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   BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64   

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https://dejure.org/1964,459
BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64 (https://dejure.org/1964,459)
BVerfG, Entscheidung vom 11.05.1964 - 2 BvR 230/64 (https://dejure.org/1964,459)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1964 - 2 BvR 230/64 (https://dejure.org/1964,459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine einstweilige Anordnung auf Verschiebung von Kommunalwahlen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 34
  • DVBl 1964, 809
  • DÖV 1965, 166
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 190/56

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Sonntagsfahrverbot von LKWs

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist wegen der weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in der Regel auslöst, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 6, 1 [3]).

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).

  • BVerfG, 13.11.1957 - 1 BvR 78/56

    Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen ein in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Insbesondere ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm (BVerfGE 7, 175 [179]) oder einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (BVerfGE 3, 52 [55]) handelt, bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung größte Zurückhaltung geboten.

    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvQ 1/60

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Durchführung der Kommunalwahlen 1960 im

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]).

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).

  • BVerfG, 05.10.1960 - 2 BvR 536/60

    Einstweilige Anordnung gegen die Niedersächsischen Kommunalwahlen 1960

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).

    Insofern unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von dem durch Beschluß vom 5. Oktober 1960-2 BvR 536/60 - entschiedenen Fall (BVerfGE 11, 306ff.), bei dem die Verfassungsmäßigkeit des Wahlgesetzes selbst und damit die Gültigkeit der bevorstehenden Kommunalwahlen insgesamt aus gewichtigen Gründen in Zweifel gezogen worden waren.

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 459/52

    Aussetzung des Gesetzesvollzugs

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).
  • BVerfG, 11.11.1953 - 1 BvR 444/53

    Amtszeitverkürzung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Dabei haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ins Feld führt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, da in dem Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme selbst nicht Gegenstand der Prüfung sein kann (BVerfGE 7, 175 [179]; 7, 367 [371]; 11, 102 [104]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvQ 3/60

    Keine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Änderung der Parteienfinanzierung

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen gegeneinander abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache jedoch Erfolg haben würde, gegen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde (BVerfGE 3, 34 [37]; 3, 41 [44]; 6, 1 [4]; 11, 102 [104]; 11, 306 [308 f.]; 12, 276 [279]).
  • BVerfG, 10.12.1953 - 2 BvQ 1/53

    Weihnachtsgeld

    Auszug aus BVerfG, 11.05.1964 - 2 BvR 230/64
    Insbesondere ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm (BVerfGE 7, 175 [179]) oder einen Eingriff des Gerichts in die Regierungsfunktionen (BVerfGE 3, 52 [55]) handelt, bei dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung größte Zurückhaltung geboten.
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Dabei ist nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - davon auszugehen, dass ein parteipolitisches Engagement, welches seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.

    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verkennt insoweit, dass nach der Wertung von Art. 21 GG - der den Parteien eine wesentliche Rolle für die politische Willensbildung des Volkes in der demokratischen Verfassungsordnung des Grundgesetzes zuweist (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 11, 239 ; 12, 276 ; 13, 54 ; 18, 34 ; 20, 56 ; 107, 339 ; stRspr) - ein parteipolitisches Engagement, das seinerseits auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, diese stärkt.

  • StGH Hessen, 02.08.1972 - P.St. 697

    Einstweilige Verfügung; Gebietsänderung; Gebietsänderungsakt; Gemeinde;

    Das gilt auch dann, wenn ein bereits in Kraft getretenes Gesetz außer Vollzug gesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 3, 41 (44); 6, 1 (4); 7, 175 (179); 7, 367 (371); 11, 102 (104); 11, 306 (308); 12, 276 (279); 16, 220 (226 f.); 18, 34 (36); 18, 151 (153); 20, 363 f.; 24, 27; 25, 367; 29, 120 (123); 29, 179 (181 f.); 29, 318 (323); 31, 381 (386); ebenso VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30. Juli 1969, AS Bd. 25, 303 = VRspr.

    Der Staatsgerichtshof kann daher bei seiner Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Verfügung nicht erginge, die Grundrechtsklage in der Hauptsache jedoch Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Verfügung erlassen würde, der Grundrechtsklage in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 12, 276 (279) m. w. N.; 16, 220 (226 f.); 18, 34 (36); 18, 151 (153); 18, 157 (158 f.); 24, 27 (31); 25, 367 (369 f.); 29, 318 (323); 31, 381 (386); VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 13. April 1972 - VGH 1-3/72 -).

  • KG, 16.10.2003 - 1 AR 6/03

    Gerichtskosten: Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für den Beschluss über die

    Dieser Grundsatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn sich für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichstellung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Gleichheiten oder Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfGE 86, 81, 87; 82, 60, 86; 78, 104, 121; 18, 34, 46).
  • KG, 20.10.1998 - 1 W 509/98

    Zulässigkeit der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen

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  • BFH, 16.12.1969 - VII R 93/67

    Vereinbarung mit dem Grundgesetz bei Erhöhung der Branntweinsteuer zu

    Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln; er ist verletzt, wenn für eine gesetzliche Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund sich nicht finden läßt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (vgl. BVerfGE 18, 36 [BVerfG 11.05.1964 - 2 BvR 230/64] [46], wo das als ständige Rechtsprechung bezeichnet ist).
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