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   BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20   

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BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20 (https://dejure.org/2020,12731)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2020 - 2 BvE 1/20 (https://dejure.org/2020,12731)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2020 - 2 BvE 1/20 (https://dejure.org/2020,12731)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Fraktion gerichtet auf Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten des mit Mehrheitsbeschluss des Bundestagsausschusses abberufenen Vorsitzenden des Rechtsausschusses; Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 38 Abs. 1 S. 2
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der AfD-Fraktion gerichtet auf Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten des mit Mehrheitsbeschluss des Bundestagsausschusses abberufenen Vorsitzenden des Rechtsausschusses; Recht auf Gleichbehandlung als Fraktion

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden - Eilantrag zwar zulässig - Erlass einer eA nach Folgenabwägung allerdings nicht dringend geboten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Abberufung des Rechtsausschussvorsitzenden abgelehnt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bundestags-Rechtsausschluss - und die Abberufung seines Vorsitzenden

  • lto.de (Pressebericht, 29.05.2020)

    Vorsitz im Rechtsausschuss des Bundestages: AfD scheitert mit Eilantrag gegen Abwahl von Stephan Brandner

  • lto.de (Kurzinformation)

    Abwahl Brandners (AfD) im Rechtsausschuss

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen Ausschussvorsitze Bundestag am Mittwoch, den 20. März 2024, um 10.00 Uhr

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mit Klage und Eilverfahren zum BVerfG: Durfte AfD-Vorsitzender im Rechtaussauschuss abgewählt werden?

Besprechungen u.ä. (2)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abberufung des Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Bundestags

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Ende des parlamentarischen Konsensprinzips? Zur mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts in Sachen AfD-Ausschussvorsitz

Papierfundstellen

  • BVerfGE 154, 1
  • NVwZ 2020, 1034
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (33)

  • BVerfG, 03.05.2016 - 2 BvE 4/14

    Das Grundgesetz enthält kein Gebot zur Schaffung spezifischer

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    c) Nicht eindeutig ist auch die Rechtslage hinsichtlich des von der Antragstellerin als verletzt gerügten Grundsatzes der effektiven Opposition, welcher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt ist (vgl. BVerfGE 142, 25 ff.).

    Demgemäß ist die Bildung und Ausübung einer organisierten politischen Opposition konstitutiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. BVerfGE 142, 25 ).

    Der Senat hat den Grundsatz effektiver Opposition darüber hinaus aus dem Rechtsstaatsprinzip, dem verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystem und aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitet (BVerfGE 142, 25 ) und dabei die Kontrollfunktion der parlamentarischen Opposition betont.

    Der Grundsatz der Gewaltenteilung im parlamentarischen Regierungssystem gewährleistet daher die praktische Ausübbarkeit der parlamentarischen Kontrolle gerade auch durch die parlamentarische Opposition (BVerfGE 142, 25 ).

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    Die Abberufung des Abgeordneten Brandner stellt einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG dar (vgl. BVerfGE 140, 115 ).

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ).

    Der Senat hat zwar entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ).

    So halte sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ).

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).

    So halte sich gerade die Beschränkung der Vergabe von Vorsitzen in Ausschüssen durch die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages im Rahmen der dem Bundestag zustehenden Geschäftsordnungsautonomie (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ).

    Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 135, 317 ), der sich auf die Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages erstreckt.

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 07.11.2015 - 2 BvQ 39/15

    Einstweilige Anordnung auf Entfernung einer Pressemitteilung aus dem

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 140, 225; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 67 Rn. 36 m.w.N.; Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 67 Rn. 6).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 140, 211 ; 140, 225 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.09.1997 - 2 BvE 4/95

    Fraktions- und Gruppenstatus

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    b) Die Fraktionen im Deutschen Bundestag haben ein aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitetes Recht auf gleiche Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ).

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).

    Der Senat hat zwar entschieden, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Bundestag nach dem Grundgesetz übertragenen Aufgaben unterliegen (vgl. BVerfGE 96, 264 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist daher grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 104, 23 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 132, 195 ; 140, 211 ; 140, 225 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19 -, Rn. 16).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; stRspr).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).

    Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; vgl. BVerfGE 130, 318 ; 131, 230 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvE 1/20
    a) Mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 135, 317 ) und der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ) sowie mit dem Recht auf effektive Opposition (vgl. BVerfGE 142, 25 ) benennt die Antragstellerin rügefähige Positionen, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann.

    Grundsätzlich muss jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 130, 318 ; 131, 230 ; 135, 317 ; 140, 115 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 25.03.2003 - 2 BvQ 18/03

    AWACS

  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvC 2/10

    Besetzungsrüge betreffend die Wahl der Bundesverfassungsrichter durch den

  • BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvE 3/02

    Vermittlungsausschuss

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

  • BVerfG, 27.05.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi II

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

  • BVerfG, 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17

    Eilanträge betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 21.12.2011 - 1 BvQ 44/11

    Unzulässigkeit eines eA-Antrags, mit dem eine Entscheidung über einen vor

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 17.07.1995 - 2 BvH 1/95

    Zum Ausschluss eines Fraktionsmitarbeiters im Untersuchungsausschuss wegen seiner

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19

    Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos

  • BVerfG, 08.07.1997 - 2 BvE 1/97

    Keine einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit "Plutonium-Ausschuß"

  • BVerfG, 27.10.2011 - 2 BvE 8/11

    Einstweilige Anordnung in Sachen "Euro-Rettungsschirm": Vorläufig keine

  • BVerfG, 06.10.2015 - 1 BvR 1571/15

    Anträge auf einstweilige Anordnung gegen das Tarifeinheitsgesetz erfolglos

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

  • BVerfG, 25.05.2022 - 2 BvE 10/21

    Erfolgloser Eilantrag zur vorläufigen Einsetzung von Vorsitzenden in mehreren

    Gegenstand eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts eines Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 24; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 26).

    Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 22; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 24).

    Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 auch mit Verweis auf BVerfGE 140, 225).

    Durch den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung würde keine unumkehrbare Rechtsposition geschaffen (vgl. BVerfGE 154, 1 ).

    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ; 132, 195 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 30; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 40; stRspr).

    Im Organstreitverfahren ist dabei zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung der Sache nach einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 106, 253 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 18; Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20 -, Rn. 23; Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss des Zweiten Senats vom 8. März 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 41).

    Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 98, 139 ; 103, 41 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 140, 225 ; 151, 58 ; 154, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 20; stRspr).

    Die Antragstellerin benennt mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eine rügefähige Position, deren Verletzung im Organstreitverfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 BVerfGG festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 154, 1 ).

    Es handelt sich bei der beanstandeten Durchführung von Wahlen zur Besetzung der Ausschussvorsitze um einen tauglichen Verfahrensgegenstand im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 154, 1 ).

    Gemäß § 12 GO-BT, nach dem die Regelung des Vorsitzes in den Ausschüssen im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen vorzunehmen ist, stehen der Antragstellerin drei Vorsitzendenpositionen auch grundsätzlich zu (vgl. auch BVerfGE 154, 1 ).

    Wenn das Bundesverfassungsgericht im Hauptsacheverfahren gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG einen Verfassungsverstoß feststellen sollte, obläge es sodann den Antragsgegnern, den festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden (vgl. BVerfGE 151, 58 ; 154, 1 ).

    Das gefährdete die Arbeitsfähigkeit dieser Ausschüsse (vgl. BVerfGE 154, 1 ).

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvF 1/21

    Eilantrag zum Bundeswahlgesetzänderungsgesetz abgelehnt

    Im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 154, 1 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 154, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Der Erlass kann allein der vorläufigen Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers dienen, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache durch Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 96, 223 ; 98, 139 ; 108, 34 ; 118, 111 ; 145, 348 ; 150, 163 ; 151, 58 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; 155, 357 ; 159, 1 - Vorschlagsrecht zur Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 159, 14 - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 162, 188 - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA).

    b) Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dann regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 151, 58 ; 154, 1 ; 155, 357 ; 159, 1 ; 159, 14 ).

    Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 m.w.N.; 155, 357 ; 162, 188 ).

  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 154, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

    Sie hat sich nicht zu Inhalt und Reichweite der in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Abgeordneten- und - davon abgeleitet (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 135, 317 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA) - Fraktionsrechte geäußert.

    Sie beschreibt weder den Status der Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 44 ff. m.w.N. - Wahl eines Vizepräsidenten des Bundestages - Vorschlagsrecht) noch führt sie aus, welche Mitwirkungsbefugnisse der Abgeordneten und Fraktionen an der politischen Willensbildung des Deutschen Bundestages sich im Allgemeinen und an Gesetzgebungsverfahren im Besonderen daraus ergeben (vgl. zu den Abgeordnetenrechten BVerfGE 80, 188 ; 130, 318 ; 140, 115 m.w.N. sowie zu den Fraktionsrechten BVerfGE 135, 317 ; 154, 1 ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (vgl. BVerfGE 93, 195 ; 135, 317 ; 154, 1 ).

    Dementsprechend haben die Fraktionen gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung (vgl. BVerfGE 84, 304 ; 96, 264 ; 112, 118 ; 135, 317 ; 140, 115 ; 154, 1 ).

    Der Umgang miteinander richtet sich nach deren Vorschriften in Ansehung des Grundsatzes der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 80, 188 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20 -, Rn. 61, 92).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

    Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung findet lediglich eine am - im Rahmen von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung (vgl. BVerfGE 1, 144 ; 84, 304 ; 96, 264 ; 154, 1 ) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. Schwerin, Der Deutsche Bundestag als Geschäftsordnungsgeber, 1998, S. 279; Groh, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2021, Art. 40 Rn. 20 f.).

    Für einen Verstoß gegen den Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung der Geschäftsordnung (vgl. BVerfGE 154, 1 ), sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.

  • BVerfG, 05.12.2023 - 2 BvR 1661/23

    Erfolgreicher Eilantrag eines inhaftierten Beschwerdeführers betreffend die

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; 140, 225 ; 154, 1 - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die einträten, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 126, 158 ; 129, 284 ; 132, 195 ; 154, 1 ; stRspr).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.04.2022 - VerfGH 122/21

    Organstreitverfahren wegen der Behandlung eines in der 17. Legislaturperiode

    Insoweit findet hinsichtlich der Ausgestaltung, Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung lediglich eine am - im Rahmen von Art. 30 LV zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - VerfGH 6/97, NWVBl. 1999, 411 = juris, Rn. 75; BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 28) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 61).

    Im Hinblick auf die gebotene Beachtung der Parlamentsautonomie findet zwar hinsichtlich der Ausgestaltung, Auslegung wie auch konkreten Anwendung von § 71 GO LT grundsätzlich lediglich eine am - im Rahmen von Art. 30 LV zu beachtenden - Grundsatz der fairen und loyalen Anwendung (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - VerfGH 6/97, NWVBl. 1999, 411 = juris, Rn. 75; BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51, BVerfGE 1, 144 = juris, Rn. 24; Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 28) und den anerkannten Auslegungsmethoden orientierte Kontrolle daraufhin statt, ob diese evident sachwidrig sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 61).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der

    Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. entspr. zu § 32 Abs. 1 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 13, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 22, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 38, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 22, 28, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 24).

    Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts der Antragstellerin sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Juli 1997 - 2 BvE 1/97, BVerfGE 96, 223 = juris, Rn. 23, vom 29. März 2007 - 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 111 = juris, Rn. 28, vom 14. Juni 2017 - 2 BvQ 29/17, BVerfGE 145, 348 = juris, Rn. 29, vom 12. März 2019 - 2 BvQ 91/18, BVerfGE 151, 58 = juris, Rn. 15, vom 17. September 2019 - 2 BvQ 59/19, BVerfGE 152, 55 = juris, Rn. 16, vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 23, vom 22. Juli 2020 - 2 BvE 3/19, BVerfGE 155, 357 = juris, Rn. 40, vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 2/20, juris, Rn. 24, und vom 7. Juli 2021 - 2 BvE 9/20, NVwZ 2021, 1368 = juris, Rn. 26; VerfGH SN, Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 177-I-20 eA, juris, Rn. 22; VerfGH TH, Beschluss vom 26. April 2021 - 11/21, juris, Rn. 24 f.; VerfGH BW, Beschluss vom 25. Juni 2021 - 1 GR 69/21, juris, Rn. 45; VerfGH BY, Entscheidung vom 28. September 2021 - Vf. 74-VIa-21, juris, Rn. 16).

    Die mit dem Eilantrag begehrte Verpflichtung - sei es unmittelbar durch einen Verpflichtungstenor, sei es mittelbar durch einen einstweiligen Feststellungstenor - zur Fortführung des Gesetzgebungsverfahrens des bisherigen Gesetzentwurfs einschließlich der fraglichen Namensnennung würde dabei zu einer zulasten des Antragsgegners "unumkehrbaren Rechtsposition" (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2020 - 2 BvE 1/20, BVerfGE 154, 1 = juris, Rn. 23) führen, da der Entwurf mit dem Eintritt in den parlamentarischen Beratungsgang seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Zuständigkeitsbereich entzogen wäre.

  • StGH Niedersachsen, 19.06.2020 - StGH 2/20

    Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

  • VerfG Brandenburg, 06.09.2023 - VfGBbg 78/21

    Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission; Chancengleichheit der

  • BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 962/21

    Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Haftentlassung bei laufendem

  • VerfGH Thüringen, 14.10.2020 - VerfGH 106/20

    Konstituierung Parlamentarischer Kontrollkommission

  • VerfG Hamburg, 12.01.2022 - HVerfG 1/22

    Erfolgloser Eilantrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

  • VerfG Hamburg, 06.01.2023 - HVerfG 2/22

    Erfolgloser Antrag im Organstreitverfahren bzgl der Benennung von

  • VerfGH Thüringen, 26.04.2021 - VerfGH 11/21

    Eilantrag wegen Verletzung der Chancengleichheit

  • VG Berlin, 31.10.2023 - 2 L 363.23
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