öffentlichen Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ausschließlich Unionsgrundrechte zu prüfen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 42 ff. - Metall auf Metall III).

  • BVerfG, 08.02.2018 - 1 BvR 2112/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich der Abwägung der Belange des

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

  • BGH, 14.09.2023 - I ZR 74/22

    Metall auf Metall V - BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

  • BVerfG, 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16

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  • LG München I, 12.12.2017 - 33 O 15792/16

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  • LG Frankenthal, 22.07.2016 - 6 S 22/15

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  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 1 S 1984/21

    Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen in Zeiten der

  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2019 - 9 S 307/19

    Rücknahme des Doktorgrades

  • LG Frankenthal, 15.06.2016 - 6 O 134/16

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing für ein Musikalbum im Internet:

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2020 - 1 S 3448/20

    Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen während der Corona-Pandemie

  • LG Hamburg, 31.03.2017 - 308 O 129/17

    Urheberrechtsverletzung durch Integration eines Ausschnitts eines Lichtbildwerks

  • BVerwG, 28.03.2018 - 6 B 76.17

    Anspruch auf Ausstellung eines Passes ohne Speicherung biometrischer Daten

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 8/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenfestsetzung in einem sozialgerichtlichen

  • VGH Hessen, 19.09.2019 - 6 B 860/19

    Bekanntmachung nach § 124 Abs. 1 WpHG

  • LG Köln, 29.06.2017 - 14 O 348/15

    Lizenzschadensersatzanspruch durch Veröffentlichung und Verwertung von fremden

  • KG, 30.10.2019 - 24 U 66/19

    Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung Abmalen eines am Computer geschaffenen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2017 - 19 A 2030/15

    Ausstellung eines Reisepasses ohne elektronische Speicherung der Fingerabdrücke

  • LG Hamburg, 24.04.2017 - 308 O 129/17

    Urheberrecht: Zulässigkeit der Benutzung eines Bildausschnitts eines

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

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