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   BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60   

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BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 (https://dejure.org/1963,3)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 (https://dejure.org/1963,3)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 (https://dejure.org/1963,3)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wehrmachtspensionäre

  • opinioiuris.de

    Wehrmachtspensionäre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14, Art. 33 Abs. 4, Art. 131; G131 § 53
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Versorgungsansprüchen ehemaliger Berufssoldaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 16, 94
  • NJW 1963, 1395
  • MDR 1963, 904
  • DVBl 1963, 590
  • BB 1963, 796
  • DB 1963, 1000
  • DÖV 1963, 547
 
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Wird zitiert von ... (195)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.

    Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.

    Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]).

    Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren"; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden.

    Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]).

    Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.

    Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) gestellt hat:.

    c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von allen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben" hatten.

    Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]).

    Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben.

    Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]).

    In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]).

    Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).

    Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]).

    Die "Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre" durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren.

    In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - zu sichern (a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    In diesem Zusammenhang wird aus der grundlegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [152 f.]) der Satz wiederholt, "daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben" (a.a.O. S. 320 oben).

    Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) gestellt hat:.

    Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).

    Hinsichtlich der unter Art. 131 GG fallenden Beamten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, wird in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [136]) das Vorliegen einer Enteignung verneint, "weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden".

    Dies ergibt sich aus der Konzeption, die jenem Urteil zugrunde liegt, nach der die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse mit dem an diesem Tag eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen sind, und nach der "den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zustehen" (BVerfGE 3, 58 [133]).

    In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]).

    In Parallele zu der hier entwickelten Unterscheidung zwischen zulässiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 und Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG schließt das Bundesverfassungsgericht: "Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (BVerfGE 3, 58 [160]).

    Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]).

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]).

    Der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand - angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243] und genauer 8, 1 [14]) - in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (ohne daß es hier schon um die Frage geht, durch welche Verfassungsbestimmung der Schutz gewährt wird).

    Es trifft zwar zu, daß der Beamte "gegenüber dem Staate nicht die Stellung eines Eigentümers einnimmt, dem ein von vornherein für die Dauer nach ziffernmäßiger Höhe und sonstigen Modalitäten fest umgrenztes Recht zustehen würde" (BVerfGE 4, 219 [243]).

    Die Verneinung einer Enteignung in der Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [242 f.]) wird "entscheidend" damit begründet, daß die den bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten in Württemberg-Baden für den Fall ihres Ausscheidens gesetzlich gegebene Zusicherung "nicht eine Gegenleistung für die auf Grund des Dienstvertrags im öffentlichen Dienst geleistete Tätigkeit darstellt, sondern daß es sich um eine zusätzliche Schutz- oder Fürsorgemaßnahme des Staates handelt, die etwaige nachteilige Folgen aus der früheren Tätigkeit für das berufliche Fortkommen der bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten verhindern soll".

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen versagt, "die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt" (BVerfGE 2, 380 [402]).

    In der Entscheidung vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [402 f.]) wird eine Verletzung des Art. 14 GG deshalb ausgeschlossen, weil die Ansprüche nach dem nordrhein-westfälischen Haftentschädigungsgesetz Fürsorgeansprüche darstellen (vgl. auch BVerfGE 11, 64 [70 f.]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Da es nun ein "hergebrachter Grundsatz" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, den der Gesetzgeber zu beachten hat, "daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist", und da Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht gibt (vgl. BVerfGE 8, 1 Leitsatz Nr. 2), ist der Kernbestand des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruches durch Art. 33 Abs. 5 GG in der gleichen Weise gesichert, wie er es durch Art. 14 GG sein würde.

    Die auf Beamtenbezüge gemünzte Wendung: "Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann" (BVerfGE 8, 1 [13]), steht in untrennbarem Zusammenhang mit der abgewehrten "Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch." Als möglicher Gegenstand der Eigentumsgarantie wird hier aber nicht ein "summenmäßig fest begrenzter Geldanspruch", sondern der Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt angenommen.

    In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - zu sichern (a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

  • BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Obersten a. D. ..., Oldenburg (Oldb.), gegen a) den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 -W 18/55 Mb), b) den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 12 [W...]), c) das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), d) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56), e) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57).

    Der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 - W 18/55 Mb), der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 13 [W ...]), das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57) verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.

  • BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56

    lex Schörner

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).
  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Sie waren daher nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (BVerfGE 6, 386 [388 f.]).
  • BSG, 19.03.1957 - 6 RKa 5/55
    Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
    Die Frage, ob und inwieweit subjektive öffentliche Rechte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 GG einzuordnen sind, ist streitig (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 1957 - 6 RKa 5/55 - in JZ 1958 S. 20 mit Anmerkung von Dürig; dort weitere Nachweise).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Nur deshalb kann es in verfassungssystematischer Sicht auch hingenommen werden, die erdienten Anwartschaften nicht unmittelbar dem Eigentumsbegriff aus Art. 14 GG unterzuordnen - wie dies für den Versorgungsanspruch der Berufssoldaten gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 ).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 8, 332 [360]; 16, 94 [114 f.]; 17, 337 [355]; 38, 1 [21]; 52, 303, [344 f.]).

    Die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG sind auch im Rahmen des Art. 14 GG zugrunde zu legen, weil die nähere Ausgestaltung der wie Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützten Versorgungsansprüche der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen nach Gesichtspunkten erfolgen muß, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entwickelt sind (vgl. BVerfGE 3, 288 [334 f., 342]; 16, 94 [110 ff.]; 44, 249 [281]; 65, 141 [147 f.]).

    Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; 70, 69 [81] und auch BVerfGE 16, 94 [118]).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]); sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfaßt wird (BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397] m.w.N.).

    Die Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt (BVerfGE 16, 94 [111 ff.]), so daß insoweit die Ausführungen unter C. I. bis III. entsprechend gelten.

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