Rechtsprechung
   BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,33243
BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15 (https://dejure.org/2016,33243)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.2016 - 2 BvE 5/15 (https://dejure.org/2016,33243)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 2016 - 2 BvE 5/15 (https://dejure.org/2016,33243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,33243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 2 S 1 GG, Art 10 Abs 2 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, §§ 63 ff BVerfGG, § 13 Nr 5 BVerfGG
    Verwerfung von Anträgen im Organstreitverfahren bzgl der Herausgabe der sog. NSA-Selektorenlisten: G 10-Kommission im Organstreit nicht parteifähig - G 10-Kommision ist weder oberstes Bundesorgan noch "andere Beteiligte" iSd Art 93 Abs 1 Nr 1 GG - Betroffenen steht ...

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Parteifähigkeit der G 10-Kommission als Kontrollorgan eigener Art im Organstreit; Nichtbestehen eines Anspruchs der G 10-Kommission auf Herausgabe der Listen mit den vom BND aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen Selektorenlisten ...

  • rewis.io

    Verwerfung von Anträgen im Organstreitverfahren bzgl der Herausgabe der sog. NSA-Selektorenlisten: G 10-Kommission im Organstreit nicht parteifähig - G 10-Kommision ist weder oberstes Bundesorgan noch "andere Beteiligte" iSd Art 93 Abs 1 Nr 1 GG - Betroffenen steht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende Parteifähigkeit der G 10 -Kommission als Kontrollorgan eigener Art im Organstreit; Nichtbestehen eines Anspruchs der G 10 -Kommission auf Herausgabe der Listen mit den vom BND aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen ...

  • rechtsportal.de

    Fehlende Parteifähigkeit der G 10 -Kommission als Kontrollorgan eigener Art im Organstreit; Nichtbestehen eines Anspruchs der G 10 -Kommission auf Herausgabe der Listen mit den vom BND aus den ihm von der National Security Agency (NSA) der USA übergebenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    G 10-Kommisssion im Organstreitverfahren nicht parteifähig und Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten abzulehnen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die G 10-Kommission des Deutschen Bundestags - und die Herausgabe der NSA-Selektorenlisten

  • archive.is (Pressemeldung, 14.10.2016)

    Herausgabe der NSA-Selektorenliste: Geheimdienst-Kontrolleure scheitern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten

  • archive.is (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.12.2015)

    Geheimdienst-Kontrolleure reichen Klage ein: "Wir sind reingelegt worden"

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um NSA-Selektorenlisten: Die G 10-Kommission als Nichtbeteiligte?

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63, 64 BVerfGG
    G10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 143, 1
  • NVwZ 2016, 1701
  • DVBl 2016, 1535
  • DÖV 2016, 1052
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (50)

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15
    Wegen der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).

    Bei dieser Auslegung verlangt Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG, dass das zu seiner Ausführung ergehende Gesetz unter den von der Volksvertretung zu bestellenden Organen und Hilfsorganen ein Organ vorsehen muss, das in richterlicher Unabhängigkeit und für alle an der Vorbereitung, verwaltungsmäßigen Entscheidung und Durchführung der Überwachung Beteiligten verbindlich über die Zulässigkeit der Überwachungsmaßnahme und über die Frage, ob der Betroffene zu benachrichtigen ist, entscheidet und die Überwachungsmaßnahme untersagt, wenn es an den rechtlichen Voraussetzungen dazu fehlt (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG lässt aber eine Regelung zu, nach der das Kontrollorgan aus Gründen der Opportunität auch in einem Fall, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überwachung vorliegen, die Unterlassung oder Aufhebung der Überwachung fordern, also die Zahl der Überwachungsfälle weiter einschränken darf (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Das Kontrollorgan kann innerhalb und außerhalb des Parlaments gebildet werden (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Das Prinzip der Gewaltenteilung erlaubt, dass Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der Exekutive ausnahmsweise nicht durch Gerichte, sondern durch vom Parlament bestellte oder gebildete, unabhängige Institutionen innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive gewährt wird (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Der Gesetzgeber hat damit im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Organ geschaffen, das an die Stelle des Rechtswegs tritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ), aber kein Gericht ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 1016/93 -, juris, Rn. 3), das innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ), das Rechtskontrolle ausübt, aber auch Opportunitätserwägungen treffen kann (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Die Vorschrift lässt auch Raum, es beim normalen Rechtsweg zu belassen oder statt der Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe ein besonderes gerichtliches Verfahren vorzusehen, falls dies ohne Gefährdung des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes möglich sein sollte (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Darüber hinaus verlangt Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG nur, dass das zu seiner Ausführung ergehende Gesetz "ein" Organ (vgl. BVerfGE 30, 1 ) vorsehen muss.

    Diese Kontrolle übt sie laufend aus (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Die G 10-Kommission hingegen wird im Funktionsbereich der Exekutive (vgl. BVerfGE 30, 1 ), mithin im "operativen" Bereich (vgl. Hörauf, Die demokratische Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes, 2011, S. 158) tätig, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheidet.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15
    Zunächst handelt es sich vielmehr um ein spezifisches Datenschutzrecht, das gegenüber der informations- und datenverarbeitenden staatlichen Stelle geltend gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Die Verfassung gebietet nur, dass eine Benachrichtigung dann stattfindet, wenn Datenerhebungen heimlich erfolgen, Auskunftsansprüche aber nicht eingeräumt worden sind oder den Rechten der Betroffenen nicht angemessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Unter Umständen genügt es, den Betroffenen erst später von dem Eingriff zu benachrichtigen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Wegen der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).

    Dem Gesetzgeber ist bei der Gestaltung der Kontrolle im Einzelnen, etwa bei der Entscheidung über die kontrollierende Stelle, grundsätzlich ein Regelungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Folglich steht es dem Gesetzgeber auch frei, Status und wesentliche Kompetenzen des Organs zu definieren, soweit eine hinreichend wirksame Kontrolle gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reicht es deshalb aus, wenn der Bürger darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung in seinen Grundrechten verletzt sei, auch wenn er im Einzelnen nicht vortragen kann, er sei tatsächlich von Maßnahmen der strategischen Kontrolle betroffen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15
    Es gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen (Informationen) und wahrt damit die Würde des denkenden und freiheitlich handelnden Menschen (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Wegen der Unbemerkbarkeit der Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, der Undurchsichtigkeit des anschließenden Datenverarbeitungsvorgangs für die Betroffenen, der Möglichkeit, die Mitteilung zu beschränken, und der dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken gebietet Art. 10 Abs. 2 Satz 2 GG zudem eine Kontrolle durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 65, 1 ; 67, 157 ; 100, 313 ).

    Der Gesetzgeber hat damit im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Organ geschaffen, das an die Stelle des Rechtswegs tritt (vgl. BVerfGE 30, 1 ), aber kein Gericht ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 1016/93 -, juris, Rn. 3), das innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive agiert, aber nicht in diese inkorporiert ist (vgl. BVerfGE 30, 1 ), das Rechtskontrolle ausübt, aber auch Opportunitätserwägungen treffen kann (vgl. BVerfGE 30, 1 ).

    Es handelt sich um ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt, das als Ersatz für den fehlenden gerichtlichen Rechtsschutz dient (vgl. BVerfGE 67, 157 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 1016/93 -, juris, Rn. 4).

    So kann die Kontrolle der Maßnahmen der strategischen Überwachung durch unabhängige und an keine Weisung gebundene staatliche Organe und Hilfsorgane auch durch den Datenschutzbeauftragten sichergestellt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 ).

    Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reicht es deshalb aus, wenn der Bürger darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die Anordnung in seinen Grundrechten verletzt sei, auch wenn er im Einzelnen nicht vortragen kann, er sei tatsächlich von Maßnahmen der strategischen Kontrolle betroffen (vgl. BVerfGE 67, 157 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

    Doch kann das Kontrollorgan innerhalb oder außerhalb des Parlaments gebildet werden (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 143, 1 ).

    Das Organ kann als unabhängige Institution auch innerhalb des Funktionsbereichs der Exekutive ausgestaltet werden (vgl. BVerfGE 30, 1 ; 143, 1 ; näher zu den Gestaltungsanforderungen und -möglichkeiten unten Rn. 274 ff.).

  • BVerwG, 30.05.2018 - 6 A 3.16

    Klage der DE-CIX Management GmbH erfolglos

    Die Befassung der G 10-Kommission dient der prozeduralen Absicherung der Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen und damit dem Schutz der von den Überwachungsmaßnahmen Betroffenen, indem sie über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten Beschränkungsmaßnahmen entscheidet (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvE 5/15 - BVerfGE 143, 1 Rn. 54), aber nicht dem Schutz des verpflichteten Telekommunikationsunternehmens.
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Soll dieser Eingriff verhältnismäßig sein, so bedarf es besonderer, seine Intensität vermindernder verfahrensrechtlicher Vorkehrungen (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 65, 1 ; 69, 315 ; 141, 220 ; 143, 1 ; 150, 1 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht