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   BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14   

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BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 (https://dejure.org/2019,2883)
BVerfG, Entscheidung vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 (https://dejure.org/2019,2883)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 (https://dejure.org/2019,2883)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Artt. 3 Abs. 3 Satz 2, 38 Abs. 1 Satz 1 GG; §§ 13 Nr. 2, 13 Nr. 3 BWahlG

  • Bundesverfassungsgericht

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 3 GG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG vom 12.07.2012, § 1896 BGB
    Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nr 2 BWahlG (Personen unter dauerhafter Vollbetreuung) sowie § 13 Nr 3 BWahlG (gem §§ 20, 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte) - jeweils Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl (Art ...

  • doev.de PDF

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute und für wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter

  • rewis.io

    Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nr 2 BWahlG (Personen unter dauerhafter Vollbetreuung) sowie § 13 Nr 3 BWahlG (gem §§ 20, 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte) - jeweils Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl (Art ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Beschwerdefähigkeit im Wahlprüfungsverfahren bei Vorliegen eines Wahlrechtsausschlusses als Gegenstand der Beschwerde; Beschränken des Beschwerdeführers im Wahlprüfungsverfahren auf die Geltendmachung einer subjektiven Rechtsverletzung hinsichtlich der Darlegung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verfassungswidrigkeit der Wahlrechtsausschlüsse nach § 13 Nr 2 BWahlG (Personen unter dauerhafter Vollbetreuung) sowie § 13 Nr 3 BWahlG (gem §§ 20, 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachte) - jeweils Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl (Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig

  • zeit.de (Pressebericht, 21.02.2019)

    Betreute Menschen dürfen nicht von Wahlen ausgeschlossen werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlprüfungsverfahren - Mandatsrelevanz oder subjektive Rechtsverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Völkerrecht - und die Auslegung des Grundgesetzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Wahlrechtsausschluss für Betreute oder wegen Schuldunfähigkeit Untergebrachte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Wahlprüfungsverfahren - Beschwerdefähig trotz Wahlrechtsausschluss

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kein Ausschluss betreuter Menschen von Wahlen: Das vornehmste Recht im demokratischen Staat

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wahlrecht auch für Betreute!

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wahlrechtsausschluss für Betreute verfassungswidrig

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter verfassungswidrig

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.02.2019)

    Auch betreute Menschen dürfen wählen

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Interview mit Bezug zur Entscheidung)

    Wahlrecht von Menschen mit Behinderung

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bundesverfassungsgericht gegen Behindertenrechtsausschuss: Wer hat das letzte Wort?

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Wahlrechtsausschluss von Personen mit Betreuer und psychisch Kranken

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wahlrechtsausschluss von Vollbetreuten und schuldunfähig untergebrachten Straftätern

  • jura-online.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zu den Wahlrechtsausschlüssen in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Wahlrechtsausschluss

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 151, 1
  • NJW 2019, 1201
  • FamRZ 2019, 632
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (107)

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Es kann im Rahmen einer Wahlprüfungsbeschwerde nicht nur die Einhaltung der Vorschriften des Bundeswahlrechts durch die zuständigen Wahlorgane und den Deutschen Bundestag prüfen, sondern auch, ob die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes mit den Vorgaben der Verfassung in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 16, 130 ; 121, 266 ; 123, 39 ; 132, 39 ).

    Folglich ist die Frage der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit einer solchen Wahlprüfungsbeschwerde als gegeben zu unterstellen (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    a) Die Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger bei der politischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 99, 1 ; 132, 39 ).

    Deren Gleichbehandlung bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ; 132, 39 ).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt - positiv - die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ; 132, 39 ).

    Er ist - wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Deutschen Bundestag zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 129, 300 ; 132, 39 ) und schließt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 sowie statt vieler Wollenschläger, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 1 Rn. 310).

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 132, 39 ; vgl. ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), so dass sie als "zwingend" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 121, 266 ) qualifiziert werden können.

    bb) Zu den Gründen, die geeignet sind, Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl und mithin Differenzierungen zwischen den Wahlberechtigten zu legitimieren, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 132, 39 ).

    Zum erstgenannten Ziel gehört die Sicherung der Kommunikationsfunktion der Wahl (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    Dem liegt zugrunde, dass Demokratie, soll sie sich nicht in einem rein formalen Zurechnungsprinzip erschöpfen, freie und offene Kommunikation zwischen Regierenden und Regierten voraussetzt (vgl. BVerfGE 132, 39 m.w.N.).

    Das Recht der Bürger auf Teilhabe an der politischen Willensbildung äußert sich auch in der Einflussnahme auf den ständigen Prozess der politischen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 69, 315 ; 132, 39 ).

    Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    cc) Den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit kollidierenden Verfassungsbelangen zum Ausgleich zu bringen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit lediglich, ob die Grenzen des eng bemessenen Spielraums des Gesetzgebers überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung des Wahlrechts gerechtfertigt ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ; 132, 39 ).

    Allerdings ist der Gesetzgeber befugt, bei der Ausgestaltung der Wahlberechtigung unter Berücksichtigung der Grenzen, die die Bedeutung des Wahlrechts und die Strenge demokratischer Egalität seinem Bewertungsspielraum setzen, Vereinfachungen und Typisierungen vorzunehmen (vgl. BVerfGE 132, 39 ).

    Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 132, 39 ; 145, 106 ; allgemein zur Typisierungsproblematik siehe Britz, Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung, 2008, S. 38 m.w.N.).

    aa) Indem § 13 Nr. 2 BWahlG Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt, ist die Gewährleistung, dass jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ), betroffen.

    Der Gesetzgeber muss verallgemeinernden Regelungen realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 132, 39 ; stRspr).

    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    a) Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich nicht den Rang von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

    Das Grundgesetz erstrebt ausweislich seiner Präambel die Einfügung der Bundesrepublik Deutschland als gleichberechtigtes Glied in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten (vgl. BVerfGE 111, 307 ).

    Es ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 141, 1 ).

    Außerdem endet die Möglichkeit völkerrechtsfreundlicher Auslegung dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Es widerspricht aber nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet wird, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129).

    Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 132).

    Nationale Gerichte sollten sich im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts mit der Auffassung derartiger Vertragsorgane auseinandersetzen; sie müssen sie aber nicht übernehmen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; siehe auch - allerdings für Entscheidungen internationaler Gerichte - BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt vor, soweit dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    Dies ist der Fall, wenn ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ).

    Untersagt sind letztlich alle Ungleichbehandlungen, die für Behinderte zu einem Nachteil führen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, juris, Rn. 11 und vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, juris, Rn. 10; siehe auch BVerfGE 99, 341 ).

    c) Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gilt allerdings nicht ohne Einschränkung (vgl. BVerfGE 99, 341 ).

    Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe eine solche rechtfertigen (vgl. BVerfGE 85, 191 ; 99, 341 ; ferner BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, juris, Rn. 10; Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 544; Nußberger, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 314; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, 37. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 236; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 89).

    Die in Rede stehende Maßnahme muss unerlässlich sein, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 99, 341 m.w.N.).

    Fehlt die erforderliche Einsichts- oder Handlungsfähigkeit aufgrund einer Behinderung und kann dem auch nicht durch geeignete Assistenzsysteme abgeholfen werden, stellt der Ausschluss einer Person von einem diese Fähigkeit voraussetzenden Recht keine Diskriminierung wegen einer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 99, 341 ; siehe auch Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Online-Kommentar GG, 37. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 236; Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 89; Lang, in: BMAS-Forschungsbericht 470, 2016, S. 192 f.).

    aa) Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt vor, weil der Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG eine Einschränkung der Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten der Regelungsbetroffenen durch die öffentliche Gewalt beinhaltet (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ).

    Da es sich dabei um Beeinträchtigungen handelt, die den Betroffenen nicht nur vorübergehend an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern (Art. 1 Abs. 2 BRK), unterfallen auch "psychische Krankheiten" gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Begriff der Behinderung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. hierzu BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; Baer/Markard, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 3, Rn. 532).

    Ein hierfür erforderlicher zwingender Grund läge vor, wenn die Regelung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Typisierungen in ihrer konkreten Ausgestaltung unerlässlich wäre, um behinderungsbedingten Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 99, 341 ) und zur Sicherung des Integrationscharakters der Wahl diejenigen Personen vom Wahlrecht auszuschließen, die aufgrund ihrer Behinderung nicht in hinreichendem Umfang über die Fähigkeit zur Teilnahme am demokratischen Kommunikationsprozess verfügen.

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

    Stellungnahmen von Ausschüssen oder vergleichbaren Vertragsorganen zur Auslegung von Menschenrechtsabkommen sind demgegenüber ungeachtet ihres erheblichen Gewichts weder für internationale noch für nationale Gerichte verbindlich (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91).

    Dies gilt auch für die Berichte (Art. 39 BRK), Leitlinien (Art. 35 Abs. 3 BRK) und Empfehlungen (Art. 36 Abs. 1 BRK) des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Art. 34 BRK zur Auslegung der Konventionsbestimmungen und zur Rechtslage in Deutschland (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91).

    Nationale Gerichte sollten sich im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts mit der Auffassung derartiger Vertragsorgane auseinandersetzen; sie müssen sie aber nicht übernehmen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; siehe auch - allerdings für Entscheidungen internationaler Gerichte - BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

    Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie deren Zulässigkeit unter anderem dadurch, dass Art. 12 Abs. 4 BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelungen der Konvention, auch wenn sie auf die Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind, nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen verbieten, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).

    (b) Der BRK-Ausschuss verfügt jedoch nicht über ein Mandat zur verbindlichen Auslegung der BRK (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91).

    Damit geht die Vorschrift erkennbar davon aus, dass bei Beachtung dieser Bedingungen die Möglichkeit von Maßnahmen, die die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschränken, besteht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

    Vielmehr gilt auch für die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgesetzes, dass Ähnlichkeiten im Normtext nicht über Unterschiede, die sich aus dem Kontext der Rechtsordnungen ergeben, hinwegtäuschen dürfen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 131).

    Außerdem endet die Möglichkeit völkerrechtsfreundlicher Auslegung dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Es widerspricht aber nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet wird, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist (vgl. BVerfGE 111, 307 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129).

    Die innerstaatlichen Wirkungen der Entscheidungen des EGMR erschöpfen sich daher nicht in einer auf den konkreten Lebenssachverhalt begrenzten Berücksichtigungspflicht (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129).

    Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 130).

    Während sich die Vertragsparteien durch Art. 46 EMRK verpflichtet haben, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des EGMR zu befolgen (vgl. BVerfGE 111, 307 ), sind allerdings bei der Orientierung an der Rechtsprechung des Gerichtshofs jenseits des Anwendungsbereichs des Art. 46 EMRK die konkreten Umstände des Falles im Sinne einer Kontextualisierung in besonderem Maße in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 132).

  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Die Befugnis zur Typisierung bedeutet, dass Lebenssachverhalte im Hinblick auf wesentliche Gemeinsamkeiten normativ zusammengefasst und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt oder absehbar sind, generalisierend vernachlässigt werden dürfen (vgl. BVerfGE 132, 39 ; 145, 106 ; allgemein zur Typisierungsproblematik siehe Britz, Einzelfallgerechtigkeit versus Generalisierung, 2008, S. 38 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 96, 1 ; 145, 106 ).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 116, 164 ; 122, 210 ; 126, 268 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Letztlich müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichbehandlung stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

    Zwar ist der Gesetzgeber berechtigt, die Durchführbarkeit der Masseveranstaltung Wahl durch verallgemeinernde Regelungen sicherzustellen, die nicht allen Besonderheiten Rechnung tragen müssen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 96, 1 ; 145, 106 ).

    Zudem müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 117, 1 ; 120, 1 ; 123, 1 ; 133, 377 ; 137, 350 ; 145, 106 ).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die durch die Typisierung eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und das Ausmaß der Ungleichbehandlung gering ist (vgl. BVerfGE 63, 119 ; 84, 348 ; 133, 377 ; 145, 106 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen sie damit im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 127).

    Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 128).

    Außerdem endet die Möglichkeit völkerrechtsfreundlicher Auslegung dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 133).

    Dies beruht auf der jedenfalls faktischen Orientierungs- und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR für die Auslegung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 129).

    Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe auf der Ebene des Verfassungsrechts über den Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann darüber hinaus helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 -, juris, Rn. 130).

    Nationale Gerichte sollten sich im Rahmen einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung des nationalen Rechts mit der Auffassung derartiger Vertragsorgane auseinandersetzen; sie müssen sie aber nicht übernehmen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; siehe auch - allerdings für Entscheidungen internationaler Gerichte - BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr).

    Steht eine Norm mit dem Grundgesetz nicht in Einklang, führt dies grundsätzlich zu ihrer Nichtigkeit (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 132, 39 ; vgl. ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 130, 212 ), so dass sie als "zwingend" (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 95, 408 ; 121, 266 ) qualifiziert werden können.

    bb) Zu den Gründen, die geeignet sind, Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl und mithin Differenzierungen zwischen den Wahlberechtigten zu legitimieren, zählen insbesondere die mit demokratischen Wahlen verfolgten Ziele der Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 132, 39 ).

    cc) Den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl mit kollidierenden Verfassungsbelangen zum Ausgleich zu bringen, ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit lediglich, ob die Grenzen des eng bemessenen Spielraums des Gesetzgebers überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich auch danach, mit welcher Intensität in das Wahlrecht eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 71, 81 ; 95, 408 ).

    Dabei hat sich der Gesetzgeber bei seinen Einschätzungen und Bewertungen nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit zu orientieren (vgl. BVerfGE 7, 63 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Stellungnahmen von Ausschüssen oder vergleichbaren Vertragsorganen zur Auslegung von Menschenrechtsabkommen sind demgegenüber ungeachtet ihres erheblichen Gewichts weder für internationale noch für nationale Gerichte verbindlich (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91).

    Dies gilt auch für die Berichte (Art. 39 BRK), Leitlinien (Art. 35 Abs. 3 BRK) und Empfehlungen (Art. 36 Abs. 1 BRK) des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Art. 34 BRK zur Auslegung der Konventionsbestimmungen und zur Rechtslage in Deutschland (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91).

    Solche Maßnahmen untersagt die Konvention nicht allgemein; vielmehr beschränkt sie deren Zulässigkeit unter anderem dadurch, dass Art. 12 Abs. 4 BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelungen der Konvention, auch wenn sie auf die Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind, nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen verbieten, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).

    (b) Der BRK-Ausschuss verfügt jedoch nicht über ein Mandat zur verbindlichen Auslegung der BRK (vgl. BVerfGE 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 91).

    Damit geht die Vorschrift erkennbar davon aus, dass bei Beachtung dieser Bedingungen die Möglichkeit von Maßnahmen, die die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschränken, besteht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 u.a. -, juris, Rn. 90).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14
    Vielmehr erforderte eine zulässige Wahlprüfungsbeschwerde einen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hinreichend substantiierten und aus sich heraus verständlichen Sachvortrag, aus dem erkennbar war, worin ein Wahlfehler liegen sollte, der Einfluss auf die Mandatsverteilung haben konnte (vgl. BVerfGE 40, 11 ; 48, 271 ; 58, 175 ; 122, 304 ) .

    Der Ablauf einer Legislaturperiode führt jedenfalls dann zur Erledigung einer anhängigen Wahlprüfungsbeschwerde, wenn diese vorrangig auf die Feststellung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages gerichtet ist (vgl. BVerfGE 22, 277 ; 34, 201 ; 122, 304 ).

    Nach ständiger Rechtsprechung bleibt das Bundesverfassungsgericht jedoch auch nach Auflösung des Bundestages oder dem regulären Ablauf einer Wahlperiode befugt, die im Rahmen einer zulässigen Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen der Verfassungswidrigkeit von Wahlrechtsnormen und wichtige wahlrechtliche Zweifelsfragen zu prüfen, wenn ein öffentliches Interesse an einer solchen Entscheidung besteht (vgl. BVerfGE 89, 291 ; 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 9).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der Wahlprüfungsbeschwerde um ein primär objektives Verfahren mit Anstoßfunktion handelt (vgl. BVerfGE 122, 304 ).

    Dabei liegt ein fortbestehendes öffentliches Interesse an der Entscheidung einer Wahlprüfungsbeschwerde nach Ende der Legislaturperiode jedenfalls dann vor, wenn dem behaupteten Wahlfehler über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 122, 304 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Februar 2010 - 2 BvC 6/07 -, juris, Rn. 10 m.w.N.).

    Dies ist bei der Rüge der Verfassungswidrigkeit wahlrechtlicher Vorschriften regelmäßig der Fall, da diese über die jeweilige Wahlperiode hinaus so lange Wirkung entfalten, bis sie vom Gesetzgeber geändert oder vom Bundesverfassungsgericht für nichtig oder für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden (vgl. BVerfGE 122, 304 ).

  • BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvC 2/81

    Kein aktives Wahlrecht für EG-Beamte ohne Wohnung oder Aufenthalt im Inland

  • VerfGH Bayern, 09.07.2002 - 9-VII-01

    Wahlrechtsausschluss

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BVerfG, 10.06.2016 - 1 BvR 742/16

    Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

    Kommunale Wählervereinigungen

  • BVerfG, 24.03.2016 - 1 BvR 2012/13

    Verbot der Benachteiligung Behinderter gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG bei der

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 12.02.2014 - 1 BvL 11/10

    Keine ungeprüfte Beibehaltung des Stückzahlmaßstabs nach Ende 2005

  • EGMR, 20.05.2010 - 38832/06

    ALAJOS KISS v. HUNGARY

  • BVerfG, 25.02.2010 - 2 BvC 6/07

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde bzgl der Wahl zum 16. Deutschen Bundestag

  • EGMR, 06.10.2005 - 74025/01

    HIRST c. ROYAUME-UNI (N° 2)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 21.06.2006 - 2 BvL 2/99

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuer

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 24.11.1981 - 2 BvC 1/81

    Briefwahl II

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 77/92

    Weihnachtsfreibetrag

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

  • BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79

    5%-Sperrklausel III

  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 314/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BGH, 22.05.2013 - 1 StR 71/13

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begründung und

  • EGMR, 04.07.2013 - 11157/04

    ANCHUGOV AND GLADKOV v. RUSSIA

  • EGMR, 22.05.2012 - 126/05

    Scoppola ./. Italien

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 3/11

    Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvC 7/81

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 15.05.1963 - 2 BvR 194/63

    Vorrang des Washlprüfungsverfahrens vor der Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 29.05.1984 - 2 BvC 2/84

    Ausschluß vom Wahlrecht wegen Gebrechlichkeitspflegschaft

  • BVerfG, 20.10.1960 - 2 BvQ 6/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Stadtratswahl in Worms 1960

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvC 2/77

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde

  • EGMR, 02.03.1987 - 9267/81

    MATHIEU-MOHIN ET CLERFAYT c. BELGIQUE

  • OLG Hamm, 05.08.2008 - 15 Wx 181/08

    Anordnung der Betreuung wegen Ausschluss der freien Willensbestimmung

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

  • BVerfG, 27.06.1962 - 2 BvR 189/62

    Ausschluß der Verfassungsbeschwerde gegen der Wahl vorangehende Entscheidungen

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

  • BVerfG, 17.01.1973 - 2 BvC 5/70

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde infolge Parlamentsauflösung

  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvC 4/62

    Erledigung einer Wahlprüfungsbeschwerde durch Ende der Legislaturperiode

  • BGH, 10.08.2005 - 2 StR 209/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Ermessen des Gerichts; länger

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

  • BVerfG, 28.06.1960 - 2 BvL 19/59

    Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

  • BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

    Listenwahl

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62

    Vorauswahl

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvC 1/74

    Wahlprüfung

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

  • OLG Köln, 13.05.1998 - 16 Wx 68/98

    Fehlende Betreuungsnotwendigkeit

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95

    Rentenüberleitung II

  • BGH, 17.02.1999 - 2 StR 483/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Schuldunfähigkeit;

  • BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

    Aufwandsentschädigung Ost

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 23.02.1983 - 2 BvR 1765/82

    Bundestagswahlkampf 1982 - Art. 38 GG, Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvR 520/83

    Unterhaltsleistung ins Ausland

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 18.12.2012 - 1 BvL 8/11

    Selbsttitulierungsrecht ist mit dem Grundgesetz unvereinbar

  • Drs-Bund, 29.09.2014 - BT-Drs 18/2700
  • BVerfG, 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20

    Der Gesetzgeber muss Vorkehrungen zum Schutz behinderter Menschen für den Fall

    Auf den Grund der Behinderung kommt es nicht an (BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    b) Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt vor, wenn einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen, soweit dies nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 128, 138 ; 151, 1 ).

    aa) Als subjektives Abwehrrecht umfasst Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.), also von Unterscheidungen mit benachteiligender Wirkung.

    Eine rechtliche Schlechterstellung von behinderten Menschen ist nur dann zu rechtfertigen, wenn sie unerlässlich ist, um behindertenbezogenen Besonderheiten Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 99, 341 ; dazu auch BVerfGE 151, 1 ).

    Er vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    a) Insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) entfaltet in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Wirkung auf die Grundrechte des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; 111, 307 ; 151, 1 ; stRspr).

    b) Auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention, BRK) ist bei der Auslegung des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1 ).

    c) Bei der Auslegung des Grundgesetzes sind auch der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Zivilpakt) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR, Sozialpakt) zu beachten (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.; stRspr).

    In einer Rechtsordnung, die auf eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft ausgerichtet ist (vgl. BVerfGE 151, 1 ), kann eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht hingenommen werden, der die Betroffenen nicht ausweichen können und die unmittelbar zu einer Gefährdung der nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als überragend bedeutsam geschützten Rechtsgüter Gesundheit und Leben (vgl. BVerfGE 126, 112 ; stRspr) führt.

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Geschützt sind auch chronisch oder psychisch Kranke, wenn sie entsprechend längerfristig und gewichtig beeinträchtigt sind (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 99, 341 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Zudem kämen bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht notwendig die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Pflichten möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen zum Tragen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

    Soweit - wie hier - die Maßnahmen nicht unerlässlich sind, um behindertenbezogenen Besonderheiten oder sonstigen zwingenden Gründen Rechnung zu tragen, kommt die Rechtfertigung einer behinderungsbedingten Ungleichbehandlung nur im Wege der Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht und auf der Grundlage einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Fördergebots in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    Die Ungleichbehandlung muss insoweit zum Schutz eines anderen, mindestens gleichwertigen Verfassungsguts geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerfGE 151, 1 m.w.N.).

    aa) Eine rechtliche Schlechterstellung von Menschen mit Behinderung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn es nicht möglich oder zumutbar ist, die Benachteiligung durch auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahmen und Assistenzsysteme zu beseitigen und ihnen dadurch die gleichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten zu eröffnen wie Menschen ohne Behinderungen (vgl. BVerfGE 96, 288 ; 151, 1 ; 160, 79 ).

  • VerfGH Thüringen, 15.07.2020 - VerfGH 2/20

    Paritätsgesetz in Thüringen gekippt: Quotenregel ungültig

    Zudem stehen nach seiner Rechtsprechung besondere Gleichheitssätze grundsätzlich im Verhältnis der Idealkonkurrenz zueinander, so dass dann, wenn eine differenzierende Behandlung mehrere in ihrem Anwendungsbereich unterschiedliche spezielle Gleichheitsgebote berühre, sie an jedem dieser Gebote gemessen werden müsse (BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1 [22] = juris Rn. 51 f.).

    Beeinträchtigungen der Wahlfreiheit und -gleichheit bedürfen zu ihrer Rechtfertigung zwar stets besonderer Gründe, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Freiheit und Gleichheit der Wahl sind, so dass sie als "zwingend" qualifiziert werden können (vgl. zur Wahlrechtsgleichheit ThürVerfGH, Urteil vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 -, LVerfGE 19, 495 [504] = juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1 [19] Rn. 43).

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann (vgl. insoweit zum Grundsatz der Gleichheit der Wahl BVerfGE 6, 84 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 130, 212 ; 135, 259 ; zum Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl BVerfGE 42, 212 ; 132, 39 ; 151, 1 ).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Desgleichen betont der für die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen zuständige Ausschuss anlässlich der COVID-19-Pandemie, dass Fernunterricht mittels technischer Hilfsmittel eine Möglichkeit sei, um auch Kinder zu erreichen, die Schule nicht in Präsenz besuchen können (vgl. General Comment No. 25, 2. März 2021, CRC/C/GC/25, § 102; zum Distanzunterricht auch Committee on the Rights of the Child, COVID-19 Statement, 8. April 2020, § 3; zur Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen vgl. BVerfGE 142, 313 ; 151, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Zugleich hat er die Nichtigkeit des mit § 6a Abs. 1 Nr. 3 EuWG wortlautgleichen Wahlrechtsausschlusses in § 13 Nr. 3 BWahlG festgestellt (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -).

    Dieser im Tatsächlichen von Zufälligkeiten abhängige Umstand stellt keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, der geeignet ist, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 86 f., 100, 103).

    Entsprechend verstößt § 13 Nr. 2 BWahlG auch gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 107 ff.).

    Auch § 13 Nr. 3 BWahlG ist weder mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG noch mit dem Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 112).

    Darüber hinaus führt die Regelung zu Ungleichbehandlungen, für die sachliche Gründe nicht ersichtlich sind (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 113 ff., 133 ff.).

    Vielmehr drängt es sich angesichts des Beschlusses des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 zu den inhaltsgleichen Wahlrechtsausschlüssen gemäß § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 83 ff.) auf, dass die Wahlrechtsausschlüsse in § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG gegen den bei der Überprüfung von Normen des Europawahlgesetzes zur Anwendung kommenden allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ) und das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen.

    a) Wäre den von § 6a Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG sowie von § 6a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 und 3 EuWG betroffenen Personen eine Teilnahme an der Europawahl auf verfassungswidriger Grundlage versagt, würde ihnen bei dieser Wahl das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat (vgl. BVerfGE 1, 14 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 106) irreversibel vorenthalten.

    Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung ist zudem in Rechnung zu stellen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts sich mit den wortgleichen Wahlrechtsausschlüssen in § 13 Nr. 2 und 3 BWahlG bereits befasst und mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) deren Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

    b) aa) Ergeht demgegenüber die einstweilige Anordnung, erscheint eine Beeinträchtigung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 88 ff.) nicht von vornherein ausgeschlossen.

    Die Vorschrift genügt jedoch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gesetzlichen Typisierungstatbestand jedenfalls nicht, weil sie den Kreis der von einem Wahlrechtsausschluss Betroffenen ohne hinreichenden sachlichen Grund in gleichheitswidriger Weise bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 99, 100).

    Davon ausgehend ist es Sache des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, wie er die verfassungswidrige Ungleichbehandlung gleichermaßen betreuungsbedürftiger Personen im Wahlrecht beseitigt und dabei den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und die Sicherung ihres Charakters als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes zum Ausgleich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 139).

    (a) Dafür spricht bereits, dass Stellungnahmen von Ausschüssen und vergleichbaren Organen internationaler Organisationen im innerstaatlichen Bereich keine unmittelbare Bindungswirkung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 64 m.w.N.) und der Kommission nach Art. 1 ihres Statuts vom 21. Februar 2002 (Committee of Ministers' Resolution 3: Revised Statute of the European Commission for Democracy through Law, 21 February 2002) (lediglich) eine beratend-kooperative Funktion zugewiesen ist (vgl. Grabenwarter, JöR 66 n.F. , S. 21 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht darauf verzichtet, die Feststellung der Unvereinbarkeit des wortgleichen Wahlrechtsausschlusses gemäß § 13 Nr. 2 BWahlG mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG mit einer Fortgeltungsanordnung zu verbinden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. Januar 2019 - 2 BvC 62/14 -, Rn. 139).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Der Frauenrechtsausschuss der Vereinten Nationen vertritt dazu die Auffassung, Art. 16 Abs. 2 CEDAW solle sich auf alle jungen Menschen im Alter von unter 18 Jahren beziehen (CEDAW, General Recommendation No. 21, UN Doc. A/49/38 vom 12. April 1994, Rn. 36; vgl. zur Bedeutung von Rechtsauffassungen solcher Ausschüsse BVerfGE 142, 313 ; 151, 1 ).
  • BSG, 19.05.2022 - B 8 SO 13/20 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Eine Teilhabeleistung zielt nach diesem Verständnis auf den Ausgleich einer Benachteiligung wegen einer Behinderung ab, wenn andernfalls einem Menschen wegen einer Behinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die anderen offenstehen (dazu auch BVerfG vom 16.12.2021 - 1 BvR 1541/20 - für BVerfGE vorgesehen = NJW 2022, 380 RdNr 90 ff; BVerfG vom 30.1.2020 - 2 BvR 1005/18 - NJW 2020, 1282 - RdNr 35; BVerfG vom 29.1.2019 - 2 BvC 62/14 - BVerfGE 151, 1 = NJW 2019, 1201, RdNr 54 f) .
  • VG Kassel, 18.02.2022 - 3 K 1259/21

    Kommunalwahl Mindestalter Hessen

    Folglich ist die Frage der Wahlberechtigung im Rahmen der Zulässigkeit einer solchen Wahlprüfungsbeschwerde als gegeben zu unterstellen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 27, juris, m. w. N.).

    Diese Wahlrechtsgrundsätze, die ebenfalls in § 1 Abs. 1 KWG einfach gesetzlich kodifiziert sind, garantieren das Recht aller Staatsbürger, zu wählen und gewählt zu werden (Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 41, juris, m. w. N.).

    v. 29.11.1962 - 2 BvR 587/62 -, BVerfGE 15, 165-167, Rn. 6, juris; BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 -, BVerfGE 36, 139-144, Rn. 8, juris; BVerfG, Beschl. v. 07.10.1981 - 2 BvC 2/81 -, BVerfGE 58, 202-208, Rn. 10, juris; zu allem BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, juris).

    Der Grundsatz strenger und formaler Gleichheit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG unterliegt jedoch keinem absoluten Differenzierungsverbot (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 43, juris; BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 - 2 BvR 158/70 -, BVerfGE 28, 220-226, Rn. 11, juris, m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 -, BVerfGE 36, 139-144, Rn. 8 f., juris).

    Ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht kann daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn bei einer bestimmten Personengruppe davon auszugehen ist, dass die Möglichkeit der Teilnahme am Kommunikationsprozess zwischen Volk und Staatsorganen nicht in hinreichendem Maße besteht (BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 34, juris; zu allem: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 45).

    Die zur Ausgestaltung des Wahlrechts vom Gesetzgeber getroffenen Verallgemeinerungen müssen allerdings ihrerseits im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbunden Ungleichbehandlung stehen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 48, juris).

    Aufgrund des oben beschriebenen Gestaltungsspielraums des Landesgesetzgebers ist die gerichtliche Kontrolle hierbei darauf beschränkt, ob die getroffenen Regelungen den Spielraum wahren und nicht etwa, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 46, juris, m. w. N.).

    Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 46, juris, m. w. N.).

    Dabei ist der Gesetzgeber insbesondere bei Masseerscheinungen wie Wahlen im Rahmen seines Spielraumes dazu befugt, typisierende und pauschalisierende Regelungen zu treffen, um die Vielzahl regelungsbedürftiger Sachverhalte, namentlich die Reife eines jeden Wählers, zusammenzufassen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 47, juris; BVerfG, Beschl. v. 04.07.2012 - 2 BvC 1/11 -, BVerfGE 132, 39-71, Rn. 28, juris).

    Deshalb führen hierbei auftretende Härten nicht bereits für sich genommen zu einem Verstoß gegen Gleichheitsgrundsätze (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 47, juris).

    Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2019 unter dem Aktenzeichen 2 BvC 62/14, in dem dieses zum Wahlrecht von Vollbetreuten entschieden und deren Ausschluss von der Wahl für verfassungswidrig erklärt hatte.

    Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn eine anderweitige Versorgung und Betreuung - beispielsweise im familiären Umfeld - sichergestellt ist (vgl. zu allem: BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 101, juris).

    Damit hing der Wegfall des Wahlrechts letztlich von der Systematik des Betreuungsrechts als äußerer Anknüpfungspunkt ab (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 101 f., juris).

    Die damit verbundene Zufälligkeit stellte jedoch gerade keinen sich aus der Natur der Sache ergebenden Grund dar, die wahlrechtliche Ungleichbehandlung gleichermaßen Betreuungsbedürftiger zu rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 103, juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat damit die bisherige Rechtsprechung fortgeführt und klargestellt, dass die Allgemeinheit der Wahl durch die Einsichtsfähigkeit in die Wahl eingeschränkt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 99, juris).

    Im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1-19, Rn. 29, juris; BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 42, juris).

    Soweit er anwendbar wäre, sind die Anforderungen an einen sachlichen Grund der Ungleichbehandlung deckungsgleich mit den oben beschriebenen Anforderungen an eine Einschränkung der Allgemeinheit der Wahl (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, BVerfGE 151, 1-58, Rn. 59, juris).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 111, 307 ; 128, 326 ; 141, 1 ; 148, 296 ; 151, 1 - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl).

    Gleichwohl besitzen sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Gewährleistungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120, 180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; 151, 1 ).

    Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das eine Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge voraussetzt und erwartet (vgl. BVerfGE 151, 1 ).

    Dies beruht auf der Orientierungs- und Leitungsfunktion, die der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Auslegung der Konvention auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zukommt (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 148, 296 ; 151, 1 ).

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

  • BVerfG, 03.06.2022 - 1 BvR 2103/16

    CAS-Schiedsklausel nichtig - Claudia Pechstein kann vor deutschen staatlichen

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • StGH Bremen, 13.08.2020 - St 2/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft gültig

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

  • BFH, 13.08.2020 - VI R 27/18

    Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2024 - 12 S 77/24
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19

    Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

  • BVerwG, 30.01.2020 - 10 C 18.19

    Akteneinsicht; BaFin; Berufsgeheimnis; Finanzaufsicht; Geschäftsgeheimnis;

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2019 - 30-II-19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten bei den

  • BVerfG, 12.01.2022 - 2 BvC 17/18

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde betreffend die mögliche Nichtzählung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

  • VG München, 11.04.2024 - M 31 K 22.2926

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Fahrzeugvermietung, Umfang der

  • BGH, 08.11.2023 - XII ZB 459/22

    Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegenüber dem

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 19 C 24.29

    Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und jungen Volljährigen,

  • BSG, 07.12.2023 - B 4 AS 44/23 C
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • VGH Baden-Württemberg, 02.07.2019 - 9 S 2679/18

    Normenkontrollverfahren; Anspruch auf Freistellung von den Kosten der

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 41/21

    Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1132/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft - Wahl; Bremische Bürgerschaft

  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 31/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - einzuordnende Vereinbarung mit Arbeitgeber -

  • OVG Sachsen, 10.07.2019 - 4 B 170/19

    Integrationsbeirat; Geschäftsordnung; Gleichheitssatz, Ausschuss

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

  • OVG Saarland, 24.04.2020 - 2 B 122/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

  • StGH Bremen, 09.05.2023 - St 1/22
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 48/23

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einem

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 10/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

  • OVG Sachsen, 24.05.2019 - 4 C 10/17

    Ausschluss von Gruppen aus Fraktionsfinanzierung eines Kreistags ist unzulässig

  • VG Gelsenkirchen, 25.08.2023 - 15 K 238/23

    Bürgerentscheid, Abstimmung, elementare demokratische Grundsätze, Grundsatz der

  • VG München, 11.05.2022 - M 31 K 21.4171

    Zuwendungsrecht

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 141/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

  • VG München, 08.05.2023 - M 31 K 21.4671

    Zuwendungsrecht, Dezemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint),

  • VG München, 21.09.2022 - M 31 K 21.5244

    Zuwendungsrecht

  • VG München, 15.11.2021 - M 31 K 21.2780

    Keine Novemberhilfe für in der Schweiz erzielte Umsätze

  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 50.20
  • VG München, 10.03.2023 - M 31 K 22.1123

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotelbetrieb, Umfang der förderfähigen

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 121/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche

  • BSG, 10.12.2021 - B 5 R 111/21 B

    Anspruch eines Querschnittgelähmten auf Kostenerstattung nach Einbau eines

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • VG Augsburg, 05.07.2023 - Au 6 K 22.1053

    Dezemberhilfe, fehlende Antragsberechtigung (Betroffenheit), Ungleichbehandlung

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 51/20 B

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Verfahrensrüge im

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VG Karlsruhe, 02.02.2024 - 2 K 3044/22

    Corona-Krise; Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe - Novemberhilfe

  • VG München, 12.04.2023 - M 31 K 22.2723

    Zuwendungsrecht, Vergleichsumsatz, Unbeachtlichkeit von Umsätzen aus

  • VG München, 18.08.2023 - M 31 K 21.4949

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Reisebüro, Umfang der förderfähigen

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.1827

    Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische

  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 8 K 22.107

    Unzulässige Klage, fehlende Klagebefugnis, keine subjektive Rechtsverletzung,

  • VG München, 26.04.2022 - M 31 K 21.1857

    Zuwendungsrecht, Neugründung eines Unternehmens, Relevanter Vergleichsumsatz

  • VG München, 28.06.2023 - M 31 K 22.1561

    Gewährung einer erhöhten Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe III

  • VG München, 10.05.2023 - M 31 K 21.6532

    Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

  • VG München, 17.10.2022 - M 31 K 21.4328

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Mischbetrieb,

  • VG München, 26.07.2023 - M 31 K 22.3594

    Keine Überbrückungshilfe für Volkshochschule

  • VG München, 07.02.2023 - M 31 K 22.535

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III Plus, Corona-bedingter Umsatzeinbruch,

  • VerfG Brandenburg, 19.02.2021 - VfGBbg 35/20

    Wahlprüfungsbeschwerde verworfen; 5%-Klausel; Dualwahl; Wahlgleichheit; milderes

  • VG Augsburg, 27.09.2023 - Au 6 K 21.1783

    Dezemberhilfe, fehlende Antragsberechtigung (Betroffenheit), Ungleichbehandlung

  • VG München, 21.04.2023 - M 31 K 22.84

    Überbrückungshilfe III: Umfang der förderfähigen Kosten einer Diskothek

  • VG München, 31.03.2023 - M 31 K 22.3509

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Corona-bedingter Umsatzeinbruch,

  • SG Nürnberg, 14.07.2020 - S 20 SO 105/20

    Leistungen, Eingliederungshilfe, Anordnungsgrund, Behinderung,

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.2127

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Betrieb der Lebensmittelherstellung,

  • VG München, 07.02.2023 - M 31 K 22.1711

    Zuwendungsrecht, Antragsberechtigung (verneint), Erbringung von

  • VG München, 07.02.2023 - M 31 K 21.5005

    Zuwendungsrecht, Antragsberechtigung (verneint), Erbringung von

  • VG München, 26.09.2023 - M 31 K 22.5600

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Tabledancelokal, Umfang der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2023 - 3 S 21.23

    Gestattung des vorläufig weiteren Besuchs einer Schule mit dem

  • VG München, 10.03.2023 - M 31 K 22.1132

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Getränkegeprägte Gastronomie, Umfang der

  • VG München, 26.09.2023 - M 31 K 22.3508

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Eishockeymannschaft, Umfang der

  • VG Gelsenkirchen, 13.09.2023 - 15 K 6/22

    Förderungshöchstdauer, Verlängerung, Behinderung, besonderer Gleichheitssatz,

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.2280

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel und Tagesrestaurant, Umfang der

  • VG München, 20.03.2023 - M 31 K 22.1957

    Zuwendungsrecht, Überbrückungshilfe III, Hotel, Umfang der förderfähigen Kosten,

  • VG München, 09.09.2022 - M 31 K 21.5023

    Zuwendungsrecht, Novemberhilfe, Antragsberechtigung (verneint), Verbundene

  • VG München, 23.05.2023 - M 31 K 21.6106

    Zuwendungsrecht, November- und Dezemberhilfe, Prozesskostenhilfe, Maßschneiderei

  • VG München, 28.11.2022 - M 31 K 21.5478

    Zuwendungsrecht, Landarztprämie, Voraussetzungen der Prämie (verneint)

  • VG Ansbach, 12.07.2021 - AN 2 K 21.00344

    Zur Ausbildungsförderung "ab Klasse 10"

  • VG München, 28.11.2022 - M 31 K 21.5475

    Zuwendungsrecht, Landarztprämie, Voraussetzungen der Prämie (verneint)

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