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   BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63   

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BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63 (https://dejure.org/1964,168)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.1964 - 1 BvL 4/63 (https://dejure.org/1964,168)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 1964 - 1 BvL 4/63 (https://dejure.org/1964,168)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 S. 1 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 280
  • NJW 1964, 763
  • MDR 1964, 477
  • DVBl 1964, 315
  • DÖV 1965, 274
  • Rpfleger 1964, 109
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvL 45/56

    Vaterschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63
    Das Ziel, die rechtliche Lage der unehelichen Kinder, soweit sie für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft wesentlich ist, der Lage der ehelichen Kinder möglichst anzugleichen (BVerfGE 8, 210 (215)), kann den Gesetzgeber geradezu veranlassen, Sachverhalte ungleich zu regeln, die auf den ersten Blick gleich erscheinen.

    Eine gesetzliche Regelung, die dem besonderen Verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG entspricht, ist nicht auch noch an den insoweit allgemeineren Bestimmungen des Gleichheitssatzes zu messen (vgl. BVerfGE 8, 210 (221) und 9, 237 (248 f.)).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63
    Auch in dem Urteil vom 24. Juli 1963 (NJW 1963, 1727 (1729)) ist das Bundesverfassungsgericht von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung ausgegangen.
  • BVerfG, 21.07.1960 - 1 BvR 133/60

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des § 1709 Abs. 1 BGB bei Festlegung des

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63
    Seine Unterhaltspflicht ist, wie das Bundesverfassungsgericht schon früher ausgesprochen hat (BVerfGE 11, 277 (280)), im Vergleich zu der des ehelichen Vaters enger begrenzt.
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 11.03.1964 - 1 BvL 4/63
    Art. 6 Abs. 5 GG , der eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG ist (BVerfGE 3, 225 (240)), gebietet daher dem Gesetzgeber, den unehelichen Kindern für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft die gleichen Bedingungen zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Mit diesem Inhalt gewährt Art. 6 Abs. 5 GG schon vor der vollen Verwirklichung des Verfassungsauftrags ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist (vgl. BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283, 286]).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 6 Abs. 5 GG insoweit eine echte Rechtsnorm, die bereits vor einer Aktualisierung als Auslegungsmaßstab für das überkommene Recht und als Prüfungsmaßstab für nachkonstitutionelles Recht unmittelbare Beachtung fordert (vgl. BVerfGE 8, 210 [217 ff.]; 17, 148 [153 ff.]; 17, 280 [283 ff.]; 22, 163 [172 ff.]).

    Namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 22, 163 [173]).

    In dieser Hinsicht ist die Regelung einer Einzelfrage, etwa im Unterhaltsrecht, nicht isoliert, sondern in ihrem Zusammenhang mit anderen Regelungen des betreffenden Sachbereiches zu würdigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]).

    Wie bereits ausgeführt, enthält Art. 6 Abs. 5 GG eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes und eine Schutznorm zugunsten der unehelichen Kinder (BVerfGE 17, 280 [286]; 17, 148 [153]).

    Zunächst ließe es sich bereits rechtfertigen, wenn das uneheliche Kind, das bei einer Gesamtbetrachtung nach dem derzeitigen Familien- und Erbrecht gegenüber dem ehelichen Kind wesentlich benachteiligt ist, zum Ausgleich in einzelnen Beziehungen vermögensrechtlich besser gestellt würde (vgl. BVerfGE 17, 280 [284 ff.]; 22, 163 [172 f.]).

    Vielmehr ist die Gesamtsituation maßgeblich (vgl. BVerfGE 17, 280 [Leitsatz und 283 f.]; 22, 163 [173]).

    Der richtige Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung ergibt sich somit bereits aus Art. 6 Abs. 5 GG, ohne daß es einer Heranziehung des Art. 6 Abs. 1 GG bedarf; so ist das Bundesverfassungsgericht auch in der genannten Entscheidung (BVerfGE 17, 280) verfahren.

    Das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221) hat zusätzlich einen Unterhaltsanspruch für das 17. und 18. Lebensjahr geschaffen, jedoch mit der Einschränkung, daß auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1708 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BGB; s. dazu BVerfGE 17, 280 [283 ff.]).

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Der Parlamentarische Rat übernahm den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 25, 167 ; 44, 1 m.w.N.), der über die gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 44, 1 ).

    Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 148 ; 17, 280 ; 22, 163 ; 25, 167 ; 26, 44 ; 44, 1 ; 96, 56 ) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 ; 17, 280 ; 25, 167 ; Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 124; Hess, FamRZ 1996, S. 781 ).

  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG setzt als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes und als Schutznorm zugunsten nichtehelicher Kinder der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit Grenzen (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 25, 167 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 74, 33 ; 84, 168 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Januar 2009 - 1 BvR 755/08 -, Rn. 15).
  • BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 1/63

    Verfassungsmäßigkeit des Unterhaltsanspruchs eines unter 16jährigen

    In der Entscheidung vom 11. März 1964 (BVerfGE 17, 280 ) hat das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, daß § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB , soweit er dem unehelichen Kind einen Unterhaltsanspruch auch für das 17. und 18. Lebensjahr gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Ob die zur Prüfung stehende Norm verfassungsmäßig ist, obwohl sie das uneheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind begünstigt (und entsprechend den unehelichen Vater gegenüber dem ehelichen Vater benachteiligt), läßt sich daher nicht aus einer isolierenden Betrachtung dieser Einzelregelung beurteilen, sondern nur unter Würdigung des aufgezeigten Systems (vgl. BVerfGE 17, 280 (284)).

    Das Ziel, die Gesamtsituation des unehelichen Kindes der des ehelichen nach Möglichkeit anzugleichen, kann im einzelnen auf verschiedene Weise erreicht werden; namentlich kann die verschiedene Ausgangslage es rechtfertigen oder sogar geboten erscheinen lassen, das uneheliche Kind in einzelnen Beziehungen anders und günstiger zu behandeln als das eheliche Kind, um dem Verfassungsauftrag gerecht zu werden (vgl. BVerfGE 17, 280 (284); 22, 163 (173); 25, 167 (183, 195 ff.)).

    Daraus folgt, daß Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder und der der ehelichen Kinder im Grundsatz selbst bestimmt hat und daher für diesen Bereich eine Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie des Art. 6 Abs. 1 GG ausscheidet (vgl. BVerfGE 8, 210 (221); 17, 148 (153); 17, 280 (283, 286); 25, 167 (195 ff.)).

    Die Erwägungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 11. März 1964 (BVerfGE 17, 280 (283)) die Verfassungsmäßigkeit des § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet hat, soweit er den Unterhaltsanspruch für das 17. und 18. Lebensjahr betrifft, gelten in gleicher Weise für den Unterhaltsanspruch in der vorausgehenden Lebenszeit des Kindes.

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 152/78

    Verfassungsmäßigkeit des Anspruchs des nichtehelichen Kidnes auf vorzeitigen

    Diesem Verfassungsauftrag liegt die Erkenntnis zugrunde, daß die unehelichen Kinder herkömmlich ungünstigere Lebensbedingungen vorfinden als die ehelichen Kinder (BVerfGE 17, 280, 283).

    Art. 6 Abs. 5 GG verfolgt das Ziel, diesem Zustand ein Ende zu setzen und für die unehelichen Kinder in Zukunft "die gleichen Bedingungen" zu schaffen, wie eheliche Kinder sie vorfinden (BVerfGE 8, 210, 215 [BVerfG 23.10.1958 - 1 BvL 45/56]; 17, 280, 283; 22, 163, 173 [BVerfG 11.07.1967 - 1 BvL 23/64]; 25, 167, 183).

    Damit ist nicht gesagt, daß eine schematische rechtliche Gleichstellung herbeigeführt werden müßte oder dürfte (BVerfGE 17, 280, 284).

    Die unterschiedliche Ausgangslage kann es vielmehr rechtfertigen oder sogar gebieten, das uneheliche Kind rechtlich anders oder sogar günstiger zu stellen als das eheliche Kind (BVerfGE 17, 280, 284; 25, 167, 183; 26, 44).

    Da Art. 6 Abs. 5 GG das Verhältnis zwischen der bürgerlich-rechtlichen Stellung der unehelichen Kinder und der ehelichen Kinder selbst bestimmt und insofern eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes darstellt, scheidet hier eine Prüfung am Maßstab der Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie an Art. 6 Abs. 1 GG aus (BVerfGE 26, 44, 60 f.; 17, 280, 283).

    Der dem Gesetzgeber hier zukommende Spielraum endet vielmehr erst dort, wo - gemessen an dem verfassungsauftrag des Art. 6 Abs. 5 GG - ein einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (BVerfGE 17, 280, 284).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für das Verhältnis der bürgerlich-rechtlichen Rechtsstellung der unehelichen Kinder zu der der ehelichen Kinder und entsprechend für das Verhältnis der Rechtsstellung des unehelichen Vaters zu der des ehelichen Vaters Art. 6 Abs. 5 GG Spezialnorm; Art. 3 Abs. 1 und 3 GG scheiden insoweit als Prüfungsmaßstab aus (BVerfGE 8, 210 [221]; 17, 280 [283 f., 286]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C II 1] -- 1 BvL 1/63 u. a. -).

    Demgemäß ist § 1708 Abs. 1 Satz 1 BGB, der dem Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne Rücksicht auf seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Vaters einen umfassenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - siehe auch Beschluß vom 19. Juni 1969 [B II 3 und 4] -- 1 BvR 125/60 -).

    Die abweichende Regelung für die Unterhaltspflicht des Vaters läßt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 GG mit der besonderen Lage des unehelichen Kindes rechtfertigen (vgl. BVerfGE 17, 280 [283 ff.]; Beschluß vom 3. Juni 1969 [C III 2, 3] -- 1 BvL 1/63 u.a. - die hierfür in den genannten Entscheidungen aufgeführten Gründe treffen aber für die uneheliche Mutter nicht zu.

  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

    Jedoch ist das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG als eine besondere Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG anzusehen; es enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl BVerfGE 8, 210 (221); 17, 280 (283); 25, 167 (173)).
  • BVerfG, 08.01.2009 - 1 BvR 755/08

    Verletzung von Art 6 Abs 5 GG durch Ablehnung des Pflichtteilsrechts eines vor

    Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG beinhaltet insoweit eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 3, 225 ; 17, 280 ; 26, 206 ; 44, 1 ; 84, 168 ).
  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 5.68

    Weitergewährung eines Unterhaltsbeitrages an das nichteheliche Kind eines

    Eine schematische Gleichstellung der nichtehelichen und der ehelichen Kinder wird von Art. 6 Abs. 5 GG ohnehin nicht verlangt (vgl. BVerfGE 17, 280 [284]; 25, 167 [183]; 26, 44 [61]).
  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 125/60

    Sonderbedarf des nichtehelichen Kindes

    Davon abgesehen dient die Sonderregelung dazu, dem unehelichen Kind die prozessuale Geltendmachung seines Anspruchs zu erleichtern (vgl. BVerfGE 17, 280 (285 f.)) und kann nach der ratio legis nicht als Begrenzung des Anspruchs verstanden werden.
  • LSG Berlin, 15.09.2004 - L 9 KR 94/04

    Anspruch auf Übernahme der Kosten einer intracytoplasmatischen Spermieninjektion

  • VG Berlin, 02.03.1989 - 3 A 1210.87

    Klassenelternsprecher; Wahl; Vaters eines nichtehelichen Kindes

  • LG Koblenz, 16.08.2006 - 15 O 380/05
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