Rechtsprechung
   BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63   

Einsicht in Patentunterlagen

Betriebsgeheimnisse;

Art. 14 GG, § 90 BVerfGG, Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur bei Verletzung "spezifischen Verfassungsrechts";

Art. 103 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Akteneinsichtsrecht in Patentsachen - Frist zur Rüge der Gerhörsverletzung

Verfahrensgang

  • BPatG, 30.11.1962 - 5 W 120/62
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 85
  • NJW 1964, 1715
  • GRUR 1964, 554
  • DVBl 1965, 119
  • BB 1964, 1067
  • DÖV 1964, 630



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Wird zitiert von ... (1344)  

  • BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01  

    Grundrechtskonformität des staatlichen Sportwettenmonopols

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Verwaltungsgerichte nicht in vollem Umfang, sondern nur auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 106, 28 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Die verfassungsgerichtliche Kontrolle im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde beschränkt sich in der Regel auf die Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhen oder willkürlich sind (vgl. hierzu BVerfGE 18, 85 ; stRspr).
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