Rechtsprechung
BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 21 Abs 1 GG, §§ 63 ff BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG
Verwerfung von eA-Anträgen, gerichtet auf die Außervollzugsetzung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (juris: PartGuaÄndG 2018) - Unzulässigkeit der eA-Anträge bei mangelnder Statthaftigkeit entsprechender Anträge im ...
- rewis.io
Verwerfung von eA-Anträgen, gerichtet auf die Außervollzugsetzung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (juris: PartGuaÄndG 2018) - Unzulässigkeit der eA-Anträge bei mangelnder Statthaftigkeit entsprechender Anträge im ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze; Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers
- datenbank.nwb.de
Verwerfung von eA-Anträgen, gerichtet auf die Außervollzugsetzung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 10. Juli 2018 (juris: PartGuaÄndG 2018) - Unzulässigkeit der eA-Anträge bei mangelnder Statthaftigkeit entsprechender Anträge im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Änderung der Parteienfinanzierung
- lto.de (Kurzinformation)
Organstreitverfahren nicht geeignet: BVerfG AfD-Antrag gegen Parteienfinanzierung abgelehnt
- Jurion (Kurzinformation)
Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
AfD-Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig
Verfahrensgang
- BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Papierfundstellen
- BVerfGE 151, 58
- NVwZ-RR 2019, 665
Wird zitiert von ... (26) Neu Zitiert selbst (52)
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
- BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
Parteienfinanzierung II
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ).Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 24, 300 ; 85, 264 ; 141, 182 ;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 3).
- BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93
Somalia
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ).
- BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
- BVerfG, 05.12.2006 - 1 BvR 2186/06
Hufbeschlaggesetz
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
- BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07
Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ).
- BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08
Bayerisches Versammlungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ).Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; stRspr).
- BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09
Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4).Ebenso ist für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 4).
- BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15
Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011
Auszug aus BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18
Der strenge Maßstab für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erhöht sich, wenn der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 ; 6, 1 ; 7, 367 ; 64, 67 ; 81, 53 ; 117, 126 ), weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 104, 23 ; 104, 51 ; 112, 216 ; 112, 284 ; 122, 342 ; 131, 47 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 104, 23 ; 117, 126 ; 122, 342 ; 140, 99 ; 140, 211 ; stRspr).
- BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15
Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos
- BVerfG, 18.02.2016 - 2 BvE 6/15
Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend den Einsatz bewaffneter deutscher …
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02
Vermittlungsausschuss
- BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01
Lebenspartnerschaften
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93
Flughafenverfahren
- BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
- BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01
Aktenvorlageverlangen
- BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03
AWACS
- BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03
Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen …
- BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02
Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des …
- BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern
- BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99
Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen
- BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98
Gysi II
- BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00
Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr …
- BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97
Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"
- BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67
Wahlkampfkostenpauschale
- BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
- BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57
Sendezeit I
- BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53
Amtszeitverkürzung
- BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 2185/04
Einstweilige Anordnung gegen Verpflichtung zur Erhebung von Gewerbesteuer …
- BVerfG, 22.03.2005 - 1 BvR 2357/04
Kontostammdaten
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Afghanistan-Einsatz
- BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56
Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs
- BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62
Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges
- BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80
Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen …
- BVerfG, 12.10.1989 - 2 BvF 2/89
Voraussetzungen für den Erlaß einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des …
- BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83
Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes
- BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06
Überwachung von Bundestagsabgeordneten
- BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63
Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen …
- BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvE 1/62
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Parteienfinanzierung
- BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10
Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für …
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BVerfG, 09.06.2010 - 2 BvR 1099/10
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des …
- BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11
Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine …
- BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvQ 44/11
Unzulässigkeit eines eA-Antrags, mit dem eine Entscheidung über einen vor …
- BVerfG, 04.05.2012 - 1 BvR 367/12
Inkrafttreten der Einführung einer gesetzlichen Preisansagepflicht bei …
- BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/12
Organstreitverfahren im Zusammenhang mit der Wahl von Joachim Gauck zum …
- BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13
Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit
- BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12
Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische …
- BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17
Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für …
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven …
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
- BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die …
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ).Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 151, 58 ; stRspr).
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ).
a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).
Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ).
Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ).
Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 67 Rn. 4).
Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ).
Dass eine solche, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Verpflichtungsausspruchs im Organstreitverfahren gebietende Sonderkonstellation gegeben ist, ist von dem Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 151, 58 ).
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20
Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder …
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 ; stRspr).
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 151, 58 ; stRspr).
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).
a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).
Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ;… Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 3 f.;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).
Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
- BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18
Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der …
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 27. September 2018 einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 2 BvQ 91/18 - gestellt, mit dem sie begehrte, die Anwendung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze 2018 bis zu einer Entscheidung über ihre Anträge im Organstreitverfahren auszusetzen, hilfsweise, die nach diesem Gesetz zusätzlich an die Parteien zu gewährenden staatlichen Mittel unter dem Vorbehalt der Rückerstattung auszuzahlen.Den Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2019 (BVerfGE 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag) als unstatthaft verworfen, da weder Haupt- noch Hilfsantrag der vorläufigen Sicherung der Beteiligungsrechte der Antragstellerin im Gesetzgebungsverfahren dienten und auf Rechtsfolgen gerichtet gewesen seien, die im Organstreitverfahren nicht bewirkt werden können.
b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 ; 151, 191 ; stRspr).
Einer Entscheidung im Organstreitverfahren kommt daher keine kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 151, 191 ).
Insbesondere kann das Bundesverfassungsgericht im Organstreit keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. BVerfGE 20, 119 ; 24, 300 ; 85, 264 ; 141, 182 ; 151, 58 ).
Vielmehr obliegt es dem jeweiligen Verfassungsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ).
Auch ein Antrag, der zwar formell als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung einer Norm gerichtet ist, ist im Organstreitverfahren nicht statthaft (vgl. BVerfGE 141, 182 ; 151, 58 ).
- BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19
Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten …
ee) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr).Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ;… Barczak, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 4;… Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 67 Rn. 4).
- BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum …
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG erfüllt sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA).Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).
b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).
- BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20
Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin …
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).Die Gründe müssen daher schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 58 ).
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).
a) Beim Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).
Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragstellerin hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21
Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer …
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 155, 357 ).Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ).
Demgemäß kommt im Organstreit der Erlass einer einstweiligen Anordnung, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ).
a) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 58 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 58 ).
Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. BVerfGE 136, 277 ; 138, 125 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten ist im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 136, 277 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 155, 357 ).
- BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21
Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren …
Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18;… Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23;… Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30;… Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).
Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ;… BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).
Wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG einen Verfassungsverstoß feststellen sollte, obläge es sodann den Antragsgegnern, den festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 154, 1 ).
- BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20
Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht
b) Im Rahmen eines Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; stRspr). - BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20
Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung …
Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 ; 92, 130 ; 118, 111 ; 143, 65 ; 145, 348 ; 150, 163 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, Rn. 11; stRspr). - BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des …
- BVerfG, 23.03.2023 - 2 BvR 1507/22
Verfassungsbeschwerde gegen eine - verfassungsrechtlich bedenkliche - Verwehrung …
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17
Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der …
- BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 1/22
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Ausschluss …
- VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22
Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von …
- BVerfG, 08.03.2022 - 2 BvE 1/22
Eilantrag gegen die Einführung einer 2G+-Regel für Abgeordnete im Deutschen …
- BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20
Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler …
- VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21
Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag
- VerfGH Thüringen, 13.05.2021 - VerfGH 18/21
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren zur unterbliebenen Anpassung des …
- VerfGH Thüringen, 26.04.2021 - VerfGH 11/21
Eilantrag wegen Verletzung der Chancengleichheit
- BVerfG, 30.08.2022 - 2 BvR 1507/22
Unzulässiger Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl bereits vollzogener …
- VerfGH Sachsen, 16.11.2023 - 69-I-23
Erfolgloser Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Äußerungen des …
- VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 177-I-20
- BVerfG, 01.10.2022 - 2 BvQ 84/22
Ablehnung eines unzulässigen Eilantrags
- VerfGH Sachsen, 10.02.2022 - 133-I-21
Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren betreffend die Wahl der Vertreter …