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   BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63   

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https://dejure.org/1964,4
BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63 (https://dejure.org/1964,4)
BVerfG, Entscheidung vom 10.06.1964 - 1 BvR 37/63 (https://dejure.org/1964,4)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Juni 1964 - 1 BvR 37/63 (https://dejure.org/1964,4)
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Einsicht in Patentunterlagen

Betriebsgeheimnisse;

Art. 14 GG, § 90 BVerfGG, Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur bei Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts";

Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • openjur.de

    Artt. 3, 103 Abs. 1, 14 GG; §§ 24 Abs. 3 Satz 2, 24 Abs. 3 Satz 3 PatG; § 93 Abs. 1 BVerfGG

  • opinioiuris.de

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsichtsrecht in Patentsachen - Frist zur Rüge der Gerhörsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 18, 85
  • NJW 1964, 1715
  • GRUR 1964, 554
  • DVBl 1965, 119
  • BB 1964, 1067
  • DÖV 1964, 630
 
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Wird zitiert von ... (1625)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52

    Bindung durch Rechtsinstanz

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Hinzukommen muß vielmehr, daß Rechtsanwendung und Verfahren bei einer verständigen Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (BVerfGE 4, 1 (7)).
  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muß auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden (BVerfGE 7, 198 (207); 12, 113 (124); 13, 318 (325)).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 1, 418 (420)).
  • BVerfG, 12.04.1956 - 1 BvR 461/55

    Bezeichnung des verletzten Grundrechts innerhalb der Begründungsfrist

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Diese Angaben müssen innerhalb der Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) gemacht werden (vgl. BVerfGE 5, 1).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Verfehlt ein Gericht diese Maßstäbe, so verletzt es als Träger öffentlicher Gewalt die außer acht gelassenen Grundrechtsnormen; sein Urteil muß auf eine Verfassungsbeschwerde hin vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden (BVerfGE 7, 198 (207); 12, 113 (124); 13, 318 (325)).
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
    Denn jedenfalls kann der einfache Gesetzgeber wie bei allen anderen Eigentumswerten so auch hier Inhalt und Schranken des Eigentums näher bestimmen (BVerfGE 14, 263 (277 f.)).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Soweit die angegriffenen Entscheidungen den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung in analoger Anwendung negatorischer Zivilrechtsnormen für begründet erklärt haben, handelt es sich um Anwendung einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht - da Willkür offensichtlich ausscheidet - nicht nachgeprüft werden kann (BVerfGE 18, 85 [92 f., 96 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß gerichtliche Entscheidungen auf eine Verfassungsbeschwerde hin nur in engen Grenzen nachgeprüft werden können (BVerfGE 22, 93 [97]), daß insbesondere die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind (BVerfGE 18, 85 [92]).

    Das Grundrecht der jeweils unterlegenen Partei ist nicht schon dann verletzt, wenn bei dieser dem Richter aufgetragenen Abwägung widerstreitender Belange die von ihm vorgenommene Wertung fragwürdig sein mag, weil sie den Interessen der einen oder der anderen Seite zu viel oder zu wenig Gewicht beigelegt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 22, 93 [99 f.]).

    Deshalb hat dieses Gericht bei der Beurteilung von Umfang und Reichweite der verfassungsrechtlichen Ausstrahlungswirkungen auf Interessenkonflikte sich in ständiger Rechtsprechung nicht auf eine abstrakte Aussage beschränkt, sondern sich für befugt erachtet, Würdigungen von Zivil- und Strafgerichten durch eigene Wertungen zu ersetzen, wenn diese Gerichte die Ausstrahlungswirkungen von Grundrechten verkannt haben (vgl. BVerfGE 7, 198 [207]; 12, 113 [126 ff.]; 18, 85 [93 ff.]; 21, 209 [216]; 24, 278 [281 ff.]; 25, 28 [35]; 25, 309 [312]; 27, 71 [79 ff.]; 27, 104 [109 f.]; 28, 55 [63 f.]).

    Wie der Zusammenhang der viel zitierten Ausführungen dazu in der maßgebenden Entscheidung BVerfGE 18, 85 (92) eindeutig zeigt, wendet sich das Bundesverfassungsgericht damit gegen eine "unbeschränkte rechtliche Nachprüfung von gerichtlichen Entscheidungen um deswillen ..., weil eine unrichtige Entscheidung möglicherweise Grundrechte des unterlegenen Teils berührt".

    "Freilich sind die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts nicht immer allgemein klar abzustecken; dem richterlichen Ermessen muß ein gewisser Spielraum bleiben, der die Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls ermöglicht" (BVerfGE 18, 85 [93]).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Darin liegt keine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    b) Die Strafzumessung ist allerdings Sache der Tatgerichte und der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen, es sei denn, die Strafzumessung entfernt sich so weit von dem Gedanken des gerechten Schuldausgleichs, dass sie sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 54, 100 ).
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