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   BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57   

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https://dejure.org/1962,17
BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 (https://dejure.org/1962,17)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.1962 - 1 BvR 541/57 (https://dejure.org/1962,17)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 1962 - 1 BvR 541/57 (https://dejure.org/1962,17)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Zwangsmitgliedschaft

  • openjur.de

    Zwangsmitgliedschaft

  • opinioiuris.de

    Zwangsmitgliedschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Pflichtzugehörigkeit eines Unternehmens zur IHK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    IHK-Zwangsmitgliedschaft bestätigt: Freiwillig wäre keine Alternative

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 15, 235
  • NJW 1963, 195
  • MDR 1963, 192
  • WM 1963, 54
  • DVBl 1963, 147
  • BB 1963, 53
  • DB 1963, 61
  • DÖV 1963, 105
  • DÖV 1963, 106
 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 394/58

    (Großer) Erftverband

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57
    Die Beschwerdeführerin, eine Kommanditgesellschaft, kann sich jedenfalls auf das hier im Vordergrund stehende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen (BVerfGE 10, 89 [99]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 9 GG den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nicht schützt (BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]).

    Das angegriffene Gesetz ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung; es beschränkt daher die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin, ohne gegen Art. 2 Abs. 1 GG zu verstoßen (vgl. BVerfGE 10, 89 [99]).

    Bei den Aufgaben der Industrie- und Handelskammern lassen sich zwar die beiden Komplexe "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat" und "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" deutlich scheiden; es ist jedoch unzweifelhaft, daß es sich in beiden Fällen um legitime öffentliche Aufgaben (BVerfGE 10, 89 [102]) handelt.

    Dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, öffentliche Aufgaben unmittelbar durch staatliche Behörden oder mittelbar durch Körperschaften des öffentlichen Rechts erfüllen zu lassen, also staatliche Aufgaben an Selbstverwaltungskörper zu delegieren (BVerfGE 10, 89 [102, 104]).

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß Art. 9 GG den Einzelnen vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nicht schützt (BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]).

    Mit ihrer Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt (BVerfGE 10, 354 [362 f.]; 13, 181 [184 ff.]).

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57
    Mit ihrer Anordnung hat der Gesetzgeber weder die Art und Weise der Ausübung des Berufs geregelt noch eine berufspolitische Tendenz verfolgt (BVerfGE 10, 354 [362 f.]; 13, 181 [184 ff.]).
  • BVerfG, 02.05.1961 - 1 BvR 203/53

    Ärztliche Pflichtaltersversorgung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 541/57
    Auf die Darlegungen des Beschlusses vom 2. Mai 1961 (BVerfGE 12, 319 [325]) zu dieser Frage wird verwiesen.
  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Nach dem 8. Mai 1945 wurden in den Ländern der westlichen Besatzungszonen wieder Industrie- und Handelskammern errichtet, in unterschiedlicher und teils auch unklarer Organisationsform (vgl. BVerfGE 15, 235 f.).

    Die Kammern erfüllen "legitime öffentliche Aufgaben" (vgl. dazu BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ; 78, 320 ; stRspr).

    Insofern sind die Aufgaben der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat und der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Der Gesetzgeber verlangt eine Bündelung unterschiedlicher Positionen in den Kammern, sowohl durch deren Unabhängigkeit als auch durch die Vollständigkeit der Information, da gerade mit der Pflichtmitgliedschaft die Möglichkeit besteht, auf die Auffassung aller zurückzugreifen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

    Die Organisation bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll und kann verfassungsrechtlich legitim Sachverstand und Interessen bündeln und eröffnet die Möglichkeit, diese insgesamt und nicht als Interessenverband oder Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG und nicht übergreifend als politische Partei in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen (vgl. BVerfGE 15, 235 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de, Rn. 39).

    Die Aufgabenstellungen nach § 1 IHKG entsprechen danach der für wirtschaftliche Selbstverwaltung typischen Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben, die auch vom Bundesverfassungsgericht in der Senatsentscheidung im Jahr 1962 (BVerfGE 15, 235) und in der Entscheidung der Kammer im Jahr 2001 (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2001 - 1 BvR 1806/98 -, www.bverfg.de) als legitimer Zweck für die Pflichtmitgliedschaft angesehen wurde.

    Der Wert der Arbeit der Kammern beruht insofern nicht nur auf der Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch auf der Vollständigkeit der Informationen, die den Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse zugänglich sind (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    Die Industrie- und Handelskammern können in ihrer Entstehung bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurückverfolgt werden (zur Geschichte vgl. BVerfGE 15, 235 [235 f.]).

    Das Bundesverwaltungsgericht sah sich an einer abweichenden Entscheidung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 235 ff.) gehindert.

    Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit der Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 15, 235 ff.; 38, 281 ff.) beantworten.

    9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [361 f.]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 10, 354 [363]; 15, 235 [239]; 38, 281 [297 f.]).

    a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]; 38, 281 [299]).

    Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 [240 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 [241]).

    Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 [241 f.]).

    Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 [242]).

    Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 [241]).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Sie berührt den in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsraum nicht; sie kann nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG gewürdigt werden (BVerfGE 15, 235 [239]).

    Die Statuierung einer Pflichtmitgliedschaft der selbständigen Handwerker und der handwerksähnlichen Betriebe bei den Handwerkskammern ist als solche verfassungsrechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die der übrigen gewerblichen Betriebe bei den Industrie- und Handelskammern (BVerfGE 15, 235 [239 ff.]).

    Die Aufgaben der Kammern sind legitime öffentliche Aufgaben im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 89 [102]; 15, 235 [241]).

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