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   BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23278
BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 (https://dejure.org/2018,23278)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 (https://dejure.org/2018,23278)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 (https://dejure.org/2018,23278)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer

    Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); Faktischer Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Grundgesetz (GG) durch die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe ...

  • doev.de PDF

    Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs

  • rewis.io

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG) - Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) wegen Unzumutbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mangels einer Härtefallregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe - zudem Verletzung von Art 6 Abs 1 GG ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ALG § 11 Abs. 1 Nr. 3 ; ALG § 21 ; GG Art. 14
    Verhältnismäßigkeit der Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ( ALG ); Faktischer Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 Grundgesetz ( GG ) durch die Koppelung einer Altersrente an die ...

  • datenbank.nwb.de

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeklausel (§ 11 Abs 1 Nr 3 ALG) - Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) wegen Unzumutbarkeit der Hofabgabeverpflichtung mangels einer Härtefallregelung nach Maßgabe der Entscheidungsgründe - zudem Verletzung von Art 6 Abs 1 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alterssicherung der Landwirte - und die Hofabgabepflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerden wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und das unzulässige Rechtsmittel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rentenregelung für Landwirte gekippt: Bauern müssen Hof bei Rentenbeginn nicht abgeben

  • archive.fo (Pressemeldung, 09.08.2018)

    Bauern im Ruhestand dürfen Hof behalten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Alterssicherung der Landwirte - BVerfG: Dass die Rente an die Abgabe des Hofs geknüpft ist, kann betroffene Landwirte unzumutbar belasten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rente für Landwirte: Hofabgabeklausel ist verfassungswidrig

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Vorläufige Altersrente bis zur Neuregelung der Hofabgabeklausel

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Bundesverfassungsgericht kippt Pflicht zur Hofübergabe für den Renteneintritt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Landwirte in Rente müssen Hof nicht mehr abgeben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Hofabgabeklause teilweise verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Landwirte müssen ihren Hof nicht für die Rente abgeben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Landwirte müssen ihren Hof nicht immer abgeben, um Rente zu bekommen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorschriften zur Abgabepflicht landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs verfassungswidrig - Kopplung der Rente an Pflicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in Eigentumsfreiheit ein

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 149, 86
  • NJW 2018, 3007
  • FamRZ 2018, 1535
  • DÖV 2018, 913
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (72)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14
    a) Das nach Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 143, 246 ).

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 31, 229 ; 50, 290 ; 52, 1 ; 100, 226 ; 102, 1 ; 143, 246 ; stRspr).

    Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (vgl. BVerfGE 50, 290 ; 143, 246 ).

    Zugleich soll der Gebrauch des Eigentums dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG; vgl. BVerfGE 134, 242 ; 143, 246 ).

    aa) Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 ; 101, 54 ; 105, 17 ; 110, 141 ; 143, 246 ).

    cc) Schon mangels einer Güterbeschaffung zugunsten des Staates oder eines Dritten zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 143, 246 ) liegt hierin keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

    Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums unterliegt der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken (vgl. BVerfGE 83, 201 ; 102, 1 ; 143, 246 ).

    Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 31, 275 ; 70, 191 ; 143, 246 ).

    Er schuldet lediglich das verfassungskonforme Ergebnis (vgl. BVerfGE 132, 134 ; 137, 34 ; 143, 246 ).

    Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 143, 246 ; stRspr).

  • BSG, 04.09.2013 - B 10 LW 5/13 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14
    den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B -,.

    Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - und 21. November 2013 - B 10 LW 1/13 C - gegenstandslos.

    cc) Das Bundessozialgericht wies durch Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

    f) Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.

    b) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

  • BSG, 20.05.2014 - B 10 LW 5/14 B
    Auszug aus BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14
    den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -,.

    Damit werden die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B - und 28. Juli 2014 - B 10 LW 1/14 C - gegenstandslos.

    bb) Die Berufung des Beschwerdeführers vor dem Landessozialgericht und die sich anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte aus den bereits zum Verfahren 1 BvR 97/14 dargestellten Erwägungen keinen Erfolg (Beschluss des Landessozialgerichts vom 29. November 2013 - L 8 LW 14/12 - und Beschluss des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

    b) Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundessozialgericht (Beschluss vom 4. September 2013 - B 10 LW 5/13 B - und Beschluss vom 20. Mai 2014 - B 10 LW 5/14 B -).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat (vgl. BVerfGE 149, 86 ).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ; 130, 1 ; 149, 86 ; 151, 67 ).
  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Dabei genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 70 m.w.N.).

    Vom Schutz des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ist das zivilrechtliche Sacheigentum, dessen Besitz und die Möglichkeit, es zu nutzen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 71 m.w.N.).

    Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 79 m.w.N.).

    Nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip muss der Eingriff zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 85 m.w.N.).

    Verfassungsrechtlich genügt für die Eignung, dass der erstrebte Erfolg gefördert werden kann, dass also die Möglichkeit der Zweckerreichung besteht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 90).

    Die Erforderlichkeit ist erst dann zu verneinen, wenn ein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. BVerfGE 116, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 94).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft dabei nicht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat, denn der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 103, 293 ; 116, 202 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 94).

    Die Regelung muss die Grenze der Zumutbarkeit wahren und darf die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfGE 83, 1 ; 126, 112 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2018 - 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14 -, Rn. 95).

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