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   BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63   

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https://dejure.org/1963,117
BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63 (https://dejure.org/1963,117)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63 (https://dejure.org/1963,117)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61, 2 BvL 2/63, 2 BvL 9/63 (https://dejure.org/1963,117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 9 Abs. 2, Art. 21; StGB § 129
    Verfassungskonforme Auslegung des § 129 StGB - Politische Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 155
  • NJW 1964, 539
  • MDR 1964, 384
  • DVBl 1965, 155
  • DÖV 1964, 199
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.03.1961 - 2 BvR 27/60

    Parteienprivileg

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 296 ) handelten zwar die Funktionäre und Anhänger einer verfassungsfeindlichen politischen Partei nicht rechtswidrig, wenn sie die Ziele ihrer Partei, solange sie nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 GG für verfassungswidrig erklärt worden sei, mit allgemein erlaubten Mitteln verfolgten.

    Darin liege bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) entwickelten Grundsätze eine mit Art. 21 GG nicht zu vereinbarende Einschränkung des Wirkungsbereichs von Parteien, die zwar verfassungsfeindlich, aber noch nicht verboten und daher behördlichen Eingriffen entzogen seien.

    Wegen der Verurteilung nach § 90a StGB , den das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) teilweise für nichtig erklärt hat, ordnete das Landgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluß vom 23. Januar 1962 gemäß § 79 Abs. 1 BVerfGG zugunsten des Verurteilten die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung mit der Maßgabe an, daß die im Urteil vom 10. Februar 1959 zum Schuldspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrechterhalten bleiben.

    Auch sie halten auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) § 129 StGB für unvereinbar mit Art. 21 GG .

    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb durch Urteil vom 21. März 1961 (BVerfGE 12, 296 ) auch Abs. 1 des § 90a StGB insoweit für nichtig erklärt, als er sich auf politische Parteien bezog.

    Ihr verfassungsrechtlich garantierter Status findet vor allem darin seinen Ausdruck, daß für sie als integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG nicht gilt; Art. 21 Abs. 2 GG hat eine Sonderregelung getroffen, die für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs. 2 GG ist und somit auch eine subsidiäre Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließt (BVerfGE 2, 1 [13]; 12, 296 [304]).

    Das Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

    Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]).

    Könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden (BVerfGE 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]).

    Das Grundgesetz nimmt die Gefahr, die in der Gründung und Tätigkeit einer solchen Partei bis zur Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit liegt, um der politischen Freiheit willen bewußt in Kauf (BVerfGE 12, 296 [306]).

    21 GG deckt zwar nur die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit der Gründer, Mitglieder oder Förderer einer politischen Partei (BVerfGE 12, 296 [305]).

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]).

    Könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden (BVerfGE 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvR 486/59

    Verfassungswidrigkeit des allein auf Parteimitgliedschaft gestützten

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Das Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.

    Könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden (BVerfGE 12, 296 [305]; 13, 46 [52]; 13, 123 [126]).

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Wenn man von dieser allgemeinen Bedeutung des Wortes "Vereinigung" ausgeht, so trifft diese Bezeichnung auch auf die politischen Parteien zu (vgl. BVerfGE 2, 1 [13]).

    Ihr verfassungsrechtlich garantierter Status findet vor allem darin seinen Ausdruck, daß für sie als integrierende Bestandteile des Verfassungsaufbaus und des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens die Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 GG nicht gilt; Art. 21 Abs. 2 GG hat eine Sonderregelung getroffen, die für politische Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 Abs. 2 GG ist und somit auch eine subsidiäre Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausschließt (BVerfGE 2, 1 [13]; 12, 296 [304]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Das Bundesverfassungsgericht muß bei seiner Entscheidung den Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Norm selbständig ermitteln; denn ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann nur dann entschieden werden, wenn sie in ihrer richtigen Bedeutung am Grundgesetz gemessen wird (BVerfGE 7, 45 [50]; 8, 210 [217]; 10, 340 [345]).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvL 8/55

    Begriff "selbständige Handlungen" in § 11 StFG

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Das Bundesverfassungsgericht muß bei seiner Entscheidung den Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Norm selbständig ermitteln; denn ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann nur dann entschieden werden, wenn sie in ihrer richtigen Bedeutung am Grundgesetz gemessen wird (BVerfGE 7, 45 [50]; 8, 210 [217]; 10, 340 [345]).
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Bis zu diesem Zeitpunkt darf die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden (BVerfGE 5, 85 [140]; 12, 296 [305]; 13, 123 [126]).
  • BVerfG, 18.06.1957 - 1 BvL 12/55

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 ErrichtungsG

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Das Bundesverfassungsgericht muß bei seiner Entscheidung den Inhalt der zur Nachprüfung gestellten Norm selbständig ermitteln; denn ob eine Vorschrift mit dem Grundgesetz in Einklang steht, kann nur dann entschieden werden, wenn sie in ihrer richtigen Bedeutung am Grundgesetz gemessen wird (BVerfGE 7, 45 [50]; 8, 210 [217]; 10, 340 [345]).
  • BVerfG, 03.02.1959 - 1 BvR 419/54

    Hochverrat ohne Parteienverbot

    Auszug aus BVerfG, 30.10.1963 - 2 BvL 7/61
    Das Parteienprivileg, das sich in erster Linie auf die Parteiorganisation bezieht (BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 13, 46 [52]), schützt die Partei in ihrem Bestand, bis das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Vor allem aber ist Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG lex specialis zu Art. 9 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 2, 1 ; siehe auch BVerfGE 12, 296 ; 13, 174 ; 17, 155 ; Klein, a.a.O., Art. 21 Rn. 511 ; Morlok, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 143).
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Aus dem gleichen Grund darf § 6 Abs. 1 Nr. 2 BEG nicht auf Personen angewandt werden, die nur als Funktionäre einer politischen Partei von ihrem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht deren Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln vertreten haben (BVerfGE 13, 46 [52f.]; vgl. außerdem BVerfGE 13, 123 [126]; 17, 155 ff.).
  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Sie sind aber nicht wie die Parteien politische "Kreationsorgane" (Radbruch, HdbDStR, Bd. 1, 1930, S. 285 ff. [288]; BVerfGE 1, 208 [224]; vgl. auch BVerfGE 17, 155 [166]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung der Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung die den Parteien durch Art. 21 GG gewährleistete Freiheit achten (vgl. BVerfGE 9, 162 [165]; 12, 296 [305]; 14, 121 [133]; 17, 155 [166]).

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