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   BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63   

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BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63 (https://dejure.org/1965,140)
BVerfG, Entscheidung vom 16.11.1965 - 1 BvL 21/63 (https://dejure.org/1965,140)
BVerfG, Entscheidung vom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 (https://dejure.org/1965,140)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1758a; GG Art. 3 Abs. 2
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Namensregelung bei der Adoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 19, 177
  • NJW 1966, 340
  • MDR 1966, 301
  • DNotZ 1966, 490
  • DÖV 1966, 657
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 25.07.1963 - 1 BvR 79/57

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Namensübertragung bei Adoption

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Auch bei einer Außerkraftsetzung des § 1355 BGB a.F. mit dem 1. April 1953 oder bei Nichtigkeit der derzeitigen Regelung in § 1355 BGB hätte die Annehmende ihren durch die Heirat im Jahre 1950 erlangten Ehe- und Familiennamen behalten (BVerfGE 17, 99 [107]).

    Für den vorliegenden Sachverhalt läßt sich die heute gegebene Benachteiligung der Frau nicht wie in dem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 1963 (BVerfGE 17, 99 [105 ff.]) entschiedenen Fall damit rechtfertigen, daß die Ehefrau durch die Eheschließung den Ehenamen nur unter gewissen, auch noch nach dem Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 2 GG fortdauernden Beschränkungen erworben habe und daß zu diesen Beschränkungen auch die Art der Namensübertragung bei der Adoption gehöre.

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Ein solches Verfahren des Gesetzgebers hätte aber der Rechtskraft von Gerichtsentscheidungen nachträglich den Bestandsschutz entzogen und damit die Rechtssicherheit verletzt, deren Gewährleistung einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips bildet (vgl. auch BVerfGE 2, 380 [403]).
  • BVerfG, 12.12.1957 - 1 BvR 678/57

    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 5 EStG 1957

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt (BVerfGE 7, 194 [196]; 11, 263 [265]).
  • BVerfG, 16.05.1961 - 2 BvF 1/60

    Spinnweber-Zusatzsteuer

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Der Ausschluß der Ersetzung der Zustimmung macht es nur der Frau unmöglich, bei einer Adoption ihren Ehenamen auf das Adoptivkind zu inhaltlich mit der allgemeinen Regelung des AKG für die Reichsverbindlichkeiten übereinstimmt (vgl. § 14 AKG), lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe finden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ausreichen, um einen Verfassungsverstoß zu verneinen (BVerfGE 9, 201 [206]; 12, 341 [348]).
  • BVerfG, 17.03.1959 - 1 BvL 39/56

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versorgungsansprüche scheinehelicher Kinder von

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Der Ausschluß der Ersetzung der Zustimmung macht es nur der Frau unmöglich, bei einer Adoption ihren Ehenamen auf das Adoptivkind zu inhaltlich mit der allgemeinen Regelung des AKG für die Reichsverbindlichkeiten übereinstimmt (vgl. § 14 AKG), lassen sich jedoch sachlich einleuchtende Gründe finden, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 1 GG ausreichen, um einen Verfassungsverstoß zu verneinen (BVerfGE 9, 201 [206]; 12, 341 [348]).
  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber nicht willkürlich handelt, wenn er dem Grundsatz der Rechtssicherheit den Vorrang gibt (BVerfGE 7, 194 [196]; 11, 263 [265]).
  • RG, 23.11.1927 - IV 56/27

    Namenserteilung. Internationales Privatrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Die Namensregelung greift auch in den Rechtskreis der Mutter ein, da aus der Erteilung des Namens nicht nur das Recht des Kindes, sondern auch seine Pflicht zur Führung dieses Namens insbesondere auch gegenüber der Adoptivmutter folgt (vgl. RGZ 119, 44 [46]; BVerwG NJW 1957, 141; vgl. Scheffler in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 4. Bd. 1. Halbband S. 289 und S. 301).
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 23/57

    Gleichberechtigung (Berlin)

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Beschlüsse vom 13. Juli 1957 - IV ZB 23/57 (BGHZ 25, 163) und IV ZB 54/57 (FamRZ 1957, 363) - hingewiesen, in denen er davon ausgeht, daß die §§ 1758, 1758a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
  • BGH, 13.07.1957 - IV ZB 54/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Der Bundesgerichtshof hat auf seine Beschlüsse vom 13. Juli 1957 - IV ZB 23/57 (BGHZ 25, 163) und IV ZB 54/57 (FamRZ 1957, 363) - hingewiesen, in denen er davon ausgeht, daß die §§ 1758, 1758a BGB mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BVerfG, 16.11.1965 - 1 BvL 21/63
    Deshalb besteht die Benachteiligung der Frau bei der Adoption von Kindern unter 18 Jahren im wesentlichen nur noch darin, daß sie die Zustimmung ihres Mannes beschaffen oder die Ersetzung der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht herbeiführen muß, eine Erschwerung, die wegen des Zieles, eine Prüfung auch der berechtigten Interessen des Mannes oder seiner Familie zu ermöglichen, tragbar erscheint (vgl. BVerfGE 12, 151 [174]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

  • BGH, 13.05.2020 - XII ZB 427/19

    Vereinbarkeit mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten

    In den Rechtskreis des Annehmenden könnte nämlich allenfalls eine Namensbestimmung eingreifen, die dem Angenommenen gestattet, einen anderen Familiennamen zu führen als der Annehmende, weil dann die familiäre Zusammengehörigkeit der Adoptionsbeteiligten nicht mehr durch den Namen dokumentiert wäre (vgl. BVerfGE 19, 177 = NJW 1966, 340, 341).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Wenn ein solcher Zusammenhang grundsätzlich nur im Verhältnis von Vater und Kind, nicht aber von Mutter und Kind anerkannt wird, so liegt hierin eine Minderbewertung der Stellung der Frau in der Familie, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 2 GG bereits relevant ist, soweit sie sich im immateriellen Bereich auswirkt (vgl. Samtleben, FamRZ 1973, S. 1; s.a. BVerfGE 19, 177 (182) betr.
  • BVerfG, 10.01.1991 - 2 BvR 550/90

    Verbot des Tragens von Ohrschmuck durch männliche Zollbeamte

    Soweit der Beschwerdeführer eine geschlechtsbedingte Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 2 GG ) rügt, hat die Verfassungsbeschwerde schon wegen der "vergleichsweisen Unbeträchtlichkeit" (vgl. BVerfGE 19, 177 [183]) der beanstandeten Differenzierung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen

    Auch bei einer an sich einheitlichen Strafnorm ist jedoch eine Begrenzung der Vorlagefrage auf den allein entscheidungserheblichen Teil möglich, wenn sich die Beschränkung nach eindeutigen Abgrenzungsmerkmalen erreichen läßt (vgl. hierzu auch BVerfGE 7, 129 [138]; 13, 21 [26]; 13, 31 [36]; 15, 328 [330]; 19, 177 [180]).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 41.90

    Beiladung; Bundesrepublik Deutschland; rechtliches Interesse; materielle

    Spezifische Belange des Namensschutzes als Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfGE 17, 99 ; 19, 177 ; 78, 38 ) werden nicht verletzt: Dem Kläger wird das Recht zur Führung seines Familiennamens mit u-Umlaut nicht bestritten.
  • BVerfG, 17.07.1992 - 1 BvR 394/91

    Verfassungsmäßigkeit des § 1618 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB

    Mit der Erteilung seines Familiennamens gibt der Ehemann allerdings zugleich den Namen weiter, den auch seine Ehefrau als Ehenamen führt, so daß die Einbenennungsmöglichkeit das Persönlichkeitsrecht der Ehefrau berührt (vgl. BVerfGE 19, 177 [183 f.]).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1990 - 1 S 2648/89

    Zur Sicherung von Familiennamen mit Umlaut im Personalausweis

    Soweit diese Schreibweise zu einer nachteiligen Einwirkung auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht führt, hat der Betroffene als gemeinschaftsgebundene und gemeinschaftsbezogene Person diese Einwirkung "um ihrer vergleichsweisen Unbeträchtlichkeit willen" hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.11.1965, BVerfGE 19, 177/183).
  • BVerfG, 04.07.1991 - 1 BvR 1467/87

    Zum Familiennamen eines Kindes, dessen Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen

    Die analoge Anwendung der Vorschrift auf den Kindesnamen bei Namensverschiedenheit der Eltern verstößt ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 2 GG , weil sie die Mutter in der Möglichkeit, ihren Namen auf das Kind zu übertragen, benachteiligt (vgl. BVerfGE 19, 177 [181, 182]; 48, 327 [337]).
  • BVerwG, 31.01.1969 - VII C 69.67

    Bewusst falsche Schreibung eines Namens

    Dabei geht der Senat wie bereits in seinem Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 109.57 - (DÖV 1958, 704 = VerwRspr. Bd. 11, 282 [285] = MDR 1958, 712) davon aus, daß ein Angriff auf das Namensrecht des einzelnen eine Verletzung der Menschenwürde darstellen kann; denn der Name ist Bestandteil- eines in Art. 1 GG anerkannten Persönlichkeitsrechts (vgl. auch BVerfGE 19, 177 [184]; 17, 99 [107]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2002 - 19 B 1493/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines schulrechtlichen Anspruchs auf vorläufige

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 1965 - 1 BvL 21/63 -, BVerfGE 19, 177 (183), und 29. Juli 1959 - 1 BvR 205, 332, 333, 367/58, 1 BvL 27, 100/58 -, BVerfGE 10, 59 (78).
  • BVerwG, 13.08.1974 - I B 54.74

    Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf den Grund der

  • VGH Bayern, 29.04.1987 - 7 N 86.00388
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