Rechtsprechung
   BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Wehrmachtspensionäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Versorgungsansprüchen ehemaliger Berufssoldaten

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 25.07.1956 - A IV 34/56
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 12.02.1957 - V - A 87/56
  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 16, 94
  • NJW 1963, 1395
  • MDR 1963, 904
  • DVBl 1963, 590
  • BB 1963, 796
  • DÖV 1963, 547



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Wird zitiert von ... (154)  

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02  

    Anpassung nach dem 31. Dezember 2002

    c) Daraus folgt jedoch nicht, dass auch sämtliche Berechnungsgrundlagen an dem vorstehend skizzierten Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben (vgl. BVerfGE 4, 219 ; 16, 94 ; 21, 329 ).

    Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 39, 196 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04  

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    d) Schließlich sind die Versorgungsbezüge die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflichten erfüllt; insoweit handelt es sich um ein erdientes Ruhegehalt, welches durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 61, 43 ; s.a. BVerfGE 16, 94 ; 39, 196 ).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00  

    Beamtenbesoldung Ost I

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 16, 94 ; 55, 372 ; 70, 251 ).
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