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   BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11   

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BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 (https://dejure.org/2021,47728)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.2021 - 2 BvL 12/11 (https://dejure.org/2021,47728)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 2021 - 2 BvL 12/11 (https://dejure.org/2021,47728)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 100 Abs 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 1 KStG vom 23.10.2000, § 37 Abs 2 KStG vom 23.10.2000, § 37 Abs 2a KStG vom 16.05.2003
    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995 F: 15.10.2002; § 37 Abs 5 KStG F: 07.12.2006) unzulässig - unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des § 3 SolzG 1995 n.F. mit dem Grundgesetz; Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag; Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

  • rewis.io

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995 F: 15.10.2002; § 37 Abs 5 KStG F: 07.12.2006) unzulässig - unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Vereinbarkeit des § 3 SolzG 1995 n.F. mit dem Grundgesetz

  • rechtsportal.de

    SolzG (1995) § 3
    Vereinbarkeit des § 3 SolzG 1995 n.F. mit dem Grundgesetz ; Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag; Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens

  • datenbank.nwb.de

    Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Bemessungsgrundlage für den Solidarzuschlag im Bereich der Körperschaftssteuer (§ 3 SolZG 1995 F: 15.10.2002; § 37 Abs 5 KStG F: 07.12.2006) unzulässig - unzureichende Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit sowie zur ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

  • lto.de (Kurzinformation)

    Soli-Vorlage des BFH unzulässig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben - BVerfG wies die Vorlage als unzureichend begründet ab

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    BVerfGG § 80 Abs 1, EStG § ... 36 Abs 2 S 2 Nr 3, GG Art 2 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 100 Abs 1 S 1, GG Art 106 Abs 1 Nr 6, KStG § 10 Nr 2, KStG § 10 Nr 2, KStG § 23 Abs 1, KStG § 23 Abs 1, KStG § 27 Abs 1, KStG § 27 Abs 1, KStG § 37 Abs 2 S 1, KStG § 37 Abs 2a, KStG § 37 Abs 4, KStG § 37 Abs 5 S 1, SolZG § 1 Abs 1, SolZG § 2 Nr 3, SolZG § 4, SolZG § 1 Abs 1, SolZG § 1 Abs 2, SolZG § 3, SolZG § 3 Abs 1 Nr 1, KStG § 36 Abs 3, KStG § 36 Abs 4, KStG § 37 Abs 2, KStG § 37 Abs 2 S 2
    Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuerguthaben

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 159, 149
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (61)

  • BFH, 10.08.2011 - I R 39/10

    Verfassungswidrigkeit des § 3 SolZG 1995 n. F. in Bezug auf das

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
    Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. August 2011 (I R 39/10) nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 SolzG 1995 n.F. insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als Auszahlungen des Körperschaftsteuerguthabens gemäß § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mindern und § 3 SolzG 1995 n.F. oder eine andere Vorschrift auch nicht die Festsetzung eines Anspruchs auf ein Solidaritätszuschlagguthaben anordnet.

    a) Der Bundesfinanzhof hat § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F. dahin ausgelegt, dass die Vorschrift die Festsetzung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das zur Auszahlung gelangende Körperschaftsteuerguthaben (negative Körperschaftsteuerschuld) im Verfahren nach § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG ausschließt, weil nach dem Wortlaut der Norm die festgesetzte Körperschaftsteuer nur dann Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist, "wenn ein positiver Betrag verbleibt" (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 34), also nicht, wenn es zu einer Erstattung kommt, die Körperschaftsteuerschuld mithin negativ ist.

    Im Einklang mit den anerkannten Auslegungsregeln steht die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F. durch den Bundesfinanzhof auch insoweit, als nach seiner Auffassung eine Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag im Veranlagungsverfahren zur Körperschaftsteuer durch die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht in Betracht kommt (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 35 ff.).

    Soweit er eine Rechtfertigung möglicherweise darin sieht, dass der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung im Steuersenkungsgesetz einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, in den er nach dem Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht ohne Weiteres eingreifen dürfe (vgl. Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 53 ff.), begründet dies nicht, warum statt der Minderungslösung, die zu einer Gleichbehandlung mit den oben genannten Vergleichsgruppen führen würde, auch eine Guthabenlösung gerechtfertigt sein könnte, die die Begünstigten, wie gezeigt, jedenfalls teilweise besserstellen würde als diejenigen Körperschaften, die ihr Körperschaftsteuerguthaben bereits unter der Geltung des Steuersenkungsgesetzes oder des Steuervergünstigungsabbaugesetzes realisiert haben.

    Der Bundesfinanzhof prüft dagegen die Rechtsänderung durch das SEStEG am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht lediglich auf Willkürfreiheit, sondern führt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung durch, indem er zum einen die Erforderlichkeit der Regelung zur Erreichung der mit § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG verfolgten Ziele verneint (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 45 ff.) und zum anderen zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter verlangt (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 49).

    aa) Die vom Bundesfinanzhof gegen eine verfassungskonforme Auslegung angeführten Gründe (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 62 f.) greifen zu kurz.

    (1) Er hält eine verfassungskonforme Auslegung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 n.F. nicht für möglich, weil der Gesetzgeber bewusst entschieden habe, dass die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag nicht mehr mindern solle (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 62).

    Vielmehr geht auch er davon aus, dass die mit der Einführung von § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG vom Gesetzgeber verfolgten Ziele nicht erfordern, den Anspruch auf Körperschaftsteuerminderung von der Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag auszunehmen (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 46).

    (1) Zwar erörtert er im Rahmen der einfachrechtlichen Auslegung der streitentscheidenden Normen (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 34), dass im gesonderten Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG die "Festsetzung von Solidaritätszuschlag hierauf ausgeschlossen" sei, weil in diesem Verfahren ein positiver Betrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 SolzG 1995 n.F. nicht verbleiben könne.

    (2) Soweit der Bundesfinanzhof einfachrechtlich annimmt, dass die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens zudem nicht die Bemessungsgrundlage zum Solidaritätszuschlag mindere (Vorlagebeschluss vom 10. August 2011 - I R 39/10 -, juris, Rn. 35 ff.), fehlt es aber an einer Aufarbeitung des einfachen Rechts in einer Weise, die Rückschlüsse auf die Unzulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n.F. im Sinne der Minderungslösung zulässt.

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ; 141, 1 ; 153, 310 ), muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 141, 1 ).

    Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 96, 315 ; 121, 108 ; 131, 88 ).

    Ist das vorlegende Gericht der Überzeugung, dass die zur Prüfung gestellte Norm das in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht oder einen anderen speziellen Gleichheitssatz verletzt, reicht es für die Feststellung der Entscheidungserheblichkeit aus, dass die Verfassungswidrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chance offenhält, eine für ihn günstige Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 61, 138 ; 71, 224 ; 74, 182 ; 93, 386 ; 121, 108 ; 130, 131 ).

    Soweit im Steuerrecht Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen oder sonstige steuerliche Begünstigungen nur bestimmten Personen oder Gruppen gewährt werden, hat der Gesetzgeber bei einem festgestellten Verstoß gegen den Gleichheitssatz in der Regel im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verschiedene Möglichkeiten, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 121, 108 ).

    Auch um der Gefahr zu begegnen, dass die Gerichte und letztlich das Bundesverfassungsgericht durch ihre Einschätzung in den Bereich der Gesetzgebung übergreifen, ist daher für die Zulässigkeit einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG darauf abzustellen, ob es ausgeschlossen ist, dass der Gesetzgeber eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung verabschiedet (vgl. BVerfGE 121, 108 ).

    c) Ausgeschlossen ist eine für den Steuerpflichtigen günstige Regelung allerdings dann, wenn der Gesetzgeber aus Rechtsgründen oder aus offenkundigen tatsächlichen Gründen gehindert ist, eine solche Regelung zu schaffen (BVerfGE 121, 108 ).

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

    Auszug aus BVerfG, 27.10.2021 - 2 BvL 12/11
    Diesem Begründungserfordernis genügt ein Vorlagebeschluss nur, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; 136, 127 ).

    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ; 141, 1 ; 153, 310 ), muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 141, 1 ).

    Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ).

    Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ).

  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Ihre Begründung wird den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Anforderungen (vgl. BVerfGE 159, 149 m.w.N. - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben) gerecht.

    Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 130, 372 ; 148, 69 ; vgl. auch BVerfGE 90, 263 ; 122, 39 ; 138, 296 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (BVerfGE 159, 149 m.w.N.).

    Das vorlegende Gericht muss von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für diese Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar und erschöpfend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 159, 149 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern und sich eingehend sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 76, 100 ; 79, 240 ; 85, 329 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 105, 48 ; 105, 61 ; 136, 127 ; 145, 171 ; 159, 149 ).

    Sofern die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

    Zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm muss dargelegt werden, dass und aus welchen Gründen das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 106, 275 ; 121, 108 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss den Sachverhalt darstellen (BVerfGE 22, 175 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (BVerfGE 152, 274 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 14.06.2023 - 2 BvL 3/20

    Unzulässige Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot

    Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hat das vorlegende Gericht zu begründen, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die Vorschrift unvereinbar ist, wobei es diesem Begründungserfordernis nur genügt, wenn seine Ausführungen erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; 136, 127 ; 159, 149 ).

    Die Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ; 141, 1 ; 153, 310 ; 159, 149 ), muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als bei ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 153, 310 ; 159, 149 ).

    Es muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 159, 149 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ; 124, 251 ; 131, 1 ; 159, 149 ).

    § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG verpflichtet das vorlegende Gericht jedoch nicht, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 106 ; 152, 274 ; 159, 149 ).

    Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 88, 187 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 1 ; 141, 1 ; 143, 38 ; 149, 1 ; 159, 149 ).

    Was die verfassungsrechtliche Beurteilung der zur Prüfung gestellten Norm angeht, muss das vorlegende Gericht von ihrer Verfassungswidrigkeit überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 86, 71 ; 88, 70 ; 88, 198 ; 93, 121 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 159, 149 ).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 85, 329 ; 96, 315 ; 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

    Eine solche Erörterung ist insbesondere dann geboten, wenn offensichtlich mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen und mindestens eine von ihnen nicht in gleicher Weise den verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 138, 64 ; 149, 1 ; 159, 149 ).

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 69, 1 ; 83, 201 ; 122, 39 ; 148, 69 ; 159, 149 ).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde, denn der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 130, 372 ; 138, 296 ; 148, 69 ; 159, 149 ).

    Damit genügen die Vorlagen ihrer Aufgabe nicht, die weiteren mit den zur Überprüfung gestellten Normen im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in ihre rechtlichen Erwägungen einzubeziehen (vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ; 124, 251 ; 131, 1 ; 159, 149 ).

    Sie setzen sich mit diesen Zielsetzungen des Betäubungsmittelstrafrechts nicht auseinander und genügen damit den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht, denn ein vorlegendes Gericht hat sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage zu befassen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darzulegen und die in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

    bb) Dies genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erneut nicht, weil sich die Vorlagen nicht in der gebotenen Weise mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetzlichkeitsprinzip und dessen Ausprägung als Bestimmtheitsgebot auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Von dieser Vorlagefrage ausgehend genügt der Vorlagebeschluss noch den aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgenden Anforderungen (zu diesen vgl. BVerfGE 159, 149 m.w.N.).
  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvL 9/16

    Unzulässige Richtervorlage zu § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) wegen fehlender

    Sie muss sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 145, 249 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ; 124, 251 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der Norm nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 145, 249 ; 149, 1 ; 153, 310 ; 157, 223 ; 159, 149 ).

    Das vorlegende Gericht muss zudem die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung erörtern, wenn diese naheliegt, und insoweit vertretbar begründen, dass es eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm nicht für möglich hält (vgl. BVerfGE 121, 108 ; 131, 88 ; 159, 149 ).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ; 86, 288 ; 130, 372 ; 134, 33 ; 138, 296 ; 148, 69 ; 159, 149 ).

    Seine Begründung, die das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (vgl. BVerfGE 37, 328 ; 65, 265 ; 159, 149 ), lässt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass und weshalb das vorlegende Verwaltungsgericht im Falle der Gültigkeit des § 17a Abs. 3 Satz 1 LJG-NRW (a.F.) zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle seiner Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 79, 240 ; 105, 61 ; 121, 108 ; 133, 1 ; 135, 1 ; 136, 127 ; 138, 1 ; 153, 310 ).

  • BVerfG, 03.03.2023 - 2 BvL 11/22

    Unzulässige Richtervorlagen betreffend die Strafnorm zur Verbreitung eines

    Dabei muss der Vorlagebeschluss aus sich heraus verständlich sein, da der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das Bundesverfassungsgericht entlasten soll (stRspr; vgl. BVerfGE 22, 175 ; 65, 265 ; 141, 1 ; 153, 310 ; 159, 149 ).
  • BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvL 12/20

    Unzulässige Richtervorlage zur sogenannten Gutscheinlösung während der

    Ein Vorlagebeschluss ist nur dann hinreichend begründet, wenn die Ausführungen des Gerichts erkennen lassen, dass es sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 105, 48 ; 127, 335 ; 136, 127 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, sind die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen in die rechtlichen Erwägungen einzubeziehen, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist (vgl. BVerfGE 89, 329 ; 105, 48 ; 124, 251 ; 159, 149 ).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie Wortlaut und klar erkennbarem Willen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. BVerfGE 110, 226 ; 134, 33 ; 159, 149 ).

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 71, 81 ; 130, 372 ; 134, 33 ; 138, 296 ; 159, 149 ).

  • BVerfG, 15.06.2023 - 2 BvL 11/14

    Unzulässige Richtervorlagen zur Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht

    Das vorlegende Gericht muss dabei den wesentlichen Sachverhalt verständlich darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 ; 107, 59 ), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und die relevanten in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben).

    Der Vorlagebeschluss muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 136, 127 ; 141, 1 ; 159, 149 ).

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen 2 BvL 12/11 beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
  • BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19

    Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur

    a) Ein Gericht kann die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 ; 159, 149 ; stRspr).

    Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (vgl. BVerfGE 7, 171 ; 35, 303 ; 36, 258 ; 37, 328 ; 79, 240 ; 121, 108 ; 141, 1 ; 159, 149 ; stRspr).

    Das Gericht muss sich dabei mit der Rechtslage auseinandersetzen und die Rechtsauffassungen in der Literatur und Rechtsprechung berücksichtigen, die für die Auslegung der vorgelegten Rechtsvorschrift von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 65, 308 ; 94, 315 ; 97, 49 ; 105, 61 ; 121, 233 ; 141, 1 ; 148, 64 ; 159, 149 ; stRspr).

    Der Vorlagebeschluss muss den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben, die naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte erörtern, sich sowohl mit der einfachrechtlichen als auch mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage erschöpfend auseinandersetzen, dabei die in der Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen und insbesondere auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingehen (vgl. BVerfGE 76, 100 ; 79, 240 ; 86, 52 ; 86, 71 ; 88, 198 ; 94, 315 ), wobei § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG das vorlegende Gericht allerdings nicht verpflichtet, sich mit jeder denkbaren Rechtsauffassung zu befassen (vgl. BVerfGE 141, 1 ; 159, 149 ).

    Doch darf diese nicht offensichtlich unhaltbar sein (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ; 129, 186 ; 133, 1 ; 138, 136 ; 141, 1 ; 148, 64 ; 159, 149 ; stRspr).

  • BVerwG, 31.05.2022 - 6 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Datenerhebung nach PolG NRW a. F.

  • BFH - I R 49/21 (anhängig)

    Körperschaftsteuerguthaben, Solidaritätszuschlag, Eigentum, Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvL 9/23

    Weitere Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig

  • BFH, 21.02.2022 - I R 38/18

    Zur Ausnahme von der Hinzurechnung ausländischer Betriebsstättenverluste bei

  • BVerfG, 29.08.2023 - 1 BvL 4/22

    Unzulässige Richtervorlage zu den Pfändungsfreigrenzen in der Zivilprozessordnung

  • VGH Bayern, 15.06.2022 - 22 ZB 21.2785

    Keine gleichzeitige Tätigkeit als berufsmäßiger erster Bürgermeister und als

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