Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2292
BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 (https://dejure.org/2017,2292)
BVerfG, Entscheidung vom 17.01.2017 - 2 BvL 1/10 (https://dejure.org/2017,2292)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 (https://dejure.org/2017,2292)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2292) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 80 BVerfGG, § 6d Abs 1 S 1 BesG RP 2005
    Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen "Wartefrist" für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) - Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch ...

  • Wolters Kluwer

    Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes als eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung; Einarbeitungszeit in einem höheren Amt hinsichtlich Beförderungserfolgs und Besoldungsanstiegs

  • doev.de PDF

    Wartefrist im Besoldungsrecht

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen "Wartefrist" für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) - Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes als eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung; Einarbeitungszeit in einem höheren Amt hinsichtlich Beförderungserfolgs und Besoldungsanstiegs

  • rechtsportal.de

    Einführung einer "Wartefrist" hinsichtlich der Besoldung bei Übertragung eines höheren Statusamtes als eine dem einfachen Gesetzgeber verwehrte strukturelle Veränderung; Einarbeitungszeit in einem höheren Amt hinsichtlich Beförderungserfolgs und Besoldungsanstiegs

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit einer zweijährigen "Wartefrist" für Besoldungsanstieg nach Beförderung bei Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe B 2 oder R 3 in Rheinland-Pfalz (§ 6d Abs 1 S 1, Abs 3 BesG RP 2005 idF vom 21.12.2007) - Verstoß gegen Art 33 Abs 5 GG durch ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Besoldung - Besoldungswartezeit nach Beförderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übertragung eines höheren Statusamtes - und die Wartefrist im rheinland-pfälzischen Besoldungsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Wartefrist" verfassungswidrig: Ein höheres Amt muss auch besser bezahlt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die "Wartefrist" im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wartefrist im Besoldungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Grundgesetz unvereinbar

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 145, 1
  • NVwZ 2017, 392
  • DÖV 2017, 426
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (nicht nur für den Kläger des Ausgangsverfahrens und etwaige weitere Beamte oder Richter, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist) hat das Bundesverfassungsgericht daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses regelmäßig für nicht geboten erachtet (vgl. BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt.

    Die Nichtigerklärung hat deshalb auch nicht zur Folge, dass es für die Besoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, derer es mit Blick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen Gesetzesvorbehalt bedarf, sodass kein Zustand geschaffen wird, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. dazu BVerfGE 139, 64 und 140, 240 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    In der Gesetzesbegründung wird insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Wartefrist im Beamtenversorgungsrecht vor der Gewährung von Versorgungsbezügen aus dem letzten Amt (vgl. BVerfGE 117, 372) verwiesen.

    Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ).

    a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 117, 372 ).

    Dort soll die Wartefrist vor einer Versorgung auf Lebenszeit nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung gewährleisten und dem Ziel dienen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern oder ihnen zumindest die versorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Der Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG führt hier zur Nichtigerklärung, vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 117, 372 ) und nicht nur zur Feststellung der Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz (vgl. § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 BVerfGG).

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    b) Das Besoldungsrecht ist dabei zunächst - über das Statusrecht sowie das herkömmliche System der Dienstaltersstufen bei der Bemessung des Grundgehalts - mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Eine stärkere Berücksichtigung des Leistungsgedankens stellt ein zulässiges Element der Besoldungsgesetzgebung dar (vgl. BVerfGE 110, 353 ; 130, 263 ).

    Nimmt der Gesetzgeber insoweit eine besoldungsmäßige Neubewertung eines Amtes vor, ohne die dem Amt zugrunde liegenden Anforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Da Systemwechsel in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig sind, kommt es auch insoweit auf die Einhaltung prozeduraler Anforderungen an (vgl. BVerfGE 130, 263 ).

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt.

  • BVerfG, 17.11.2015 - 2 BvL 19/09

    Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Zuletzt hat der Senat entschieden, das Abstandsgebot untersage es dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen "dauerhaft einzuebnen" (BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Dabei ist die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    § 6d LBesG trägt jedoch dem Umstand nicht Rechnung, dass die Besoldung kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen des Beamten darstellt, sondern vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, unter Einsatz seiner ganzen Persönlichkeit diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 139, 64 ; 140, 240 ).

    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 107, 218 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt.

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

    Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Die Bindung des Gesetzgebers an die hergebrachten Grundsätze ist die Konsequenz der institutionellen Garantie, deren Sinn gerade darin besteht, dem gestaltenden Gesetzgeber einen Kernbestand an Strukturprinzipien verbindlich vorzugeben (vgl. BVerfGE 117, 372 ; 121, 205 ).

    Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    b) Das Richteramtsrecht kennt zwar angesichts der Sonderstellung des durch Art. 97 GG von Verfassungs wegen in hervorgehobener Weise in seiner Unabhängigkeit geschützten Richters keine dem Beamtenrecht entsprechenden Laufbahnen (vgl. BVerfGE 56, 146 ; missverständlich ist die Formulierung in BVerfGE 107, 257 ).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - jedenfalls bei der gegenwärtigen Ämterstruktur - auch im Bereich des Richteramtsrechts auf "Beförderungen" im rechtstechnischen Sinne nicht gänzlich verzichtet werden, die zumindest unter dem Gesichtspunkt des auch hier zu beachtenden Leistungsgrundsatzes mit den Beförderungen der Beamten vergleichbar sind (vgl. BVerfGE 56, 146 ; vgl. auch BVerfGE 55, 372 zum "prinzipiellen Unterschied zwischen dem 'Richter-Kernamt' einerseits und dem 'Beamten-Laufbahnamt' andererseits").

    a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 121, 205 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 33).

    Bei diesen Grundsätzen verlangt Art. 33 Abs. 5 GG nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" (vgl. BVerfGE 119, 247 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 34).

    Danach bestehen für die Einstellung und das berufliche Fortkommen des Beamten Laufbahnen mit jeweils typisierten Mindestanforderungen (vgl. BVerfGE 107, 257 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris, Rn. 36).

    Das Laufbahnprinzip ist dabei Ausdruck des Leistungsprinzips (vgl. BVerfGE 62, 374 ; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015, a.a.O.).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 460/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Besoldungsrechts

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist daher die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ).

    Die damit verbundene höhere besoldungsrechtliche Einstufung bringt wie die Beförderung selbst die förmliche besondere Anerkennung der Befähigung und Leistung des Beförderten zum Ausdruck (vgl. BVerfGE 64, 367 ).

    Dieser Grundsatz ist nicht nur bei strukturellen Veränderungen und Überleitungen zu beachten (vgl. zu derartigen Konstellationen BVerfGE 64, 367 sowie BVerfGE 121, 205), sondern gilt auch darüber hinaus (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Das Leistungsprinzip kann insoweit gerade nicht als Rechtfertigung dienen, da es selbst die Anerkennung des Beförderungserfolgs (vgl. BVerfGE 64, 367 ; 121, 205 ) und damit einen Besoldungsanstieg fordert.

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat an anderer Stelle formuliert, dass die "höhere besoldungsrechtliche Einstufung ... die unmittelbare Folge der Übertragung eines höherwertigen Amtes" sei (BVerfGE 76, 256 ).

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 1/10
    a) Als eigenständigen hergebrachten Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht angesehen, dass die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 330 ; 117, 372 ).

    Der Grundsatz der abgestuften Besoldung wird regelmäßig verbunden mit der Einschränkung, dass mit einem höheren Amt "in aller Regel" auch höhere Dienstbezüge verbunden sind (BVerfGE 11, 203 ; 56, 146 ; 61, 43 ; 76, 256 ; 117, 372 ).

    a) Zwar ist für den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt eine Mindestverweildauer als hergebrachter, lediglich modifizierender Bestandteil anerkannt (vgl. BVerfGE 61, 43 ; 117, 372 ).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1148/84

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Besoldungsvorschriften des

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 1261/79

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Bremischen Besoldungsgesetzes

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 548/01

    Recht der Landesbeamten; Anwendbarkeit der versorgungsrechtlichen Wartefrist nach

  • BVerfG, 09.05.1961 - 2 BvR 49/60

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Richterbesoldung

  • BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO

  • BVerwG, 25.03.1980 - 1 D 14.79

    Gesetzlich geordnetes Verfahren - Übernahme von Feststellungen - Sachentscheidung

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 13.10.1964 - 2 BvL 15/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 5 LBG Schleswig-Holstein

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 10 A 10507/09

    Niedrigere Besoldung trotz Beförderung verfassungsgemäß? Vorlage an das

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 3/08

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlagen zur Kürzung der

  • VG Koblenz, 17.03.2009 - 6 K 772/08

    "Wartefrist" bei Besoldung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG einer Fortentwicklung des Beamtenrechts deshalb nicht entgegen (BVerfGE 145, 1 ).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht dazu, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ).
  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 32.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

    Das Abstandsgebot, das als ein selbstständiger Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus dem Alimentations- und dem Leistungsprinzip herzuleiten ist (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75) und auch Bezüge zum Laufbahnprinzip aufweist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - BVerfGE 145, 1 Rn. 24), gebietet, die Besoldung der Wertigkeit der verschiedenen Ämter entsprechend abzustufen und verbietet, Abstände zwischen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 75 ff.).
  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.
  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Die Vorstellung, dass nur Beamte derselben Laufbahn miteinander vergleichbar sind, stellt den grundlegenden Inhalt des Laufbahnprinzips dar, das als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG anerkannt ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17 Januar 2017 - 2 BvL 1/10 - NVwZ 2017, 392 Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Sie ist vielmehr ein "Korrelat" des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Richter- und Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit - grundsätzlich auf Lebenszeit - die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen (vgl. BVerfGE 39, 196 ; 121, 241 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 150, 169 ).
  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht ist jedoch befugt, die Vorlagefrage zu präzisieren und klarzustellen; die Rechtsfrage kann begrenzt, erweitert, ausgedehnt oder umgedeutet werden (BVerfGE 121, 241 ; 145, 1 ).

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, www.bverfg.de, Rn. 33; Urteil des Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Die "amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    In Verbindung mit dem Alimentationsprinzip folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG ferner, dass für gleiche und vergleichbare Ämter derselben Laufbahn im Hinblick auf die vom Träger des öffentlichen Amtes geforderte gleiche Tätigkeit, gleiche Leistung, gleiche Verantwortung und gleiche Arbeitslast auch gleiche Besoldung gewährt wird (vgl. BVerfGE 12, 326 ; 130, 52 ; 145, 1 ; 145, 304 ).

    Diese treten als "zweite Säule" des Alimentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension und dienen seiner Flankierung, Absicherung und Verstärkung (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ).

    Diese Anforderungen gelten umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 145, 1 ).

    Das wahrgenommene Amt - und nicht die konkrete und möglicherweise noch zu verbessernde Tätigkeit - muss nach dem Alimentationsprinzip Maßstab für die Besoldung sein (BVerfGE 145, 1 m.w.N.).

    Der Verfassungsverstoß liegt hier allerdings nicht in der fehlenden Amtsangemessenheit des Grundgehalts oder der Familienzuschläge (vgl. insoweit BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ), sondern wird bezogen auf eine aus speziellen haushalterischen Erwägungen heraus erlassene Sonderregelung festgestellt (vgl. BVerfGE 145, 1 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach dem Dienstrang, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 139, 19 ; 139, 64 ; 145, 1 ).

    Zu seinem wesentlichen Inhalt gehört die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolgs, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).

    c) Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört ferner das - inhaltlich mit dem Leistungsgrundsatz und dem Alimentationsprinzip eng verbundene - Abstandsgebot, wonach die Bezüge der Beamten entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen sind (vgl. BVerfGE 145, 1 ; 145, 304 ).

    Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (vgl. BVerfGE 145, 1 m.w.N.).

    Solange keine strukturelle Veränderung an den für die Institution des Berufsbeamtentums wesentlichen Regelungen vorgenommen wird, steht Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch einer Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht entgegen (vgl. BVerfGE 145, 1 ).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 166/16

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften über die Vergütung von Gefangenenarbeit in

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Beispiel bei Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ; 149, 382 ; 155, 1 ) oder bei der Parteienfinanzierung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 129 f. - Parteienfinanzierung - Absolute Obergrenze) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an die Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen (vgl. BVerfGE 150, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvF 2/18 -, Rn. 131).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

  • BVerwG, 30.10.2018 - 2 C 34.17

    Niedersächsische Besoldung nicht amtsangemessen

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16

    Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvN 1/21

    Unzulässige Divergenzvorlage zu Thüringer Coronaverordnung

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 158/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • BVerfG, 07.12.2021 - 2 BvL 2/15

    Verbot des Umschlags (Be-, Ent- und Umladen) von Kernbrennstoffen in den Häfen

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

  • VG Berlin, 04.12.2023 - 5 K 77.21

    Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 13.16

    Versorgungsrechtliche Wartefrist auch bei Stellenhebung

  • VG Trier, 12.09.2017 - 7 K 9764/16

    Amtsangemessene Alimentation der Besoldungsgruppe A 8 in Rheinland- Pfalz im

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 324/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

  • VG Frankfurt/Main, 12.03.2018 - 9 K 40/17

    Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 31.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • BVerwG, 25.10.2018 - 2 C 33.17

    Verfassungsmäßigkeit der Alimentation eines Ruhestandsbeamten

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 39.18

    Aussetzung eines Revisionsverfahrens zur Vorlage an das BVerfG; Nachweis der

  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

  • VG Saarlouis, 23.10.2018 - 2 K 2076/15

    Vorlagebeschluss zur Besoldung der saarländischen Richter (Besoldungsgruppe R 1)

  • VGH Bayern, 13.04.2017 - 3 ZB 15.1614

    Kein Zulassungsgrund für die Berufung bei Nichtanerkennung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2020 - 1 A 2603/17

    Besoldung eines innerhalb des Bundesbereichs abgeordneten Beamten hinsichtlich

  • VG Neustadt, 13.10.2021 - 1 K 338/21

    Beamtenrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 10 S 43.17

    Telekom; Beförderung; dienstliche Beurteilung; Einzelbewertung; Gesamturteil;

  • VG Stuttgart, 07.12.2017 - 9 K 12038/17

    Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen

  • VG Bayreuth, 07.08.2023 - B 5 K 21.1239

    Nichterfüllung der zweijährigen Wartezeit ab Beförderung bis zum

  • VG Bayreuth, 13.12.2021 - B 5 K 20.783

    Begrenzte Ämterreichweite bei verkürztem Praxisaufstieg

  • VG Schleswig, 18.05.2017 - 12 A 213/16

    Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldaten

  • VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 5 K 20.876

    Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, beschränkte Ämterreichweite, kein Anspruch

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht