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   BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58   

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BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58 (https://dejure.org/1963,36)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1963 - 1 BvL 101/58 (https://dejure.org/1963,36)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 101/58 (https://dejure.org/1963,36)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 17, 38
  • NJW 1963, 1727
  • FamRZ 1963, 505
  • DÖV 1965, 287
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Maßgebend für diese Entscheidung sind weitgehend die gleichen Erwägungen wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil über die Regelung der Witwer- und Waisenrenten im Sozialversicherungsrecht, 1 BvL 11/61 und 30/57. Es wird nämlich hier wie dort die Grundrechtsverletzung in der Erschwerung von Renten für Ehemann und Kinder einer Ehefrau erblickt; hier wie dort wird andererseits versucht, diese Rechtsungleichheit allein mit der funktionellen Verschiedenheit der Unterhaltsleistungen von Mann und Frau füreinander und für die Kinder zu rechtfertigen.

    Wie in dem Urteil zur Witwer- und Waisenrente im Sozialversicherungsrecht so liegt hier der verfassungsrechtliche Maßstab zunächst in Art. 3 Abs. 2 und 3 und daneben in Art. 6 Abs. 1 GG (1 BvL 11/61 und 30/57, C, C IV, C V).

    Die Vereinbarkeit dieser Erschwerung der Witwerrente im Versorgungsrecht mit Art. 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ist daher aus denselben Gründen zu bejahen wie in dem zum Sozialversicherungsrecht ergangenen Urteil in den Sachen 1 BvL 11/61 und 30/57. Auf die Ausführungen dort zu C IV wird verwiesen.

    Denn die erwerbswirtschaftliche Situation von Witwe und Witwer kann, wie in dem Urteil zur Witwer- und Waisenrente in der Sozialversicherung 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C IV 1 b dargelegt ist, wegen der Fortwirkung ihrer verschiedenen Funktionen während der Ehe nach ihrer allgemeinen Erscheinung nicht gleich behandelt werden: In aller Regel ist für den erwerbsfähigen Witwer die Chance, eine Unterhaltseinbuße durch eigene, zumutbare Erwerbstätigkeit wettzumachen, viel größer als für die Witwe; selbst wenn sie erwerbstätig war, stünde sie der Aufgabe, ihren Verlust durch eigene Kraft auszugleichen -- die nach dem Charakter der Grundrente als Beihilfe auch ihr gestellt ist --, unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen gegenüber als der Witwer.

    c) Die verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung sind auch nicht überschritten; das ergibt sich -- wie schon für die Sozialversicherung in dem Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C IV 2 aufgezeigt -- aus der besonderen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei staatlichen Darreichungen.

    Die Gründe dafür sind im wesentlichen dieselben wie beim Waisengeld und Kinderzuschuß im Sozialversicherungsrecht (vgl. das Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C V).

    Doch ist im Sozialversicherungsrecht, wie in dem Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C V 3 dargelegt, die Erschwerung von Witwer- und Waisenrenten der Sache nach in gleicher Weise verknüpft.

    c) Daß der Vater die mütterlichen Leistungen ohne zusätzliche Aufwendungen nicht ersetzen kann, vielmehr -- als Faustregel -- beim Tode der Mutter etwa mit einer Verdopplung des Baraufwandes für den Unterhalt eines Kindes rechnen muß, ist schließlich in dem Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 -- zu C V 4 c -- ebenfalls bereits dargelegt.

    Da das Bundesversorgungsgesetz die Waisenrente allein für die Waisen erschwert, deren Mütter "Ehefrauen" sind, verletzt es zugleich Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. das Urteil 1 BvL 11/61 und 30/57 zu C V 4 e).

  • BGH, 13.02.1956 - III ZR 175/54

    Verhältnis von Wehrdienstbeschädigung und 'Aufopferung'

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Wären die Grundrenten, wie das vorlegende Gericht meint, dazu bestimmt, vor allen Dingen einen annähernden "Ausgleich" für den immateriellen Schaden herbeizuführen (ebenso der VII. Senat des Bundesgerichtshofs, BGHZ 30, 162 [171] und MDR 1962, 472 Nr. 41, jedoch in Abweichung von der Ansicht des III. Senats, BGHZ 20, 61 [69]), dann wäre in der Tat schon deshalb eine Differenzierung dieser Renten nicht zu rechtfertigen; denn im Bereich des Immateriellen besteht kein rechtlich zu erfassender Unterschied in Opfer und Situation der Hinterbliebenen, ob nun Mann oder Frau, ob Vater oder Mutter, und ob eine verheiratete, verwitwete oder unverheiratete Mutter getötet worden ist.

    Es ist jedoch nicht zu übersehen, daß Gesetzgebung und Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten Ansprüche gegen den Staat auf den Ersatz materieller Schäden beschränken, auch wenn eine sittliche Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft zu erfüllen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs über die staatliche Ersatzpflicht für Schäden aus einer nach öffentlichem Recht zu duldenden ärztlichen Behandlung -- BGHZ 20, 61 [69] mit umfassendem Gesetzesnachweis).

  • BGH, 14.12.1956 - VI ZR 269/55

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorradfahrers auf einen bei Dunkelheit

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der "Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie 14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB).
  • BGH, 13.12.1951 - III ZR 83/51

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Getöteten

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Diese Verschiedenheit des Bedarfs besteht in gleicher Weise bei Auflösung der Ehe durch den Tod (vgl. zu den Grenzen der Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit für die verwitwete Frau grundlegend BGHZ 4, 170 [175, 176]; ferner 10, 18 [20] und Bundesgerichtshof in NJW 1955, 785 und FamRZ 1960, 23 [25 Sp. 2]).
  • BGH, 09.02.1955 - VI ZR 286/53

    Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Diese Verschiedenheit des Bedarfs besteht in gleicher Weise bei Auflösung der Ehe durch den Tod (vgl. zu den Grenzen der Zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit für die verwitwete Frau grundlegend BGHZ 4, 170 [175, 176]; ferner 10, 18 [20] und Bundesgerichtshof in NJW 1955, 785 und FamRZ 1960, 23 [25 Sp. 2]).
  • BSG, 26.05.1959 - 3 RK 52/57
    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der "Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie 14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB).
  • BVerwG, 12.02.1962 - VI G 269.57

    Umfang des "Unterhaltsanspruchs" i.S.d. § 132 S. 1 Bundesbeamtengesetzes (BBG) -

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Diese Methode, den Unterhalt des einzelnen aus dem Gesamtunterhalt beider Ehegatten zu errechnen, wird auch in der "Änderung der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" vom 26. September 1958 (Beilage zum BAnz. 1958 Nr. 188) vorgeschrieben und wird vom Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof, im Prinzip übereinstimmend, auf verschiedenen Rechtsgebieten angewandt (vgl. BSGE 10, 28 [31, 32] und 11, 198 [201 f.], beide zur Familienhilfe nach § 205 RVO, sowie 14, 129 [133] zur Witwerrente aus RVO; Bundesverwaltungsgericht in FamRZ 1962, 143 zur Witwerpension im Beamtenrecht; Bundesgerichtshof z.B. in NJW 1957, 537 und 1959, 2062 sowie FamRZ 1960, 23 i.V.m. §§ 844, 845 BGB).
  • BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58

    Erstattung von Versorgungsrenten

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Wären die Grundrenten, wie das vorlegende Gericht meint, dazu bestimmt, vor allen Dingen einen annähernden "Ausgleich" für den immateriellen Schaden herbeizuführen (ebenso der VII. Senat des Bundesgerichtshofs, BGHZ 30, 162 [171] und MDR 1962, 472 Nr. 41, jedoch in Abweichung von der Ansicht des III. Senats, BGHZ 20, 61 [69]), dann wäre in der Tat schon deshalb eine Differenzierung dieser Renten nicht zu rechtfertigen; denn im Bereich des Immateriellen besteht kein rechtlich zu erfassender Unterschied in Opfer und Situation der Hinterbliebenen, ob nun Mann oder Frau, ob Vater oder Mutter, und ob eine verheiratete, verwitwete oder unverheiratete Mutter getötet worden ist.
  • BSG, 16.12.1958 - 10 RV 25/54

    Voraussetzungen der Gewährung einer Witwerrente als Kriegsopferversorgung -

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
    Das Bundessozialgericht hat sich durch den 9. Senat geäußert, in dessen Ausführungen Entscheidungen des 8. Senats (BSGE 5, 26) und des 10. Senats (BSGE 9, 36) angezogen sind.
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    In Anwendung des Rechtsgedankens des § 78 Satz 2 BVerfGG ist die Unvereinbarkeit der angegriffenen Regelungen jedoch zur Wahrung der Rechtseinheit über den festgestellten Verfassungsverstoß hinaus ohne zeitliche Einschränkung nach hinten auszusprechen (vgl. dazu auch BVerfGE 17, 38 ; 129, 49 ).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Auch die versorgungsrechtliche Hinterbliebenenrente hat in ihren beiden Bestandteilen -- Grundrente und Ausgleichsrente -- Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 38 [45 ff.]; 29, 57 [66]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen die verschiedene Ausgestaltung und Bemessung von Waisenrenten im Versorgungs- und Sozialversicherungsrecht ungeachtet ihrer Funktionsgleichheit nicht beanstandet und ist von der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 38 [50, 58 f.]; 29, 57 [66]).

  • BGH, 21.03.1990 - IV ZR 169/89

    Sittenwidrigkeit eines Testaments

    Diese Rechtsprechung beruht auf dem aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz, daß derjenige, der in der Lage ist, sich aus eigener Kraft zu helfen, mit seinem Wunsch nach staatlicher Hilfe zurücktreten muß (BVerfGE 17, 38, 56).
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