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BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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Wehrmachtspensionäre
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Wehrmachtspensionäre
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GG Art. 14, Art. 33 Abs. 4, Art. 131; G131 § 53
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung von Versorgungsansprüchen ehemaliger Berufssoldaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 16, 94
- NJW 1963, 1395
- MDR 1963, 904
- DVBl 1963, 590
- BB 1963, 796
- DB 1963, 1000
- DÖV 1963, 547
Wird zitiert von ... (195) Neu Zitiert selbst (15)
- BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52
Berufssoldatenverhältnisse
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Anfang 1955 machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Versorgung nach dem G 131 geltend, wobei er sich auf die Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) berief.Das Oberverwaltungsgericht hatte die Festsetzung der Versorgungsbezüge in Anwendung des früheren Wehrmachtversorgungsrechts für eine unerläßliche Voraussetzung des Bestehens konkreter Versorgungsrechte im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]) gehalten.
Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 [341]).
Ein solches Unterscheidungsmerkmal sei hinsichtlich der am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigten Personen der Erwerb der Ansprüche "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren"; dieses Kriterium sei auch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 3, 288 [341]) anerkannt worden.
Dennoch sei im Hinblick auf die Aufhebung aller Gesetze, auf denen frühere Versorgungsrechte hätten beruhen können, eine Regelung selbst dieser Rechtsverhältnisse erforderlich gewesen (BVerfGE 3, 288 [350 zu Nr. 4]).
Die Entziehung des bereits vor dem 9. Mai 1945 rechtsgültig entstandenen Versorgungsanspruchs, der nach dem Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) in seiner Grundlage von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates unberührt geblieben war, für die Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. August 1957 verstieß gegen das Grundgesetz.
Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) gestellt hat:.
c) Das Bundesverfassungsgericht stellt in dem grundlegenden Absatz 1 des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) von allen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 bereits versorgungsberechtigt waren, fest, daß sie "in einem gesetzlich vorgesehenen Einzelverfahren bereits vor dem Zusammenbruch ihre Versorgungsansprüche erworben" hatten.
Der Stichtag des 8. Mai 1935 ist für die im G 131 enthaltene Regelung der Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, vom Bundesverfassungsgericht für unbedenklich erachtet worden (BVerfGE 3, 288 [333 und 337]).
Dieser Anspruch ist nach dem Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 3, 288 (289 Leitsatz Nr. 9, 341) aufgestellt und begründet hat, von der Kapitulation der Wehrmacht und dem Zusammenbruch des Staates in seiner Grundlage unberührt geblieben.
Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).
Wie das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt hat, enthält Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums (BVerfGE 3, 288 [289 Leitsatz Nr. 6]).
In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]).
Bereits in dem grundlegenden Soldatenurteil des Bundesverfassungsgerichts wird darum an mehreren Stellen die Möglichkeit einer Enteignung vorausgesetzt, wenn auch ihr Vorliegen in concreto verneint wird (BVerfGE 3, 288 [S. 324 zu 5a Abs. 1; S. 325 Abs. 3; 333 Abs. 2; S. 341 f.]).
Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]).
Die "Regelung der Versorgung der ehemaligen Wehrmachtspensionäre" durch das G 131 hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 26. Februar 1954 (BVerfGE 3, 288 ff.) für verfassungsmäßig erachtet, insoweit in jenem Verfahren Bedenken erhoben worden waren.
In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - zu sichern (…a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
- BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52
Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
In diesem Zusammenhang wird aus der grundlegenden Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [152 f.]) der Satz wiederholt, "daß Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben" (…a.a.O. S. 320 oben).Wenn die Dienstverhältnisse der Berufssoldaten nicht im nationalsozialistischen Sinn umgestaltet worden waren (BVerfGE 3, 288 [313 f.]), und wenn Versorgungsverhältnisse zum Deutschen Reich, die nicht nationalsozialistisch umgestaltet worden waren, den Zusammenbruch überdauert haben (BVerfGE 3, 58 [152 f.]), so ergibt sich zwangsläufig die Folgerung, die das Bundesverfassungsgericht an die Spitze des Abschnittes C II des Soldatenurteils (BVerfGE 3, 288 [341]) gestellt hat:.
Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]).
Hinsichtlich der unter Art. 131 GG fallenden Beamten, die am 8. Mai 1945 noch im aktiven Dienst standen, wird in der Entscheidung vom 17. Dezember 1953 (BVerfGE 3, 58 [136]) das Vorliegen einer Enteignung verneint, "weil Ansprüche, die als Eigentum angesehen und enteignet werden könnten, nicht bestanden".
Dies ergibt sich aus der Konzeption, die jenem Urteil zugrunde liegt, nach der die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse mit dem an diesem Tag eingetretenen Zusammenbruch des Reiches erloschen sind, und nach der "den früheren Beamten Rechtsansprüche weder gegen den Bund noch gegen ein Land, eine Gemeinde oder einen sonstigen Dienstherrn zustehen" (BVerfGE 3, 58 [133]).
In der grundlegenden Entscheidung zum G 131 schließt das Bundesverfassungsgericht dagegen die Möglichkeit einer Verletzung des Art. 14 GG hinsichtlich der von dem staatlichen Zusammenbruch unberührt gebliebenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht schon deshalb aus, weil es sich um öffentlichrechtliche Geldforderungen handelt: "Denn bei der Unterstellung, daß die Versorgungsansprüche grundsätzlich über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestanden, handelt es sich insoweit nicht um öffentlich-rechtliche Forderungen mit allgemeinem Fürsorgecharakter." Hinsichtlich der fortbestehenden Versorgungsansprüche, die bei der Neuregelung durch das G 131 nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt werden mußten, wenn auch ihr Umfang neu geregelt werden konnte, wird ein Verstoß gegen Art. 14 GG vielmehr deshalb ausgeschlossen, weil "die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger ihre Grundlage in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, also in einem besonderen Gewaltverhältnis, haben, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung gefunden hat, so daß die Eigentumsgarantie auf diese öffentlichrechtlichen vermögensrechtlichen Ansprüche überhaupt nicht anwendbar ist" (BVerfGE 3, 58 [153]; ebenso: BVerfGE 3, 288 [342 zu b] und 8, 332 [360 zu 1.]).
In Parallele zu der hier entwickelten Unterscheidung zwischen zulässiger Inhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 und Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG schließt das Bundesverfassungsgericht: "Vielmehr ist die Kürzung auch eines erworbenen und weiterbestehenden Versorgungsanspruchs im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG zulässig; sie findet aber ihre Schranken in der Gewährung des standesgemäßen Unterhalts, wie er für die einzelnen Beamtengruppen - selbstverständlich unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - jeweils besonders zu bemessen ist" (BVerfGE 3, 58 [160]).
Daß trotzdem die Nichtgewährung von Versorgungsleistungen bis zum Inkrafttreten des G 131 (1. April 1951) keine Enteignung darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher dargelegt (BVerfGE 3, 288 [341 f.] unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BVerfGE 3, 58 [154 ff.]; vgl. auch BVerfGE 3, 288 [325 ff.]).
- BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51
Junktimklausel
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]).Der Anspruch des Beamten und des Berufssoldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand - angemessene Rente für seinen und seiner Familienangehörigen Lebensunterhalt (vgl. BVerfGE 4, 219 [243] und genauer 8, 1 [14]) - in unserer Staats- und Rechtsordnung als eine so starke, im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtsposition gedacht, daß sie dem Privateigentum an einer Sache oder einer Forderung nahekommt (ohne daß es hier schon um die Frage geht, durch welche Verfassungsbestimmung der Schutz gewährt wird).
Es trifft zwar zu, daß der Beamte "gegenüber dem Staate nicht die Stellung eines Eigentümers einnimmt, dem ein von vornherein für die Dauer nach ziffernmäßiger Höhe und sonstigen Modalitäten fest umgrenztes Recht zustehen würde" (BVerfGE 4, 219 [243]).
Die Verneinung einer Enteignung in der Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [242 f.]) wird "entscheidend" damit begründet, daß die den bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten in Württemberg-Baden für den Fall ihres Ausscheidens gesetzlich gegebene Zusicherung "nicht eine Gegenleistung für die auf Grund des Dienstvertrags im öffentlichen Dienst geleistete Tätigkeit darstellt, sondern daß es sich um eine zusätzliche Schutz- oder Fürsorgemaßnahme des Staates handelt, die etwaige nachteilige Folgen aus der früheren Tätigkeit für das berufliche Fortkommen der bei der politischen Säuberung beschäftigten Angestellten verhindern soll".
- BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51
Haftentschädigung
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]).Das Bundesverfassungsgericht hat den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen versagt, "die der Staat seinen Bürgern in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt" (BVerfGE 2, 380 [402]).
In der Entscheidung vom 1. Juli 1953 (BVerfGE 2, 380 [402 f.]) wird eine Verletzung des Art. 14 GG deshalb ausgeschlossen, weil die Ansprüche nach dem nordrhein-westfälischen Haftentschädigungsgesetz Fürsorgeansprüche darstellen (vgl. auch BVerfGE 11, 64 [70 f.]).
- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Da es nun ein "hergebrachter Grundsatz" im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist, den der Gesetzgeber zu beachten hat, "daß den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist", und da Art. 33 Abs. 5 GG dem Beamten insoweit ein grundrechtsähnliches Individualrecht gibt (vgl. BVerfGE 8, 1 Leitsatz Nr. 2), ist der Kernbestand des beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruches durch Art. 33 Abs. 5 GG in der gleichen Weise gesichert, wie er es durch Art. 14 GG sein würde.Die auf Beamtenbezüge gemünzte Wendung: "Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann" (BVerfGE 8, 1 [13]), steht in untrennbarem Zusammenhang mit der abgewehrten "Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch." Als möglicher Gegenstand der Eigentumsgarantie wird hier aber nicht ein "summenmäßig fest begrenzter Geldanspruch", sondern der Anspruch auf standesgemäßen Unterhalt angenommen.
In diesem Sinne heißt es in der Entscheidung vom 11. Juni 1958 (BVerfGE 8, 1 [21]): "Der Beschwerdeführer zu 1 gehörte der Wehrmacht an; sein Ruhegehaltsanspruch bestand daher ebenfalls über den 8. Mai 1945 hinaus fort (BVerfGE 3, 288 ff. [341]) und war in einer hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprechenden Weise innerhalb der Grenzen angemessenen Unterhalts - unter Berücksichtigung des allgemeinen Lebensstandards - zu sichern (…a.a.O. S. 342)." Diese nähere Ausgestaltung des Versorgungsanspruchs der Wehrmachtspensionäre durch G 131 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
- BVerwG, 11.05.1960 - VI C 83.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Obersten a. D. ..., Oldenburg (Oldb.), gegen a) den Bescheid des Landesversorgungsamts Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 -W 18/55 Mb), b) den Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 12 [W...]), c) das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), d) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56), e) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57).Der Bescheid des Landesversorgungsamtes Niedersachsen - Pensionsabteilung - vom 8. Juni 1955 (P 10 - W 18/55 Mb), der Beschwerdebescheid des Niedersächsischen Sozialministers vom 24. September 1955 (41 43 13 [W ...]), das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 25. Juli 1956 (A IV 34/56), das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg vom 12. Februar 1957 (V OVG - A 87/56) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1960 (BVerwG VI C 83.57) verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 14 des Grundgesetzes; sie werden aufgehoben.
- BVerfG, 16.10.1957 - 1 BvL 13/56
lex Schörner
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Das G 131 konnte zwar, wie das Bundesverfassungsgericht in seinen grundlegenden Entscheidungen entwickelt hat, für die Zeit vor dem 1. April 1951 die Erfüllung aller Ansprüche versagen (BVerfGE 3, 288 [341 f.]); es konnte ausnahmsweise wegen Förderung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft und ähnlicher in der besonderen politischen Situation der Rückkehr zum freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat begründeter Tatbestände alle Ansprüche ausschließen (vgl. § 3 Nr. 3, 3a und 4 G 131 und zu Nr. 4: BVerfGE 6, 132 [217 f.], zu Nr. 3 a: BVerfGE 12, 264 [270 ff.]) oder im Hinblick auf ungesühnte Dienstvergehen die disziplinargerichtliche Aberkennung der Rechte aus dem G 131 vorsehen (§ 9 G 131 und dazu BVerfGE 7, 129 [140 ff.]); es konnte die Ansprüche in den durch die Grundrechte und Art. 33 Abs. 5 GG gezogenen, in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts näher umrissenen Grenzen neu gestalten (vgl. bes. §§ 7 und 31 G 131 und allgemein BVerfGE 3, 58 [134 ff.]; 3, 288 [323 ff., 342 ff.]). - BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52
Bezirksschornsteinfeger
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Juli 1955 (BVerfGE 4, 219 [240 ff.]) zu der differenzierenden Lösung bekannt, daß es jedenfalls vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte gibt, die Eigentum im Sinne des Art. 14 GG sind (zur Entwicklung dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 1, 264 [278 f.] und 2, 380 [399 ff.]). - BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56
Haushaltsbesteuerung
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Sie waren daher nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben (BVerfGE 6, 386 [388 f.]). - BSG, 19.03.1957 - 6 RKa 5/55
Auszug aus BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60
Die Frage, ob und inwieweit subjektive öffentliche Rechte dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 GG einzuordnen sind, ist streitig (vgl. dazu die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19. März 1957 - 6 RKa 5/55 - in JZ 1958 S. 20 mit Anmerkung von Dürig; dort weitere Nachweise). - BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57
Hausratentschädigung
- BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131
- BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57
Hebammenaltersgrenze
- BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60
Ruhegehalt nach Entnazifizierung
- BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52
Gestapo
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
Nur deshalb kann es in verfassungssystematischer Sicht auch hingenommen werden, die erdienten Anwartschaften nicht unmittelbar dem Eigentumsbegriff aus Art. 14 GG unterzuordnen - wie dies für den Versorgungsanspruch der Berufssoldaten gilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 ). - BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82
Beamtenversorgung
Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG vor (vgl. BVerfGE 3, 58 [153]; 8, 332 [360]; 16, 94 [114 f.]; 17, 337 [355]; 38, 1 [21]; 52, 303, [344 f.]).Die Maßstäbe des Art. 33 Abs. 5 GG sind auch im Rahmen des Art. 14 GG zugrunde zu legen, weil die nähere Ausgestaltung der wie Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützten Versorgungsansprüche der Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und ihrer Hinterbliebenen nach Gesichtspunkten erfolgen muß, die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entwickelt sind (vgl. BVerfGE 3, 288 [334 f., 342]; 16, 94 [110 ff.]; 44, 249 [281]; 65, 141 [147 f.]).
Unzulässig wäre insbesondere die völlige Entziehung eines rechtswirksam entstandenen Versorgungsanspruchs (vgl. BVerfGE 44, 249 [269 f.]; 70, 69 [81] und auch BVerfGE 16, 94 [118]).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Die Berechtigung des Inhabers steht also im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist (vgl. BVerfGE 1, 264 [277 f.]; 14, 288 [293]; 22, 241 [253]; 24, 220 [226]); sie beruht nicht ausschließlich auf einem Anspruch, den der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz einräumt und der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz umfaßt wird (BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397] m.w.N.).Die Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt (BVerfGE 16, 94 [111 ff.]), so daß insoweit die Ausführungen unter C. I. bis III. entsprechend gelten.
- BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02
Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des …
c) Daraus folgt jedoch nicht, dass auch sämtliche Berechnungsgrundlagen an dem vorstehend skizzierten Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben (vgl. BVerfGE 4, 219 ; 16, 94 ; 21, 329 ).Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 ; 39, 196 ).
- BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11
Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von …
Auch wenn die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck eine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums nicht umfasst, sondern auf die Beamten im staatsrechtlichen Sinne beschränkt ist (BVerfGE 3, 288 ; 16, 94 ), hat sich die Ausgestaltung soldatenbesoldungs- und -versorgungsrechtlicher Normen an den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen zu orientieren, die für das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis des Berufsbeamtentums strukturprägend sind.Diese Grundsätze sind deshalb auch einer Prüfung am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zugrunde zu legen (vgl. BVerfGE 3, 288 ; 8, 1 ; 16, 94 ; 44, 249 ; 76, 256 ).
- BVerfG, 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75
Alimentationsprinzip
Das Bundesverfassungsgericht hat nicht nur den beamtenrechtlichen Besoldungs- und Versorgungsanspruch durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso wie durch Art. 14 GG gesichert angesehen (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115]; 21, 329 [344 f.]; 31, 212 [221]), sondern auch die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG an den Grundsätzen ausgerichtet, "die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117] unter Hinweis auf BVerfGE 3, 288 [342]; 8, 1 [21]).Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [112 f., 115 f.]; 22, 387 [422]).
Auch die Sozialbindungsklausel des Art. 14 Abs. 2 GG unter dem Aspekt der besonderen Sozialpflichtigkeit gerade dieses "Eigentums" (vgl. BVerfGE 16, 94 [117]) rechtfertigt keine Eingriffe in die Soldatenbesoldung, die weiterreichen als die, die dem Gesetzgeber gegenüber Beamten gestattet sind.
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
Vermögenswerte subjektiv-öffentliche Rechte auf alimentationsähnliche Leistungen der Soldaten können sich auf verfassungsrechtlicher Ebene aber aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1954 - 1 BvR 371/52 - BVerfGE 3, 288 ; Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - BVerfGE 16, 94 und vom 22. Juni 1971 - 2 BvL 10/69 - BVerfGE 31, 212 ; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 19. November 2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 18). - BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80
Krankenversicherung der Rentner
Demgemäß unterfallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Ansprüche auf Sozialleistungen, die ausschließlich darauf beruhen, daß der Staat sie in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht durch Gesetz eingeräumt hat, nicht dem Schutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 [113]; 18, 392 [397]; 53, 257 [292]). - BVerwG, 29.03.1966 - II C 97.63
Rechtsmittel
Das Erfordernis der Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 5 G 131 steht in den Fällen des § 53 Abs. 2 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 16, 94 ff.) zum verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 14, Art. 3 GG) der bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam begründeten Versorgungsansprüche früherer Berufssoldaten entwickelt hat (wie Urteil vom 23. Februar 1966 - BVerwG VI C 18.63 -).Der Oberbundesanwalt führt aus, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 (BVerfGE 16, 94) betreffe nur die erste Alternative des § 53 Abs. 2 Satz 1 G 131, so daß § 53 Abs. 1 Satz 5 auf die zweite Alternative der genannten Vorschrift anzuwenden sei.
Das Berufungsgericht meint nun, sich darüber hinaus auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 1963 - 2 BvR 481/60 - (BVerfGE 16, 94 ff.) stützen zu können, nach der einem früheren Berufssoldaten ein bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstandener Versorgungsanspruch nicht völlig entzogen werden dürfe.
Das Bundesverfassungsgericht hat den unter dem Schutz des Art. 14 GG stehenden Versorgungsanspruch dahin gekennzeichnet, daß er in einem gesetzlich vorgeserenen Einzelverfahren bis zum 8. Mai 1945 rechtswirksam entstanden sein müsse (BVerfGE 16, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] mit Hinweis auf BVerfGE 3, 341 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]).
Es hat zwar als unerheblich bezeichnet, ob die Versorgungsbezüge bis zum 8. Mai 1945 auch schon festgesetzt worden waren, aber gleichzeitig deutlich gemacht, daß es einen durch Art. 14 GG geschützten Versorgungsanspruch erst dann als gegeben ansieht, wenn in dem gesetzlich vorgeschriebenen Einzelverfahren, nämlich dem Entlassungsverfahren, durch den Ausspruch der Entlassung der gesetzliche Tatbestand erfüllt worden war, der den Versorgungsanspruch rechtswirksam zur Entstehung brachte (vgl. BVerfGE 16, 106 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] bis 109).
Weiter hat es (BVerfGE 16, 104, 105 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] unter Bezugnahme auf BVerfGE 3, 323 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]) ausgeführt, daß der Bundesgesetzgeber befugt gewesen sei, die Rechtsverhältnisse derjenigen Berufssoldaten, die am 8. Mai 1945 noch im Dienst standen, konstitutiv neu zu ordnen und dabei auch - darum ging es in jener Entscheidung - den Stichtag des 8. Mai 1935 als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Versorgungsanspruchs einzuführen.
Die Versorgungsanwartschaft, die sich noch nicht zu einem Versorgungsanspruch verfestigt hatte, war - gerade nach dem Sinn der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 16, 111 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60]) - noch nicht "eine Rechtsposition, die derjenigen eines Eigentümers entspricht" oder "so nahe kommt, daß Art. 14 GG Anwendung finden muß".
- BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74
Rückwirkende Verordnungen
Ein subjektiv-öffentliches Recht ist eigentumsähnlich verfestigt, wenn nach seiner gesamten rechtlichen Ausgestaltung und nach dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes es als ausgeschlossen erscheint, daß der Staat dieses Recht ersatzlos entziehen kann (BVerfGE 1, 264 (274 ff.); 4, 219 (240); 15, 167 (200); 16, 94 (112); 38, 128 (138)).Eine solche Verfestigung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls dann bejaht, wenn die vom öffentlichen Recht eingeräumte Rechtsstellung auf eine eigene Leistung zurückzuführen ist; es hat sie verneint, wenn sie ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruht (vgl. BVerfGE 1, 264 (278); 11, 221 (226); 22, 241 (253); 36, 281 (290); 42, 263 (292 ff.); 2, 380 (402); 14, 288 (294 ff.); 16, 94 (113)).
- BVerfG, 12.12.1967 - 2 BvL 14/62
Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsregelungen des G 131
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.07.2014 - VerfGH 21/13
Normenkontrolle gegen Besoldungsgesetz hat Erfolg
- BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00
Beamtenbesoldung Ost I
- BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04
Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren …
- BVerwG, 20.10.1966 - VI C 62.64
Vermögensrechtliche Ansprüche der Berufssoldaten - Aufrechterhaltung des …
- BVerwG, 23.02.1966 - VI C 123.63
Rechtsmittel
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 18/99 R
Verfassungsmäßigkeit der Entgeltpunktekürzung durch das WFG
- BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15
Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im …
- BVerwG, 11.09.1969 - II C 35.66
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses ehemaliger Soldaten von der Versorgung - …
- BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83
Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten …
- BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 207/87
Pensionistenprivileg
- BVerwG, 09.10.1969 - VI B 57.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …
- BVerwG, 06.12.1967 - VI C 51.66
Rechtsmittel
- VG Karlsruhe, 15.12.2016 - 6 K 4048/14
Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen Vereinbarkeit von BesG BW 2010, …
- BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04
Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld …
- BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 38/07 R
Regelungen über erweiterte Honorarverteilung in Hessen - Vorlage an das …
- BVerfG, 14.04.1970 - 2 BvL 23/64
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußsses von Versorgungsansprüchen von …
- BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvL 29/14
Körperschaftsteuerminderungspotenzial III - Weitere Übergangsregelung vom …
- BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74
Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten
- BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2442/94
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Pflegeversicherungspflicht für Beamte
- BGH, 19.06.2008 - III ZR 266/07
Anspruch eines Telekommunikationsdienstleisters auf Entschädigung für die …
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70
Universitätsgesetz Hamburg
- BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs …
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/98 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der …
- BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78
Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus …
- BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82
Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG
- BGH, 31.01.2019 - III ZR 186/17
Enteignungsentschädigung wegen vorläufigen Besitzentzugs an landwirtschaftlichen …
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
- BVerwG, 25.09.1968 - IV C 195.65
Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Bundeseinheitliche Regelung des …
- BSG, 16.12.1999 - B 4 RA 49/99 R
Vorlagebeschluß an das BVerfG - Fremdrentenrecht - Verfassungsmäßigkeit der …
- BVerfG, 28.03.2007 - 2 BvR 1304/05
Versagung von Versorgungsbezügen nach Ausscheiden eines Beamten aus dem …
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 8.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82
Emeritierungsalter
- BVerwG, 23.11.1966 - VI C 126.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 06.12.1989 - 6 C 52.87
Soldatengesetz - Beschäftigungsuntersagung - Erwerbstätigkeit von …
- BVerfG, 20.02.2020 - 1 BvR 2071/18
Nichtannahmebeschluss: Ersetzung des Anspruchs auf "Deputatkohle" durch Leistung …
- BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 2325/07
Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Empfänger von Versorgungsbezügen zur …
- BVerwG, 15.01.1970 - II C 126.65
Geltung der Überleitungsvorschrift des § 180 Abs. 2 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz …
- BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80
Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten
- BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 39/07 R
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig
- BVerwG, 08.02.1968 - II C 41.66
Versorgung der Hinterbliebenen von erst nach dem 8. Mai 1935 erstmals berufsmäßig …
- BVerwG, 05.11.1965 - VII C 119.64
Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebührenanteilen - Verteilung der Einnahmen aus …
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 4.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76
Richterbesoldung III
- BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvL 10/74
Beamtenpension
- StGH Hessen, 21.09.1966 - P.St. 387
Normenkontrollverfahren - OrtsBRBerG HE rechtswirksam
- VG Cottbus, 13.09.2022 - 9 K 2091/16
- BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66
Rechtsmittel
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15
Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren
- OLG Köln, 13.07.1983 - 16 U 1/83
Anrechnung einer BfA-Rente bei der Berechnung von Versorgungsbezügen zu 97, 81 …
- BVerfG, 09.06.1975 - 1 BvR 2261/73
Krankenversicherung
- BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59
Beurkundungsbefugnis
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 1 A 281/07
Voraussetzungen des Anspruchs auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung; …
- BVerwG, 10.02.1970 - VI C 117.65
Anspruch auf Ruhegehalt - Berechnung einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- BVerwG, 08.07.1970 - VI C 34.66
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.05.1968 - VI C 100.64
Antrag eines Soldaten auf Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz (GG) …
- BVerwG, 29.06.1966 - VI B 7.65
- BVerfG, 29.10.2007 - 2 BvR 1461/06
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Aberkennung des Ruhegehalts
- VG Berlin, 14.12.1992 - 25 A 114.91
Umstellung von Guthaben auf Konten bei Geldinstituten der DDR; Rechtmäßigkeit des …
- BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62
Angestelltenversicherung
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 5.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 7.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 25.01.1973 - II C 87.65
Verfassungsgemäßheit der Pflicht zur Ablieferung einer Nebentätigkeitsvergütung …
- BVerwG, 18.10.1966 - VI C 80.63
Rechtsmittel
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.10.2001 - 2 A 10167/01
Streit über die Rechtmäßigkeit der Verminderung einer Versorgungsanpassung zum …
- BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 6.17
Berliner Besoldung nicht amtsangemessen
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerfG, 22.06.1982 - 2 BvR 282/82
Verfassungsmäßigkeit des § 55a SVG
- VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15
Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld …
- VG Saarlouis, 04.09.2007 - 3 K 325/06
Bemessung des Anteilssatzes der Hinterbliebenenversorgung
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- OVG Thüringen, 12.12.2006 - 2 KO 379/06
Recht der Landesbeamten; Unzulässigkeit der ("unfreiwilligen") …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83
Zinserhöhung bei Wohnungsfürsorgedarlehen
- BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67
Antrag auf Gewährung einer Kriegsunfallversorgung - Anwendung der …
- BVerfG, 22.06.1971 - 2 BvL 10/69
Verfassungsmäßigkeit der Anspruchsbegrenzung im SVG
- VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21
Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit
- BVerwG, 19.09.1969 - VI C 122.65
Förmliche Streichung aus der Liste für die Offizierlaufbahn vorgesehener Soldaten …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 1 A 3531/06
Voraussetzungen des Anspruchs auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung; …
- BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 56.79
Wegfall klärungsbedürftiger Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Herabsetzung von …
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
- BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15
Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten …
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 38.81
Nachprüfung kirchlichen Versorgungsrechts durch staatliche Gerichte - Umfang des …
- BVerfG, 07.05.1974 - 2 BvR 276/71
Verfassungsmäßigkeit der Anrechnungsregelung in § 96 Abs. 3 BDO
- BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 15.09.1966 - II C 104.64
Berechnung des Witwengeldes nach den Vorschriften über ruhegehaltfähige …
- BGH, 12.07.1984 - III ZR 156/83
Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln durch den Bund - Bestimmung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - 1 A 3530/06
Voraussetzungen des Anspruchs auf unmittelbare Zahlung einer Sonderzuwendung; …
- BVerwG, 23.07.1979 - 6 B 57.79
Herabsetzung von Versorgungsleistungen - Ausgleich der Herabsetzung von …
- BVerwG, 14.10.1994 - 2 NB 2.94
Beamtenrecht - Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung - Vereinbarkeit mit …
- BVerwG, 13.03.1969 - II C 14.66
Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten der alten Wehrmacht - Versorgung der …
- BVerwG, 25.08.1966 - III C 185.64
Besonderheiten bei österreichischer Staatsangehörigkeit - Verhältnis zu …
- BVerwG, 06.07.1966 - VI C 84.63
Rechtsmittel
- BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 2566/94
Keine Verletzung von GG Art 33 Abs 5 oder des Prinzips der Vorsorgefreiheit durch …
- BGH, 21.02.1985 - III ZR 153/83
- BVerwG, 19.03.1970 - II C 117.67
Unanfechtbarkeit eines Bescheides
- BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91
Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen - …
- BVerfG, 19.05.1982 - 2 BvR 320/82
Anrechnung gesetzlicher Renten auf Versorgungsbezüge der Beamten
- BVerwG, 26.11.1969 - VI C 121.65
Ausschluss der Angehörigen der Waffen-SS von den Rechten aus dem Gesetz zu Art. …
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14
Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung; …
- VG München, 12.12.2017 - M 21 K 16.2406
Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem …
- BSG, 18.06.1996 - 9 RV 13/95
Keine Versorgung ehemaliger Soldaten der Nationalen Volksarmee wie ehemalige …
- BVerwG, 03.11.1976 - VI C 45.74
Versorgungsansprüche eines Soldaten - Ausschluss einer doppelten Alimentierung - …
- DGH Baden-Württemberg, 20.10.2009 - DGH 1/09
Unverhältnismäßigkeit einer Aberkennung der Ruhegehaltsbezüge eines Richters nach …
- BSG, 25.08.1983 - 8 RK 39/82
Überleitungszulage - Erhöhung der Dienstbezüge - Dienstaltersstufe
- BVerwG, 16.04.1970 - VIII C 183.67
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
- VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881
Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium …
- BVerwG, 12.06.1970 - VII C 64.68
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Tatsachenfragen und bei Rechtsfragen - …
- BGH, 21.05.1992 - IX ZB 87/91
Verfassungsmäßige Ausschlußfrist nach Bundesrückerstattungsgesetz
- BVerwG, 16.09.1982 - 6 C 24.81
Kindergeld - Ortszuschlag - Auslandsaufenthalt
- BVerwG, 25.01.1973 - II C 28.66
Bemessung einer abzuliefernden Nebentätigkeitsvergütung - Gutachtertätigkeit als …
- BAG, 29.03.1983 - 3 AZR 537/80
Anspruch auf eine Sonderzuwendung - Anspruch auf Leistungen der betrieblichen …
- BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.66
Anrechnung von Rententeilen aus einem privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis auf …
- BVerwG, 08.11.1963 - IV C 138.62
Rechtsmittel
- BVerwG, 26.05.1971 - VI C 24.68
Voraussetzungen der Schulbeihilfe nach dem Landesrecht in Niedersachsen - Begriff …
- BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 24.63
Rechtsmittel
- VG Arnsberg, 14.08.2020 - 13 K 2223/18
- VG Köln, 07.12.2006 - 15 K 2247/05
Sonderzahlung Pensionäre
- BGH, 12.07.1984 - III ZR 145/83
Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln durch den Bund - …
- BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72
Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung - …
- BVerwG, 20.11.1964 - VI C 118.61
Versorgung nach Maßgabe des Landesbeamtengesetzes Berlin - Beschäftigung im …
- EuG, 24.06.1993 - T-92/91
Helmut Henrichs gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Bedienstete …
- BVerwG, 17.03.1983 - 2 C 28.81
Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Witwengeld und …
- BVerwG, 24.02.1972 - II C 32.70
Beurlaubung eines Beamten von den dienstlichen Aufgaben unter Dienstbezugswegfall …
- BVerwG, 25.08.1966 - III C 182.64
Definition des Vertriebenen - Stichtagsregelungen in der Durchführungsverordnung …
- BVerwG, 28.10.1965 - VI C 98.63
Bedeutung einer Nichtigerklärung einer Gesetzesvorschrift durch das …
- BVerwG, 21.10.1982 - 2 B 85.82
Anwendung der Verjährung des § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf …
- BGH, 01.03.1973 - III ZR 176/69
Enteignende Wirkung eines Zustimmungsgesetzes zum österreichischen …
- BVerwG, 08.01.1970 - VI C 97.64
Anforderungen an die Berechnung des Versorgungsanspruchs eines ursprünglich schon …
- VG Berlin, 01.12.2004 - 7 A 108.04
Kürzung des Weihnachtsgeldes für Richter und Beamte des höheren Dienstes …
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.07.2004 - LVG 1/04
- BVerwG, 10.03.1969 - VI B 27.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf …
- BVerwG, 29.10.1963 - VI C 88.61
Ordnungsgemäße Erhebung der Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung …
- OLG Celle, 03.04.1986 - 7 U 184/85
Geltendmachung einer Milchanlieferungs-Referenzmenge und Auskunftserteilung; …
- BVerwG, 23.05.1980 - 6 B 26.80
- BVerwG, 18.08.1970 - II CB 28.69
Anspruch eines Beamten auf angemessene und standesgemäße Alimentation
- BVerwG, 11.06.1968 - II C 24.65
Versorgung von Berufssoldaten der früheren Wehrmacht - Gewährung eines …
- VG Stade, 10.10.2002 - 3 A 1626/01
Alimentationsprinzip; Dienstbezüge; Einmalzahlung; Gestaltungsfreiheit; …
- OVG Schleswig-Holstein, 12.08.1991 - 4 L 83/91
Anwohnerparkrecht; Anliegergebrauch; Innenstadtbereich; Planerische …
- BVerwG, 20.05.1976 - 2 B 3.76
Rechtsmittel
- BVerwG, 02.10.1974 - VI B 59.74
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Besoldung eines …
- BVerwG, 08.11.1972 - VI B 25.72
Zeitliche Begrenzung eines Erhöhungszuschlages bei der Beamtenbesoldung - …
- BVerwG, 08.04.1971 - II CB 9.70
Erledigungserklärung nach Anfechtung von Erstbescheid und Widerspruchsbescheid - …
- BVerwG, 26.04.1968 - VII C 91.65
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
- BVerwG, 29.09.1967 - II B 25.67
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 …
- BVerwG, 11.11.1965 - II C 181.62
Rechtsmittel
- BSG, 12.03.1985 - 11a RK 1/84
Versorgungsbezüge - Beitragsberechnung - Beamtenrecht
- BVerwG, 24.08.1982 - 6 ER 206.82
Begriff "Nicht mit Gründen versehen" - Erfordernis eines groben Formfehlers
- BVerwG, 05.03.1982 - 6 B 5.82
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache bei Vorlage einer bestimmten …
- BVerwG, 07.09.1979 - 6 B 26.79
- BVerwG, 19.08.1969 - II B 31.69
Ablehnung eines Versorgungsantrags - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - …
- BVerwG, 09.04.1968 - II C 81.64
Leistung einer Kriegsunfallversorgung bei Unfallbeschädigung i.S.d. § 135 BBG - …
- BVerwG, 29.09.1967 - II B 21.67
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 20.04.1967 - II C 5.67
Klage eines Soldaten gegen den Bescheid zur Festsetzung seines …
- BVerwG, 15.12.1966 - II C 59.64
Versorgungsrecht für ehemalige Berufssoldaten - Rücknahme eines …
- BVerwG, 12.06.1963 - VIII C 43.63
Rechtsmittel
- VG Köln, 23.03.2006 - 15 K 719/05
- BVerwG, 01.09.1994 - 2 B 41.94
Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache …
- BVerwG, 20.08.1980 - 2 B 29.79
Erlöschen des Anspruchs eines Soldaten auf Zeit auf Teilnahme am …
- BVerwG, 28.01.1975 - II B 44.74
Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …
- BVerwG, 07.06.1971 - II B 9.70
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Berechnung der maßgebenden …
- BVerwG, 28.07.1970 - VI B 33.70
Festsetzung eines niedrigeren Ruhegehaltsatzes bei einem Berufssoldaten - …
- BVerwG, 23.01.1970 - II B 2.70
Entlassungsgeld für frühere Berufsunteroffiziere mit mindestens zehn Dienstjahren …
- BVerwG, 19.08.1968 - II B 16.68
Rechtsmittel
- VGH Hessen, 16.07.1968 - OS I 57/65
- BVerwG, 13.10.1966 - VIII C 104.65
Rechtsmittel
- BVerwG, 09.12.1965 - VIII C 141.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 11.11.1965 - II C 14.64
Infektion als Unfall im Sinne des § 135 Abs. 1 BBG - Tragweite der Vorschrift des …
- BVerwG, 13.10.1964 - II C 55.63
Rechtsmittel
- SG Osnabrück, 22.06.2006 - S 22 AS 105/05
- VG Köln, 23.03.2006 - 15 K 1212/05
- BVerwG, 24.07.1969 - VI B 10.69
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
- BVerwG, 03.11.1967 - VII C 69.66
Reparaturkosten für einen Kirchturm
- SG Osnabrück, 19.07.2006 - S 22 AS 545/05
- SG Osnabrück, 16.01.2006 - S 22 AS 65/05
- OLG Hamm, 28.04.1981 - 2 UF 5/81
- OVG Bremen, 14.10.1980 - 2 BA 78/79
Anspruch eines Studienrates auf Beförderung zum Oberstudienrat; Vorliegen einer …
- VGH Baden-Württemberg, 04.06.1980 - XI 3577/78
Anspruch auf Berufsförderung eines Zeitsoldaten
- BSG, 24.09.1968 - 12 RJ 426/67
Anrechnungsfähige Beiträge - Einberufener Handwerker - Eintragung in der …
- BVerwG, 19.08.1967 - VI B 24.66
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
- BVerwG, 03.07.1964 - VI C 93.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 17.12.1963 - II C 95.62
Rüge der Verletzung der richterlichen Fragepflicht - Verteilung der Beweislast - …