Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20   

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https://dejure.org/2021,10719
BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 (https://dejure.org/2021,10719)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 (https://dejure.org/2021,10719)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20, 1 BvR 288/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 78/20 (https://dejure.org/2021,10719)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Bundesverfassungsgericht

    (Klimaschutz)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20a GG
    Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz - Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend - Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § ...

  • verkehrslexikon.de

    Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität.

  • rewis.io

    Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz - Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend - Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § ...

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, ... 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20a, 80 Abs. 1 Satz 2 GG, EGEntsch 406/2009, Art. 47 EUGrdRCh, Art. 5 EUV 2018/842, § 1 Satz 3, 2 Nr. 9 KSG, §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Satz 3 KSG vom 12.12.2019, §§ 4 Abs. 3 Satz 2, 4 Abs. 6 KSG, Anl. 2 KSG vom 12.12.2019, Art. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 ParisÜbk
    Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz

  • ra.de
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a
    Zur Grundrechtsverletzung durch Unterlassen staatlicher Klimaschutzmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und gegen das Unterlassen weiterer Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen; Schutzpflicht des Staates vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch ...

  • datenbank.nwb.de

    Klimaschutz als intertemporaler Freiheitsschutz - Vorkehrungen zur Abmilderung hoher Emissionsminderungslasten grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg geboten, jedoch unzureichend - Minderung der Treibhausgasemissionen gem § 3 Abs 1 S 2, § ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Klimaschutz - als intertemporale Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern

  • lto.de (Pressebericht, 29.04.2021)

    Klimaklage vor dem BVerfG teilweise erfolgreich: Es geht um die Zukunft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Umwelthilfe: Klimaklagen gegen drei Bundesländer

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Grundrechtsverletzung durch Unterlassen staatlicher Klimaschutzmaßnahmen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Klimaschutzbeschluss des BVerfG

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kampf gegen den Klimawandel gestärkt - Recht auf Zukunft

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • recht-energisch.de (Kurzinformation)

    Wie teilen wir den Freiheitsvorrat?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    ESG-Pflicht für Unternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich - Klimaschutzgesetz teilweise verfassungsrechtswidrig

Besprechungen u.ä. (11)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Freiheit der Zukunft

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Grundrecht auf Generationengerechtigkeit? Die Relevanz des Klimaschutz-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts für andere Rechtsgebiete mit intergenerationaler Bedeutung

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schutzpflicht vor zukünftigen Freiheitsbeschränkungen - warum eigentlich?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Generationengerechtigkeit und Fiskalpolitik - Staatsverschuldung und Schuldenbremse im Lichte des Klima-Beschlusses des BVerfG

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klimaschutz aus Karlsruhe - Was verlangt der Beschluss vom Gesetzgeber?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Elfes" Revisited? Der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Administrierte Freiheitschancen

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Freiheit der Anderen

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bitte noch mehr

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zwei Jahre Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts - Eine Zwischenbilanz der weitgehenden Rezeptionsverweigerung

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verfassungsbeschwerde gegen Klimagesetz teilweise erfolgreich

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 157, 30
  • NJW 2021, 1723
  • NVwZ 2021, 951
 
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Wird zitiert von ... (156)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Der dort tragende Gedanke dynamischen Grundrechtsschutzes (grundlegend BVerfGE 49, 89 ) kann dem Gesetzeserfordernis hier aber nicht entgegengehalten werden.

    Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen ein (vgl. BVerfGE 49, 89 ; stRspr; ebenso zu Art. 2 EMRK etwa EGMR, Öneryildiz v. Turkey, Urteil vom 30. November 2004, Nr. 48939/99, Rn. 89 ff.; EGMR, Budayeva and Others v. Russia, Urteil vom 20. März 2008, Nr. 15339/02 u.a., Rn. 128 ff.; zu Art. 8 EMRK etwa EGMR, Cordella et Autres c. Italie, Urteil vom 24. Januar 2019, Nr. 54414/13 und 54264/15, Rn. 157 ff. m.w.N.).

    Auch Regelungen, die erst im Laufe ihrer Vollziehung zu einer nicht unerheblichen Grundrechtsgefährdung führen, können selbst schon mit dem Grundgesetz in Widerspruch geraten (vgl. BVerfGE 49, 89 ).

    Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ; 121, 317 ).

    147 bb)Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; stRspr; Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003, S. 51 f.).

    Angesichts der erheblichen Unsicherheit, die der IPCC selbst durch die Angabe von Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert hat, bleibt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht derzeit jedoch ein erheblicher Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ), zumal er die Erfordernisse des Gesundheitsschutzes auch mit entgegenstehenden Belangen in Einklang zu bringen hat (vgl. BVerfGE 88, 203 ).

    Nehmen Vorschriften ein Risiko erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigung in Kauf, können die Grundrechte je nach der Art und Schwere der Folgen gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt (grundlegend BVerfGE 49, 89 ).

    Durch Art. 20a GG ist dem Gesetzgeber eine permanente Pflicht aufgegeben, das Umweltrecht den neuesten Entwicklungen und Erkenntnissen in der Wissenschaft anzupassen (vgl. BVerfGE 49, 89 zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG).

    Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO 2 -Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume (vgl. BVerfGE 128, 1 ; siehe auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ).

    Zwar kann in Rechtsbereichen, die ständig neuer Entwicklung und Erkenntnis unterworfen sind, die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz abträglich und damit kontraproduktiv sein (vgl. grundlegend BVerfGE 49, 89 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm dementsprechend wiederholt als Staatszielbestimmung bezeichnet (vgl. BVerfGE 128, 1 ; 134, 242 ).

    190 Eine solche grundlegende Verfassungsbestimmung enthält Art. 20a GG (vgl. BVerfGE 128, 1 ; 134, 242 ).

    Wegen der erheblichen Unsicherheit, die in den vom IPCC angegebenen Spannbreiten und Ungewissheiten dokumentiert ist, lässt jedoch - wie schon die grundrechtlichen Schutzpflichten (oben Rn. 162 f.) - auch Art. 20a GG der Gesetzgebung bei der Bestimmung des Klimaschutzziels insofern Spielraum, die Gefahrenlagen und Risiken in politischer Verantwortung zu bewerten (vgl. BVerfGE 128, 1 ).

    Weil bei der exakten Quantifizierung des Zusammenhangs zwischen CO 2 -Emissionen und Erderwärmung Unsicherheiten verbleiben, lässt Art. 20a GG der Gesetzgebung zwar Wertungsspielräume (vgl. BVerfGE 128, 1 ; siehe auch zu den Grundrechten BVerfGE 49, 89 ; 83, 130 ).

    Besteht wissenschaftliche Ungewissheit über umweltrelevante Ursachenzusammenhänge, setzt Art. 20a GG den Entscheidungen des Gesetzgebers - zumal solchen mit unumkehrbaren Folgen für die Umwelt - vielmehr Grenzen und erlegt ihm, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen, eine besondere Sorgfaltspflicht auf (vgl. auch BVerfGE 128, 1 ; Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/ Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 71; siehe auch Steinberg, Der ökologische Verfassungsstaat, 1998, S. 101 f.; Calliess, Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001, S. 121 ff.; Wolf, in: AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 20a Rn. 32; Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 50; Huster/Rux, in: BeckOK GG, 45. Ed. 15. November 2020, Art. 20a Rn. 22).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Dieses Verfahren bietet der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien Gelegenheit, eigene Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.; 150, 1 m.w.N.).

    Insoweit berührt sich das Bestimmtheitsgebot mit dem Verfassungsgrundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der fordert, dass der Gesetzgeber die entscheidenden Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs, die den Freiheits- und Gleichheitsbereich des Bürgers wesentlich betreffen, selbst festlegt und dies nicht dem Handeln der Verwaltung überlässt (BVerfGE 56, 1 ;vgl. BVerfGE 141, 143 ; 147, 253 ; 150, 1 m.w.N.).

    Geboten ist ein Verfahren, das sich durch Transparenz auszeichnet und das die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (BVerfGE 150, 1 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (BVerfGE 150, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Verfassungsrechtlich maßgeblich ist insoweit das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 137, 350 ; 155, 238 ), das vom Gesetzgeber durch das Ziel konkretisiert ist, die Erwärmung der Erde auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1, 5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen (unten Rn. 208 ff.).

    198 (1) Art. 20a GG verpflichtet den Staat zum Klimaschutz (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 137, 350 ; 155, 238 ).

    Geboten sind daher vor allem Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen (vgl. bereits BVerfGE 118, 79 ).

    Damit ist Art. 20a GG aber nicht unverbindliches Programm, sondern Rechtsnorm, die den Gesetzgeber bindet (vgl. BVerfGE 118, 79 - Emissionshandel; siehe außerdem Waechter, NuR 1996, 321; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 67; Epiney, in: v.Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 43; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 46; Huster/Rux, in: GG BeckOK, 45. Ed., 15. November 2020, Art. 20a Rn. 30).

    Verfassungsrechtlich verpflichtet ist er aber, grundlegende Voraussetzungen und Anreize dafür zu schaffen, dass diese Entwicklungen einsetzen (vgl. so zu Art. 20a GG bereits BVerfGE 118, 79 ; siehe auch Eifert, in: Kahl , Nachhaltigkeit durch Organisation und Verfahren, 2016, S. 371 m.w.N.; Hermes, DV 53 , 311 m.w.N.).

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Es schließt auch die staatliche Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.; stRspr).

    Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung sind Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht stellt die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.; stRspr).

    Auch insoweit liegt angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein Verfassungsverstoß erst dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.; stRspr).

    Das bei inländischen Sachverhalten an Schutzvorkehrungen darüber hinaus anzulegende Kriterium, dass diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; stRspr), könnte auf eine gegen die Gefahren des Klimawandels gerichtete Schutzpflicht gegenüber den im Ausland lebenden Beschwerdeführenden nicht zur Anwendung kommen.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist im Übrigen auch dann nicht geboten, wenn von der vorherigen Durchführung eines Gerichtsverfahrens weder die Klärung von Tatsachen noch die Klärung von einfachrechtlichen Fragen zu erwarten ist, auf die das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen angewiesen wäre, sondern deren Beantwortung allein von der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe abhängt (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 91, 294 ; 98, 218 ; 143, 246 ; 150, 309 ; 155, 238 ; stRspr).

    Dieses Verfahren bietet der Öffentlichkeit auch durch die Berichterstattung seitens der Medien Gelegenheit, eigene Auffassungen auszubilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 143, 246 m.w.N.; 150, 1 m.w.N.).

    Denn das Fehlen einer selbstständigen Sachaufklärungspflicht im Gesetzgebungsverfahren befreit den Gesetzgeber nicht von der Notwendigkeit, seine Entscheidungen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den Grundrechten, zu treffen, und sie insoweit - etwa im Blick auf die Verhältnismäßigkeitsanforderungen - auf hinreichend fundierte Kenntnisse von Tatsachen und Wirkzusammenhängen zu stützen (BVerfGE 143, 246 m.w.N.).

    Die sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes beziehen sich grundsätzlich nicht auf seine Begründung, sondern auf die Ergebnisse eines Gesetzgebungsverfahrens (BVerfGE 139, 148 ; vgl. auch BVerfGE 140, 65 ; 143, 246 ).

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Freiheit ist vom Grundgesetz vollständig durch spezielle Grundrechte, jedenfalls aber durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als dem grundlegenden Freiheitsrecht verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit geschützt (vgl. BVerfGE 6, 32 ; stRspr).

    1 Abs. 3 GG enthält keine Beschränkung der Grundrechtsbindung des deutschen Staates auf das Staatsgebiet, sondern begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte des Grundgesetzes (BVerfGE 154, 152 - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung; vgl. bereits BVerfGE 6, 32 ; 6, 290 ; 57, 9 ; 100, 313 ).

    Das Grundgesetz schützt sämtliche menschlichen Freiheitsbetätigungen durch spezielle Freiheitsgrundrechte und jedenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als dem grundlegenden "allgemeinen Freiheitsrecht" (vgl. Alexy, Theorie der Grundrechte, 1985, S. 309 ff.; Eifert, in: Herdegen/Masing/Poscher/Gärditz , Handbuch des Verfassungsrechts, 2021, § 18 Rn. 39 ff. m.w.N.) verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit (grundlegend BVerfGE 6, 32 ; stRspr).

    189 aa) Grundrechtseingriffe lassen sich verfassungsrechtlich nur rechtfertigen, wenn die zugrunde liegenden Regelungen den elementaren Grundentscheidungen und allgemeinen Verfassungsgrundsätzen des Grundgesetzes entsprechen (vgl. grundlegend BVerfGE 6, 32 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Norm dementsprechend wiederholt als Staatszielbestimmung bezeichnet (vgl. BVerfGE 128, 1 ; 134, 242 ).

    Eine solche Verwurzelung zu berücksichtigen, gebietet Art. 14 Abs. 1 GG, der auch einen gewissen Schutz des zur "Heimat" gewachsenen sozialen Umfelds gewährleistet (vgl. BVerfGE 134, 242 ).

    190 Eine solche grundlegende Verfassungsbestimmung enthält Art. 20a GG (vgl. BVerfGE 128, 1 ; 134, 242 ).

    Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG ist daher Voraussetzung für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen (vgl. bereits BVerfGE 134, 242 <339 Rn. 289, 342 f. Rn. 298, 354 f. Rn. 327>; so auch Kahl, JZ 2010, 668 ; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 20a Rn. 85; Murswiek, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 20a Rn. 74; Cremer, ZUR 2019, 278 ; Gärditz, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 93. EL August 2020, Art. 20a GG Rn. 25; offen gelassen in BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2009 - 1 BvR 1178/07 -, Rn. 32).

  • VG Berlin, 31.10.2019 - 10 K 412.18

    "Klimaklage" bleibt ohne Erfolg

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    Allein der Umstand, dass eine sehr große Zahl von Personen betroffen ist, steht einer individuellen Grundrechtsbetroffenheit nicht entgegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 73; siehe auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, Rn. 43).

    Sollten hingegen darüber hinaus eigenständige Handlungen der Bundesregierung verlangt sein, wäre der Rechtsweg nicht erschöpft, weil insoweit grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 46 ff.).

    148 Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 - Rn. 70; Groß, EurUP 2019, 353 ; Bickenbach, JZ 2020, 168 ; Meyer, NJW 2020, 894 ; Buser, DVBl 2020, 1389 ; Spieth/Hellermann, NVwZ 2020, 1405 ; Stürmlinger, EurUP 2020, 169 ; Kahl, JURA 2021, 117 ).

    203 Dabeikönnte sich der Staat seiner Verantwortung auch nicht durch den Hinweis auf die Treibhausgasemissionen in anderen Staaten entziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 74; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26/04 -, Rn. 35 f.; High Court of New Zealand, Judgement of 2. November 2017, CIV 2015-485-919 [2017] NZHC 733, Rn. 133 f.; Gerechtshof Den Haag, Urteil vom 9. Oktober 2018, 200.178.245/01, Ziffer 64; Hoge Raad der Niederlande, Urteil vom 20. Dezember 2019, 19/00135, Ziffer 5.7.7; United States Court of Appeals for the Ninth Circuit, Urteil vom 17. Januar 2020, No. 18-36082, S. 19 f.).

  • BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12

    Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
    220 (c)Die Budgetbestimmung des Sachverständigenrats beruht auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten (vgl. dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ) und legt wissenschaftlich begründete Annahmen des IPCC zugrunde, die in einem qualitätssichernden Verfahren gewonnen wurden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schreibt die Verfassung nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, sondern lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss (vgl. BVerfGE 137, 34 m.w.N.).

    Entscheidend ist auch hier, dass sich die Vereinbarkeit der gesetzlich geregelten Emissionsmengen mit Art. 20a GG schlüssig begründen lässt (vgl. entsprechend zum menschenwürdigen Existenzminimum BVerfGE 137, 34 ).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • EGMR, 30.11.2004 - 48939/99

    ÖNERYILDIZ c. TURQUIE

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

  • EGMR, 20.03.2008 - 15339/02

    BUDAYEVA AND OTHERS v. RUSSIA

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerfG, 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07

    Verfassungsbeschwerde gegen "Schacht Konrad" nicht zur Entscheidung angenommen

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • EGMR, 24.01.2019 - 54414/13

    CORDELLA ET AUTRES c. ITALIE

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 17.02.2016 - 1 BvL 8/10

    Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen muss der

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvL 3/77

    Verfassungsmäßigkeit des § 64e ABs. 1 BVG

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des

  • BVerfG, 18.02.2010 - 2 BvR 2502/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versuchsreihen am "CERN" unzulässig

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvR 1258/79

    Einlieferungsersuchen

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

    Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvR 180/88

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Versagung einer Entschädigung für

  • EuG, 08.05.2019 - T-330/18

    Carvalho u.a./ Parlament und Rat

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 05.09.2001 - 1 BvR 481/01

    Beschwerdeführer gegen Mühlenberger Loch erfolglos

  • BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72

    Fluglärm

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Daher dient - neben Maßnahmen zur Energieeffizienz und Energieeinsparung - jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien gerichtete Maßnahme dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz).

    (2) Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt die Pflicht des Staates, Leben und Gesundheit sowie das Eigentum vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Dazu gehören neben Maßnahmen zur Vermeidung schwerer Folgen des tatsächlich eintretenden Klimawandels im Sinne von Anpassungsmaßnahmen (vgl. dazu BVerfGE 157, 30 ) auch Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels selbst durch eine Verringerung des Ausstoßes von CO 2 bis hin zu einem klimaneutralen Umgang mit Energie.

    Einer Schutzpflicht mit diesem Inhalt steht nicht entgegen, dass der deutsche Staat dem Klimawandel wegen der globalen Wirkung und des globalen Charakters seiner Ursachen nicht allein, sondern nur in internationaler Einbindung begegnen kann (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Die Temperaturschwelle des § 1 Satz 3 KSG ist als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung auch der verfassungsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Daraus folgt die Notwendigkeit, den Ausstoß von CO 2 durch den Verbrauch fossiler Energieträger immer stärker bis zu dem Punkt zu reduzieren, zu dem die Nutzung von Energie keinen Beitrag mehr zur globalen Erderwärmung leistet (vgl. BVerfGE 157, 30 zum insoweit verbleibenden CO 2 -Restbudget).

    Eine Lösung des globalen Klimaproblems ist nur möglich, wenn weltweit Maßnahmen zum Klimaschutz ergriffen werden (BVerfGE 157, 30 ).

    Daher fördert aber auch jede auf eine Reduzierung von CO 2 -Emissionen gerichtete Maßnahme - wie hier der Ausbau der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern - eine Begrenzung des Anstiegs der Erdtemperatur, indem sie einen Beitrag zu dem von der Staatengemeinschaft mit dem Pariser Abkommen in Gang gesetzten globalen Reduktionsprozess leistet (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Dabei erhöht jede weitere in die Erdatmosphäre gelangende und dieser nicht künstlich wieder entnommene CO 2 -Menge bleibend die CO 2 -Konzentration und führt entsprechend zu einem weiteren Temperaturanstieg (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

    Weil der Klimawandel aber nur angehalten werden kann, wenn all diese vielen, für sich genommen oft kleinen Mengen von CO 2 -Emissionen lokal vermieden werden, kann einer einzelnen Maßnahme nicht entgegengehalten werden, sie wirke sich nur geringfügig aus (vgl. auch BVerfGE 157, 30 ; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2005 - 7 C 26.04 -, Rn. 35 f.; VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2019 - 10 K 412.18 -, Rn. 74).

    Dieses wechselseitige Vertrauen in der Staatengemeinschaft kann ein Staat stärken, wenn er international vereinbarte Klimaschutzziele tatsächlich umsetzt, indem er seine Emissionen zurückführt (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

  • AG Flensburg, 07.11.2022 - 440 Cs 107 Js 7252/22

    Klimaproteste: Strafbarkeit eines Baumbesetzers unter Berücksichtigung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet diese Staatszielbestimmung die staatlichen Organe in der aktuellen Situation zu einer Reduktion von Treibhausgasemissionen und zielt insofern auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ab (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1740 (Rn. 198) m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 18.1.2022 - 1 BvR 1565/21 u.a., NJW 2022, 844 ff.).

    Für die Qualifizierung des verfassungsrechtlich so zu verstehenden Regelungsgehalts der staatlichen Klimaschutzverpflichtung nach Art. 20a GG als notstandsfähiges Rechtsgut ist es unerheblich, dass dieses Rechtsgut nicht dem Angeklagten als Individualrechtsgut zusteht (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1727 (Rn. 112) m.w.N.).

    Sie bindet aber als unmittelbar geltende und justiziable Rechtsnorm alle staatlichen Organe (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1741 (Rn. 205 ff.); Dürig/Herzog/Scholz-Calliess, GG, Stand: März 2022, Art. 20a, Rn. 144, jeweils m.w.N.).

    Das Gericht geht davon aus, dass spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723 ff.; vgl. auch nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 18.1.2022 - 1 BvR 1565/21 u.a., NJW 2022, 844 ff.) der Klimaschutz über Art. 20a GG hinaus auch individualverfassungsrechtlich in den Grundrechten des GG seine positivrechtliche Basis findet und damit unter anderem über die intertemporale Freiheitssicherung der Grundrechte ebenfalls zu den durch § 34 StGB geschützten Individualrechtsgütern gehört.

    So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.3.2021 klargestellt, dass Umweltbelastungen und die Gefahren des Klimawandels mittlerweile grundsätzlich eine gegenwärtige Gefahr unter anderem für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellen (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723 ff.).

    Diese Wahrnehmung liegt im Übrigen auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 zugrunde (1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723 ff.).

    Und so wie beispielsweise der Umstand, dass "der deutsche Staat diesen Klimawandel wegen der globalen Wirkung und des globalen Charakters seiner Ursachen nicht allein, sondern nur in internationaler Einbindung anhalten kann" "der Annahme der grundrechtlichen Schutzpflicht nicht prinzipiell entgegen" steht (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1732), so kann auch die Geeignetheit einer Handlung i.S.d. § 34 StGB nicht unter Hinweis auf die nur vergleichsweise geringfügige Erhöhung einer Gefahrenbeseitigungschance verneint werden.

    Zwar gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Gerichte, aus den Grundrechten des GG sowie der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG "konkret quantifizierbare Grenzen der Erderwärmung und damit korrespondierende Emissionsmengen oder Reduktionsvorgaben abzuleiten" (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1742).

    Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht auch hervorgehoben, dass das verfassungsrechtliche Klimaschutzgebot "nicht leerlaufen" darf (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1742).

    Insbesondere ist die durch den Gesetzgeber vorgenommene Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Klimaschutzziels in der Weise, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1, 5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, aktuell auch "als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen" (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1742).

    In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die aktuelle Vorgehensweise des Gesetzgebers sich jedenfalls insoweit als verfassungswidrig darstellt, als sie dem aus den Grundrechten des GG erwachsenden Gebot, "die nach Art. 20a GG verfassungsrechtlich notwendigen Reduktionen von CO2-Emissionen bis hin zur Klimaneutralität vorausschauend in grundrechtsschonender Weise über die Zeit zu verteilen" nicht gerecht wird (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1747).

    Zwar genießt das in Art. 20a GG verfassungsrechtlich verankerte Klimaschutzgebot auch in seiner hier relevanten Ausprägung als notstandsfähiges Rechtsgut i.S.d. § 34 StGB keinen unbedingten Vorrang vor anderen rechtlich geschützten Interessen (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1740 m.w.N.).

    Weiterhin ist, drittens, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hier zu berücksichtigen, dass schon angesichts der "nach heutigem Stand weitestgehenden Unumkehrbarkeit des Klimawandels" das "relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu[nimmt]" (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1740).

    Abgesehen von dem Umstand, dass dieses Grundrecht - und auch dies gilt es im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings auch eine der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Klimaschutzgebots mit dem Ziel der Abwendung der durch den fortschreitenden Klimawandel verbundenen Gefahren bildet (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NJW 2021, 1723, 1735), ist hier für die Bestimmung der Wertigkeit überdies von Relevanz, dass der Hausfriedensbruch gemäß § 123 Abs. 1 StGB vor dem Hintergrund unter anderem der relativ geringen Strafandrohung verschiedentlich als so genanntes "Bagatelldelikt" qualifiziert wird (so ausdrücklich z.B. NK-StGB/Ostendorf, 5. Aufl. 2017, § 123, Rn. 16 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Vor diesem Hintergrund kann auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte den Umfang der Regelungspflicht des Gesetzgebers begrenzen (BVerfGE 150, 1 ; 157, 30 ).

    Insbesondere in Rechtsbereichen, die ständig neuen Entwicklungen und Erkenntnissen unterworfen sind und in denen es darum geht, zum Schutz der Grundrechte regulatorisch mit diesen Entwicklungen und Erkenntnissen Schritt zu halten, kann die gesetzliche Fixierung starrer Regelungen dem Grundrechtsschutz auch abträglich und damit kontraproduktiv sein; insoweit kann im Sinne eines "dynamischen Grundrechtsschutzes" das Gesetzeserfordernis zurücktreten (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 157, 30 ).

    Eine gesetzliche Fixierung der Anforderungen an die für eine Impfung oder Genesung zu führenden Nachweise durch die Aufstellung starrer gesetzlicher Regeln würde vor dem Hintergrund fortlaufend neuer Entwicklungen und Erkenntnisse in der Pandemiebekämpfung eine diesen Entwicklungen und Erkenntnissen entsprechende, angemessene Sicherung der Grundrechte eher hemmen als fördern (vgl. dazu BVerfGE 157, 30 ).

    Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (BVerfGE 157, 30 ).

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