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   BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64   

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https://dejure.org/1965,21
BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64 (https://dejure.org/1965,21)
BVerfG, Entscheidung vom 03.02.1965 - 2 BvR 166/64 (https://dejure.org/1965,21)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Februar 1965 - 2 BvR 166/64 (https://dejure.org/1965,21)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG §§ 63 64 69
    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung des Spruchkörpers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts - Besetzung von Zivil- und Strafkammern - Gewährleistung ordentlicher Rechtsprechung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 344
  • NJW 1965, 1219
  • MDR 1965, 545
  • DVBl 1965, 395
  • DB 1965, 664
  • DÖV 1965, 340
 
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Wird zitiert von ... (162)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64
    Die Überbesetzung müsse allerdings außer an der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 1964 (BVerfGE 17, 294 ) gezogenen Schranke auch dort ihre Grenze finden, wo sie beginne, den Vorsitzenden daran zu hindern, einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers auszuüben.

    Die Einschränkung "so genau wie möglich" ist nötig, weil die Zahl der Spruchkörper, die Zahl der Richter, der Umfang der Geschäftslast, die Leistungsfähigkeit der Richter nicht gleichbleibt, weil außerdem dem Fall des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs und des Wechsels eines oder mehrerer Richter Rechnung getragen werden muß (BVerfGE 17, 294 (298)).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (70)).

  • BVerfG, 02.06.1964 - 2 BvR 498/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Überbesetzung der Spruchkörper

    Auszug aus BVerfG, 03.02.1965 - 2 BvR 166/64
    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (70)).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Mit dem zuletzt genannten Rechtssatz will der Erste Senat von der Rechtsauffassung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, wie sie in den Beschlüssen vom 3. Februar 1965 (BVerfGE 18, 344) und vom 15. Januar 1985 (BVerfGE 69, 112) niedergelegt ist, abweichen.

    Auch wird hervorgehoben, daß die Regelungen über die Bestimmung des gesetzlichen Richters von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen müßten, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen seien (vgl. BVerfGE 18, 344 (349)).

    Das verfassungsrechtliche Erfordernis der Bestimmtheit des Richters sei vielmehr erfüllt, wenn sich dessen Entscheidungsbefugnis im konkreten Fall aus der generellen Zuständigkeitsordnung der Prozeßgesetze, aus der Geschäftsverteilung und aus der Berufung durch den Vorsitzenden ergebe (vgl. BVerfGE 18, 344 (351 f.)).

    Derartigen Umständen kann in den Regelungen zur Bestimmung des gesetzlichen Richters ebenso Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 17, 294 (300); 18, 344 (349)) wie Anforderungen an die Effektivität der Tätigkeit der Rechtsprechungsorgane.

    Naheliegend ist weiterhin, daß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, der wörtlich mit diesen Vorschriften übereinstimmt, an die mit ihnen geschaffene Rechtslage anknüpfte (vgl. jeweils BVerfGE 18, 344 (351)).

    Es hat die verfassungsrechtliche Lösung allerdings darin gesehen, schon der Überbesetzung als solcher verfassungsrechtliche Schranken zu setzen, und dies aus dem Gebot des gesetzlichen Richters hergeleitet (vgl. BVerfGE 18, 344 (349 f.); 22, 282 (286)).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    a) Gesetzlicher Richter ist nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit und das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern auch der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter (vgl. BVerfGE 18, 344 ).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert in verfahrensrechtlicher Hinsicht den gesetzlich bestimmten, das heißt in den allgemeinen Vorschriften der Gesetze und Geschäftsverteilungsregeln vor Eingang einer Streitsache festgelegten Richter (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 95, 322 ; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2017 - 1 BvR 1510/17 -, juris, Rn. 14).

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Eine sich aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewissheit ist allerdings hinzunehmen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; BVerfGK 3, 329 ).
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