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   BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65   

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https://dejure.org/1965,332
BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65 (https://dejure.org/1965,332)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.1965 - 2 BvR 119/65 (https://dejure.org/1965,332)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 1965 - 2 BvR 119/65 (https://dejure.org/1965,332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
    Anspruch auf den gesetzlichen Richter und Überbesetzung eines Spruchkörpers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 145
  • AnwBl 1965, 379
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1965 - 2 BvR 119/65
    Eine solche Überbesetzung kann aus zwingenden Gründen der Rechtspflege niemals gefordert sein; sie ist deshalb in jedem Fall unvereinbar mit der Garantie des gesetzlichen Richters in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 17, 294 [301]).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Vielmehr beginnt in solchen Fällen der Fristablauf für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 16, 1 [2f]; 19, 145 [146f]; 28, 314 [319f]).
  • BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des

    Sein Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der eine verfassungswidrige Überbesetzung eines Spruchkörpers vorliege, wenn es die Zahl seiner Mitglieder gestatte, in zwei oder mehr personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 18, 344 ; 19, 145 ), liegt schon deshalb neben der Sache, weil die Spruchgruppen, die in dem genannten Geschäftsverteilungsplan gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VfGHG gebildet worden sind, keine Sitzgruppen eines Spruchkörpers des Verfassungsgerichtshofs darstellen.
  • BVerfG, 26.06.2007 - 1 BvR 1877/01

    Wird in strafprozessualer Revisionsentscheidung die Sache nur im Strafausspruch

    a) Die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beginnt mit Erlass derjenigen letztinstanzlichen Entscheidung zu laufen, die gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg erschöpft (vgl. BVerfGE 19, 145 ).
  • BGH, 30.09.1997 - X ZB 17/96

    "Fersensporn"; Zulässigkeit der Überbesetzung des

    Die Überbesetzung gerichtlicher Spruchkörper ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus der Sicht des Verfassungsrechts vor allem deshalb beanstandet worden, weil sie aus der Sicht der Rechtssuchenden den Eindruck willkürlicher Manipulation der Richterbank hinterlassen könnte (vgl. BVerfGE 17, 294, 301; 18, 65, 69 f.; 18, 344, 350; 19, 145, 147 [BVerfG 05.10.1965 - 2 BvR 119/65] ; 22, 282, 285), [BVerfG 25.07.1967 - 2 BvR 586/63] ohne daß eine diesen Eindruck hervorrufende Überbesetzung aus zwingenden Gründen der Rechtspflege erforderlich sein könne.
  • BVerfG, 25.07.1967 - 2 BvR 586/63

    Verfassungswidrige Überbesetzung eines gerichtlichen Spruchkörpers

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 17, 294 (301); 18, 65 (69 f.); 18, 344 (350); 19, 145 (147)) ist die Zusammensetzung der Kammer eines Landgerichts oder des Senats eines Oberlandesgerichts mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls dann unvereinbar, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen verhandeln und entscheiden können.
  • BGH, 13.11.1978 - AnwSt (R) 17/77

    Standeswidrige Werbung

    Dieses Gericht hat allerdings entschieden, daß eine Überbesetzung, die in vermeidbarer Weise die Möglichkeit zum willkürlichen Manipulieren biete, verfassungswidrig sei, ohne daß es im Einzelfall darauf ankomme, ob Willkür vorliege; das sei jedenfalls dann der Fall, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzungen Recht sprechen oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden könne (BVerfGE 18, 344, 349, 350; auch BVerfGE 17, 294, 301; 18, 65, 70; DRiZ 1965, 377, 378).
  • BVerwG, 08.11.1967 - IV C 154.65

    Ablehnung des Antrages auf eine Baugehmigung - Rechtmäßigkeit der angefochtenen

    Allerdings liegt hier der vom Bundesverfassungsgericht wiederholt als verfassungswidrig bezeichnete Fall vor, daß - jedenfalls bei der grundsätzlich vorgesehenen Besetzung des Berufungsgerichts mit drei Richtern gemäß § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO - das Berufungsgericht in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen kann (vgl. BVerfGE 17, 294 [301]; 19, 145 [147]); darüber hinaus hätte der Vorsitzende angesichts der Überbesetzung mit insgesamt sieben Richtern drei Spruchkörper mit je verschiedenen Beisitzern bilden können, was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls für unzulässig erklärt hat (BVerfGE 17, 294 [301]; 18, 65 [70]; 18, 344 [350]).
  • BVerwG, 22.10.1968 - VI C 77.64

    Rechtsmittel

    Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 18, 65 [70] und 344; 19, 145; BVerwGE 24, 315 undUrteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 154.65 - [NJW 1968 S. 811]) ergibt sich, daß eine Überbesetzung nur dann einen Revisionsgrund darstellt, wenn sie dazu führt, daß der Senat in zwei voneinander getrennten Sitzgruppen entscheiden kann.
  • BSG, 09.02.1978 - 11 RZLw 3/77

    Landwirtschaftlich - Ausgleichsleistung - Landwirtschaftlicher Arbeitnehmer -

    Der Gleichheitssatz nötigt den Gesetzgeber nicht, bei einer neuen gesetzlichen Maßnahme auf die Einführung von Terminen zu verzichten, die die zeitliche Geltung regeln (BVerfGE 19, 145f); trifft der Gesetzgeber eine Stichtagsregelung, so muß sie allerdings überhaupt und in der Wahl ihres Zeitpunktes am Sachverhalt orientiert sein.
  • BGH, 14.02.1966 - AnwSt (R) 7/65

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung des Ehrengerichtshofes -

    Dasselbe gilt auch für einen Senat des Oberlandesgerichts (vgl. BVerfG in DRiZ 1965, 377).
  • BGH, 12.04.1967 - Ib ZR 167/64

    Rüge unvorschriftsmäßiger Besetzung eines Spruchkörpers bei dem Termin zur

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