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   BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18   

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BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18 (https://dejure.org/2019,32592)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.2019 - 2 BvE 2/18 (https://dejure.org/2019,32592)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 (https://dejure.org/2019,32592)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 38 Abs 1 S 2 GG, Art 40 Abs 1 S 2 GG, § 63 BVerfGG, § 44a Abs 5 AbgG, § 7 Abs 1 S 1 BTGO 1980
    Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren bzgl der Verhängung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen setzt Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 39 BTGO) voraus - hier: Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren

  • Wolters Kluwer

    Durchführen des von der Geschäftsordnung des Bundestages vorgesehenen Einspruchsverfahrens gegen die durch den Sitzungspräsidenten des Bundestages verhängten parlamentarischen Ordnungsmaßnahmen vor Anrufung des BVerfG; Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren; ...

  • doev.de PDF

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • rewis.io

    Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren bzgl der Verhängung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen setzt Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 39 BTGO) voraus - hier: Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 2; GG Art. 40 Abs. 1 S. 2
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen ein Mitglied des 19. Deutschen Bundestages wegen Veröffentlichung eines Fotos seines ausgefüllten Wahlzettels im Anschluss an die Kanzlerwahl; Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl hinsichtlich Verletzung der Ordnung und Würde des ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren bzgl der Verhängung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen setzt Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 39 BTGO) voraus - hier: Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Organstreitverfahren eines Bundestagsabgeordneten - und die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG verwirft Antrag von AfD-Abgeordnetem: Nicht immer gleich nach Karlsruhe

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vor Klage eines Abgeordneten gegen Ordnungsgeld Einspruch nötig

Papierfundstellen

  • BVerfGE 152, 35
  • NVwZ 2019, 1755
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 2 BvE 6/16

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren wegen fehlenden

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 129, 356 ; 140, 115 ; 142, 25 ; 147, 31 ).

    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20; stRspr).

    Mit der kontradiktorischen Ausgestaltung des Organstreitverfahrens ist eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen intendiert (vgl. BVerfGE 136, 190 ; 147, 31 ).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 ).

    Eine solche Verpflichtung ("Konfrontationsobliegenheit") ist lediglich Konsequenz des Charakters des Organstreits als kontradiktorisches Verfahren, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist (vgl. BVerfGE 147, 31 ).

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen ihm angetragenen Organstreit hin nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozesszieles außerhalb der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offen gestanden hätten oder noch offenstehen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 129, 356 ).

    Umso weniger darf es einen Antragsteller auf einen Weg rein politischen Agierens verweisen, der dem Organstreit verfassungsrechtlich und prozessual nicht gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 129, 356 ).

    Den Antragsteller im Organstreitverfahren trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der Antragstellung parlamentarisch-politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ; 142, 25 ; vgl. auch BVerfGE 121, 135 unter Verweis auf BVerfGE 90, 286 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll vermieden werden, einen Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auf allgemeine politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten zu verweisen und ihn durch das verfassungsgerichtliche Verfahrensrecht im Wege mittelbaren Zwangs zu einem bestimmten politischen Verhalten und in einen politischen Konflikt zu drängen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ).

    Demgegenüber bestanden seit jeher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden; demgemäß wurde verlangt, dass ein Antragsteller die ihm möglichen Schritte unternimmt, um seinem Ziel zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 121, 135 , unter Bezugnahme auf BVerfGE 90, 286 ).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 129, 356 ; 140, 115 ; 142, 25 ; 147, 31 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auf einen ihm angetragenen Organstreit hin nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller zur Verfolgung seines Prozesszieles außerhalb der gewählten Verfahrensart andere gleichwertige verfassungsrechtliche Wege offen gestanden hätten oder noch offenstehen (vgl. BVerfGE 45, 1 ; 90, 286 ; 129, 356 ).

    Umso weniger darf es einen Antragsteller auf einen Weg rein politischen Agierens verweisen, der dem Organstreit verfassungsrechtlich und prozessual nicht gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 129, 356 ).

    Den Antragsteller im Organstreitverfahren trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der Antragstellung parlamentarisch-politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ; 142, 25 ; vgl. auch BVerfGE 121, 135 unter Verweis auf BVerfGE 90, 286 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll vermieden werden, einen Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auf allgemeine politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten zu verweisen und ihn durch das verfassungsgerichtliche Verfahrensrecht im Wege mittelbaren Zwangs zu einem bestimmten politischen Verhalten und in einen politischen Konflikt zu drängen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20; stRspr).

    Dies kann etwa politische Beschlussanträge zur Durchsetzung von Rechten des Bundestages gegenüber der Bundesregierung betreffen, bei denen es sich um politisch-parlamentarische Optionen handelt, die zwar eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen vermögen, aber das eigentliche Verfassungsrechtsverhältnis der sich im kontradiktorischen Parteistreit (vgl. zum Begriff BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20) gegenüberstehenden Organe nicht betreffen oder gar klären können.

    Die Einspruchsobliegenheit dient somit zugleich einer verfahrensrechtlichen Eröffnung und Stärkung des parlamentarischen Reflektionsraums: Das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trägt zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetzt, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 112, 363 ; 136, 277 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Soweit es um Abgeordnete geht, ist verfassungsrechtliche Grundlage der Ordnungsgewalt die durch Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumte Geschäftsordnungsautonomie, die das Parlament berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen Regeln aufzustellen (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 60, 374 ).

    Diese Geschäftsordnungsautonomie soll das geordnete Funktionieren des Parlaments im Staats- und Verfassungsleben sichern (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 44, 308 ; 80, 188 ; 136, 277 ; zur Geschäftsordnungsautonomie als Unterform der Parlamentsautonomie auch Ritzel/Bücker/ Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu §§ 36-41 Ziff. 1b [Dez. 2011]; Jacobs, DÖV 2016, S. 563 ; Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 20 Rn. 58; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 15; Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 21).

    Bei der Abgrenzung der Regelungsgegenstände ist die parlamentarische Tradition und Praxis maßgeblich mit heranzuziehen (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 70, 324 ).

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht der davon losgelösten Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 20; stRspr).

    Den Antragsteller im Organstreitverfahren trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der Antragstellung parlamentarisch-politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ; 142, 25 ; vgl. auch BVerfGE 121, 135 unter Verweis auf BVerfGE 90, 286 ).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll vermieden werden, einen Antragsteller vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts auf allgemeine politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten zu verweisen und ihn durch das verfassungsgerichtliche Verfahrensrecht im Wege mittelbaren Zwangs zu einem bestimmten politischen Verhalten und in einen politischen Konflikt zu drängen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Auch im Organstreitverfahren ist das Rechtsschutzbedürfnis des Organs grundsätzlich Voraussetzung für die Sachentscheidung (vgl. BVerfGE 62, 1 ; 67, 100 ; 68, 1 ; 119, 302 ; 124, 78 ; 129, 356 ; 140, 115 ; 142, 25 ; 147, 31 ).

    Im Einzelfall kann es indessen anders liegen (vgl. BVerfGE 68, 1 ).

    Demgegenüber bestanden seit jeher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden; demgemäß wurde verlangt, dass ein Antragsteller die ihm möglichen Schritte unternimmt, um seinem Ziel zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 121, 135 , unter Bezugnahme auf BVerfGE 90, 286 ).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Bei der Abgrenzung der Regelungsgegenstände ist die parlamentarische Tradition und Praxis maßgeblich mit heranzuziehen (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 70, 324 ).

    Die Einspruchsobliegenheit dient somit zugleich einer verfahrensrechtlichen Eröffnung und Stärkung des parlamentarischen Reflektionsraums: Das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trägt zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetzt, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 112, 363 ; 136, 277 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Diese Geschäftsordnungsautonomie soll das geordnete Funktionieren des Parlaments im Staats- und Verfassungsleben sichern (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 44, 308 ; 80, 188 ; 136, 277 ; zur Geschäftsordnungsautonomie als Unterform der Parlamentsautonomie auch Ritzel/Bücker/ Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Vorbem. zu §§ 36-41 Ziff. 1b [Dez. 2011]; Jacobs, DÖV 2016, S. 563 ; Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 20 Rn. 58; Kluth, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 15; Magiera, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 40 Rn. 21).

    Die Einspruchsobliegenheit dient somit zugleich einer verfahrensrechtlichen Eröffnung und Stärkung des parlamentarischen Reflektionsraums: Das im parlamentarischen Verfahren nach Art. 42 GG gewährleistete Maß an Öffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche eröffnet Möglichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und trägt zu einer Willensbildung der Abgeordneten bei, die sie in die Lage versetzt, die Verantwortung für ihre Entscheidung zu übernehmen (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 112, 363 ; 136, 277 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19 -, Rn. 26).

  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18
    Den Antragsteller im Organstreitverfahren trifft im Regelfall nicht die Obliegenheit, vor der Antragstellung parlamentarisch-politische Handlungsmöglichkeiten zu ergreifen (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 104, 151 ; 129, 356 ; 142, 25 ; vgl. auch BVerfGE 121, 135 unter Verweis auf BVerfGE 90, 286 ).

    Demgegenüber bestanden seit jeher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn ein Antragsteller völlig untätig geblieben ist, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden; demgemäß wurde verlangt, dass ein Antragsteller die ihm möglichen Schritte unternimmt, um seinem Ziel zur Durchsetzung zu verhelfen (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 121, 135 , unter Bezugnahme auf BVerfGE 90, 286 ).

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 28.04.2005 - 2 BvE 1/05

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen eines Bundestagsabgeordneten im

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

  • BVerfG, 10.05.1977 - 2 BvR 705/75

    Beschlußfähigkeit

  • BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

    Organklage eines ehemaligen Schleswig-Holsteinischen Abgeordneten gegen Aufhebung

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 ; 152, 35 ; stRspr) liegt vor.

    Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 151, 191 ; 152, 35 ; stRspr).

    Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn und solange über die behauptete Rechtsverletzung zwischen den Beteiligten Streit besteht (vgl. BVerfGE 147, 31 m.w.N.; 152, 35 ).

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

    Regelmäßig setzen verfassungsrechtliche Streitigkeiten zwar ein subjektives Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Organstreit BVerfGE 152, 35 - Ordnungsgeld gegen Abgeordnete; zur Verfassungsbeschwerde BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15 -, juris, Rn. 4) oder jedenfalls ein objektives Klarstellungsinteresse (vgl. zur abstrakten Normenkontrolle BVerfGE 127, 293 ; 150, 1 ; 157, 223 m.w.N. - Berliner Mietendeckel) voraus.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

    Sie geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18, NWVBl. 2020, 366 = juris, Rn. 76 m. w. N.; eingehend: BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19, BVerfGE 151, 191 = juris, Rn. 20, und vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 31, jeweils m. w. N.).

    Das Bestehen einer Konfrontationsobliegenheit dient nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dazu, einen Antragsteller vor Anrufung des Verfassungsgerichts auf diffuse politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeiten zu verweisen (vgl. BVerfG, Urteile vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, BVerfGE 90, 286 = juris, Rn. 207 ff., und vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99, BVerfGE 104, 151 = juris, Rn. 136, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08, BVerfGE 129, 356 = juris, Rn. 42, und vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 30 f.).

    Jedoch bestehen seit jeher Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn ein Antragsteller völlig untätig bleibt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, die nunmehr gerügte Rechtsverletzung durch eigenes Handeln rechtzeitig zu vermeiden (vgl. BVerfG, Urteile vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83, BVerfGE 68, 1 = juris, Rn. 116 ff., und vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03, BVerfGE 121, 135 = juris, Rn. 54, unter Bezugnahme auf BVerfG, Sondervotum zum Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 BvE 3/92, BVerfGE 90, 286 = juris, Rn. 356, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 30 f.).

    Von derartigen diffusen Handlungsmöglichkeiten sind indes diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht bloß politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis der im kontradiktorischen Parteistreit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 2010 - 2 BvE 5/07, BVerfGE 126, 55 = juris, Rn. 45, vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18, BVerfGE 150, 194 = juris, Rn. 18, vom 2. Juli 2019 - 2 BvE 4/19, BVerfGE 151, 191 = juris, Rn. 20, und vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 30 f.) gegenüberstehenden Organe erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären.

    Eine solche Verpflichtung ("Konfrontationsobliegenheit") ist für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. zuletzt VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18, NWVBl. 2020, 366 = juris, Rn. 76; BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16, BVerfGE 147, 31 = juris, Rn. 19, und vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 30 f.).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 2/19

    Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch polizeiliches Betreten von

    Das Verfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 129, 356 ; 151, 191 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, Rn. 27).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH O 20/21

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer an die

    In einer solchen Konstellation stellt sich das Organstreitverfahren - nicht anders als in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Satz 2 LV - im Kern als ein kontradiktorisches Verfahren dar, das - neben der ihm innewohnenden objektiven Funktion zur Klärung und Weiterentwicklung des Verfassungsrechts - ebenso wie das Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen in einem Verfassungsrechtverhältnis dient und mit dem eine diskursive Auseinandersetzung der Verfassungsorgane um ihre Kompetenzen verbunden ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 18]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 Rn. 28]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, juris Rn. 76).

    Ziel dieser Obliegenheit ist es letztlich, dem Antragsgegner vor Einleitung eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit zu geben, die Sach- und Rechtslage zu prüfen und eine Abhilfe zu ermöglichen (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 - 91/17 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 20. Mai 2020 - 159/19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 24. September 2021 - 61/21 -, juris Rn. 44; StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 -, juris Rn. 29; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 271 [Oktober 2020]).

    Bei (vermeintlich oder tatsächlich) unrichtig oder unvollständig beantworteten parlamentarischen Anfragen trifft den Antragsteller folglich eine Konfrontationsobliegenheit dergestalt, dass er den Antragsgegner grundsätzlich mit dem Vorwurf der Verfassungsrechtsverletzung konfrontiert haben muss, um ihm eine Abhilfe zu ermöglichen ( VerfGH RP, Beschluss vom 14. Mai 2021 - VGH O 23/21 -, AS 48, 236 [245]; vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [46 ff. Rn. 30 f.]; VerfGH Berlin, Beschluss vom 11. April 2018 - 91/17 -, juris Rn. 21; StGH Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 -, juris Rn. 29; Burkiczak, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 93 Rn. 271 [Oktober 2020]).

    Sie stellt auch für den privilegierten Antragsteller im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Satz 1 LV keine unzumutbare Belastung dar, sondern entspricht vielmehr einem in der Verfassung selbst angelegten "Dialog der Staatsorgane" (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 2 BvE 4/20 u.a. -, juris Rn. 21) und ist daher für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, BVerfGE 129, 356 [375]; Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 -, BVerfGE 147, 31 [37 f. Rn. 19]; Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [47 f. Rn. 31]; VerfGH NRW, Urteil vom 28. Januar 2020 - VerfGH 5/18 -, juris Rn. 76).

    Hiervon sind aber diejenigen Handlungsoptionen abzugrenzen, die nicht politisch, sondern normativ vorgesehen sind, gerade um ein Verfassungsrechtsverhältnis erst zu konkretisieren, zu gestalten und gegebenenfalls zu klären (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [47 Rn. 31]).

    Wie bereits dargelegt, ist die Konfrontationsobliegenheit Teil eines dialogischen Prozesses, der es erfordern kann, vor Einleitung einer verfassungsgerichtlichen Streitigkeit von normativen, über rein politische Handlungsmöglichkeiten hinausgehenden Handlungsoptionen Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18 -, BVerfGE 152, 35 [47 Rn. 31]).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Umso weniger darf es einen Antragsteller auf einen Weg rein politischen Agierens verweisen, der dem Organstreit verfassungsrechtlich und prozessual nicht gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 90, 286 ; 129, 356 ; 152, 35 ).
  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

    Insbesondere ist der Antragsteller seiner Konfrontationsobliegenheit (vgl. BVerfGE 152, 35 ) nachgekommen.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

    Nach hergebrachter Definition ist die parlamentarische Ordnung die Gesamtheit der Normen, deren Befolgung nach den im Parlament herrschenden Anschauungen als Vorbedingung einer gedeihlichen, das Staatsleben fördernden Beratung der Abgeordneten und als Grundlage des innerparlamentarischen Lebens gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 39; Schmid, AöR 32 [1914], S. 439, 498; hierzu Schürmann, in: Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, 2016, § 20 Rn. 60 ff.).

    Die Beschwerdemöglichkeit zum Präsidium eröffnet einen ausreichenden parlamentarischen Reflexionsraum, der es ermöglicht, die binnenparlamentarischen Ordnungsstandards auch vor dem Hintergrund sich wandelnder gesellschaftlicher Entwicklungen und deren Spiegelung im parlamentarischen Raum fortzuschreiben und dadurch gleichsam "in die Zeit zu stellen" (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 - 2 BvE 2/18, BVerfGE 152, 35 = juris, Rn. 40 f.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/20

    Teilweise erfolgreicher Antrag eines Landtagsabgeordneten im Organstreitverfahren

    Da das parlamentarische Einspruchsverfahren nicht ohne weiteres mit dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO vergleichbar ist (BVerfGE 152, 35, 50 - Juris Rn. 36) und die Einspruchsfrist des § 93 Abs. 1 LTGO schon aufgrund ihrer mitunter sehr kurzen Dauer ("bis zum Beginn der nächsten Sitzung") aus rechtsstaatlichen Gründen nicht mit einer prozessualen Rechtsbehelfsfrist gleichgesetzt werden kann, dürfen - jedenfalls im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses - entgegen der Ansicht der Antragsgegner an die im Hinblick auf die rechtzeitige Einlegung des Einspruchs anzuwendende Sorgfalt nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren.

    Im Übrigen ist die Sachlage nicht mit der durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 35 - Juris) entschiedenen Konstellation vergleichbar, in der der Antragsteller bewusst auf die Durchführung des von ihm als bloße Förmelei angesehenen Einspruchsverfahrens nach § 39 Geschäftsordnung des Bundestags (GOBT) verzichtet hatte.

    Auch kann dahinstehen, ob und inwieweit das Einspruchsverfahren nach § 93 LTGO in seiner derzeitigen Ausgestaltung in der Parlamentspraxis eine dem Einspruchsverfahren nach § 39 GOBT beigemessene Kontroll- und Legitimationsfunktion durch das Parlament als den originären Träger der Ordnungsgewalt (BVerfGE 152, 35, 48 ff. - Juris Rn. 33 ff.) erfüllt.

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

    Fraglich erscheint insbesondere, ob die Antragstellerinnen angesichts des kontradiktorischen Charakters des Organstreits (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; 151, 191 ; 152, 35 ) vor dessen Einleitung der Obliegenheit Rechnung zu tragen hatten, den Antragsgegner mit ihrem Begehren zu konfrontieren, um ihm Gelegenheit zu geben, die behauptete Verletzung der geltend gemachten Rechte zu überprüfen und gegebenenfalls darauf zu reagieren (vgl. BVerfGE 147, 31 ; 152, 35 ).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.04.2021 - 1 GR 82/21

    Heinrich Fiechtner

  • VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 41/22

    Organstreit; Antrag unzulässig; Informationsrecht der Abgeordneten;

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

  • VerfGH Baden-Württemberg, 04.04.2022 - 1 GR 69/21

    Erfolglose Organklage gegen Regelungen der Hausordnung des Landtags (juris: LTHO

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.07.2020 - VerfGH 6/20

    Organstreitverfahren um Ablehnung von Beweisanträgen im "Parlamentarischen

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 17.04.2023 - LVG 9/22

    Parlamentarisches Fragerecht, Organstreitverfahren, Konfrontationsobliegenheit

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 21.08.2023 - LVG 20/22

    Organstreit, Ordnungsruf, Ordnung, Würde und Ansehen des Landtags

  • LSG Bayern, 14.04.2021 - L 20 KR 81/21

    Sozialgerichtsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren

  • VerfGH Baden-Württemberg, 26.04.2021 - 1 GR 58/19

    Unzulässige Organklage zur polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung der

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.09.2023 - 1 GR 85/22

    Erfolglose Organklage gegen den Umfang der Beantwortung einer Kleinen Anfrage -

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH W 4/21

    Unzulässigkeit einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Landtagswahl 2021 - Zur

  • VG Gießen, 04.02.2020 - 8 K 4149/18

    Rechtsschutz gegen ehrverletzende Äußerung in der Stadtverordnetenversammlung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 GR 84/19

    Landtagsabgeordneter Gedeon darf nicht in Afd-Fraktion mitarbeiten

  • VG Trier, 07.07.2020 - 7 K 766/20

    Mitgliederzahl der Ausschüsse des Kreistags Trier-Saarburg rechtmäßig

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